Beiträge von Knastknecht

    Jugendarrest darf von den Vollzugsanstalten normalerweise nicht als Überhaft notiert werden. Bei Erzwingungshaft ist dies problemlos möglich. Hier wird es in der Regel so gehandhabt (kommt glücklicherweise kaum vor) das der VU aus der JVA entlassen wird und ihn die Polizei dann an der Außenpforte übernimmt und in die Arrestanstalt verbringt.


    LG

    Zur Zeit habe ich zwei Fälle, wo der tatsächliche Strafzeitbeginn aus meiner Sicht nicht so eindeutig ist.

    Fall 1: in einbezogener Sache eines anderen Gerichts wurde ein Sicherungshaftbefehl erlassen (Fall von § 27 JGG lag vor und die Verbüßung der Jugendstrafe stand im Raum). Es gab aber nicht nur die Sicherungshaft, sondern auch eine U-Haft. Diese U-Haft betraf "meine" Sache und in "meiner" Sache erging später ein Urteil mit Jugendstrafe unter obengenannter Einbeziehung. Nach Rechtskraft des Beschlusses betreffend der "Nichtaussetzung" wurde in einbezogener Sache ein Aufnahmeersuchen an die JVA geschickt. Darin wurde angekreuzt, dass die "Genehmigung zur Unterbrechung der U-Haft beantragt werde". Offenbar hat die JVA als Strafbeginn den Eingang des Aufnahmeersuchens "angenommen". Ob dies in Absprache mit der ehemals tätigen Vollstreckungsbehörde (=Rpfl. des AG der einbezogenen Sache) geschah kann ich nicht sagen, weil mir dieses frühere VH nicht vorliegt. Kann bzw. soll ich den "festgesetzten" Strafbeginn nun einfach so übernehmen (Motto: Beginn der jetzigen Strafe ist der Strafbeginn in einbezogener Sache) ohne genau zu prüfen, ob es tatsächlich am Eingang des Aufnahmeersuchens festgemacht wurde (und vor allem, ob dies tatsächlich auch das richtige Kriterium nach der StVollstrO ist)? Wer ist letztlich verantwortlich für die korrekte Festlegung des Beginns?


    Wenn ich das richtig verstehe saß der Gefangene in Untersuchungshaft ein, und der Sicherungshaftbefehl war als Überhaft notiert. Dann hätte auch ich den Eingang des Aufnahmeersuchens, in Unterbrechung der UHaft, als Strafbeginn genommen. Zumindest lässt mich das Kreuzchen bei "Genehmigung zur Unterbrechung der U-Haft wurde beantragt" darauf schließen. :)

    Sollte der Gefangene jedoch zuerst in der Sicherungshaft gesessen haben, so wäre nach Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, der Tag der Festnahme Strafbeginn gewesen.

    Letztendlich verantwortlich für die Richtigkeit der Strafzeitberechnung ist immer die Vollstreckungsbehörde. Wir als JVA machen immer nur eine "vorläufige Strafzeitberechnung".

    Vielleicht noch eine Bemerkung bzgl. der Verlegungen pp.
    In der Regel ist es so, das unzuständige Gefangene schnellstmöglich in die nunmehr zuständige JVA zu verlegen sind. Gerade wenn es Jugendstrafe betrifft. Allerdings gibt es auch hier immer wieder Hürden, warum dies nicht immer zeitnah geschehen kann. Sei es das die aufnehmende Anstalt einfach keine freien Haftplätze hat, oder auch bevorstehende Hauptverhandlungstermine. Ich kann nur für mich sprechen, aber gerade bei anstehenden HVTs muss geprüft werden, ob der Gefangene im Rahmen des Sammeltransportes auch wieder rechtzeitig zurück kommen kann für den HVT. Die Busse haben ja verschiedene Transporttage, nicht jede JVA wird jeden Tag angefahren, und teilweise dauern Transporte (obwohl Luftweg vielleicht 100 km entfernt) fast eine Woche. :)

    LG

    weil in dem besagten Absatz IV nicht steht, dass ein "Bekanntwerden" entscheidend ist, sondern der Eingang eines wesentlichen Schriftstücks. Dieses AE versetzt JVA B "strenggenommen" erst in die Lage, die Jugendstrafe zu vollstrecken. Sonst könnte ja der Rechtspfleger in der U-Haft-JVA anrufen und in Extremfällen sagen " übrigens bekommen Sie von mir baldmöglich noch ein Aufnahmeersuchen wegen einer Jugendstrafe. Leider gehe ich jetzt aber 3 Wochen in Urlaub und ich schaffe es vorher nicht mehr. Und Vertretung ist Fehlanzeige."
    Würdest Du dann als JVA-Beamter die U-Haft ab dem Tag des Telefonats unterbrechen? Mal ganz abgesehen davon, dass es Fälle gibt, wo man die Stimme des Anrufers nicht kennt und theoretisch jeder irgendwas am Telefon behaupten könnte.

    Den Eingang des AE bei der Haftanstalt A kann man aber vermutlich auch nicht als Strafbeginn nehmen, weil es sich dabei ja nicht um die in Absatz IV genannte U-Haftanstalt handelt.


    Nein, ich würde niemals eine UHaft auf "Zuruf" wegen einem Telefonat unterbrechen. Aber wenn ich Kenntnis bekomme, das ein AE in einer anderen JVA vorliegt, rufe ich dort an und lass mir zumindest die ersten beiden Seiten schon einmal durchfaxen. Eventuell hat der Kollege aus Fall 2 das auch so gemacht.

    LG

    In Hessen wurden 2012 neue Aufbewahrungsbestimmungen herausgegeben, bzw. veröffentlicht. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 13. April 2012, Nr. 6, Seite 70 (Verordnung zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (Aufbewahrungsverordnung – AufbewVO –))

    Allerdings steht dort unter der erwähnten Nr. 102 immer noch der Passus "Das vor dem 1. Januar 1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht."

    Liebe Grüße


    Herzlich willkommen :blumen:.

    Was macht denn eine Vollzugsgeschäftsstelle *neugierigfrag*

    Die Vollzugsgeschäftsstelle ist eigentlich der Dreh- und Angelpunkt in einer JVA wenn es um die Gefangenen geht. Angefangen bei der Aufnahme, über Strafzeitberechnung bis zur Entlassung. Inklusive Transporten, Vorführungen zu Terminen, Aktenführung und vieles vieles mehr :)

    LG

    Zuerst möchte ich mich schonmal für die freundlichen Willkommensgrüße bedanken!


    *neugierigfrag*: Haben wir jetzt einen Experten für Themen rund um die Pfändung des Eigengeldes bei Inhaftierten?

    Als Experte würde ich mich darin nicht bezeichnen, da wir in der hiesigen JVA auf der VGSt. überhaupt nichts mit Pfändungen zu tun haben. Trotzdem kenne ich den ein oder anderen Ansprechpartner der mir Fragen beantworten kann ;)

    In welchem Bundesland arbeitest Du denn?

    In einer süßen schnuckeligen JVA mitten in Hessen :)

    LG

    Hallo zusammen,

    nachdem ich nun schon seit mehreren Wochen stiller Mitleser bin, dachte ich ist es an der Zeit sich mal zu registrieren :) Als Leiter einer VGStelle hat man doch das ein oder andere Mal mit einem/einer Rechtspfleger/in zu tun *grins* Schön das es einen Ort gibt, an dem man sich mit anderen fachlich austauschen kann.

    LG