Beiträge von becksbatti91

    Immerhin ist im Tenor auch noch ausgeurteilt worden, dass sie verurteilt werden, dass Grundstück auf den Kläger aufzulassen. So kann man vielleicht doch auf die Auslegungsschiene gelangen. Allerdings ersetzt leider das Feststellungsurteil weder die fehlende Bewilligung noch die notwendige Auflassung beider Parteien, da ja eben kein Vergleich geschlossen wurde.
    Insofern bin ich beruhigt, dass da nichts Elementares an mir vorbei gegangen ist.
    Trotzdem interessiert mich, was da wohl im Zivilverfahren abgegangen ist. :D

    Danke und nen ruhigen Restdienstag :)

    Ich hänge mich hier mal dran, auch wenn es grundsätzlich nicht zu 100% passt.

    Ich habe mal gelernt, dass für die Zuständigkeit einer Auflassung § 925 BGB gilt. Nun liegt mir ein Anerkenntnisurteil vor, welches gemäß § 307 S. 2 ZPO erlassen wurde. Hierin steht steht im Tenor Folgendes:
    "Es wird festgestellt, dass sich der Kläger und die Beklagten darüber einig sind, dass das Eigentum an dem ... (Bezeichnung Grundstück) auf den Kläger in Alleineigentum übergeht.

    Mit diesem ging der Kläger zum Notar um eine Auflassung zu erklären, aber der Notar sagt ihm, dass er diese nicht benötigt, da diese bereits im Anerkenntnisurteil erklärt worden ist.

    Ich frage mich jetzt gerade, ob ich irgendetwas nicht mitbekommen habe?:/ Gibt es da etwas?

    Vielen Dank mal schon.

    Guten Morgen,

    ich hoffe jemand kann mir mal auf die Sprünge helfen.

    A und B werden ihr Grundstück an C übertragen und in diesem Vertrag wird für A ein Wohnungsrecht bestellt. Antrag auf Eigentumsumschreibung ist noch nicht gestellt, aber C belastet (unter Zustimmung von A und B) das Grundstück bereits mit einer Grundschuld und C verpflichtet sich diese löschen zu lassen, wenn und soweit sich die Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person vereinigt oder bereits vereinigt hat.
    Nun ist Gläubiger der Löschungsvormerkung immer nur der im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung eingetragene Eigentümer. Hier also A und B. A ist aber auch Gläubiger der LöV.
    Das kann ich doch jetzt bei Identität von Gläubiger und Schuldner nicht mehr ins Grundbuch eintragen oder?

    Richtig wäre doch die LöV zurückzustellen, die Eigentumsübertragung einzutragen und zeitgleich dann die LöV bei der Grundschuld nachzutragen oder bin ich da auf dem Holzweg?

    Danke schonmal :)

    Hallo, ich habe jetzt mal die entsprechende Kommentarstelle mir geben lassen, weil diese bei uns im Gericht nicht erhältlich ist.

    M.A.n. steht da das Gegenteil drin?! Zitat: "Das Abfindungsgrundstück stellt das eingebrachte Grundstück in verwandelter Gestalt dar. Daher sind Versteigerung und Zuschlag unter Nennung der alten Grundstücke bis zu dem in der Ausführungsanordnung (neuer Rechtszustand, Anm. von mir) der Flurbereinigungsbehörde möglich. Danach wird Zuschlag nur noch unter Nennung des neuen Grundstücks erteilt, weil das alte Grundstück rechtlich untergegangen ist."

    Letzteres ist ja genau mein Fall. Der Zuschlag wurde erst nach neuem Rechtszustand erteilt, zu Grundstücken die noch nicht im Grundbuch gebucht wurden, aber bereits vorhanden sind. Ich weiß (m.E.) ja nicht mal, ob die Abfindungsflurstücke in der Örtlichkeit identisch sind?!

    Ginge es jetzt zu weit, zu sagen, dass der Zuschlag unwirksam ist?

    Nach Ausführungsanordnung sind ja Verfügungen (vmtl. auch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung) nicht mehr möglich.

    Hallo,

    kurze dumme Frage eines Grundbuchmenschen an unsere Kollegen in der Zwangsversteigerung.

    Kann ein Zuschlag am 07.09. erteilt werden, zu einem Grundstück welches durch Eintritt eines neuen Rechtszustandes (§ 61 FlurberG) am 01.09. bereits rechtlich untergegangen ist?

    Wenn nein, wie kommt man aus der Nummer wieder raus? Die neuen Grundstücke sind ja im Zweifel auch dem Grundbuchamt nicht bekannt, nur der entsprechenden Flurneuordnungsbehörde.

    Da die entsprechenden Grundstücke "nicht mehr existieren" kann ja auch kein Eigentum hieran (auch nicht kraft Hoheitsakt) erworben werden.

    Danke schonmal im Voraus :)

    Interessanter Gedankengang, der mich dann aber zwingend dazu bringt, darüber nachzudenken was passiert, wenn die Ehefrau Miterbin aber nicht Alleinerbin wird?

    Soll dieser Anspruch dann plötzlich teilweise vererbbar sein?

    Ich könnte mich deiner Idee dann nur dann anschließen, wenn bei Miterbenbeteiligung der Ehefrau der Anspruch trotzdem als auflösend befristet anzusehen wäre.

    Vielen Dank auf jeden Fall schonmal, für die andere Perspektive. :)

    Hallo an die Schwarmintelligenz,

    In der Bewilligung zur Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung steht folgender Passus, der mich verzweifeln lässt:
    "Der Rückforderungsanspruch kann vererbt werden an die Ehefrau des Veräußerers, die Erschienene zu 3., darüber hinaus nicht vererblich und nicht übertragbar."

    Es kommt mir so vor, als ob der gute Herr Notar hier die Gesamtrechtsnachfolge einfach ignorieren will. Von daher halt ich diesen Anspruch für (in dieser Form) nicht sicherbar. Vielleicht hatte das ja auch schon jemand und ich bin bloß zu doof das zu finden?!

    Grüße gehen raus

    Ich häng mich mal an.
    Folgender Sachverhalt: Der aktuelle Betreuer beantragt aus Gründen der Entfernung zum Betroffenen die Entlassung. Der zuständige Richter beteiligt die Betreuungsbehörde und bittet diese um einen geeigneten Vorschlag, welche(r) neue Betreuer:in die Betreuung übernehmen soll.
    Die Betreuungsbehörde überlegt sich eine(n) und holt von dem Betreuten eine unterschriebene Zustimmung ein, dass die von der Betreuungsbehörde erdachte Person die Betreuung übernehmen soll.
    Jetzt stellt sich die Richterschaft auf die Hinterbeine und sagt, dass diese Zustimmung als Antrag gemäß § 1908b III auszulegen ist und legt uns dies vor.
    Wir haben darüber natürlich nun (auch aktenkundig) gestritten mit dem Ergebnis, dass der Richter
    a) manchmal nur per Aktenvermerk die Zuständigkeit des Rpfl´s feststellt (Gebrauchmachung von § 19 RpflG ist in unserem Bundesland nicht erfolgt),
    b) in Beschlussform feststellt, dass er funktionell unzuständig ist oder
    c) den Betreuerwechsel macht

    Wir wollen jetzt diese Sache ein für alle mal klären und versuchen dazu ne Idee zu entwickeln, wie wir das tun könnten.
    Hat jemand ähnliche Erfahrungen oder das Problem selbst schon gehabt? Es fällt mir m.E. etwas schwer das ggf. im Wege der Dienstaufsicht zu tun.

    Grüße gehen raus

    Hänge mich hier mal ran:
    In dem mir vorgelegten Schiedsspruch des Schiedsgerichtes des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. (bisher ohne Vollstreckbarerklärung) wird eine Grundschuld bewilligt.
    Grundsätzlich dürfte es sich daher um eine wirksame und zur Eintragung ausreichende Erklärung gemäß § 29 I 1 GBO, § 1053 III ZPO handeln.
    Jetzt wird aber auch noch die Unterwerfung gemäß § 800 ZPO erklärt.
    Das dürfte nach meiner Ansicht über die Kompetenzen des Schiedsgerichtes hinaus gehen, da nach dem Wortlaut nur in "einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde" die Vollstreckbarkeit erklärt werden kann.
    Bei dem Schiedsspruch handelt es sich aber eben nicht um ein solches Dokument.

    Hat jemand mit der Frage bereits Erfahrungen gemacht?

    Ich hänge mich hier mal an,

    in meiner Bewilligung zur Eintragung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherung schon entstandener bzw. noch entstehender Darlehensforderungen steht folgender Passus: "Die Abtretung der Darlehensforderungen bedarf der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundbesitzes."
    Nun wird zur Sicherung aller evtl. Ansprüche aus dem Darlehen die Hypothek mit dem Vermerk über die Abtretungsbeschränkung zur Eintragung bewilligt.
    Ich tue mich im Hinblick auf § 1190 IV 2 BGB etwas schwer das einzutragen. Geht das nur mir so?
    Vielleicht bin ich ja völlig auf dem Holzweg und jemand kann mir nen Tritt in die richtige Richtung geben.
    Vielen Dank schonmal:)

    Ich hänge mich hier mal dran.
    Im vorliegenden Verfahren wurden erbvertragliche Erklärungen meiner Erblasserin in einem Zivilverfahren (Vergleich) vor dem Landgericht X (anderes Bundesland) abgegeben.
    Eine ZTR-Mitteilung ist wohl nicht erfolgt. Ich habe jedenfalls keine Benachrichtigung dahingehend in meiner Nachlassakte.
    Ich werde also die entsprechende Zivilabteilung dahingehend unterrichten.
    Ich frage mich jetzt nur, ob nicht die Eröffnung durch das Verwahrgericht (hier: Landgericht X) erfolgen muss?
    Dann müsste ich mein Anschreiben wohl ein bisschen verändern, weil ja eine Übersendung des Vergleiches an mich vor Eröffnung ausscheidet.
    Oder bin ich da evtl. einem Denkfehler auferlegen?

    Vielen Dank schonmal im Voraus :)

    Guten Morgen,

    Ich meine den, an den der (jetzt theoretisch) als Rechtsinhaber eingetragene Berechtigte, seinen Anspruch abgetreten hat.
    also: A ist eingetragen und tritt an B ab. B will jetzt die Vormerkung auf sich, unter Ausnutzung dieser im Rang, in eine endgültige Dienstbarkeit umschreiben lassen.

    Vielen Dank erstmal vorab für die Antworten.
    Ich werde also die betreffende Eintragung von Amts wegen löschen.
    Rein Interesse halber würde ich aber meinen genannten Fall mal mit der Variation diskutieren wollen, dass der in der Bewilligungsurkunde genannte Versprechensempfänger tatsächlich auch eingetragen worden wäre... Dieser ist ja aus der Bewilligungsurkunde ersichtlich.
    Würdet ihr die Umschreibung der Vormerkung vornehmen zugunsten der Person, die jetzt Inhaber des Forderungsrechtes und damit der Vormerkung geworden ist?
    Hierbei handelt es sich schließlich dann genau nicht mehr um einen „Dritten“.

    Im Grundbuch ist folgendes eingetragen:

    Die Eintragung ist insofern unvollständig, als die Berechtigte fehlt (die A-GmbH), obwohl diese in der Bewilligungsurkunde angegeben ist. Die A-GmbH tritt den zugrunde liegenden Anspruch an B ab und dieser verlangt nun, dass zugunsten des B die Vormerkung in eine Dienstbarkeit umgeschrieben wird. (neuer Anspruchsinhaber verlangt Ausnutzung zu seinen Gunsten).
    Ist aber nicht B so ziemlich der einzige zu dessen Gunsten die Umschreibung jetzt nicht erfolgen kann, da er ja eben nicht Dritter ist? M.E. könnte B nur vom Eigentümer verlangen die Umschreibung der Vormerkung zu Gunsten jemand anderes vorzunehmen? Oder habe ich da was falsch verstanden?

    Danke schonmal im Voraus

    Guten Morgen,

    im Rahmen meiner Anlegung bzw. Berichtigung der Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Eintragung der Miteigentumsanteile habe ich die entsprechende Bekanntmachung nach § 122 GBO erlassen, ausgehängt und an die zuständige Gemeinde gesendet um es auch dort aushängen zu lassen.
    Jetzt wendet ein einzutragender Miteigentümer ein, dass der Aushang in der Gemeinde aus Datenschutzgründen unterbleiben müsste.
    Hat sich dazu schonmal jemand Gedanken gemacht oder eine Idee? Ich finde das alles absurd, da das Vorgehen und der Inhalt der Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben sind (aus meiner Sicht gehört in die Bekanntmachung auch, wie ich zu dem Ergebnis gekommen bin, dass ich jetzt bestimmte Personen in das Grundbuch eintrage)

    Grüße

    Achso, sorry dann hab icb das falsch verstanden :oops: Dann würd ich aus Gründen der Grunbuchklarheit im neuen GB in Abt 2 eintragen
    Abt II/1: Erdkabelrecht an flst 88/19 (Eintragung März 81)
    II/2: Stromleitungsrech an flst 87/16 (Eintragung Juni 81)
    II/3: Erdkabelrecht an flst 87/16 (Eintraung datum pfanderstreckung)
    dann haste die rangfolge eingehalten und musst nicht mit irgendwelchen Rangvermerken jonglieren:)