Beiträge von Winifred

    Danke für die schnelle Rückmeldung!

    Also dann kann ich mir ja im Grunde ein wirkliches Gespräch sparen, wenn ich im Grunde nur festzustellen habe, ob die Mutter im Saal sitzt. Dann ist ja der Grund für das Ruhen der elterlichen Sorge weg gefallen und gut.
    Wie merkwürdig, aber so muss es wohl sein.

    Was ist daran merkwürdig? :/

    Als die Verfahren für ausländische Mündel noch durch die Familienrichter bearbeitet wurden, haben diese ganz ohne Anhörungstermin das Ruhen aufgehoben. Es reichte die Mitteilung des JA, dass die Eltern/ein Elternteil nach Deutschland nachgekommen sind und sich um ihre Kinder kümmern können.

    Ohne FamFG-Vorschriften und nur aus dem Bauch heraus hätte ich auch sofort nach Mitteilung des JA, dass die Mutter "aufgetaucht " ist, den Beschluss erlassen. An anderer Stelle hab ich aber gelesen, dass ein AHT zwingend durchzuführen ist. Daher meine Merkwürdigkeit.

    Und auf meine Mitteilung, dass ich an meiner in der ZwVfg geäußerten Rechtsauffassung festhalte, hat mir der Notar nun mitgeteilt, dass er beim hiesigen Finanzamt nun die UB angefordert hat und um Fristverlängerung bittet. :o)

    Danke Euch allen!

    Hallo zusammen,
    ich hänge meinen Fall mal an:

    die minderjährigen Geschwister sind ohne Eltern nach Deutschland gekommen. Das Ruhen der eS habe ich festgestellt und das JA zum Vormund bestellt. Letzteres teilt mir nun mit, dass die Kindesmutter auch nach Deutschland gekommen und bereit und in der Lage ist, die eS wieder auszuüben.

    Wie gehe ich nun konkret vor?

    Ich bestimme einen AHT und lade Mutter, Kinder und Dolmetscher. Soweit so klar. Aber das Jugendamt ebenfalls? In der Kommentierung steht, dass es nicht zwingend zu beteiligen ist, das widerstrebt mir aber irgendwie. Liege ich falsch?
    Und: Was bespreche ich in dem Termin? Wann planen sie einen Zusammenzug (Mutter wohnt noch außerhalb meines Bezirks, aber nah dran)? Wie wird sich der Alltag darstellen, haben Sie insbesondere Anbindung an einen Dolmetscher, sonstige Vertrauensperson? Wie sind die Aussichten für die Kinder (Schule, Ausbildung, Unterstützung bei Hobby etc.)?
    Ich hatte sowas noch niemals.

    Und dann erlassen ich ja einen Beschluss, in welchem festgestellt wird, dass der Grund der zum Ruhen der eS geführt hat weggefallen ist. Da damit ja die eS automatisch wieder auflebt muss ich ja bestimmt die Vormundschaft nicht auch noch förmlich aufheben, richtig?
    Und den Beschluss stelle ich an Mutter und beide Kinder (beide über 14) zu? Es existiert noch ein leiblicher Vater, der sich aber noch unbekannt im entfernten Ausland aufhält. Öffentliche Zustellung auch an ihn?

    Herzlichen Dank!!!

    Hallo zusammen,

    in der Vergangenheit wurde BV 5 der BV 4 als Bestandteil zugeschrieben, wobei BV 4 aus zwei Flurstücken bestand. Insgesamt wurde dann das Grundstück (bestehend nun aus 3 Flurstücken) als BV 6 eingetragen.

    An BV 4 lasteten sowohl in Abt. II als auch in Abt. III diverse Rechte. Gemäß RN 660 in Schöner/Stöber habe ich bei der Bestandteilszuschreibung in den Spalten 2 der Abt. II und III seinerzeit keinerlei Eintragungen vorgenommen (aber eine Kopie des damaligen Notarantrags vorn in die Grundakte gelegt und mit bunten Markierungen versehen, damit „einem nix dadurch geht“).

    So. Jetzt wird von dem neuen BV 6 ein Flurstück (welches vorher Teil von BV 4 war) verkauft und aufgelassen und zwar unter Übernahme der Rechte in Abt. II.
    Meine Frage ist jetzt: Trage ich in Abt. II bei den zu übernehmenden Rechten in der Veränderungsspalte jetzt ein „Mit Flurstück 0815 der BV 6 übertragen nach Musterhausen Bl. 123…“? Das verwirrt (mich) ja, weil ich ja seinerzeit bei der Bestandteilszuschreibung in Spalte 2 nichts eingetragen habe und entsprechend die Zahl 6 dort nicht zu finden ist. Oder verlautbare ich das gar nicht (kann ich mir nicht vorstellen)? Oder trage ich es kompliziert, aber nachvollziehbar ein z. B.: „Mit Flurstück 0815 als Teil des ehemaligen Grundstücks BV4, welchem BV 5 zugeschrieben worden ist, übertragen nach…“?

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!!!

    :daemlich Hatte ich schon und jetzt über die Wochen wieder vergessen. Sorry und danke!

    In meinem Fall geht's voran:

    Und zwar hat der Notar mir auf meine Zwischenverfügung jetzt eine ausführliche Antwort geschrieben. Die UB soll weiterhin nicht erforderlich sein. Beigefügt ist ein Schreiben eines ortsfernen Finanzamts aus März letzten Jahres, in welchem "dem Discounter" steuerrechtliche Fragen beantwortet werden. Ich habe nur überflogen und bin ehrlich gesagt auch nicht bereit (und in der Lage) die dort geschilderten Ausführungen zu prüfen. Schöner/Stöber (16. Auflage, RN 149) sagt doch eindeutig, dass die Klärung etwaiger tatsächlicher oder rechtlicher Zweifel am Bestehen eines steuerpflichtigen Vorgangs dem Finanzamt obliegt. Ich würde daher an meiner Zwischenverfügung festhalten. Oder bin ich auf dem Holzweg? Bitte belehrt mich dann eines Besseren!

    Spaltenmuckel Hab ich Deine Sachverhaltsschilderung richtig verstanden, dass Du wegen der fehlenden UB den Antrag zurück gewiesen hast, kein Rechtsmittel einging und statt dessen aber die Ankündigung die UB nachzureichen?

    Danke Euch!

    An deine Prüfstelle wenden, die sich wiederum an die Zentralstelle (ich glaube in NRW ist diese das OLG Düsseldorf) wenden und diese wiederum ggf. an das BfJ :)

    Wenn Du schreibst an die Prüfstelle wenden, wie funktioniert das? Anschreiben? Ich hab das noch nie gemacht (relativ neu in Auslandssachen) und möchte aus Gründe sehr ungern dort anrufen...

    Und: Das von Dir beschriebene Vorgehen, steht das irgendwo? Oder sind das Erfahrungswerte?

    Danke Löwenzahn :)

    Die Problematik liegt auch im hiesigen GBA (mehrfach) vor.
    Der Anwalt der KG hat versucht, mit steuerrechtlichen Argumenten die Nicht-Vorlage der UB zu begründen.
    Ein erster Antrag wurde daraufhin zurückgewiesen (Steuerfragen prüft das FA, nicht das GBA).
    Nunmehr wurde die Vorlage einer UB angekündigt,
    ohne das die Vorlagepflicht anerkannt wurde.
    Mal schauen, was daraus wird.

    Guten Morgen,

    ich darf mich jetzt auch mit einem Antrag dieser Art beschäftigen.

    Spaltenmuckel Gibt's was Neues? Wurde die UB vorgelegt? Und ich verstehe es doch richtig, dass diese für den Eintritt der GmbH in die GbR (ggf.) benötigt wird, oder?

    Hier ist die GbR ist unter Angabe der 3 Stiftungen als Gesellschafter eingetragen, aber ohne Namensbezeichnung. Dies ist aber auch unerheblich, oder?

    Danke Euch allen! Das Forum ist - grad in solchen Fällen - so eine große Unterstützung. :)

    Mahlzeit,

    ich hänge mich hier mal an.
    Und zwar wurde aus einer F-Sache heraus im Mai 2022 über die hiesige Prüfstelle ein Zustellungsersuchen nach Rumänien gesandt - keine Reaktion.
    Dann wurde im März 2023 mittels Verwendung des Formblatts I. ein Antrag auf "Information über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken" auch über die Prüfstelle nach Rumänien gesandt. Immer wieder Fristverlängerungen notiert - bis heute ebenfalls keine Reaktion.

    Was hab ich denn jetzt noch für Möglichkeiten?

    Vielen Dank!

    Guten Morgen,

    ich habe einen ähnlichen Fall wie vodaf0ne:

    Der Notar stellt den Antrag auf Löschung der Grundschuld und überreicht neben der rk Ausfertigung des Ausschließungsbeschlusses des GS-Briefs eine Verzichtserklärung der Gläubigerin und den Löschungsantrag des Eigentümers.
    Ich muss doch jetzt nicht erst den Verzicht eintragen, sondern kann doch bestimmt sofort löschen, oder seht Ihr das anders?

    Danke! :)

    Es ist eine Weile her, dass ich PKH / VKH gemacht habe. Ich bin also nicht mehr in der Materie drin, würde aber vom Bauchgefühl / ersten Gedanken zu Nein tendieren.

    Denn auch wenn ich den Gedanken

    Gerade bei Menschen mit geringem Einkommen, erscheint mir der Abschluss dieses Servicepaketes sinnvoll. Die entsprechenden Kosten können von diesen nicht aus dem laufenden Budget bestritten werden.

    nachvollziehen kann, würde dies für mich im Umkehrschluss bedeuten, dass man bei allen, die kein Servicepaket abgeschlossen haben, nach der Höhe der jährlichen Werkstattkosten fragen und diese anteilig berücksichtigen müsste, damit diese Personen nicht schlechter dastehen als solche mit einem Servicepaket.

    Ähnliches gelte zum Beispiel für den ADAC-Beitrag, wenn das Servicepaket auch wie oben geschildert eine Pannen- und Unfallhilfe enthält.

    ...und genau mit dieser Argumentation hab ich dieses Service-Paket nicht berücksichtigt.

    Vielen Dank Euch beiden! :)

    Hallo zusammen,
    ich muss mich hier mal anhängen.

    Und zwar macht meine VKH-Partei neben der Leasing-Rate fürs Auto auch noch ca. 37 €/Monat geltend für eine "Servicepaket". Nach meiner Recherche sind darin enthalten eine Garantieverlängerung, eine Pannen-/Unfallhilfe, Wartungen und Verschleißreparaturen.
    Kann ich die 37 € neben der Leasingrate ebenfalls absetzen (mein Bauchgefühl sagt nein, mir fehlt aber eine Begründung)? Ich hab dazu bei juris nichts gefunden.

    Danke schön!

    Diese Idee hatten wir hier auch. Den Richtern wäre es recht gewesen, weil sie es als "leicht verdiente Pensen" empfanden und uns Rechtspflegern stand die - zum 01.01.2023 - neue Aufgabe bevor.

    Wir hatten uns schon darauf geeinigt, doch dann haben die Richter kurzfristig einen Rückzieher gemacht, weil sie befürchteten, Ärger mit dem Ministerium zu bekommen.

    Ich habe mich mittlerweile an diese Verfahren gewöhnt, auch wenn die Anhörungen im Saal mit Dolmetscher einschließlich der Vor- und Nacharbeiten (Terminsladung, Protokoll, Beschluss über die endgültige Vormundschaft) zeitraubend und in unseren Pensen bislang nicht berücksichtigt worden sind.

    Hier war es ganz genauso. Und ich habe mich auch dran gewöhnt.
    Aber das Störgefühl, dass das ganze UMA-Verfahren bei mir genauso viel zählt, wie ein Verfahren nach § 1640 BGB, das bleibt.