Beiträge von st679

    In der Tat, beim BVerfG gilt 2G+ und hier traut man sich noch nicht einmal 3G (!) für Besucher, Publikum und Antragsteller einzuführen.
    Man bekommt vor lauter Kopfschütteln orthopädische Probleme.

    Hier genauso. Mit dem Ergebnis, dass Ende vorletzter Woche sogar Quarantäne-Brecher hier unterwegs waren. Schönen Dank auch! :mad:

    Ich häng mich mal hier dran: Die Betreuerin (=Ehefrau) hat dem Betroffenen bereits 10 Jahre vor Einrichtung der Betreuung ein zinsloses Darlehen über 150.000 € gewährt. Schriftlicher Darlehensvertrag wird eingereicht. Damals war der Betroffene unstreitig geschäftsfähig. Seit Jahren sind noch 50.000 € Restschuld offen. Durch einen Hausverkauf (Alleineigentum des Betroffenen) ist nun endlich Barvermögen vorhanden. Kann die befreite Betreuerin sich nun den offenen Betrag einfach entnehmen? Eine Genehmigungspflicht sehe ich nicht und ein Vertretungsauschluss dürfte auch nicht vorliegen, weil das zugrundeliegende Rechtsgeschäft ja noch vom Betroffenen wirksam abgeschlossen wurde, oder?

    In zwei seit ca. einem Jahr anhängigen Pflegschaftssachen über zwei Geschwister wurde den Eltern vom Richter in einem Verfahren weitere elterliche Sorgerechte entzogen, der Umfang der Pflegschaft somit praktisch erweitert. Was ist in einem solchen Fall von mir als Rechtspfleger zu veranlassen? Ist das ein neues Verfahren oder kann die Erweiterung in das bestehende integriert werden? Muss ein Anfangsbericht des Jugendamtes als Pfleger vorgelegt werden?

    Die neuen Aufgabenkreise führen nicht zu einem neuen Verfahren. Wenn der Pfleger nicht das JA wäre, müsste er nochmal verpflichtet werden und bekäme eine neue Bestallung. Ob das JA nochmal berichten soll, würde ich davon abhängig machen, welche Aufgabenmkreise dazu gekommen sind und, wann der nächste reguläre Bericht fällig ist.

    Im anderen Verfahren ist der Pflegling nun in einer Einrichtung außerhalb unseres Bezirks. Sind wir hier noch zuständig oder muss/kann das Verfahren abgegeben werden?

    Streitig, § 4 FamFG. Ich frage das neue örtlich zuständige Gericht immer an, ob die Sache übernommen wird. Meist erklären die sich zur Übernahme bereit, wenn aktuell nichts ansteht.

    Folgender Fall: Der Bruder ist Betreuer seiner Schwester. Diese ist 56 Jahre alt, und hat eine schizophrene Spektrumserkrankung. Die Symptomatik ist so schwer, dass sie sich bereits in einem betreutren Wohnbereich (Appartement) eines Heims befindet.
    Freies Barvermögen ist quasi nicht vorhanden. Das Haus der Betroffenen soll vermietet werden. Außerdem gibt es diverse Rentenversicherungen im Wert von ca. 250.000 € und ein Aktien-Depot von ca 250.000 €. Letzteres wurde wohl bislang (bereits vor Betreuungseinrichtung) von einer Vermögensverwaltung(sfirma) verwaltet.
    Nun möchte der Betreuer die Vermögensverwaltung wechseln, weil er mit deren Anlagestrategie nicht einverstanden ist. Eine Bank soll sie übernehmen und ebenfalls einen Vermögensverwaltungsauftrag bekommen. 200.000 € sollen dort angelegt werden, 50.000 € für laufende Ausgaben bereit gehalten werden. Von den 200.000 € sollen 45 % in Aktien, 55 % in Anleihen angelegt werden.
    Grundsätzlich habe ich Bedenken gegen die Beauftragung einer Vermögensverwaltung, die selbstständig dann Aktien und Anleihen kauft und in Fonds investiert, da der Betreuer ja für jede Transaktion der Genehmigung bedürfte. Allerdings liegen hier Besonderheiten vor:
    1. Es existiert ja schon ein Vermögensverwaltungsauftrag der Betroffenen für die alte Vermögensverwaltung(sfirma). Die Verweigerung der Genehmigung würde also zu keiner anderen Situation führen.
    2. Die Betroffene ist darauf angewiesen, dass ihr Kapital einen gewissen Gewinn abwirft, da ihre einzigen monatlichen Einnahmen die Leistungen der Pflegekasse (und demnächst die Miete) sind.
    3. Dem ehrenamtlichen Betreuer dürfte eine umfangreiche eigene Verwaltung nicht zuzumuten sein.
    Wie seht ihr das?

    Wir beim Familiengericht prüfen alle VKH-Parteien ein Mal nach 2 Jahren. Wenn sich da keine Hinweise auf eine mögliche baldige Verbesserung ergeben (Ende Ausbildun/Studium z.B.), wird weggelegt. Dabei handelt es sich um eine interne Absprache der RPfl. Der BezRev ist darüber nicht glücklich, er würde sich eine häufigere Prfung wünschen (das Zivilgericht im Haus prüft z.B. immer 2 Mal). Das wird von uns aus personellen Gründen und unter Hinweis auf die sachliche Unabhängigkeit aber abgelehnt.

    Der MüKo sieht es auch so: "Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Vertretungsberechtigung des (ausschlagenden) Elternteils ist derjenige der Ausschlagung. Tritt also der Anfall der Erbschaft infolge der Erbausschlagung eines zu diesem Zeitpunkt nicht sorgeberechtigten Elternteils ein, bedarf die Erbausschlagung für das Kind durch den allein sorgeberechtigten Elternteil der familiengerichtlichen Genehmigung, und zwar auch dann, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil nachträglich, etwa durch Heirat der Mutter, sorgeberechtigt und damit vertretungsberechtigt wird."
    MüKoBGB/Huber BGB § 1643 Rn. 17

    Ich häng mich auch mal hier dran: Die Betreuerin ist die Schwester der Betroffenen. Sie hat diese trotz Schwerstpflegebedürftigkeit vor Jahren aus dem Heim geholt und eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung in der häuslichen Umgebung durch ein eigenes Pflegeteam organisiert. Die Betroffene befindet sich seitdem in einem deutlich besseren, stabilen Zustand. Die Betreuerin kümmert sich wirklich aufopferungsvoll um die Angelegenheiten Ihrer Schwester.


    Nun teilte mir die Betreuerin mit, dass sie ihr Auto ausschließlich für Fahrten in Angelegenheiten Ihrer Schwester nutzt (zu Ärzten der Betroffenen, Abholung von Rezepten und Medikamenten, zu Behörden, Versicherungen, für Besorgungen,...). "Privat" würde nur das Auto ihres Ehemanns genutzt. Deshalb möchte sie ihr Auto an die Betroffene verkaufen (,dass dafür ein Ergänzungsbetreuer notwendig wäre, habe ich ihr schon gesagt). Die Betroffene solle Halterin sein, sie würde Versicherungsnehmerin bleiben. Der Kaufpreis würde durch ein Gutachten ermittelt (ihre grobe Schätzung waren 3.600 €).


    Grundsätzlich habe ich Bedenken, dass die Betroffene, die selbst nicht die Wohnung verlassen kann, ein Auto erwirbt und der Betreuerin zur Verfügung stellt. Die Betreuerin argumentiert, dass alle Fahrten notwendig seien und mit dem Taxi deutlich teurer. Es wäre ja eigentlich zu unterscheiden: Fahrten der rechtlichen Betreuerin, die sie aufgrund ihrer Aufgabenkreise wahrnimmt, wären als Aufwendungen abzurechnen (statt der Pauschale). Andere Fahrten könnten ja auch andere Personen wahrnehmen (Besorgungen). Das würde ja aber auch Geld (der Betroffenen) kosten. Sollte ich mir eine Aufstellung der anfallenden Fahrten zuschicken lassen, um zu prüfen, welche überhaupt notwendig sind und wie diese für die Betroffene möglichst günstig organisiert werden können? Oder überlasse ich die Prüfung dem Ergänzungsbetreuer, da ja keine Genehmigung erforderlich ist?

    Kann ein Betroffener, der geschäftsfähig ist, aber unter Einwilligungsvorhalt in der Vermögenssorge steht, wirksam auf Rechtsmittel gegen einen Berichtigungsbeschluss (zu einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zum Hausverkauf) verzichten?
    Bin heute etwas fertig mit der Welt, also sorry, falls die Antwort offensichtlich ist.

    Falls eilig, würde ich das JA erstmal als Pfleger nach § 1909 Abs. 3 BGB einsetzen. Dann ermitteln und ja, auch das Kind anhören. Was trägt das JA denn so vor? Wo befindet sich das Kind aktuell? Gibt es Angehörige, die als Vormund in Betracht kämen? Ich würde auch die Nachlassakte(n) beiziehen. Vllt. gibt es ja ein Testament, in dem ein Vormund benannt ist.

    Ist doch interessant, was das RM-Gericht dazu sagt.
    Zur Beründung: Das Kind kann nicht zum Berechtigten bestimmt werden, es muss ein Elternteil sein. Wenn zur KM gar kein Kontakt besteht, zum KV ein schlechter, dann liegt es doch nahe, den KV zu bestimmen. Es soll ja eh ein Überleitungsantrag gestellt werden.

    Guten Morgen!
    Ich habe hier eine Betreuung mit Vermögenssorge. Seit Jahren wird mit dem Jahresbericht statt einer Rechungelegung eine Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen eingereicht. Es wurde auch immer ein aktueller Kontoauszug beigefügt. Dem letzten Bericht lag zwar eine SVE, aber kein Kontoauszug bei. Auf meine Bitte an den Betreuer, einen solchen einzureichen, teilt dieser mit, der Betroffene habe Onlinebanking, ich möge von ihm einen Nachweis anfordern. Ich hatte dem Betreuer dann geschrieben, dass er sich als Betreuer mit Vermögenssorge zumindest regelmäßig einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen verschaffen muss und daher die Übersendung eines Kontoauszugs kein Problem darstellen sollte. Seit Monaten (und mehreren Erinnerungen) bekomme ich keine Reaktion des Betreuers mehr. Ich würde jetzt Zwangsgeld androhen, oder hat der Betreuer trotz Vermögenssorge wirklich keine Pflicht, den Vermögensstand nachzuweisen, wenn der Betroffene selbst verwaltet?

    Zum Glück hat diese Diskussion (zumindest, ob überhaupt eine SVE verlangt werden kann) bald ein Ende, s. § 1865 BGB neue Fassung ab 01.01.2023: Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer über-tragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.