Beiträge von helen

    Erachtet der Antragsteller die Freibeträge für verfassungswidrig, so kann er beim Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Beschwerde einreichen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Sollte er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen wollen, kann er dort PKH beantragen. Einen Schein würde ich nicht erteilen.

    Die Bewilligung von Beratungshilfe scheitert für mich an dem Vergleich, ob ein verständige, nicht bedürftige Partei ihre Rechte in gleicher Weise geltend machen würde.

    Nach Prüfung der objektiven Voraussetzungen folgt m.E. n. der Vergleich. Bei pauschalen Einwendungen gegen einen Bescheid (Freibetrag reicht zum Leben nicht, die Bescheide sind immer falsch, alles verfassungswidrig) ziehe ich die Grenze. Anderenfalls würden wohl 99% der Betroffenen einen Schein erhalten (1% hat die Rechtsmittelfrist deutlich verstreichen lassen )

    Erachtet der Antragsteller die Freibeträge für verfassungswidrig, so kann er beim Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Beschwerde einreichen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Sollte er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen wollen, kann er dort PKH beantragen. Einen Schein würde ich nicht erteilen.

    Die Bewilligung von Beratungshilfe scheitert für mich an dem Vergleich, ob ein verständige, nicht bedürftige Partei ihre Rechte in gleicher Weise geltend machen würde.

    Hallo ich wollte noch einen weiteren Denkanstoß liefern,

    mich würde an der Erteilung des Scheins mitunter der Aspekt keine weitere (kostenlose) Hilfsmöglichkeit stören: Schuldnerberatung, insbesondere wenn die RM-Frist bereits abgelaufen sein sollte.
    Ich finde es vom Schuldner auch etwas schludrig, sich erst mit Beschlusserlass zu äußern, da vor Entscheidung sicherlich die Möglichkeit zur Stellungnahme bestand. Die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen erfordern auch keine rechtlichen Kenntnisse. Ich würde daher nachfragen, ob er sich zu der Sache geäußert hatte. Sollte er verneinen, hat er m. E. bereits mutwillig gehandelt.

    Wenn der Gläubiger mir keine Angaben zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen machen konnte, habe ich ihn in einem Schreiben darauf hingewiesen,
    dass ich mangels Angaben zu Gunsten des Schuldners die entsprechenden Freibeträge berücksichtigen werde. ....

    Und in welcher Höhe bzw. für welche Unterhaltsberechtigten berücksichtigst du, wenn der Gläubiger im Pfüb-Antrag keine Angaben macht? :gruebel:

    Wenn er mir mitteilt, dass der Schuldner zwar z.B. 2 Kinder hat, aber nicht weiß, ob er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Wenn das Alter zudem nicht bekannt ist, dann entsprechend der 3.Altersstufe abzgl. 1/2 Kindergeld

    Und wenn der Gläubiger im Pfüb-Antrag nichts mitteilt und auf Nachfrage auch nicht mehr kommt? :gruebel:

    Diesen Fall habe ich nicht geschildert. Aus der Frage war das auch für mich nicht eindeutig ersichtlich. Kann zu dieser Konstellation (d.h. überhaupt keine Angaben) nur die Vorgehensweise eines ehemaligen Kollegen schildern: notwendiger Selbsterhalt festsetzen + Wohnkosten für Alleinstehenden berechnen... wenn der Schuldner mehr will, wird er sich früh genug melden (Erinnerung).

    Wenn der Gläubiger mir keine Angaben zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen machen konnte, habe ich ihn in einem Schreiben darauf hingewiesen,
    dass ich mangels Angaben zu Gunsten des Schuldners die entsprechenden Freibeträge berücksichtigen werde. ....

    Und in welcher Höhe bzw. für welche Unterhaltsberechtigten berücksichtigst du, wenn der Gläubiger im Pfüb-Antrag keine Angaben macht? :gruebel:

    Wenn er mir mitteilt, dass der Schuldner zwar z.B. 2 Kinder hat, aber nicht weiß, ob er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Wenn das Alter zudem nicht bekannt ist, dann entsprechend der 3.Altersstufe abzgl. 1/2 Kindergeld

    Wenn du nette Richter/Richterinnen auf der Abteilung hast, kannst du mal nach einer Vorlage für einen solchen Beschluss zur Erstellung eines
    Sachverständigengutachten fragen. Wegen potentiellen Gutachtern kannst du dich an die Verwaltung wenden, da gibt es mitunter Listen mit diversen Gutachtern. Weitere Anlaufstelle ist das Beschwerdegericht, die bei Suizidgefahr ggfs. auch Gutachten veranlassen (zumindest bei uns).

    Wenn der Gläubiger mir keine Angaben zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen machen konnte, habe ich ihn in einem Schreiben darauf hingewiesen,
    dass ich mangels Angaben zu Gunsten des Schuldners die entsprechenden Freibeträge berücksichtigen werde. M.E. n. ist der Gläubiger Darlegungspflichtig. Meistens wurden keine Einwände erhoben und in einigen Fällen konnten dann doch Aussagen getroffen werden.
    Hintergedanke für mich ist, dass ich den potentiellen Unterhaltsanspruch nicht beeinträchtigen will.

    ich bedanke mich für die ganzen Anregungen. Diese waren wirklich hilfreich!

    Ich werde vermutlich beide Parteien erst einmal anhören und mich dann entscheiden welche Alternative am ehesten zu dem Sachverhalt passt.

    Das verstehe ich nun gar nicht. Entweder du wolltest den Beschluss anders fassen oder du wolltest ihn so erlassen, wie er rausging. Das hängt nicht davon ab, was die Parteien vortragen.

    Ich habe mich ja nun auch noch nicht endgültig entschieden, ob ich eine Berichtigung vornehme oder das Schreiben als Rechtsmittel auslege. So oder so würde ich dazu neigen dem Schuldner vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Oder wäre das bei einer Berichtigung z.B. nicht zwingend? Für mich steht ja fest, dass ich den Beschluss anders erlassen wollte. Hinsichtlich der richtigen Vorgehensweise herrscht ja nun nicht wirklich eine einheitliche Meinung. Mehr wollte ich an dieser Stelle nicht zum Ausdruck bringen.

    Ich würde berichtigen. Eine Frist hierfür gibt es nicht:

    Eine Berichtigung ist gem. § 319 ZPO bei offensichtlichen Schreib/Rechenfehlern o. ä. möglich; namentlich dann, wenn die interne Willensbildung des Gerichts von seiner Entäußerung abweicht. Wesentlicher Anhaltspunkt ist hierfür, daß in Anspruch G auf die Anlagen 1 und 2 verwiesen wurde, allerdings nur Anlage 1 beigefügt war. Das hat mit einer teilweisen Zurückweisung nichts zu tun.

    Unter Umständen liegt auch nur eine fehlerhaft hergestellte Ausfertigung vor? Wie stellt sich die Urschrift des PfÜB der Aktenlage nach denn dar?

    Die Urschrift wurde durch mich bereits fehlerhaft zusammengefügt

    Hallo,

    mir ist beim erlass eines PfÜB´s ein Fehler unterlaufen. Der PfÜB wurde bereits Anfang des Jahres erlassen. An das Formular waren 2 Anlagen mit zu pfändenden Ansprüchen drangehängt. Nach einigen Zwischenverfügungen hinsichtlich des Anspruchs konnte der Beschluss erlassen werden, d.h. Formular und statt Anlage 1 und 2, wurde nur die Anlage 2 an den Beschluss geheftet. Nun meldet sich der Gläubiger und will von mir die Berichtigung. Nun stehe ich vor dem Debakel, dass ich nicht weiß, wie ich das anstelle. Berichtigung nach 319 ZPO kann man bei offensichtlichen Fehlern anwenden. Vorliegend könnte ich also anhand der Bezeichnung Anlage 1 und 2 argumentieren, dass es ersichtlich ist, dass der Beschluss nicht vollständig ist. Zweitens wird in dem Feld Anspruch G ausdrücklich auf Anlage 1 und 2 verwiesen.

    Dagegen und somit für die Ergänzung spricht, dass es eben ein weiterer zu pfändender Anspruch ist, der neu hinzukommt. Wobei dieser bereits vor Erlass beantragt wurde. Zu beantragen ist so eine Ergänzung meines Wissens nach innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung. Diese Frist wäre nunmehr abgelaufen. Hat der Gläubiger dann sozusagen Pech gehabt, dass ihm mein Fehler nicht früher aufgefallen war.

    Zuletzt habe ich mir noch überlegt das Schreiben als Rechtmittel auszulegen. Allerdings ist ja der Beschluss in sich nicht falsch, aber eben wertlos für den Gläubiger.

    Ich hoffe jemand kann mir aus Erfahrung sagen, wie man damit am Besten umgehen kann.

    Herzliche Grüße und danke vorab!

    Hallo stehe leider ziemlich auf dem Schlauch..

    Sachverhalt:
    Gläubigerin pfändet gegen Schuldner X wegen Unterhalt. Gepfändet wird Arbeitseinkommen und Kontoguthaben. Der notwendige Unterhalt wurde auf 931,00 EUR festgesetzt.
    Der Schuldner kommt nun mit dem Antrag wegen dem Verbot der Doppelpfändung. Er unterhält bereits ein P-Konto
    Ich bin mir nun nicht sicher, ob es sich hierbei um eine unzulässige Doppelpfändung handelt (Gläubigerpartei sagt nein). Dem Schuldner wird entsprechend nur dieser Betrag ausbezahlt und auf das Konto überwiesen. Der Schuldner erhält daneben auf das Konto noch Beiträge der Unfallkasse von ca. 400,00 EUR. Dieser Betrag ist nicht durch die Gläubigerin gepfändet.
    ich frage mich nun, ob es a) tatsächlich eine unzulässige Doppelpfändung ist und b) wie würde denn ein Beschluss in diesem Fall lauten?

    Die Zahlung durch die Unfallkasse verursacht ja regelmäßig die Überschreitung der 931,00 EUR, die ja ebenfalls für das Konto gelten.


    Danke vorab!

    Gibt es Kollegen, die sich auf die freien Stellen beworben haben und eventuell schon was gehört haben? Die Neugier macht mich doch recht ungeduldig :D, aber womöglich hat ja jemand Erfahrung über die Dauer eines solchen Auswahlverfahrens. Drücke allen weiterhin die Daumen.

    Hallo, ich habe zu diesem Thema einen neuen Thread erstellt, weil ich sonst nichts zu meinem Anliegen gefunden habe: Voraussetzung für das Studium bzw. auch in die Übernahme in das Beamtenverhältnis setzt ja den Besitzt der deutschen Staatsbürgerschaft voraus, soweit klar, aber wie verhält es sich wenn man zwei besitzt (innerhalb der EU). Kann ich meine doppelte Staatsbürgerschaft behalten und trotzdem später übernommen werden oder muss ich per Antrag die Aberkennung beantragen, weil es ansonsten zu Problemen kommt? (bei der Polizei darf man ja beispielsweise nur eine Staatsbürgerschaft besitzen, wobei es nicht zwingend die Deutsche sein muss)

    Schon einmal vielen Dank für die Hilfe :)