Wenn der elektronische Rechtsverkehr nicht nach § 135 GBO eröffnet ist, erscheint es mir -selbst unter Berücksichtigung von OLG München, 07.09.2022, 34 Wx 323/22- zweifelhaft, ob zum Zeitpunkt der Eintragung eine formgerechte Antragsrücknahme vorlag.
Beiträge von Kai
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Ich habe bislang nichts zu einer Zuweisung zur Aneigung im schweizerischen Konkursverfahren gefunden. Um einen Freihandverkauf, Art. 130 und 143b SchKG handelt es sich nicht? Dabei würde das Eigentum wohl auch außerhalb des Grundbuchs übergehen.
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Da es hier kein Problem mit BGH, Beschl. v. 21.10.2021 – V ZB 52/20 (kapitalisierte Nebenforderungen) gibt, würde ich ohne weiteres eintragen.
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Wilsch, Grundbuchordnung für Anfänger, bietet einen guten Einstieg in das Thema. Das Buch ist manchmal auch günsitig gebraucht/als Vorauflage zu bekommen.
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Ich wollte mit meinem Beitrag #2 darauf hinaus, dass evtl. der Veräußerer auch sich selbst eine Zustimmung erteilen kann.
Was mir gerade einfällt: Oder es ist gemeint, dass alle Eigentümer zustimmen müssen, die (jeweils) mindestens 2200/10000 Anteile haben.
Beispiel:
Wohnung 1: 1000/10000
Wohnung 2: 3000/10000
Wohnung 3: 2000/10000
Wohnung 4: 4000/10000
Zustimmen müssten dann Wohnungen 2 und 4.
Gab es in der Anlage schon früher Verkäufe? Wie ist da mit den Zustimmungen verfahren worden?
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Hallo!
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Wir bitten um Verständnis und Beachtung.Das Forenteam
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Aktuell hat dieses Thema und die Auffrischung der Statistik für mich einen faden Beigeschmack, weil es ein wenig wie "Niedersachsenbashing" wirkt.
Was man sicherlich objektiv betrachtet feststellen kann (und das sage ich als in Niedersachsen lebend): Wenn es um das Thema Fiskuserbrecht und um angrenzende Themen, Stichwort Gesetzesentwurf "besitzerlose Konten" oder aktuell Gesetzesentwurf "§ 178a ZVG-E" geht, ist das Bundesland Niedersachsen meist nicht weit weg.
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Es gibt dabei schon eine zeitliche Grenze. Eine Rücknahme ist (nur) bis zur Bekanntgabe der Versetzungsentscheidung möglich. Spätere Rücknahmen sind ggf. als Antrag auf Rückversetzung zu werten. Ggf. kommt eine Anfechtung in Betracht. Siehe näher Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, § 4 Rn. 8, dort Fn 35 (gibt es bei beck-online).
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von den Eigentümern (außer der Veräußerer)
Was mir dazu einfällt: Zumindest ein WEG-Verwalter, der selbst Erwerber ist, darf sich selbst die Zustimmung erteilen (kein Fall des § 181 BGB), siehe KG, 03.02. 2004, 1 W 244/03.
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Jetzt sage ich mal ganz hochnäsig:
Schönen Dank für die freundliche Belehrung Ich kannte den neuen § 736 ZPO ehrlich gesagt auch noch nicht (gab aber auch noch keinen konkreten Anlass).
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Die Bevorzugung allein des Fiskuserben sehe ich auch sehr kritisch.
Allerdings muss man sagen, dass der Gesetzgeber das Problem der Unversteigerbarkeit wegen hoher Grundstücksbelastungen bei Versteigerungen nach den §§ 172, 175 ZVG grundsätzlich schon gesehen hat und diesem mit einem Doppelausgebot nach § 174 ZVG begegnet. Jedenfalls sind weniger zu übernehmende Rechte die unmittelbare Folge eines solchen Ausgebotes. Siehe Stöber/Gojowczyk, Rn. 12a zu § 176 und BeckOK ZVG/Ahrens, Rn. 14 zu § 176.
§ 184a ZVG würde gegenüber § 174 ZVG den Personenkreis erweitern und mehr Rechte umfassen. § 174 ZVG passt besser in die sonst übliche Rangklassensystematik, weil es den Antragsteller wie einen betreibenden Gläubiger behandelt. Gegenüber § 59 ZVG gibt es bei § 174 ZVG (und § 184a ZVG) den Vorteil für den Antragsteller, dass keine Zustimmungen erforderlich sind.
Der Gesetzesentwurf verweist insbesondere auf den seit 01.01.1999 geltenden § 174a ZVG, bei dem der Insolvenzverwalter verlangen kann, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1Nr. 1a ZVG vorgehenden Rechte berücksichtigt werden und insoweit ein Doppelausgebot stattfindet.
§ 174a ZVG wird allerdings recht einhellig kritisiert als viel zu weitgehend und allein auf die Interessen des Insolvenzverwalters ausgerichtet (Stöber/Gojowczyk ZVG § 174a Rn. 1, 1a: "grundlegend verfehlt"). Siehe auch den Abschlussbericht des ZVG-Forschungsvorhabens 2017, dort (Druck)Seite 352, in dem der Vorschrift ein "gewisses Erpresserpotential" bescheinigt wird.
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Wichtig ist, dass der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird (§ 439 II FamFG) und damit eine Bescheinigung der Rechtskraft erforderlich ist.
edit: Text gelöscht, da unzutreffend.
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Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle der Nichtberücksichtigung einer zwar rechtzeitig bei Gericht eingegangenen, aber nicht zur Verfahrensakte gelangten Berufungsbegründungsschrift (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 – V ZB 66/21, NJW-RR 2022, 995 Rn. 8).
BGH, 08.11.2023, VIII ZB 59/23, Anm. Elzer in FD-ZVR 2024, 803507
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Ich stelle mir aus grundbuchlicher Sicht die Frage, ob es auf § 1 HGB tatsächlich entscheidend ankommen kann.
Zumindest die Alt-GbRs müssen sich ja früher oder später eintragen lassen, weil sie sonst nicht mehr am Grundstücksverkehr teilnehmen können.
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Rechtsprechung dazu: VG Bremen, 07.11.2023, 6 K 125/21.
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Wozu muss man eigentlich dem Dienstherrn den Personalausweis vorlegen, um eine Signaturkarte zu bekommen (meiner ist z.B. schon lange abgelaufen)?
Ein bisschen off-topic, aber: Siehe BAG, 25.09.2013, 10 AZR 270/12, wo es um die Verpflichtung zur Nutzung einer Signaturkarte und die vorherige Vorlage des Personalausweises zur Registrierung beim Zertifizierungsdienstanbieter ging.
"Die Weisung stellt keinen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die aus dem Personalausweis ersichtlichen Daten betreffen den äußeren Bereich der Privatsphäre. Insbesondere Name, Alter und Adresse gehören zu den „Stammdaten“ des Arbeitnehmers, deren Erhebung für die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig erforderlich ist (BAG 23. August 2012 – 8 AZR 804/11 – Rn. 38 mwN). Diese Daten werden auch im allgemeinen Geschäftsverkehr häufig eingesetzt. Bei den Angaben im Personalausweis handelt es sich nicht um besonders sensible Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG, für die nach § 4a Abs. 3, § 28 Abs. 6 bis Abs. 9 BDSG erhöhte Anforderungen an die Erhebung und Speicherung zu stellen sind (...)"
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Es geht vor dem 31.12.2023 zu Blatt 123 ein Berichtigungsantrag ein, wonach neue Gesellschafter in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetreten sind.
Der Antrag ist grundsätzlich vollzugsreif. Dem Grundbuchamt ist aber bekannt, dass die GbR auch noch in Blatt 456 als Eigentümerin eingetragen ist. Meines Erachtens dürfte für Blatt 456 die Übergangsregelung Art. 229 § 21 EGBGB nicht eingreifen, da insoweit kein Berichtigungsantrag vor dem 01.01.2024 gestellt worden ist. Daher müsste doch zunächst eine Eintragung ins Register erfolgen, damit sodann eine (möglichst einheitliche) Berichtigung in beiden Blättern eingetragen werden kann, oder?