Beiträge von kruemelchen

    Hallo liebe Mitstreiter*innen,

    ich habe hier eine Schuldnerin, die Vollstreckungsabwehrklage erheben möchte bezüglich mehrerer von mir als Vollstreckungsgericht erlassener Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Es handelt sich hier um Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Beschwerdeverfahren hinsichtlich erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Gegen die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hatte die Schuldnerin Erinnerung eingelegt, gegen den richterlichen Zurückweisungsbeschluss hatte sie dann sofortige Beschwerde eingelegt, diese wurde von der Beschwerdekammer beim Landgericht zurückgewiesen. Die den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zugrunde liegenden Titel wurden vom Familiengericht erlassen. Die Schuldnerin hat nun Aufrechnung mit eigenen Forderungen erklärt und macht diese im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage geltend. Wer ist hierfür zuständig? M.E. das Familiengericht, da es die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titel erlassen hat, oder? Hatte das schon mal jemand?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Das Kruemelchen

    Hallo liebe Kolleg*innen,

    ich habe hier den Fall, dass ein Schuldner vom Jobcenter eine Einmalzahlung für eine Wohnungserstausstattung auf sein Konto erhalten hat. Die Schuldnerberatungsstelle hat die Unpfändbarkeit dieser Einmalzahlung bescheinigt. Die Bank erkennt diese Bescheinigung nicht an, da der Schuldner auch Unterhaltspfändungen hat, bei denen nach §§ 906 Abs. 1, 850d ZPO ein abweichender pfändungsfreier Betrag festgesetzt wurde. Es wird eine Freigabe durch das Gericht verlangt. In meinen Augen ist das nicht zulässig, die Unpfändbarkeit dieser Einmalzahlung ist doch bereits bescheinigt, der Einmalbetrag ist zusätzlich zu den unpfändbaren Sockelbeträgen (egal, ob nach § 899 ZPO oder 906 Abs. 1 i.V.m. 850d ZPO festgelegt) dem Schuldner auszuzahlen. Oder sehe ich das falsch? Kennt jemand Rechtsprechung dazu?

    Vielen Dank!!

    Aber wenn ich die Vorschrift richtig verstehe, dann dürfte es anders gewollt sein:

    "Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche Zustellung (§ 840 Absatz 3 Satz 2 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die persönliche Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Drittschuldner vornehmen" und "Zudem kann er (also der für die persönliche Zustellung an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher - Ergänzung durch mich) sämtliche elektronisch durchführbaren Zustellungen vornehmen." Das würde doch dann bedeuten, dass ich in den Fällen des § 840 ZPO den PfÜB an die Verteilerstelle am Sitz des ersten Drittschuldners übersende und dieser dann den PfÜB persönlich an die in seinem Bezirk ansässigen Drittschuldner persönlich zustellt, alle sonst möglichen elektronischen Zustellungen ausführt und dann erst den PfÜB an das für den nächsten Drittschuldner zuständige Gericht zur persönlichen Zustellung (in den Fällen, in denen elektronisch noch nicht möglich) weiterleitet ...

    Also so wie Corypheus.

    Bei Postzustellung ab 1.6. immer unsere Verteilerstelle, bei Zustellungen mit Auff. nach § 840 ZPO wie bisher GVZ am Sitz des ersten Drittschuldners.

    Hallo, liebe Mitstreiter,


    auch wenn dieses Thema schon sehr alt ist, habe ich einen ähnlichen Fall, allerdings noch deutlich verschärfter. Vor allem, weil die Hauptproblematik hier offensichtlich durch Unachtsamkeit des Gerichts aufgetreten ist.

    Verklagt wurde eine GmbH. Nachdem die Klageschrift an diese im schriftlichen Vorverfahren nicht zugestellt werden konnte, hat die Klägerin angeregt, die Klageschrift an den Geschäftsführer der GmbH zuzustellen. Dieser hat die Klageschrift erhalten, in der ZU steht "XY, als Geschäftsführer der ... GmbH". Mehr als zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht teilt XY mit, dass er nicht mehr Geschäftsführer der GmbH sei, vielmehr sei nun ab sofort Geschäftsführer Herr AB. Die Richterin stellt fest, dass XY im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift noch Geschäftsführer war und erlässt das Versäumnisurteil, weil bisher keine Verteidigungsabsicht angezeigt wurde. Blöd nur, dass als Beklagter im Versäumnisurteil nun Herr XY als Geschäftsführer der ... GmbH steht :( . Schwupps, aus dem ehemaligen Geschäftsführer ist nun also der Beklagte geworden. Doch damit noch nicht genug...

    Klägerin teilt nun den Namen des neuen Geschäftsführers Herrn AB mit und bittet, das Versäumnisurteil an diesen zuzustellen. Zugestellt wird das VU trotzdem noch an Herrn XY. Kurz danach geht ein Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin ein. Diesen erhält nun Herr AB zur Stellungnahme. Nachdem sich dieser zum KFA nicht geäußert hatte, ergeht gegen Herrn "AB als Geschäftsführer der ... GmbH" der Kostenfestsetzungsbeschluss und wird ihm auch unter dieser Bezeichnung zugestellt. Leider legt er gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erst vier Monate später Rechtsmittel ein. Der KfB war zu diesem Zeitpunkt schon lange rechtskräftig, obwohl er auf einem Urteil und damit einer Kostengrundentscheidung beruhte, das/die selbst auch schon gegen die falsche Person ergangen war. Der Richter legt mir die Akte nun vor, ich solle prüfen, ob ich den KfB aufhebe ;( . Ich sehe hier leider auch das Problem der formellen Rechtskraft des KfB. Herr AB hätte sich doch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss verteidigen müssen, wenn ihn dieser nicht betrifft. Ich kann doch den KfB nicht einfach aufheben, wenn alle Fristen verstrichen sind. Zumal der KFB inzwischen bereits an den Gerichtsvollzieher durch AB bezahlt wurde und der Titel ausgehändigt ist. Anderseits, wenn ich die Akte so zum Landgericht gebe, hauen die uns die Akte vermutlich so richtig um die Ohren, weil so ziemlich alles schief gelaufen ist, was schieflaufen kann.

    Hat jemand eine Idee, wie ich die Akte halbwegs elegant vom Tisch bekomme?

    Hallo ihr lieben,

    ich habe hier eine Hinterlegung gemäß §§ 720a, 930 ZPO. Es war ein Pfändungsbeschluss gemäß § 720a ZPO gegen die Schuldnerin ergangen. Eine Überweisung der Geldforderung gemäß § 835 ZPO ist nicht erfolgt. Der Drittschuldner hat hier das noch bestehende Geschäftsguthaben hinterlegt, da die Geschäftsbeziehung inzwischen erloschen war und nur ein Pfändungsbeschluss vorlag, so dass eine Leistung an einen der Beteiligten nicht möglich sei. Die Gläubigerseite meldet sich nun und beantragt die Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages, da der ursprüngliche Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil inzwischen beendet sei.

    Ich hatte so einen Fall noch nicht, bin aber der Meinung, dass hier mangels Überweisung der Geldforderung gemäß § 835 ZPO nur aufgrund des jetzt rechtskräftigen Titels eine Herausgabe an die Gläubigerseite nicht erfolgen kann. Wenn diese jetzt beim Vollstreckungsgericht einen Überweisungsbeschluss erwirkt, wird sich doch aber die Drittschuldnerin dagegen zur Wehr setzen, da sie die gepfändeten Beträge ja bereits hinterlegt hat.

    Welche Voraussetzungen muss mir die Gläubigerseite für eine Herausgabe des hinterlegten Betrages nachweisen? Grundsätzlich würde natürlich die Zustimmung der Schuldnerin reichen. Aber seht ihr hier noch andere Möglichkeiten?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Das Kruemelchen

    Entschuldigung, das hatte ich vergessen, hinzuschreiben. Auch die Hinterbliebenenrente wurde bei der DRV Bund gepfändet, nur in einem anderen PfÜB und etwa zwei Jahre später.

    Ok, ich werde die Gläubigerin noch mal anschreiben. Vielen Dank

    LG

    Das Kruemelchen

    Hallo, liebe Mitstreiter*innen,
    Ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    a) PfÜB 1: Pfändu
    ng Alters-/EU-Rente bei DRV Bund
    b) PfÜB 2: Pfändung Betriebsrente bei VBL

    c) Beschluss gemäß 850e Nr. 2, dass die beiden Renten zusammenzurechnen sind, unpfändbarer Grundbetrag ist den Leistungen der DRV zu entnehmen

    d) PfÜB 3: Pfändung Hinterbliebenenrente bei DRV

    Jetzt folgt ein Antrag auf Anordnung der Zusammenrechnung der mit PfÜB 1 und PfÜB 3 gepfändeten Ansprüche und VBL.

    Normalerweise müsste doch die DRV hier ohnehin die Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenrente zusammenrechnen, auch wenn diese in unterschiedlichen Beschlüssen gepfändet wurden, oder? Und die Zusammenrechnung mit der VBL ist ja bereits angeordnet ... ist hier überhaupt noch ein Beschluss von mir erforderlich??

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Viele Grüße

    Das Kruemelchen

    Hallo ihr lieben,

    ich habe hier einen Antrag auf Festsetzung der bisherigen Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO vorliegen. Titelgläubiger ist eine GbR, die dem Namen nach aus zwei Gesellschaftern bestanden hat. Einer der Gesellschafter ist inzwischen verstorben und nach einem Erbschein beerbt worden von der weiteren Gesellschafterin als Vorerbin. Alle Unterlagen liegen mir nur in Kopie vor, eine Rechtsnachfolgeklausel wurde offensichtlich bisher nicht erteilt. Beantragt wurde die Festsetzung der Kosten zugunsten der Gesellschafterin, die ja gleichzeitig Vorerbin ist, allein. Da brauche ich doch einen umgeschriebenen Titel, oder? Hinzu kommt, dass sie offensichtlich nicht befreite Vorerbin ist.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Das Kruemelchen

    Woher weiß ich denn aber, dass der "klarstellende Vermerk" (so ist es jetzt bezeichnet) auf der Grundlage der lt. BGH-Entscheidung nicht mehr anzuerkennenden notariellen Bescheinigung erteilt wurde, wenn darauf überhaupt nicht Bezug genommen wird? Der Wortlaut des Vermerks ist: "Die Bezeichnung der Antragstellerin lautet aufgrund identitätswahrender Umwandlung nunmehr ...". Mehr steht da nicht mehr. Kann ich das dann überhaupt noch anzweifeln?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Das Kruemelchen

    So, ich melde mich dann auch mal wieder ...

    Also eine Sittenwidrigkeit würde ich eventuell darin sehen, dass die Schuldnerin bei Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens akut suizidgefährdet ist und dass der Schutz des Lebens und der Gesundheit gegenüber einer möglichen Nichtvollstreckbarkeit der Forderung eines Kreditunternehmens, das seit fast 20 Jahren nicht tätig geworden ist, möglicherweise vorrangig zu bewerten ist (auch wenn die Forderung ziemlich hoch ist). Die Suizidgefahr ergibt sich ja aus einem ärztlichen Attest, das sie vorgelegt hat. M.E. kann man hier nicht nur auf die Schwere des Eingriffes abstellen und sagen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft ja nicht so schwerwiegend sei wie z.B. eine Räumung. Es besteht zumindest die Gefahr, dass sie sich, wenn das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt wird, umbringt. Wie ernsthaft diese Gefahr ist und ob und wie man das gegebenenfalls vermeiden kann, kann meiner Meinung nach nur durch ein Gutachten geklärt werden. Ich habe dieses jetzt von Amts wegen in Auftrag gegeben, u.a. auch mit der Fragestellung, ob die im damaligen Gutachten angenommene Geschäftsunfähigkeit noch besteht. Die Anregung einer Betreuung werde ich auch einleiten. Ihr habt natürlich recht, die Kosten bei § 765a ZPO lege ich ja in der Regel auch immer den Schuldnern auf. Ich danke euch fürs Mitdenken!!

    Viele Grüße

    Das Kruemelchen

    Hallo ihr lieben,

    ich habe mal wieder eine verzwickte Vollstreckungsschutzsache. Die Schuldnerin wurde zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen für eine mehrere Jahrzehnte alte titulierte Forderung. Die Vollstreckung hatte einige Jahre geruht, wurde nun durch den Gläubiger wieder aufgenommen. Die Schuldnerin beantragt nun Vollstreckungsschutz mit der Begründung, bereits im damaligen Vollstreckungsverfahren durch das Vorgehen des Gläubigers psychisch erkrankt zu sein und nun aufgrund der Fortsetzung der Vollstreckung wieder akut suizidgefährdet zu sein. Er reicht ein altes fachärztliches Gutachten eines unabhängigen Gutachters ein, aus dem sich ergibt, dass sie an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leide, die nicht von vorübergehender Natur sei. Es bestünden seit damals die psychiatrischen Voraussetzungen zur Annahme von Prozess- und Geschäftsunfähigkeit speziell bezogen auf die Geltendmachung und Vollstreckung dieser Forderung. Auf meine Anforderung legte sie dann noch ein aktuelles Attest ihres behandelnden Psychiaters vor, das bestätigt, dass noch immer eine psychiatrische Erkrankung besteht und dass durch die weitere Betreibung des Verfahrens definitiv Gefahr für Leib und Leben besteht, eine hochgradige Suizidgefahr wird bejaht. Eine weitergehende Begutachtung der Schuldnerin scheiterte u.a. daran, dass der Gläubiger seine Bereitschaft zur Kostenübernahme zurückgezogen hat, nachdem die voraussichtliche Höhe der tatsächlichen Gutachterkosten bekannt wurde. Nach Mitteilung des Gläubigers soll ausdrücklich von einer weiteren Begutachtung Abstand genommen werden, da die Kosten des Gutachtens zu einem möglichen Einfluss bei Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens auf die körperliche und psychische Beschaffenheit der Betroffenen in keinem Verhältnis stünden.

    Ich bin ja der Meinung, dass aufgrund der attestierten Suizidgefahr bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung die Schuldnerin tatsächlich nicht in der Lage ist, die Vermögensauskunft abzugeben. Wenn die Erkrankung bereits schon so lange und noch immer fortbesteht, ist doch auch eine Besserung nicht mehr zu erwarten. Die Schuldnerin ist 70 Jahre alt. Aber kann ich hier dauerhaft Vollstreckungsschutz gewähren? Das wäre ja auch ganz schön weitreichend. Eine Begutachtung der Schuldnerin von Amts wegen scheidet meines Erachtens nach auch aus, da die Gläubigerin bereits deutlich gemacht hat, keine weiteren Kosten investieren zu wollen. Wenn ich von Amts wegen ein Gutachten in Auftrag geben würde und dem Vollstreckungsschutzantrag aufgrund dieses Gutachtens dann auch stattgeben würde, müsste die Gläubigerin ja dann auch die höheren Gutachterkosten tragen und das hat sie ja abgelehnt. Wie seht ihr das?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Das Kruemelchen

    Hallo ihr lieben,

    mir liegt ein PfÜB-Antrag für Unterhaltsansprüche vor. tituliert ist folgendes:

    "Der Schuldner wird verpflichtet, an den Gläubiger ab ... einen monatlichen, jeweils monatlich fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 376,00 Euro abzüglich monatlich gezahlter 300,00 Euro zu zahlen."

    Mittlerweile zahlt der Schuldner die 300,00 Euro nicht mehr. Der Gläubiger möchte nun den vollen Betrag von 376,00 Euro monatlich vollstrecken. Ich bin der Meinung, dass das nicht geht, da der volle Betrag nicht tituliert ist, würde daher nur 76,00 Euro als vollstreckbar ansehen. Seht ihr das auch so?

    Viele Grüße

    Das Kruemelchen

    Hallo ihr lieben,

    ich hänge mich hier auch mal dran. Ausweislich eines Urteils wurde im Tenor festgehalten:

    "1. Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des bei dem XYgericht hinterlegten Betrages i.H.v. ... nebst Hinterlegungszinsen zu bewilligen.
    2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über BZS abzüglich von der Hinterlegungsstelle gezahlter Hinterlegungszinsen seit dem ... zum Tage der Auszahlung des gemäß Ziffer 1 hinterlegten Betrages zu zahlen".

    Hinterlegungszinsen werden in unserem Bundesland nicht gezahlt. Kann der Gläubiger hier die ausgerechneten Zinsen verlangen, auch wenn der Anspruch auf die Zinsen nur festgestellt und er nicht ausdrücklich zur Zahlung der Zinsen verurteilt wurde?

    Lieben Dank für eure Meinungen,

    das Kruemelchen

    Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe hier eine Teilrechtsnachfolgeklausel für eine Jugendamtsurkunde, die mangels bekannter Wohnanschrift des Schuldners an ihn bei seinem Arbeitgeber zugestellt werden sollte. Adressiert war also: "Herrn H... M...; c/o xyz GmbH". M.E. hätte hier doch die Zustellung lediglich an den Schuldner persönlich erfolgen dürfen (§ 177 ZPO), oder? Leider hat der Gerichtsvollzieher nicht angekreuzt, dass eine Ersatzzustellung ausgeschlossen ist, so dass die Zustellung nun an einen im Geschäftsraum Beschäftigten erfolgt ist. Ich bin der Meinung, dass dies nicht zulässig war und die Zustellung damit nicht wirksam ist. Oder übersehe ich da etwas?

    Da ich die nächsten drei Tage nicht im Dienst bin, könnte ich eventuelle Rückfragen erst am 23.08.2021 beantworten. Also bitte nicht wundern, wenn ich die nächsten Tage nicht reagiere :).

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe und viele Grüße

    das Kruemelchen

    Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines PfÜB für Kindesunterhalt. Tituliert wurden 105 % des Mindestunterhaltes unter Berücksichtigung des gemäß § 1612b BGB anzurechnenden Kindergeldanteils. Geltend gemacht werden hier unter anderem Rückstände aus September und Oktober 2020. Die barunterhaltsverpflichtete Kindesmutter hat hier ihre titulierten Unterhaltszahlungen um 100,00 Euro für September (1/2 des Kinderbonus von 200,00 Euro) und um 50,00 Euro für Oktober 2020 (1/2 des Kinderbonus von 100,00 Euro) reduziert, hat das bei der Überweisung auch so angegeben. Im November hat sie dann wieder vollständig gezahlt. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass das richtig so war, denn die Kinderbonuszahlungen sind nach allgemeiner Ansicht als Kindergeld zu werten, so dass die hälftigen Kinderbonuszahlungen auch vom barunterhaltspflichtigen Elternteil in Abzug gebracht werden können. Der Kindesvater argumentiert nun, dass er den Kinderbonus für September erst im Oktober von seinem öffentlichen Arbeitgeber erhalten habe, den Kinderbonus für Oktober habe er erst im November erhalten. Der Kinderbonus sei aber wie eine Kindergelderhöhung in den Monaten der Auszahlung zu werten. Die Schuldnerin habe daher den Unterhalt nicht kürzen dürfen.

    Ich bin der Ansicht, dass die Kindesmutter hier berechtigt die Unterhaltszahlungen um die anteiligen Bonuszahlungen gekürzt hat. Die Bonuszahlungen sind für die Monate September bzw. Oktober gezahlt worden, wann diese tatsächlich beim Kindesvater eingegangen sind, konnte die Kindesmutter ja nicht wissen. Da laut Titulierung das hälftige Kindergeld abzuziehen ist, ist das meines Erachtens auch von mir im Rahmen der Prüfung der Vollstreckbarkeit der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. Oder geht das doch in Richtung materiell-rechtliche Prüfung und geht mich eigentlich gar nichts an?

    Für ein paar andere Meinungen wäre ich dankbar.

    Vielen Dank und liebe Grüße

    das Krümelchen

    ....

    Ich habe diese unbestimmte Beantragung einer Räumungsfrist gewählt, weil der Schuldner zum Zeitpunkt derAntragstellung (er hat den Räumungsschutz wegen einer schwerwiegendenErkrankung, die ihn an der Erledigung seiner Angelegenheiten gehindert hat, beantragt)noch nicht absehen konnte, wieviel Zeit er für die Ordnung seinerAngelegenheiten benötigt. Hätte ich jetzt in dem Antrag z.B. aufgenommen, dasser den Räumungsschutz bis zum 31.12.2020 benötigt, im weiteren Verfahren hättesich aber ergeben, dass ich auch darüber hinaus Räumungsschutz gewähren müsste,dürfte ich über den gestellten Antrag nicht hinausgehen und Räumungsschutz nurbis zum 31.12.2020 gewähren. Dann hätte ich im Januar den nächsten Antrag aufdem Tisch (das ist so schon vorgekommen).

    ...

    Ja, genauso ist es auch gedacht. Räumungsschutz ist nur solange zu gewähren wie nötig. Da kann man - überspitzt gesagt - nicht Räumungsschutz bis Ende Mai gewähren, weil der Schuldner sonst ggf. im Januar wieder einen Antrag stellen könnte.

    M. E. muss der Schuldner bei Antragstellung schon eine Prognose abgeben, bis wann er Räumungsschutz voraussichtlich benötigt.


    Ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Natürlich gewähreich den Räumungsschutz nur, solange er notwendig ist. Das ergibt sich dann ja aber meistens erst im laufenden Verfahren. Wenn ich aber im Antragschon einen festen Zeitraum angebe, bis wann der Räumungsschutz gewährt werdensoll, nehme ich damit ja praktisch das Ergebnis, zumindest in seinerHöchstdauer, schon vorweg. Deshalb habe ich das bisher immer offen gelassen.

    Aber egal, ich danke euch trotzdem und warte nun ab, wasmein Richter sagt. Wünsche euch allen noch einen schönen Tag.
    Liebe Grüße
    Das Kruemelchen

    Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

    Der Anwalt meinte nicht, dass die Beantragung einerRäumungsfrist an sich unstatthaft sei, er hat sich nur darüber beschwert, dassder Antrag unstatthaft sei, da die Länge der Räumungsfrist in das Ermessen des Gerichtsgestellt wurde. Dass § 721 ZPO imRäumungsschutzverfahren nicht mehr möglich ist und hierüber ohnehin dasProzessgericht zu entscheiden hätte, ist mir klar.

    Ich habe diese unbestimmte Beantragung einer Räumungsfrist gewählt, weil der Schuldner zum Zeitpunkt derAntragstellung (er hat den Räumungsschutz wegen einer schwerwiegendenErkrankung, die ihn an der Erledigung seiner Angelegenheiten gehindert hat, beantragt)noch nicht absehen konnte, wieviel Zeit er für die Ordnung seinerAngelegenheiten benötigt. Hätte ich jetzt in dem Antrag z.B. aufgenommen, dasser den Räumungsschutz bis zum 31.12.2020 benötigt, im weiteren Verfahren hättesich aber ergeben, dass ich auch darüber hinaus Räumungsschutz gewähren müsste,dürfte ich über den gestellten Antrag nicht hinausgehen und Räumungsschutz nurbis zum 31.12.2020 gewähren. Dann hätte ich im Januar den nächsten Antrag aufdem Tisch (das ist so schon vorgekommen).

    Trotzdem vielen Dank für die Hinweise, ich werde die Formulierungmeiner Anträge überarbeiten.
    Allerdings bleibt es für mich dabei, dass das den Räumungsschutzantrag insgesamt nicht unstatthaft macht. Es gab noch weitere Gründe dafür, dass ich die einstweilige Anordnung gemäß §§ 765a i.V.m. 732 ZPO erlassen habe. Auch hiergegen wandte sich der Gläubigervertreter. Ich habe die Akte jetzt mit einem Nichtabhilfebeschluss dem Richter vorgelegt, mal sehen, ob der auch etwas zur Statthaftigkeit schreibt. Ich kann dann gern berichten.

    Viele Grüße

    Das Kruemelchen