Beiträge von Winifred

    Ich hänge meinen Fall mal an.

    Und zwar ist im Grundbuch ein Nießbrauch für Adam und ein auf Adams Tod aufschiebend bedingter Nießbrauch für Eva eingetragen.

    Nun sollen beide Rechte vor Bedingungseintritt (also Tod von Adam) gelöscht werden. Brauche ich zur Löschung des Nießbrauchs von Eva ihre Löschungsbewilligung? Mangels Bedingungseintritt ist das Recht ja noch gar nicht entstanden... oder? Irgendwie hakts bei mir.

    Danke Euch!

    Grundsätzlich wird dann an niederländische Personen durch die Deutsche Botschaft nicht zugestellt. Aber per Mail kannst du mal nachfragen. Da bekommst du in der Regel eine Antwort.

    Warum wurde nicht zugestellt? Hat die Behörde es mit der Post versucht? Dann kannst du im Formular nicht a) anwählen (nach den Vorschriften des Landes) sondern b). Da kannst du dann reinschreiben, dass du eine persönliche Zustellung an den Empfänger möchtest.

    Aber schau erst mal, warum die Zustellung nicht erfolgen konnte. Vielleicht ist er ja vorzogen oder sowas.

    Verzogen scheint er nicht zu sein, nach den Angaben in der niederländischen ZU wurde der Brief vom Empfänger nicht abgeholt. Der "Gerichtsvollzieher" (?) hat versucht persönlich zuzustellen, eine Nachricht hinterlassen, darauf hat der Empfänger aber nicht reagiert.

    Der Tipp mit "b) anwählen" ist gut. Das werde ich mal versuchen, ansonsten mal eine Mail schreiben.

    Danke schön! :)

    Hallo zusammen,

    der Strafbefehl soll in die Niederlande zugestellt werden, die Staatsangehörigkeit des Empfängers ist niederländisch.

    Nachdem zwei Zustellungsversuche gegen Auslandsrückschein erfolglos verliefen, wurde die zuständige niederländische Justizbehörde um Zustellung ersucht.
    Es ging sodann ein mit „Zustellungsurkunde“ überschriebenes Schriftstück ein. Nach Übersetzung ins Deutsche stellte der Richter fest, dass die Zustellung nicht erfolgreich verlaufen ist und legt mir die Sache wieder vor mit dem Bemerken „kons. Zustellung“.

    Nr. 130 RiVASt und dem Länderteil Niederlande unter „Sonstiges“ entnehme ich (wenn ich‘s richtig verstanden habe), dass deutsche Auslandsvertretungen nur tätig werden, wenn der Zustellungsempfänger deutscher Staatsangehöriger ist, was ja vorliegend nicht der Fall ist.
    Der Passus unter „Sonstiges“ lautet: „Deutsche Konsularbeamte in den Niederlanden sind berechtigt, Urkunden und Schriftstücke jeder Art zumindest an deutsche Staatsangehörige zuzustellen.“
    Bedeutet das Wort „zumindest“ in diesem Zusammenhang, dass vielleicht auch an niederländische Staatsbürger durch das deutsche Konsulat zugestellt wird?

    Wie krieg ich den Strafbefehl zugestellt?

    Ich danke Euch!!!

    Guten Morgen,

    ich muss den Beschluss (F-Sache) der in Ghana lebenden Mutter zustellen.

    Der Länderteil der ZRHO zu Ghana lautet:

    II. Ausgehende Ersuchen

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.
      • durch ausländische Stellen:
        Rechtshilfe wird durch ghanaische Behörden zurzeit nicht geleistet.
      • durch deutsche Auslandsvertretungen:
        Die deutsche Botschaft in Accra kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft


    Ich habe keine Ahnung, welche Staatsbürgerschaft die Mutter hat (tippe aber ghanaisch – so liest sich die F-Akte).

    Wenn wir jetzt mal davon ausgehen, dass die Mutter nicht nur die deutsche Staatsbürgerschaft hat, wie wird dann zugestellt? Gar nicht?
    Ich bin völlig überfragt.

    Vielen Dank Euch allen!

    Wegen der -wohl unbegründeten- Ablehnung der Vollmacht durch die Internetbank schon mal an die „Kostenkeule“ des § 81 FamFG gedacht? Zwischenzeitlich gibt es schon jede Menge Entscheidungen, die die Kosten des Verfahrens bei Nichtanerkennung einer Vollmacht durch die Bank der Bank aufbürden. Eben“ „Kostenkeule“.

    In meinem Fall stand lediglich zu befürchten, dass die Internet-Banken die Vollmacht nicht anerkennen. Von einem bereits bestehenden Problem insoweit las ich zumindest bislang nichts.

    Ich möchte erreichen, dass er den Anordnungsbeschluss aufhebt und entscheidet, dass von der Erhebung der Kosten abgesehen wird. Ich habe einen Vermerk geschrieben und meine oben geschilderten Gedanken dargelegt. Vorlage Herrn Dez.

    AndreasH Ich bin mir meiner Aufgaben und der Zuständigkeiten im Betreuungsrecht durchaus bewusst, will aber verhindern, dass Menschen Gerichtskosten tragen müssen, die nicht anfielen, wenn richtig entschieden worden wäre.

    Wenn Herr Dez. an seiner Meinung festhält verpflichte ich selbstverständlich und belehre die Betreuerin ausführlich.

    In #1 hattest Du geschrieben, dass eine persönliche Rücksprache mit dem Dezernatsrichter ausscheidet - und jetzt willst Du etwas mit einem Aktenvermerk erreichen? Verstehe ich ehrlich gesagt nicht ganz. Mit einem Aktenvermerk geht m.E. weniger als im persönlichen Gespräch.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Glaube mir, ich habe meine Gründe.

    Thema ist auch erledigt. Vielen Dank an alle!

    Bei der KG können Anmeldungen nur aufgrund öff. begl. Vollmacht von einer anderen Person unterzeichnet werden, § 12 HGB. Hier scheint nur eine schriftliche Vollmacht vorzuliegen. Damit könnte es hier irgendwann einmal ein Problem geben.

    Das stimmt, und das habe ich vorausgesetzt, obwohl der SV dazu nichts hergibt.

    Wenn die Vollmacht nicht mindestens von der Betreuungsbehörde (oder Notar/Ortsgericht Hessen/Verbandsgemeinde Rheinland-Pfalz) beglaubigt ist, braucht es schon einen Betreuer, aber nur für die Anmeldung.

    Insoweit hatte ich den den Sachverhalt unvollständig dargestellt. Entschuldigung. Es ist nur eine privatschriftliche Vollmacht.

    Ich möchte erreichen, dass er den Anordnungsbeschluss aufhebt und entscheidet, dass von der Erhebung der Kosten abgesehen wird. Ich habe einen Vermerk geschrieben und meine oben geschilderten Gedanken dargelegt. Vorlage Herrn Dez.

    AndreasH Ich bin mir meiner Aufgaben und der Zuständigkeiten im Betreuungsrecht durchaus bewusst, will aber verhindern, dass Menschen Gerichtskosten tragen müssen, die nicht anfielen, wenn richtig entschieden worden wäre.

    Wenn Herr Dez. an seiner Meinung festhält verpflichte ich selbstverständlich und belehre die Betreuerin ausführlich.

    Guten Morgen,

    der Betroffene hat seiner Ehefrau eine (formularmäßige) Vorsorgevollmacht erteilt. Dort heißt es:


    4. Vermögenssorge

    Der / die Bevollmächtigte darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art entgegennehmen sowie Anträge steilen, abändern und zurücknehmen - JA

    namentlich ­ über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen - JA

    Zahlungen und Wertgegenstände annehmen - JA

    Verbindlichkeiten eingehen- JA

    Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben und mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten - JA

    Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist - JA


    So der Auszug aus der Vollmacht.
    Der Betroffene ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer Beteiligungs-GmbH, diese ist phG einer GmbH & Co. KG. Die bevollmächtigte Ehefrau des Betroffenen ist Prokuristin, die mit einem weiteren Prokuristen oder einem GF die GmbH vertreten kann. Es existiert darüber hinaus ein weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Der Betroffene ist weiterhin Kommanditist der GmbH & Co. KG.

    Der Betreuungsrichter ordnet nach Anhörung die Betreuung an für
    - gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten des Betroffenen (als Gesellschafter und/oder Kommanditist) im Rahmen der bestehenden Gesellschaften
    - Vermögensangelegenheiten

    Dem bestellten Verfahrenspfleger hat er im Vorfeld geschrieben: „Der Betroffene ist Gesellschafter u. Geschäftsführer zweier GmbH und Co. KG´s. Die Vorsorgevollmacht erlaubt der Ehefrau nicht gesellschaftsrechtliche Handlungen vorzunehmen. Daher wird eine Betreuung erforderlich sein. Da es Internet-Bankkonten gibt und nicht klar ist, ob diese auch die Vorsorgevollmacht akzeptieren, sollen auch Vermögensangelegenheiten mitaufgenommen werden.“

    Ich muss nun die Ehefrau zur Verpflichtung laden, tue mich aber schwer, weil meiner Meinung nach die Betreuung nicht hätte angeordnet werden dürfen: Die Gesellschaft(en) sind meiner Meinung nach auch ohne Betreuer handlungsfähig. Und nur weil unter Umstände eine „Internet-Bank“ die Vorsorgevollmacht nicht anerkennt, begründet diese doch nicht die Notwendigkeit die Betreuung „vorsorglich“ anzuordnen. Vielmehr muss dieses Problem doch wenn es soweit ist ein Zivilgericht klären, oder?
    Und der Betroffen hat in der Vorsorgevollmacht doch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich diese nur auf sein Privat-, aber nicht auch auf sein Firmen- oder Gesellschaftsvermögen bezieht.

    Bin ich auf dem Holzweg? Gibt es gesellschaftsrechtliche Umstände, die ich als Handelsrechts-Null nicht erkenne?
    Ich danke Euch für Rückmeldungen!
    (Eine persönliche Rücksprache mit dem Richter scheidet aus.)

    Guten Morgen,

    gibt es einen Unterschied zwischen Vermögenssorge und Vermögensangelegenheiten?
    Der (bzw. ein) Betreuungsrichter stellt sich auf den Standpunkt, dass wegen "Vermögenssorge" nicht mehr angeordnet wird, sondern nur noch wegen "Vermögensangelegenheiten" und gibt an, dass ein großer Unterschied bestehen würde. (Rücksprache scheidet aus.)
    Was ist wohl der Hintergrund?

    Danke schön :)

    Guten Morgen zusammen,

    hat jmd zufällig Erfahrung damit, wie lange der BGH braucht um Entscheidungen zu veröffentlichen?

    Die Vergütungsanträgen, in denen wir hier in unstreitiger Höhe (also nach stationär) festsetzen, den Betreuern davon Mitteilung machen und die Sachen verfristen, ob denn endlich veröffentlicht wird, häufen sich - grad nach dem Jahreswechsel - extremst. Ich bin es sooo leid.