Beiträge von Ness

    Hallo!

    ich habe zwei Fälle, bei denen ich gerne wüsste, ob die Sanierungsgenehmigung angefordert werden muss. Grundsätzlich wird eine Sanierungsgenehmigung ab Bekanntmachung der Satzung erforderlich.

    Fall 1: Kaufvertrag nebst Auflassung v. 20.09.22, amtliche Bekanntmachung v. 20.10.2022, Antrag auf Auflassung v. 20.11.2022

    Fall 2: Kaufvertrag ohne Auflassung v. 20.09.22, amtliche Bekanntmachung v. 20.10.2022, Antrag mit Auflassung v. 20.11.2022

    Ich gehe davon aus, dass man auf den Zeitpunkt der Auflassung abstellt. Demnach wäre nur für Fall 2 eine SG erforderlich. Ist das korrekt?

    Hallo.

    In einem Wohnungsgrundbuch wurde im BV Folgendes formuliert:

    ... verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. X bezeichneten Wohnung im EG.

    Laut Teilungserklärung (aus dem Jahr: 1988) gehört zu jeder Wohnung auch eine Garage und ein Keller.

    Die Eigentümerin beanstandet nun, dass die Garage nicht im BV vermerkt wurde.

    Ich gehe davon aus, dass Garage und Keller zu den Nebenräumen zählen, die nicht extra im BV aufgeführt werden müssen. Ist das korrekt? Ich konnte leider keine aussagekräftige Fundstelle hierzu finden.

    Schon mal vielen Dank :)

    Hallo.

    Bei mir ist folgende Buchgrundschuld eingetragen:
    3 Mio EUR GS o. Brief für ...
    Wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags von 300.000,00 EUR nebst Zinsen und NL hieraus vollstreckbar nach § 800 ZPO.
    Bezug... Eingetragen am...

    Jetzt soll ein Teilbetrag über eine Million abgetreten werden. Zu § 800 ZPO ist nichts erwähnt. Das Recht ist auch nicht geteilt.

    Ich gehe davon aus, dass ich hier eine Klarstellung i.d.F. des § 29 GBO benötige - konnte aber nichts dazu finden!

    Würdet ihr das auch anfordern und ja, wie würdet ihr das formulieren (Beanstandung und Eintragung)?

    Schon mal vielen Dank.

    Hallo.

    Ich habe ein Testament.

    Der Vater starb als erstes. Dann folgte die Mutter.

    "Nach dem Tode des Letztversterbenden bestimmen wir unsere beiden Kinder A und B zu je gleichen Teilen zu unseren Vorerben.
    Nacherben sind dann jeweils die Geschwister gegenseitig. Ersatznacherben sind die jeweiligen Abkömmlinge der Vorerben. Die Nacherbschaft tritt ein mit dem Tode."

    Eine Verfügungsbeschränkung wurde nicht genannt.

    Was mich irritiert ist die Personenidentität von Vor- und Nacherbe, ich kann allerdings nichts finden, was gegen eine Eintragung spricht. Ich würde demnach sinngemäß eintragen:

    Abt. I: A und B

    Abt. II: Nacherben: A und B gegenseitig. Ersatznacherben: Abkömmlinge
    Die Nacherbschaft tritt ein mit dem Tode. Der jeweilige Vorerbe ist von den Beschränkungen befreit.

    Richtig?

    Schon mal vielen Dank.

    Hallo.

    Ich habe mein Problem vermutlich schon gelöst, aber ich brauche irgendwie noch die Bestätigung, dass das so funktioniert, da ich so etwas noch nie eingetragen habe und gleichzeitig sehr viele Einheiten betroffen sind !

    Einer der Wohnungseigentümer soll das Recht haben, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zu errichten und zu betreiben (+ Recht hierzu die zur Verbindung zu den Wechselrichtern führenden Leitungen zu verlegen + Einrichtung und Betrieb der Verteileranlage).

    In der BGH Entscheidung v. 17.01.2019 - V ZB 81/18 habe ich nachgelesen, dass ich die Grunddienstbarkeit nun in alle dienenden Einheiten eintragen muss (somit in alle Einheiten, mit Ausnahme der herrschenden Einheit).

    Ich habe mir folgende Formulierung überlegt: Grunddienstbarkeit: Eingetragen als Belastung des gesamten Grundstücks in alle Einheiten, Blatt-Nrn. A bis D, F bis Z, mit Ausnahme der herrschenden Sondereigentumseinheit, Bl. Nr. E, am...

    Hatte das jmd. schon mal?

    Hallo.

    Ich habe zum ersten Mal eine Teilungserklärungsänderung (Änderung der Kostenregelung) aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung zu vollziehen.

    Der Verwalter bewilligt die Eintragung in grundbuchtauglicher Form.

    Abstimmungsergebnis im Protokoll lautet wie folgt:
    6.460/10.000 JA
    2.420/10.000 NEIN
    1.120/10.000 Enthaltungen

    In der Teilungserklärung von 2016 steht als Öffnungsklausel drin:

    Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Vereinbarung mit Stimmmehrheit beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Eigentümer und aller Miteigentumsanteile.
    Das Erreichen dieser Mehrheit = Wirksamkeitserfordernis
    + sachlicher Grund für Änderung + keine unbillige Benachteiligung
    Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

    8.880 müssten meine 100 % sein. Ich komme hier aber auf keine 3/4 Mehrheit und da es ein Wirksamkeitserfordernis ist, muss ich es doch prüfen oder? Kennt sich da irgendjemand aus? Ich finde leider nichts dazu.

    Schon mal vielen Dank.

    Drehen wir die Frage doch mal um: Dürfte der Notar überhaupt eine Unterschrift unter der eidesstattlichen Versicherung beglaubigen? Nach § 22 Abs. 2 BNotO steht die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Bei einem Erbschein folgt die Zuständigkeit des Notars aus § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG.

    Vorliegend geht es aber nicht um eine eidesstattliche Versicherung im Rahmen eines Erbscheinverfahrens, sondern um eine sonstige eidesstattliche Versicherung, die auf der Grundlage von § 35 GBO gefordert wird. Eine Zuständigkeit des Notars für eine solche eidesstattliche Versicherung folgt auf den ersten Blick nicht ausdrücklich aus dem Gesetz. Die Obergerichte, die eine Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zum Nachweis von Negativtatsachen im Grundbuchverfahren verlangen, gehen aber unisono von einer notariellen Zuständigkeit aus. Aus notarieller Sicht verlangt § 38 BeurkG daher eine Beurkundung.

    Danke !

    Hallo.

    Ich finde hier nichts so wirklich zu dem Thema.

    Verlangt ihr grundsätzlich eine notariell beurkundete eid. Versicherung oder genügt es, wenn die Unterschrift unter der eid. Versicherung von einem Notar beglaubigt wird?

    Da im Demharter steht, dass die eid. Versicherung vor einem Notar abzugeben ist, gehe ich davon aus, dass sie beurkundet sein muss (auch wegen der Belehrung).

    Könnt ihr mir da mal auf die Sprünge helfen?

    Vielen Dank schon mal.

    Hallo.

    Ich habe hier in der Bewilligung für ein Wohnungsrecht folgende Formulierung gefunden:

    Die Berechtigte darf die Wohnung von meinem Tod für die Dauer von 2 Jahren nutzen.
    Bis zum Bedingungseintritt behalte ich mir das Recht vor, die Dienstbarkeit ohne Zustimmung der Berechtigten zur Löschung zu bringen.

    Der Eigentümer möchte nun die Löschung ohne Zustimmung der noch lebenden Berechtigten vornehmen.

    Ich konnte leider nichts dazu finden, halte das aber für nicht möglich. Kennst sich hier jemand aus? Vielen Dank schon mal.

    Hallo,

    der Notar möchte, dass der nicht ausgebaute Speicher nebst einem Keller eine selbstständige Sondereigentumseinheit bildet.

    In der AB ist der Speicher als abgeschlossen bezeichnet. Pläne sind auch vorhanden. Der Speicher hat die gleiche Nummer wie der Keller.

    Das müsste funktionieren oder? Ich denke es ist unproblematisch... Leider hatte ich diese Konstellation noch nie und bin deshalb verunsichert.

    Vielen Dank schon mal.

    Hallo. Ich habe Schwierigkeiten, zu einer klaren Lösung zu kommen.

    Der Verkäufer verkauft sein Grundstück an die Muster-Immobilien-GdbR. Die Gbr wird durch einen mittels Beschluss bevollmächtigten volljährigen Gesellschafter vertreten. Für das Zustandekommen des Beschlusses hat ein Ergänzungspfleger für die minderjährigen Gesellschafter gehandelt.

    Ich habe die Unterschriftbeglaubigung + die Bestallungsurkunde in begl. Abschrift.

    Jetzt soll folgendes erledigt werden:
    - Auflassungsvormerkung zugunsten der Gbr
    - Bestellung von wechselseitigen Grunddienstbarkeiten

    Ich gehe davon aus, dass ich nichts weiter benötige. Die Gbr wird ordnungsgemäß vertreten (Versicherung der Gesellschafter liegt vor), ein Genehmigungstatbestand besteht ebenfalls nicht, insbesondere, weil die GbR kauft statt zu verkaufen. Die Auflassungsvormerkung wird ohnehin auf Grundlage einer einseitigen Bewilligung eingetragen.

    Seht ihr das anders? Vielen Dank schon mal für jede hilfreiche Antwort.

    Da Du angibst, Rechtspflegeranwärterin zu sein, vermute ich mal stark, dass Dein Ausbilder von Dir eigenständige (und nicht von uns erarbeitete) Lösungsvorschläge wünscht. Im Übrigen lässt sich auch hier im Forum einiges zur Frage der Verdinglichung von Ermächtigungen des Verwalters finden. Und der Kommentierung von Lehmann-Richter im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Updatestand:19.02.2018, § 22 WEG RN 88 lässt sich z. B. auch entnehmen, dass ein freies Verweigerungsrecht des Verwalters mit dem Selbstverwaltungsrecht der Wohnungseigentümer ebenso wenig zu vereinbaren wie eine Ersetzung des Genehmigungsbeschlusses


    Der Status stimmt so nicht mehr.

    Hallo.

    In meiner Teilungserklärung steht Folgendes:
    1. Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung (Kostenverteilungsschlüssel/Zweckbestimmung) ist mit einer Mehrheit von 3/4 aller betroffenen WEG-ET möglich, wenn ein sachl. Grund vorliegt (...) Verpflichtung zur Bewilligung usw. "Alle WEG-ET bevollmächtigen den jew. Verwalter unter 181er-Befreiung, sie bei der Abgabe der zur GB-Eintragung notwendigen und zweckdienlichen Erklärungen und Anträge ggü dem GBA zu vertreten. Diese Vollmacht gilt unbeschränkt".

    2. Sinngemäß: Unterteilung Sondereigentum, bauliche Ausführungen, Vornahme von Mauerdurchbrüchen, Deckendurchbrüchen usw...
    "Ein Eingriff in gemeinschaftliches Eigentum bedarf der Zustimmung des Verwalters, nicht jedoch der übrigen WEG-ET".

    Beide Formulierungen sollen Inhalt des Sondereigentums werden.

    Ich finde nichts dazu.. Aber eine Vollmacht ist doch kein Rechtsverhältnis, in das man eintritt.... Die Vollmacht kann doch nicht Inhalt des Sondereigentums werden oder?

    Eine allumfassende Vollmacht ist m. E. auch nicht zulässig.