Beiträge von Moby

    Ich denke mal, das ganze dient praktischen Überlegungen. Es handelt sich ja oft um Sozialhilfeempfänger, die entweder gern mal was trinken, Drogen nehmen oder bei Gelderhalt selbiges gleich auf den Kopp hauen. Da aber auch Betreute mal ein neues Bett oder Waschmaschine brauchen, die Beträge aber wegen Pfändungen nicht auf dem Konto angespart werden können, behelfen sich die Betreuer dann mit den Barkassen. Das ist eigentlich nach § 1840 BGB nicht zulässig, war vorher auch schon eine rechtliche Grauzone und ich guck mir als Rpfl im Einzelfall an, ob ich das durchwinke oder meckere.

    Genau diesen Mandantenkreis trifft es. Ich hatte mir die hohen Bestände auch vor der Reform in den betreffenden Fällen erläutern lassen und bei geplanten Anschaffungen den Verbleib akzeptiert. Es hat gerade etwas Überhand genommen.

    Danke für euere guten Anregungen !

    Ich möchte mich mit meiner Frage hier mal dran hängen.

    Ich habe eine Vielzahl an Fällen bei denen die Betroffenen ein P- Konto haben. In allen Fällen verwalten die Betreuer zw. 1000 und 1400 Euro Bargeld.

    Bei der Rechnungslegungsprüfung fordere ich sie dann immer den Bargeldbestand entsprechend der Bargeldübergaben zu reduzieren. Oft bekomme ich als Antwort auf welchem Wege dies am besten im Sinne des Betroffenen ist. Auf dem Konto seinen Pfändungen und dann wäre das Geld ja weg. Wie löst ihr das? Leider handelt es sich hier nicht um wenige Ausnahmen.

    Ich hänge mich mal mit einer ergänzenden Frage an Grundgesetz dran:

    Wie geht man in der Praxis vor, wenn bei einem U 3 Betreuer die Feststellung nach § 8 Abs. 3 VBVG getroffen wurde, obwohl dieser bisher nur vorläufig registriert ist und seine Sachkunde erst noch nachweisen muss. Ich dachte daran in Anlehnung an § 19 VBVG mitzuteilen, dass trotz Feststellung nur VBVG in der Fassung bis 12/22 anwendbar ist, bis der Sachkundenachweise erbracht wurde und eine vollumfängliche Registrierung stattgefunden hat.

    Ich benötige Hilfe bei der Lösung zu folgendem Sachverhalt:

    Urteil der 1. Instanz vom 2.6.2021, wobei der Kläger die Kosten den Rechtstreits zu tragen hat. Streitwert: 5145 Euro.

    KFB vom 3.8.2021 über 1076,95 Euro zzgl Zi daraus seit 23.7.2021

    Es wird Berufung eingelegt und man vergleicht sich am 6.7.2022 beim Landgericht.

    Geänderte KGE: Kl 87% und Beklagter 13%

    Streitwert für beide Instanzen je 3145,00 Euro.

    Nun kommen beide Bevollmächtigte mit Ihren 106 er ZPO Anträgen für alle Instanzen. Kl PV in Summe 2257,14 Euro und Bekl PV in Summe 2248,79 Euro.

    Der Kl PV weißt zudem darauf hin, dass für die erste Instanz die Kosten bereits aus einem überhöhten Streitwert festgesetzt wurden und dies zu berücksichtigen und abzusetzen sei.

    Durch die geänderte KGE ist ja der erste KFB als Vollstreckungstitel weggefallen. Ich wollte daher meine 106 er Ausgleichung wie gewohnt festsetzen. Nun frage ich mich aber wie ich die Rückfestsetzung formulieren kann damit es für alle verständlich bleibt. Habt ihr Ideen? Hatte so einen Fall noch nicht...

    Ich stehe gerade auf dem Schlauch und benötige mal eure Hilfe.

    In meinem Fall wurde ein VU nach § 331 Abs. 3 ZPO am 2.12.21 erlassen. Der Kl PV rechnet sodann eine Verfahrensgebühr und eine reduzierte Terminsgebühr ab.

    Der Beklagte legt am 8.12. Widerspruch gegen das VU ein. Am 28.1. findet ein Gerichtstermin statt, wobei der Widerspruch zurückgenommen wird.

    Der Anwalt bittet mit Post vom 2.2. um Nachfestsetzung der vollen Terminsgebühr.

    Bisher habe ich noch keinen KFB gemacht und dachte daran beides in einen zusammenzufassen und dann bin ich über die Verzinsung ( ist bei beiden beantragt) gestolpert...:(

    Wie würdet ihr vorgehen?

    Hallo All. Ich habe gerade einen fetten Knoten im Kopf und frage mich wie sich in folgendem Fall die Abrechnungsquartale ermitteln.

    Die Betreuung wurde erstmals am 27.4.2004 angeordnet. Am 17.2.2020 erfolgte ein Betreuerwechsel zu einem anderen ehrenamtlichen Betreuer. Dieser führt sein Amt ab 26.3.2020 berufsmäßig.

    Ist nunn der 17.2. oder der 26.3. für die Quartalsbildung maßgebend?

    Eine "Erbauseinandersetzung", bei der nicht alle Erben mitwirken, ist keine Erbauseinandersetzung, und das Ansichnehmen von Nachlassgegenständen ohne Zustimmung aller Erben im Zweifel strafbar (§ 246 BGB).

    Hieran sollte der Betreuer (nicht das Gericht, das auch nicht "den Fall übernehmen" kann) den unwilligen Miterben freundlich erinnern und ansonsten die Staatsanwaltschaft informieren und auf Rückgabe der unrechtmäßig erlangten Nachlassgegenstände drängen. Das sollte der Kooperationsbereitschaft Vorschub leisten.

    Klare Ansage. Mal sehen, wie sich der "unwillige Erbe" auf so eine Aussage des bestellten Betreuers verhält.

    Ergänzende Rückfrage zum Sachverhalt:
    Wie ist eigentlich der Betroffene/der Betreuer involviert?
    Ist der Betroffene Miterbe? Ist der Betreuer auch Miterbe? Oder ist der Betroffene einer der 2 Erben, die ohne den 3 Erben "geteilt" haben?

    Der Betroffene und der Betreuer sind beide Miterben. Für die Angelegenheit wurde zur Vertretung des Betroffenen ein Ergänzungsbetreuer bestellt. Der Vertrag wurde vom Ergänzungsbetreuer und Betreuer unterzeichnet.

    Danke für euren Input :)

    Ich wollte keine Verwirrung stiften.

    Der Nachlass besteht aus Grundbesitz und verschiedenen Sparkonten.

    Bei der notariellen Urkunde handelt es sich um den Kaufvertrag mit Auflassung des Grundstücks. In der Urkunde wurden auch Regelungen zur Auskehr des Verkaufserlöses unter Berücksichtigung der Erbquoten getroffen. Regelungen zum beweglichen Nachlass enthält die Urkunde nicht. Die Erben treten alle als Verkäufer auf und haben alle bei Vertragsunterzeichnung mitgewirkt. Der Verkauf wurde betreuungsgerichtliche genehmigt.

    Danach haben 2 von 3 Erben der Erbengemeinschaft auch die Aufteilung des beweglichen Nachlasses vorgenommen und die Gelder entsprechend der Quoten an die einzelenen Erben überwiesen sowie die Konten aufgelöst.

    Dies wurde sodann vom Betreuungsgericht moniert mit der Aufforderung eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung zu verschriftlichen und zur Genehmigung einzureichen. Die Erteilung der Genehmigung wurde von der Vorlage aller Unterschriften der Miterben abhängig gemacht.
    Nun teilt hier ein Miterbe mit, dass ein anderer nicht mitwirkt und dessen Unterschrift mangels Kontakt auch nicht zu erhalten ist.


    Ab hier habe ich den Fall übernommen.

    Es gehörte auch Grundbesitz zum Nachlass. Dieser wurde veräußert. An der notariellen Urkunde haben alle Miterben mitgewirkt.

    War dann eine Versilberung des Grundbesitzes, um ihn teilbar -d.h. zu Geld- zu machen. Die -restliche- Auseinandersetzung erfolgte dann durch mündlichen Vertrag.

    Nein. Neben dem Grundbesitz ist ein weiteres Großvermögen auf unterschiedlichen Konten vorhanden. Es wurde folglich der Grundbesitz versilbert und geteilt aber auch der übrige liquide Nachlass geteilt.

    Ich benötige mal eure Hilfe bei folgender Problematik.

    Ich habe hier eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung vorgliegen, die ich für meinen Betreuten nach § 1822 Nr.2 BGB genehmigen soll.
    Die Gelder wurden bereits entsprechend der Vereinbarung aufgeteilt. Einer der Miterben hat dies auch gern angenommen aber wirkt nun nicht an der Vertragsunterzeichnung mit.
    Kann ich eine betreuungsgerichtliche Genehmigung auch bei fehlender Mitwirkung eines Miterben erteilen? Die Erbengemeinschaft besteht aus 3 Miterben.

    Danke für eure Hilfe.

    Hallo,

    wir sitzen gerade an der Berechnung unserer Pensen für´s nächste Jahr natürlich unter
    Berücksichtigung von Pebbsy. Leider finden wir GA 131, das ist WEG im Grundbuch nicht.
    Weiß jemand, wieviel Zeit wir in Zukunft dafür berechnet bekommen?
    Und werden die Zahlen tatsächlich schon für 2016 angesetzt?