Aber meine Frage bevor ich soweit bin: Hab ich ihm Rahmen von § 120a ZPO eigentlich den Anspruch auf Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses?
Aus meiner Sicht nicht.
Da die beglichenen Privat-Darlehen aus der Zeit vor der PKH-Bewilligung resultieren und zudem Nachlassschulden beglichen wurde, sehe ich keine Möglichkeit, die PKH-Partei fiktiv als vermögend zu behandeln.
Guten Morgen und danke!
Die Privatdarlehen und auch die NL-Schulden waren in der Summe nicht so unglaublich hoch. Und wenn neben dem Haus auch "einiges" an Barvermögen im Nachlass vorhanden gewesen wäre, dann würde ich doch zu Recht davon ausgehen, dass die Partei fiktiv vermögend ist. Aber die Frage kann ich ja nur prüfen, wenn mir ein vollständiges NL-Verzeichnis vorgelegt wird.
Aus der NL-Akte war ersichtlich, dass die enterbten gesetzlichen Erben mittesls RAen ihren jeweiligen Pflichtteil geltend gemacht haben. In dem Rahmen ist doch der Nachlass garantiert verzeichnet worden. Und dann wäre es doch ein Leichtes mir diese Zusammenstellung vorzulegen. Oder hab ich da im Rahmen von § 120a ZPO keine Ansprüche?
Danke nochmal.