Guten Morgen,
der Betroffene hat seiner Ehefrau eine (formularmäßige) Vorsorgevollmacht erteilt. Dort heißt es:
4. Vermögenssorge
Der / die Bevollmächtigte darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art entgegennehmen sowie Anträge steilen, abändern und zurücknehmen - JA
namentlich über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen - JA
Zahlungen und Wertgegenstände annehmen - JA
Verbindlichkeiten eingehen- JA
Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben und mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten - JA
Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist - JA
So der Auszug aus der Vollmacht.
Der Betroffene ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer Beteiligungs-GmbH, diese ist phG einer GmbH & Co. KG. Die bevollmächtigte Ehefrau des Betroffenen ist Prokuristin, die mit einem weiteren Prokuristen oder einem GF die GmbH vertreten kann. Es existiert darüber hinaus ein weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Der Betroffene ist weiterhin Kommanditist der GmbH & Co. KG.
Der Betreuungsrichter ordnet nach Anhörung die Betreuung an für
- gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten des Betroffenen (als Gesellschafter und/oder Kommanditist) im Rahmen der bestehenden Gesellschaften
- Vermögensangelegenheiten
Dem bestellten Verfahrenspfleger hat er im Vorfeld geschrieben: „Der Betroffene ist Gesellschafter u. Geschäftsführer zweier GmbH und Co. KG´s. Die Vorsorgevollmacht erlaubt der Ehefrau nicht gesellschaftsrechtliche Handlungen vorzunehmen. Daher wird eine Betreuung erforderlich sein. Da es Internet-Bankkonten gibt und nicht klar ist, ob diese auch die Vorsorgevollmacht akzeptieren, sollen auch Vermögensangelegenheiten mitaufgenommen werden.“
Ich muss nun die Ehefrau zur Verpflichtung laden, tue mich aber schwer, weil meiner Meinung nach die Betreuung nicht hätte angeordnet werden dürfen: Die Gesellschaft(en) sind meiner Meinung nach auch ohne Betreuer handlungsfähig. Und nur weil unter Umstände eine „Internet-Bank“ die Vorsorgevollmacht nicht anerkennt, begründet diese doch nicht die Notwendigkeit die Betreuung „vorsorglich“ anzuordnen. Vielmehr muss dieses Problem doch wenn es soweit ist ein Zivilgericht klären, oder?
Und der Betroffen hat in der Vorsorgevollmacht doch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich diese nur auf sein Privat-, aber nicht auch auf sein Firmen- oder Gesellschaftsvermögen bezieht.
Bin ich auf dem Holzweg? Gibt es gesellschaftsrechtliche Umstände, die ich als Handelsrechts-Null nicht erkenne?
Ich danke Euch für Rückmeldungen!
(Eine persönliche Rücksprache mit dem Richter scheidet aus.)