Beiträge von Keiner

    Ich habe folgenden Fall, den ich heute einfach nicht in meinem Kopf klar kriege:

    Eingetragen sind

    1.1.1 A

    1.1.2 B

    1.1.3 C

    zu 1/3 in Erbengemeinschaft

    sowie zwei weitere Einzelpersonen

    1.2 D

    1.3 E

    zu je 1/3.

    A wird von B beerbt. Kann (und muss ich nicht sogar?) ich jetzt den ererbten Anteil und dem ohnehin schon "gehabten" Anteil innerhalb der Erbengemeinschaft zusammenfassen?

    Also anstelle von 1.1.1 und 1.1.2 (und 1.1.3)

    1.4.1 B

    1.4.2 C- zu 1/3 in Erbengemeinschaft

    Spalte 4: Aufgrund des Erbscheins vom ... unter Zusammenfassung mit dem bisherigen Anteil 1.1.2 eingetragen und neu gefasst am ?

    Zitat von Prinz

    ... ob Du bei der Nachverpfändung zweier im selben Grundbuch gebuchter Grundstücke, s. oben https://www.rechtspflegerforum.de/sh...01#post1206001
    von der Voreintragung des wahren Gläubigers absehen würdest oder nicht.

    Ich bin da der Meinung, dass ohne Voreintragung kein Vollzug der - den aktuellen Gläubiger enthaltenden - Bewilligung (=Nachverhaftung) möglich ist. Wenn ich nur in der Veränderungsspalte die Nachverhaftung eintrage, weicht diese Eintragung, auch ohne, dass der aktuelle Gläubiger extra erwähnt wird, von der Bewilligung ab, was nicht möglich ist. Und bei Eintragung in einem weiteren Grundbuch kann es nicht anders sein.
    (Aber mich meintest du wahrscheinlich nicht - ich wollte das nur noch mal gesagt haben.)

    Zitat von Prinz

    Das habe ich auch stets im Wege der Zwischenverfügung verlangt und die entsprechende Antragstellung durch den übernehmenden Gläubiger, der ja selbst ein Interesse daran hat, im Grundbuch verlautbart zu sein, erhalten.

    Zitat von 45

    Ist auch noch gar nicht so lange her, da hat man mir hier erklärt, dass man dem Antragsteller nicht die Antragstellung eines anderen (hier des Gläubigers) aufgeben könne. ..

    Dann müsste die Zwischenverfügung an den die Nachverhaftung einreichenden Notar ergehen, den Antrag auf Voreintragung des aktuellen Gläubigers kann aber nur dieser stellen. Da der aber an der Nachverhaftung nicht mitgewirkt hat, kann ich dem keine Zwischenverfügung schicken, weil er ja keinen Antrag gestellt hat.
    Puh. Wahrscheinlich käme man am ehesten zu dem gewünschten Ergebnis, wenn man in dem Antrag auf Eintragung der Nachverhaftung auch den nötigen Antrag auf Herstellung der Voreintragung des Gläubigers "sieht", wenngleich der Eigentümer diesen (eigentlich) nicht stellen kann. Und somit müsste man dem einreichenden Notar aufgeben, die zur Berichtigung nötigen Nachweise einzureichen.

    Vielen Dank!!!

    Und meine letzte Frage dazu:

    Kann bzw MUSS ich im Falle der Nachverhaftung (eingetragene Gläubigerin ist rechtsändernd verschmolzen) auf einem vorherigen Berichtigungsantrag bestehen, diesen also wegen der bestehenden Grundbuchunrichtigkeit anfordern? Also keine Eintragung der Nachverhaftung ohne vorherige Grundbuchberichtigung?

    Ich muss leider nochmals nachfragen, da die heutige Diskussion hier im Kollegenkreis mich nur noch verwirrt hat. Ich will hier natürlich keine "neuen Moden" einführen, aber ich möchte schon wissen, was ich da mache.


    Grundsätzlich waren eigentlich alle Kollegen der Meinung, eine Berichtigung des Gläubigers kann immer nur auf Antrag geschehen. (Da geht es wohl auch um Pensenfragen.) Wenn es sich nur um Namensberichtigung handelt, sei es noch egal, aber wenn eine Bank mit einer anderen verschmolzen wird und hinterher nicht mehr existiert, ist dies keine Berichtigung, die von Amts wegen erfolgen kann. So richtig begründen konnte mir das keiner.
    Aber ich bin immer noch der Meinung, es muss bei einem Gesamtrecht eine einheitliche Gläubigerbezeichnung in den Grundbüchern eingetragen sein am Ende. Und umso mehr, wenn die bislang eingetragene Bank infolge Verschmelzung "auf" eine andere nicht mehr existiert.

    VIELEN VIELEN DANK für die ausführliche Antwort!!!
    Und ein ebensolches DANKE an rpfl_nds fürs Mitdenken!!!

    DANKE!!!!


    Nur, damit ich auch gleich den umgekehrten Fall verstehe, also dass die eingetragene Bank mit einer anderen verschmilzt und aber nicht der übernehmende Rechtsträger ist:

    Dann muss vorher berichtigt werden (auf Antrag) und das geht dann auch nicht mit einfacher Registerbezugnahme.
    Denn die verschmolzene Gläubigerin gibt es ja so nicht mehr.

    39,40 sind nicht anwendbar, las ich gerade (in einem Kommentar zum §20 UmwG). Aber es dürfte sich um einen Fall der Grundbuchunrichtigkeit handeln, der in meinem Fall (aufnehmende Bank) durch einfachen Antrag plus Bezugnahme auf das Genossenschaftsregister zu lösen sein dürfte.

    Die Frage ist nur, kann ich auf den Antrag bestehen?
    Begründung: "Das Grundbuch ist bezüglich der Gläubigerbezeichnung unrichtig, die Eintragung der Pfanderstreckung kann nur erfolgen, wenn zuvor die Gläubigerbezeichnung berichtigt wird. Dazu bedarf es eines entsprechenden Antrags Ihrerseits."

    Entweder ist das logisch oder komplett falsch. Ich finde nirgends was zu der Problematik, die doch aber häufiger vorkommen müsste?

    Oh, überschnitten, sorry!

    Kann denn aber EIN Recht mit ZWEI Gläubigerbezeichnungen eingetragen werden?

    Aber auch wenn die nachverhafteten Grundstücke auf dem Blatt gebucht wären, auf dem die GS schon eingetragen ist - die Nachverhaftung weist einen anderen Gläubiger aus, sodass ich mE nicht mal dort die Nachverhaftung eintragen könnte, ohne vorherige Berichtigung der Gläubigerin. Denn die Bewilligung der Pfanderstreckung weist die Volksbank Groß aus.

    Betroffen ist doch das Recht der Volksbank X-Stadt, welches nunmehr der Volksbank Groß "gehört", sodass ich immer den §39 GBO im Kopf habe. Und die Ausnahmen des §40 GBO greifen nicht.

    Aber das müsste doch dasselbe sein, wie mit "toten Käufern". Solange ich von deren Tod nichts weiß, kann ich sie eintragen. Weiß ich aber, dass der Erwerber verstorben ist, darf ich ihn nicht mehr eintragen.

    Und hier wurde ich ja durch die Nachverhaftung drauf gestoßen. Wenn ich diese also vollziehen würde, hätte ich 2 unterschiedliche Gläubigerbezeichnungen. Volksbank X-Stadt bei der bereits vorgenommenen Eintragung, Volksbank Groß bei den nachverhafteten Grundstücken.
    Ich suche und suche, aber das kann ich mir nicht vorstellen, dass dieses Ergebnis richtig sein soll.

    Ich habe hier eine Vertretungsakte, bei der ich um Eure Hilfe bitte!


    Es geht um eine bereits eingetragene Brief-Grundschuld, zu der der Eigentümer nun Grundstücke (die in anderen Grundbüchern gebucht sind) nachverpfändet. Der Brief liegt mittlerweile vor.


    Eingetragene Gläubigerin ist die "Volksbank X-Stadt".
    (Die Eintragung ist einige Jahre her.)


    Die Volksbank X-Stadt hatte inzwischen ihren Namen geändert (Volksbank X-Stadt-B-leben) und mit ihr ist die Volksbank F-Stadt verschmolzen, was im Register der Volksbank X-Stadt unter gleichzeitiger Eintragung der neuen Firma "Volksbank Groß" auch eingetragen ist. Eine Grundbuchberichtigung, die Gläubigerin betreffend, ist bislang nicht beantragt worden.


    Die Nachverhaftung nimmt auf die ursprüngliche Urkunde Bezug und es wird bewilligt und beantragt, die Grundschuld nunmehr an den neu zu belastenden Grundstücken für die "Volksbank Groß" einzutragen. ("Neue" Fälligkeit ist beachtet worden.)


    Beanstandet wurde, dass zunächst die eingetragene Grundschuld bezüglich der Gläubigerbezeichnung berichtigt werden müsse, dazu bedarf es eines Antrags der Gläubigerin sowie des Nachweises der Rechtsnachfolge, der aber, da es sich um eine Verschmelzung handelt, NICHT durch Bezugnahme auf das Register geführt werden kann.


    Ich bin der Meinung, dadurch, dass die Gläubigerin der Grundschuld (= Volksbank X-Stadt) im Wege der Verschmelzung eine andere Bank "aufgenommen" hat und somit die Rechtsnachfolge im Register der Volksbank X-Stadt nachvollzogen werden kann, ist eine Bezugnahme auf das Register durch den Notar ausreichend, um die Rechtsnachfolge zu belegen.


    Gleichwohl bedarf es eines Berichtigungsantrages, die bereits eingetragene Grundschuld betreffend, damit eine einheitliche Gläubigerbezeichnung ausgewiesen werden kann.
    Die Nachverhaftung ist ja eine Neubestellung, somit muss der Gläubiger aktuell bezeichnet sein (was ja in der Nachverhaftung auch der Fall ist).


    Eine Eintragung der Grundschuld an den nachverhafteten Grundstücken zugunsten der Volksbank Groß unter Beibehaltung der alten Gläubigerbezeichnung in den Grundbüchern, in denen die Grundschuld bereits eingetragen ist, wird vom Notar vorgeschlagen, diese Vorgehensweise halte ich jedoch für falsch bzw nicht möglich.


    Was meint Ihr?

    Hier häufen sich die Anräge dieser professionellen jobcenterbescheideübeprüfenden GmbHs aus der Hanse- und der Hauptstadt.

    Im Grunde ist es doch aber nix anderes, als wenn der Bürger direkt kommt und Beratungshilfe möchte, um sich beraten zu lassen, ob ein etwaiger Widerspruch gegen den Bescheid des jobcenters Erfolg haben könnte. Nur, dass die GMBH verschwurbelte mit reichlich BGH-Entscheidungen versehene Begleitschreiben zum Antrag beifügt und grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Bescheide anzweifelt.

    Das Einzige, was mich daran menschlich stört, ist, dass den Leuten damit nicht geholfen ist. Es kostet sie nichts, es bringt aber auch nichts.
    Rechtlich dürfte nichts gegen die Beratungshilfegewährung sprechen. Oder seht Ihr das anders?