Beiträge von SabrinaM

    Hallo Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe folgenden Sachverhalt vorliegen.

    Das minderjährige Kind ist Verletze bei einem Verkehrsunfall. Die Versicherung hat eine Mitschuld der Kindesmutter festgestellt. Aufgrund des nunmehr zu schließenden Vergleichs nebst Abfindungserklärung besteht die Versicherung auf eine familiengerichtliche Genehmigung. § 1822 Nr. 12 ist im Eltern-Kind-Verhältnis jedoch nicht anwendbar.

    Auf Nachfrage teilte man mir mit, dass es dort immer so gemacht werde... Grundlage soll wohl §§ 1629 II 1 i.V.m. 1795 BGB sein.

    Nun meine Frage: Besteht bei einer solchen Konstellation tatsächlich ein Vertretungsausschluss (evtl. nach § 181 BGB?). Ich kann keinen Ausschluss erkennen. Falls ja wäre ein Ergänzungspfleger zu bestellen und der Genehmigungstatbestand des § 1822 Nr. 12 BGB läge vor.

    Vielen Dank im Voraus.