Zur Zeit habe ich zwei Fälle, wo der tatsächliche Strafzeitbeginn aus meiner Sicht nicht so eindeutig ist.
Fall 1: in einbezogener Sache eines anderen Gerichts wurde ein Sicherungshaftbefehl erlassen (Fall von § 27 JGG lag vor und die Verbüßung der Jugendstrafe stand im Raum). Es gab aber nicht nur die Sicherungshaft, sondern auch eine U-Haft. Diese U-Haft betraf "meine" Sache und in "meiner" Sache erging später ein Urteil mit Jugendstrafe unter obengenannter Einbeziehung. Nach Rechtskraft des Beschlusses betreffend der "Nichtaussetzung" wurde in einbezogener Sache ein Aufnahmeersuchen an die JVA geschickt. Darin wurde angekreuzt, dass die "Genehmigung zur Unterbrechung der U-Haft beantragt werde". Offenbar hat die JVA als Strafbeginn den Eingang des Aufnahmeersuchens "angenommen". Ob dies in Absprache mit der ehemals tätigen Vollstreckungsbehörde (=Rpfl. des AG der einbezogenen Sache) geschah kann ich nicht sagen, weil mir dieses frühere VH nicht vorliegt. Kann bzw. soll ich den "festgesetzten" Strafbeginn nun einfach so übernehmen (Motto: Beginn der jetzigen Strafe ist der Strafbeginn in einbezogener Sache) ohne genau zu prüfen, ob es tatsächlich am Eingang des Aufnahmeersuchens festgemacht wurde (und vor allem, ob dies tatsächlich auch das richtige Kriterium nach der StVollstrO ist)? Wer ist letztlich verantwortlich für die korrekte Festlegung des Beginns?
Wenn ich das richtig verstehe saß der Gefangene in Untersuchungshaft ein, und der Sicherungshaftbefehl war als Überhaft notiert. Dann hätte auch ich den Eingang des Aufnahmeersuchens, in Unterbrechung der UHaft, als Strafbeginn genommen. Zumindest lässt mich das Kreuzchen bei "Genehmigung zur Unterbrechung der U-Haft wurde beantragt" darauf schließen.
Sollte der Gefangene jedoch zuerst in der Sicherungshaft gesessen haben, so wäre nach Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, der Tag der Festnahme Strafbeginn gewesen.
Letztendlich verantwortlich für die Richtigkeit der Strafzeitberechnung ist immer die Vollstreckungsbehörde. Wir als JVA machen immer nur eine "vorläufige Strafzeitberechnung".
Vielleicht noch eine Bemerkung bzgl. der Verlegungen pp.
In der Regel ist es so, das unzuständige Gefangene schnellstmöglich in die nunmehr zuständige JVA zu verlegen sind. Gerade wenn es Jugendstrafe betrifft. Allerdings gibt es auch hier immer wieder Hürden, warum dies nicht immer zeitnah geschehen kann. Sei es das die aufnehmende Anstalt einfach keine freien Haftplätze hat, oder auch bevorstehende Hauptverhandlungstermine. Ich kann nur für mich sprechen, aber gerade bei anstehenden HVTs muss geprüft werden, ob der Gefangene im Rahmen des Sammeltransportes auch wieder rechtzeitig zurück kommen kann für den HVT. Die Busse haben ja verschiedene Transporttage, nicht jede JVA wird jeden Tag angefahren, und teilweise dauern Transporte (obwohl Luftweg vielleicht 100 km entfernt) fast eine Woche.
LG