Ich denke, eine Grundlagen-Fortbildung zur Zwangshypothek (oder gar zum Zwangsversteigerungsverfahren) kann und soll das Rechtspflegerforum nicht leisten.
Zur Zwangshypothek findest Du etwas in §§ 866, 867 ZPO und in den einschlägigen Kommentaren.
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Ein durch eine Vollstreckungsbehörde in elektronischer Form eingereichter und qualifiziert signierter Vollstreckungsauftrag ersetzt den Vollstreckungstitel. Die zusätzliche Übersendung des Vollstreckungsauftrags und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls in unterzeichneter und mit Dienstsiegel versehender Papierform ist nicht notwendig. Ob auch ein einfach signierter Vollstreckungsauftrag genügen würde, kann dahinstehen.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 09.01.2023, 332 T 76/22
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin - eine Vollstreckungsbehörde - übermittelte am 27.06.2022 auf elektronischem Wege einen qualifiziert signierten Vollstreckungsauftrag vom 24.06.2022 mit dem eingeschlossenen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts. Einen Vollstreckungsauftrag in Papierform übersandte die Beschwerdeführerin nicht. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls mit Beschluss vom 03.12.2022 zurück.
Aus den Gründen:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Einreichung eines qualifiziert signierten Vollstreckungsauftrags in elektronischer Form ersetzt im vorliegenden Fall den Vollstreckungstitel. Die zusätzliche Übersendung des Vollstreckungsauftrags und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls in unterzeichneter und mit Dienstsiegel versehener Papierform ist nicht notwendig.
Eine Voraussetzung für den Erlass eines Erzwingungshaftbefehls nach § 802c ZPO ist das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, mithin u.a. das Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungstitels. Beantragt eine Vollstreckungsbehörde den Erlass eines Erzwingungshaftbefehls, ersetzt der Vollstreckungsauftrag grundsätzlich den Vollstreckungstitel. Als Ausgleich für den fehlenden Titel muss sichergestellt sein, dass der Vollstreckungsauftrag auch wirklich von der Vollstreckungsbehörde stammt (BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 39. Edition, Stand: 01.10.2022, § 7 JBeitrG, Rn 9). Es wurde von der Rechtsprechung bisher ein unterschriebener und mit einem Dienstsiegel versehener Vollstreckungsantrag gefordert. § 6 Abs. 3 Satz 3 JBeitrG, wonach es keiner Unterschrift bei automatisiert erteilten Aufträgen bedarf, findet keine (anlaloge) Anwendung (BGH, Beschluss vom 18.12.2014, Az.: I ZB 27/14).
Mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 wurde auch § 130d ZPO eingeführt. Dieser bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln sind. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, die Unmöglichkeit ist jedoch spätestens unverzüglich danach glaubhaft zu machen und ein elektronisches Dokument ist auf Anforderung nachzureichen. Mit dieser Regelung wird die elektronische Einreichung von Anträgen der Normalfall und eine Übermittlung auf herkömmlichen Wege nur noch bei technischer Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung gestattet. Für die Einreichung schriftlicher Dokumente durch die Vollstreckungsbehörde gilt gemäß § 753 Abs. 5 ZPO - welcher die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher und deren Beauftragung zum Gegenstand hat - § 130d ZPO entsprechend. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist § 753 Abs 5 ZPO für die Vollstreckung nach Maßgabe der Abs. 2 und 4 des § 6 JBeitrG sinngemäß anzuwenden. Die Gläubigerin hatte als Vollstreckungsbehörde ihren titelersetzenden Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher somit obligatorisch nach § 130d ZPO elektronisch zu übermitteln. Auch der Vollstreckungsauftrag gern. § 6 Abs. 3 S. 2 ist seitdem elektronisch zu übermitteln (BeckOK Kostenrecht, Dömdorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 39. Edition, Stand: 01.10.2022, § 6 JBeitrG, Rn 9a). Dies gilt auch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO. Der Haftantrag ist ein Vollstreckungsantrag nach §§ 753 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014, Az.: I ZB 27/14). Soweit der BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (Az.: I ZB 27/14) entschieden hat, dass Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift und ein Dienstsiegel tragen müssen, ist diese Rechtsprechung durch Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 nach Auffassung der Kammer überholt. Um die erforderliche Schriftform zu wahren, genügt nun jedenfalls eine qualifizierte elektronischen Signatur und eine anschließende elektronisch Übermittlung. § 753 Abs. 4 ZPO ermöglicht die Einreichung elektronischer Dokumente beim Gerichtsvollzieher, wenn für das Dokument Schriftform vorgesehen ist. Nach § 130a Abs. 3 ZPO, welcher über § 753 Abs. 4 Anwendung findet, regelt, dass das Dokument entweder qualifiziert elektronisch signiert und anschließend elektronisch übermittelt werden muss oder man auf die qualifizierte Signatur verzichten kann, dass aber eine einfache elektronische Signatur der verantwortlichen Person vorliegen müsse und der elektronische Übertragungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO sicher sein müsse. In Übertragung der bisherigen Rechtsprechung des BGH (Erforderlichkeit von Unterschrift und Dienstsiegel) bedarf es vorliegend wohl einer qualifizierten Signatur, da diese im hier konkret zu entscheidenden Fall vorliegt, kann eine Entscheidung dazu, ob auch eine einfache Signatur ausreichen würde, dahinstehen.
Eine zusätzliche Übersendung in Papierform ist nicht mehr erforderlich. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG Essen in seinem Beschluss vom 09.11.2022 (Az.: 7 T 342/22), welchen sich die Kammer vollumfänglich anschließt verwiesen:
„Soweit teilweise die gleichzeitige papierschriftliche Einreichung des Vollstreckungsauftrages neben der elektronischen Einreichung, wie er bisher eingereicht wurde, eingefordert wird, ist dies nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht mehr geboten. Vielmehr ist eine entsprechende Vorgehensweise nach der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiver Nutzungspflicht überholt. Nach dem hiesigen Verständnis der gesetzlichen Kodifikation soll eine Abkehr von der Papierakte erfolgen, welche bei der vorgenannten Einreichungsmöglichkeit bzw. -pflicht stets weiterhin erforderlich bliebe. Auch würde die ausdrücklich normierte aktive Nutzungspflicht ausgehebelt. Eine entsprechende Einreichungsmöglichkeit bleibt für diejenigen Titel vorbehalten, die ausschließlich in dieser Form existieren bzw. für den Fall technischer Unmöglichkeit einer Einreichung über die gebotene elektronische Vorgehensweise“.
Soweit der BGH mit Beschluss vom 23.09.2021 (Az.: I ZB 9/21) entschieden hat, die Regelung in § 754a ZPO zum elektronischen Vollstreckungsauftrag erfasse ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In der vom BGH entschiedenen Konstellation hat ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid betrieben, auf welche § 754a ZPO explizit Anwendung findet. Soweit aus einem anderen Titel vollstreckt werden soll, findet die Vorschrift keine Anwendung (vgl. BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 47. Edition, Stand: 01.07.2022, § 754a ZPO, Rn 3). Im vorliegenden Fall vollstreckt eine Vollstreckungsbehörde mittels eines den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsauftrags.
Wenn ich Schöner/Stöber, Rn. 1574 (mit Rn. 1564) richtig verstehe, muss der Pfändungsgläubiger einer Abtretung nicht zustimmen. Es handelt sich nicht um eine ihn beeinträchtigende Verfügung.
Hallo,
wie Sie den Forenregeln sicher entnommen haben, ist dies ein Forum für Personen mit einem beruflichen Kontext zum Rechtspflegerberuf, da hier keine private Rechtsberatung stattfinden soll und darf. Daher ist Ihre Frage besser hier
Forum Betreuung - das groÃe Diskussionsforum zum Thema gesetzliche Betreuung
aufgehoben.
Kai
(Admin)
Bedenke bitte, dass das Forum öffentlich ist. Daher ist mein grundsätzlicher Rat: Soviel Informationen wie nötig, aber auch so wenig wie möglich. So würde ich z.B. davon abraten, auf den Cent genau Beträge zu nennen, wenn dies (wie hier) nicht für die Problemlösung erforderlich ist.
Es ist immer misslich, wenn Beteiligte hier ihr Verfahren erkennen (und damit auch den Fragesteller).
Ich mache eine Bekanntmachung nach § 122 GBO (Gerichts- und Gemeindetafel). Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Allgemein zur Flurbereinigung siehe z.B. Stöber/Keller ZVG § 15 Rn. 119-125.
In welchem Verfahrensstadium befindet sich das Verfahren? Gelten die Wertgrenzen noch? Grundsätzlich kann nach einem etwaigen Entfallen der Wertgrenzen der Verkehrswert nicht mehr geändert werden (BGH, IXa ZB 128/03). Man müsste ggf. prüfen, ob dies auch im vorliegenden Fall gilt.
§ 27a EuRAG sieht die optionale Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für dienstleistende europäische Anwälte vor. Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren dürfte in § 130d ZPO unterliegenden Verfahren aus der optionalen eine zwingende Einrichtung werden.
Rechtsanwälte im Sinne von § 130d ZPO sind alle der BRAO unterliegenden "normalen" Anwälte und -teilweise- die Syndikusanwälte. Weiter fallen darunter niedergelassene europäische Anwälte und dienstleistende europäische Anwälte (§§ 2, 25 EuRAG). Möglicherweise fällt der österreichische Anwalt unter die letztgenannte Kategorie.
Siehe Fritsche, NZFam 2022, 1, 3 und Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130d ZPO (Stand: 23.11.2022), Rn. 11.
Hallo!
rechtspflegerforum.de ist ein Forum ausschließlich für Personen, die einen dienstlichen Bezug zum Beruf des Rechtspflegers haben. Da in diesem Forum von Gesetzes wegen keine (einzelfallbezogene) Rechtsauskunft bzw. -beratung erteilt werden kann und darf - siehe hierzu auch die Forenregeln- wird der Thread hiermit geschlossen und in Kürze gelöscht.
Das Forenteam
Für mich ist die (vom Eigentümer aktiv vorzunehmende) Pflege und Erhaltung der Gehölzpflanzung nicht nur eine Nebenpflicht, so dass diese Verpflichtung nur als Reallast abgesichert werden kann.
bei letzterem hab ich aber ein etwas blödes Gefühl dabei
Und ich habe ein blödes Gefühl bei kaum anonymisierten bzw. verpunkteten Klarnamen und habe das deshalb abgeändert.
Fiskuserbrecht/Pflegschaft/Niedersachsen/Amtsermittlung ist ein Dauerbrenner im Forum.
Bleibt bitte dennoch beim Thema (Kosten für Standesamtsurkunden), danke!
Niedersachsen erbt Millionen:
(2022 blieben nach Abzug aller Kosten 11,4 Mio. EUR übrig - deutlich mehr als in den Vorjahren)
Die Frage verstehe ich nicht. Es ist lediglich die Möglichkeit zur (Bar)Einzahlung gestrichen worden, die Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse ist doch weiter möglich.
§ 49 Absatz 3 ZVG lautet jetzt: "Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt."
Anders als das LG Landau offenbar - die Entscheidung ist nicht veröffentlicht - hat sich der BGH nicht damit
auseinandergesetzt, ob der zum Insolvenzverwalter Bestellte nun als Privatmann oder als Rechtsanwalt
das Rechtsmittel einlegt. Eine Differenzierung, ob es auf die Rolle oder den Status ankommt, erfolgte nicht.
In den letzten beiden Absätzen der Entscheidung geht es aber doch um die unterschiedliche Behandlung von anwaltlichen und nichtanwaltlichen Insolvenzverwaltern. Diese sei dadurch gerechtfertigt, dass der anwaltliche Insolvenzverwalter ohnehin über ein beA verfüge und im anwaltlichen Bereich dem § 130d ZPO unterliege. Der Hinweis auf das eigenständige Berufsbild des Insolvenzverwalters helfe nicht weiter, da der anwaltliche Insolvenzverwalter trotzdem eben auch Rechtsanwalt sei.
Ich kann Deinen Elan in dieser Sache ehrlich gesagt nicht so richtig nachvollziehen. Für mich spricht die mitgeteilte Formulierung "neue laufende Nummer" eher dafür, dass hier eine Zusammenbuchung (nur) als Personalfolium gewollt war. Dies mag ungewöhnlich sein, aber Grundstücke können auch mit grundstücksgleichen Rechten nach § 4 GBO gebucht sein (siehe z.B. BeckOK GBO/Holzer GBO § 4 Rn. 10 und die von FED genannte Fundstelle).
Ich sehe keinen Grund, diese zulässige Buchung "ohne Not" aufzulösen.
Eine vorherige Anhörung des Eigentümers ist zwingend (BeckOK GBO/Holzer GBO § 4 Rn. 34).
Ab 01.01.2023: Basiszinssatz steigt auf 1,62 %
Pressemitteilung der Bundesbank vom 27.12.2022:
Danke für den Hinweis!
Der direkte Link zum Gesetz lautet: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/…l&jumpTo=bgbl122s2606.pdf (dort Art. 24, Seite 2630)