Beiträge von Jochen

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich hätte eine praktische Frage.
    Ein Grundstück stand im Eigentum von A und B je zur Hälfte. A hat seinen Hälfteanteil mit einer Grundschuld belastet (B nicht).
    Nun erwirbt B den Anteil des A und wird so zum Alleineigentümer. Die Grundschuld lastet natürlich weiterhin nur an einem Hälftemiteigentumsanteil.
    Ich will das Grundbuchblatt umschreiben.
    Wie würdet Ihr die Belastung nur eines hälftigen unausgeschiedenen Hälftemiteigentumsanteils im Grundbuch darstellen?
    Habe mir das so vorgestellt: Spalte 2: lfd. Nr. des Grundstücks mit Zusatz "Anteil"
    Spalte 4: "Nur lastend an einem Hälftemiteigentumsanteil"

    Wegen der Umschreibung auf ein neues Blatt kann ich ja schlecht auf den ehemaligen Anteil in Abt. I verweisen. Der ist ja nicht mehr ersichtlich.

    Ist das o.k. so oder habt Ihr eine bessere Idee? Vielen Dank schonmal!

    Hallo!
    Ja, dann fällt der dingliche Anspruch weg. Der persönliche Anspruch kann aber, ohne das Verfahren zu betreiben, nicht angemeldet werden. Mir geht es eigentlich erst mal nur um die Frage der Anmeldung.
    Die Eigenschaft der öffentlichen Last liegt ja gerade in der dinglichen Haftung. Insoweit gehe ich schon davon aus, dass bei Wegfall der dinglichen Haftung auch keine öffentliche Last mehr vorliegt und gegen einen Nachfolger im Eigentum nicht geltend gemacht werden kann.
    Deinem Hinweis wegen des Verhältnisses Bundesrecht zu Landesrechts kann ich in diesem Fall nicht folgen.
    Das ZVG geht vom Vorliegen einer öffentlichen Last aus, definiert diese aber nicht. Insoweit sehe ich hier keinen Konflikt zwischen Bundes- und Landesrecht.

    Ich hoffe auch mal auf meine bayerischen Kollegen...

    Schönes Wochenende!

    Liebe Kolleginnen und Kollegen!

    Ich stelle mir folgende Frage:
    Sind angemeldete öffentliche Lasten zu berücksichtigen, wenn sie älter als zwei Jahre sind (ggfs. in Rangklasse 7)?

    Hintergrund ist die Vorschrift des Art. 70 Abs. 2 BayAGBGB. Danach endet in Bayern für wiederkehrende Leistungen die Haftung des Grundstücks, also auch die Eigenschaft als öffentliche Last, zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, von dem an die Leistung gefordert werden kann.
    Eine Ausnahmevorschrift wie z.B. Art. 5 Abs. 7 KAG (Bayern) für Beiträge habe ich für Grundsteuern nicht gefunden.

    Was meint Ihr dazu? Wenn Art. 70 anwendbar ist, dürfte ich diese Beträge nicht berücksichtigen. Habe bzw. kann ich das aber überhaupt prüfen? Bei einem Anordnungsersuchen muss ich mich ja auf die Bescheinigung der Vollstreckungsvoraussetzungen verlassen. Weist Ihr die Gemeinde bei Zweifeln vorsorglich darauf hin?

    Ich würde darin keinen Widerspruch gegen die Zuteilung an die dinglich Berechtigten sehen.

    Wenn der Anwalt schreibt, er widerspricht einer Aufteilung gemäß Quoten und im selben Atemzug fordert, ein Betrag gebühren seinem Mandanten vorab, dann geht es ihm doch klar nur um die Aufteilung des Übererlöses.

    Er trägt ja offensichtlich auch nichts vor, was gegen eine Zuteilung auf die dinglich Berechtigten spricht.

    Also, kein Widerspruch. Um das genau zu beurteilen, müsste man aber das Schreiben des Anwalts genau kennen.

    Nein, das geht nicht.
    Es ist nur die Anmeldung in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG im Versteigerungsverfahren möglich, wobei glaubhaft zu machen ist, dass die Vorschüsse der Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks gedient haben. Eine Zuteilung kommt auch dann nur in Frage, wenn die Zwangsvewaltung bis zum Zuschlag angedauert hat und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen vom Zwangsverwalter erstattet werden können.

    Eine Vollstreckung wegen der Vorschüsse ist in dieser bevorrechtigten Rangklasse nicht möglich (sieh Stöber, ZVG, Anm. 2.9 zu § 10).

    So wie Du den Fall schilderst, sollte der Gläubiger schnellstens seinen Versteigerungsantrag zurücknehmen. Bei offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht würde ich die Verfahrenskosten nicht als erforderlich ansehen, sodass sie der Schuldner nicht zu tragen hat.

    Hallo!
    Hier eine Frage zum Wochenende:

    Mit Zuschlag ist eine Wohnungsrecht erloschen, dass zwei Berechtigen als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB zustand.

    Je nach Anmeldung des vorrangigen Grundschuldberechtigten kann es gut sein, dass auf das Wohnungsrecht eine Zuteilung entfällt.

    Der Wertersatz bzw. die Geldrente ist von den Berechtigten anzumelden. Was mache ich, wenn der eine einen anderen Betrag als der andere anmeldet?

    Habe bisher nur herausgefunden, dass bei § 428 BGB Gestaltungsrechte von den Berechtigten nur gemeinschaftlich ausgeübt werden können.

    Handelt es sich bei der Anmeldung um Gestaltungsrechte?

    Was würdet Ihr machen bei der Anmeldung verschiedener Beträge? Eventuell als nicht wirksame Anmeldung behandeln, da nicht einheitlich von beiden angemeldet?

    Bin für jede Überlegung dankbar.

    Leider gibt es im Rang danach noch ein bedingtes und befristetes Wohnungsrecht. Hier gibt es dasselbe Problem. Der Teilungsplan wird also ganz schön knifflig...

    Danke!

    Danke für Euere Antworten.

    Hört sich vernünftig an, allerdings habe ich es jetzt über § 126 ZVG gelöst.
    Kam nicht mehr zum lesen.

    In meinem Teilungsplan habe ich auch noch unbekannte Erben eines Gesamtrechts über 10 Grundstücke, von denen ich sechs in Einzelausgeboten versteigert habe...

    Also hatte ich die Hilfszuteilungen sowieso schon. Dummerweise waren dann Hilfszuteilungsberechtigte wieder teilweise die Zwangshypotheken, die ich ja auch als unbekannt behandelt habe. Da könnt Ihr Euch ja vorstellen, wie lange ich gesessen bin...

    Wolf1959,
    ich glaube, Schnotti geht es nicht um die Eintragung der Schuldner im Grundbuch (§ 17 ZVG), sondern um die Rechtsnachfolgeklausel.

    Ob dinglicher oder persönlicher Anspruch ist egal, zur Vollstreckung braucht es immer einen Titel mit Klausel, die Grundbucheintragung reicht nicht.


    Schnotti, ich würde auch nicht die Zustellung des Erbscheins verlangen, wenn der gesamte Inhalt in die Klausel aufgenommen ist.

    Hallo!

    Wie handhabt Ihr folgenden Fall:

    Eine für das Bundesland eingetragene Zwangssicherungshypothek ist durch Zuschlag erloschen. Das Finanzamt teilt mit, die Forderung sei befriedigt, es lägen jedoch keine Unterlagen mehr vor, wer gezahlt hat.

    Weil z.B. auch ein Dritter (Ablösungsberechtigter, weiterer persönlicher Schuldner, etc.) gezahlt haben könnte, kann ich doch nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, oder?

    Habe ich dann einen unbekannten Berechtigten, § 126 ZVG? Oder teilt Ihr dann auf das Land zu, das aber nach eigener Auskunft gar keine Forderung mehr hat?

    Wäre für jede Antwort dankbar! Morgen ist Verteilungstermin...

    Hallo! Mir stellt sich folgendes Problem: Beim Besichtigungstermin in einer Teilungsversteigerung verweigert die im Anwesen wohnende Antragsgegnerin dem Antragsteller den Zutritt. Der Sachverständige hat den Termin daher abgebrochen und keine Besichtigung durchgeführt, obwohl die Antragsgegnerin ihn reingelassen hätte. Nun teilt der Rechtsanwalt des Antragstellers mit, er bestehe auf die Teilnahme und habe hierauf auf Grund seiner Eigentümerstellung auch einen Anspruch. Meines Erachtens kann der Zutritt vom Versteigerungsgericht nicht erzwungen werden. Auch ist es Sache der Antragsgegnerin, wen sie reinlässt. Der Antragsteller könnte den Zutritt wohl nur über das Zivilgericht erzwingen, unabhängig vom Zwangsversteigerungsverfahren. Aber solange kann und will ich mit meinem Besichtigungstermin nicht warten. Ich werde den Antragsteller wohl auf die Möglichkeit der Bewilligung der einstweiligen Einstellung hinweisen. Wie seht Ihr das? Und gäbe es Probleme wegen Befangenheit des Sachverständigen, wenn er das Haus besichtigt, ohne dass dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin der Zutritt gewährt wird (bei ordentlicher Ladung des Antragstellers)? Vielen Dank schon mal!