Ich denke mal, das ganze dient praktischen Überlegungen. Es handelt sich ja oft um Sozialhilfeempfänger, die entweder gern mal was trinken, Drogen nehmen oder bei Gelderhalt selbiges gleich auf den Kopp hauen. Da aber auch Betreute mal ein neues Bett oder Waschmaschine brauchen, die Beträge aber wegen Pfändungen nicht auf dem Konto angespart werden können, behelfen sich die Betreuer dann mit den Barkassen. Das ist eigentlich nach § 1840 BGB nicht zulässig, war vorher auch schon eine rechtliche Grauzone und ich guck mir als Rpfl im Einzelfall an, ob ich das durchwinke oder meckere.
Genau diesen Mandantenkreis trifft es. Ich hatte mir die hohen Bestände auch vor der Reform in den betreffenden Fällen erläutern lassen und bei geplanten Anschaffungen den Verbleib akzeptiert. Es hat gerade etwas Überhand genommen.
Danke für euere guten Anregungen !