Beiträge von Winifred

    Aber meine Frage bevor ich soweit bin: Hab ich ihm Rahmen von § 120a ZPO eigentlich den Anspruch auf Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses?

    Aus meiner Sicht nicht.

    Da die beglichenen Privat-Darlehen aus der Zeit vor der PKH-Bewilligung resultieren und zudem Nachlassschulden beglichen wurde, sehe ich keine Möglichkeit, die PKH-Partei fiktiv als vermögend zu behandeln.

    Guten Morgen und danke!

    Die Privatdarlehen und auch die NL-Schulden waren in der Summe nicht so unglaublich hoch. Und wenn neben dem Haus auch "einiges" an Barvermögen im Nachlass vorhanden gewesen wäre, dann würde ich doch zu Recht davon ausgehen, dass die Partei fiktiv vermögend ist. Aber die Frage kann ich ja nur prüfen, wenn mir ein vollständiges NL-Verzeichnis vorgelegt wird.

    Aus der NL-Akte war ersichtlich, dass die enterbten gesetzlichen Erben mittesls RAen ihren jeweiligen Pflichtteil geltend gemacht haben. In dem Rahmen ist doch der Nachlass garantiert verzeichnet worden. Und dann wäre es doch ein Leichtes mir diese Zusammenstellung vorzulegen. Oder hab ich da im Rahmen von § 120a ZPO keine Ansprüche?

    Danke nochmal.

    Hallo zusammen,

    ich muss dieses alte Thema nochmal hoch kramen.

    Mir ist bekannt geworden, dass die VKH-Partei (mit anderen in Erbengemeinschaft) geerbt hat und zwar mindestens 60.000 EUR. Dieser Betrag ist der anteilige Kaufpreis aus der Veräußerung einer Nachlass-Immobilie.

    Bei der Überprüfung nach § 120a ZPO wurde nur ein Girokonto mit 1.000 EUR angegeben, sonst nichts.

    Ich habe daraufhin die Anordnung einer Einmalzahlung angekündigt, da ich vom Erbanfall ja aus anderer Sache wusste.
    Daraufhin meldet sich der beigeordnete Rechtsanwalt, schreibt und belegt viel. Unterm Strich: die VKH-Partei hat nach Erhalt des Erbes div. Schulden (Privat-Darlehen, die vor Bewilligung schon bestanden haben), Pflichtteilsansprüche und NL-Verbindlichkeiten jeweils anteilig begleichen müssen. Sprich: das Geld aus dem Verkauf der NL-Immobilie ist weg. Aber ich kann die VKH-Partei ja unter Umständen so stellen, als wäre das Geld nicht ausgegeben worden.

    Aber meine Frage bevor ich soweit bin: Hab ich ihm Rahmen von § 120a ZPO eigentlich den Anspruch auf Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses? Ich weiß bislang ja nur, dass sich im Nachlass die bereits veräußerte Immobilie befunden hat, sonst aber nichts. Auch aus den beigezogenen NL-Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte. Lediglich aus einem Steuerbescheid habe ich eine Info über den Netto-Nachlass. Wobei das FA auch von einem zu niedrigen Wert der NL-Immobilie ausgeht….

    Danke Euch!

    Also im RiVast Länderteil steht unter Polen:

    "Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die polnische Sprache beizufügen."

    Übersetzungen wird man daher auch in die polnische Sprache beifügen müssen.

    Aus Nr. 25 Rivast Absatz 1 geht noch hervor, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt. Man könnte zum Ergebnis kommen, dass es unverhältnismäßig ist, für 900 EUR Strafe 700 EUR Übersetzungskosten zu produzieren. Das wäre aber vom Richter zu entscheiden.

    Super, herzlichen Dank für die Ausführungen! :) Ich werde mal vorlegen.

    Hallo zusammen,

    ich muss das Thema nochmal hoch holen.

    Und zwar muss ich einen Strafbefehl an einen in Polen lebenden Ukrainer über die Behörden zustellen, da die Zustellung gegen Auslands-Rückschein 2x erfolglos verlief. Übersetzungen des Begleitschreibens, des Strafbefehls an sich und der Kostenaufstellung in die ukrainische Sprache hatte ich gem. Anweisung des Dez. direkt fertigen lassen.
    Nun frage ich mich aber, ob ich - damit die polnischen Behörden auch verstehen, was sie da zustellen - die Unterlagen auch ins polnische übersetzen lassen muss.
    Und wenn die Antwort "ja" lautet: Ist der Kostenaufwand - 350 EUR für die Übersetzung ins ukrainische und vermutlich dann nochmal 350 EUR für die Übersetzung ins polnische - bei einer Geldstrafe über insgesamt 900 EUR überhaupt noch angemessen? Und wenn nein, was kann ich tun?

    Vielen Dank, mir fehlt einfach Erfahrung.

    Guten Morgen,

    der Eigentümer verstirbt und hinterlässt ein notarielles Testament. Darin steht:

    „Zu meinen alleinigen uneingeschränkten Erben setze ich meine Schwestern A und B wie folgt ein:
    Meine Schwestern A und B werden zu gleichen Anteilen Erben meines Grundbesitzes in B-Stadt. Für das restliche Vermögen setze ich meine Schwester A zu 70% und meine Schwester B zu 30% ein.“
    Daneben ordnet er Testamentsvollstreckung an und bestimmt C zum Testamentsvollstrecker.

    C hat mich nun angerufen und mitgeteilt, dass hier Grundbuchberichtigung auf die Schwestern A und B erfolgen soll, er werde die Amtsannahme in den kommenden Tagen erklären und sich eine entsprechende Bestätigung vom NL-Gericht ausstellen lassen.

    Ich frage mich allerdings, ob ich einen Erbschein benötige. Meiner Meinung nach handelt es sich bei dem Inhalt des Testaments nicht um eine Erbeinsetzung.
    Wie seht ihr das?

    Danke!

    Und immer im Blick behalten: Verjährung ist eine Einrede. Die ist erst zu beachten, wenn sie erhoben wird, nicht schon bei der Kostenerhebung.

    Aber - wie bei Regressverfahren gegen den zu Geld gekommenen Betreuten auch - dies ist meiner Meinung nach von Amts wegen zu beachten. da wir im Rahmen der "Beratung und Aufsicht" den Betreuer im selben Moment darauf hinweisen müssen, dass er die Einrede der Verjährung zu erheben hat.

    Immer schön sauber zwischen Rechtspfleger und KB trennen!;)

    Selbstverständlich. :saint:

    Und immer im Blick behalten: Verjährung ist eine Einrede. Die ist erst zu beachten, wenn sie erhoben wird, nicht schon bei der Kostenerhebung.

    Aber - wie bei Regressverfahren gegen den zu Geld gekommenen Betreuten auch - dies ist meiner Meinung nach von Amts wegen zu beachten. da wir im Rahmen der "Beratung und Aufsicht" den Betreuer im selben Moment darauf hinweisen müssen, dass er die Einrede der Verjährung zu erheben hat.

    Mahlzeit,
    ich muss meinen Fall leider nochmals refreshen, da ich trotz wilder Recherche zu keinem Ergebnis gekommen bin. Ein befragter Kollege meinte, es würde sich nicht um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handeln, daher Auflassung nötig.

    Also:
    Kann ich das Grundbuch auf Grundlage der Berichtigungsbewilligung nun korrigieren oder benötige ich tatsächlich eine Auflassung vom Einzelkaufmann auf OHG?

    Klaus Kaufmann hatte seine Töchter als pers. haftende Gesellschafter aufgenommen und sein Einzelunternehmen in eine OHG umgewandelt. Mir liegen inzwischen vor: Grundbuchberichtigungsbewilligung nur von Klaus (einzelvertretungsberechtigt für die OHG) sowie Anmeldung zum HR von Klaus und seinen Töchtern.

    Nochmals: Vielen Dank!!

    Kommt drauf an, hast Du eine (partielle) Gesamtrechtsnachfolge, wie z.B. e.K. --> oHG?

    Ja, keine Ahnung. :/

    Mir wurde nur der Grundbuchberichtigungsantrag vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass Klaus Kaufmann seine beiden Töchter als phGs aufgenommen, seine Einzelfirma in eine oHG umgewandelt hat und er nun die Berichtigung des Grundbuchs bewilligt und beantragt.

    Guten Morgen,
    mein Fall passt unter die Überschrift, ich hänge mich an:

    Eingetragener Eigentümer ist Klaus Kaufmann unter seinem natürlichen Namen. Im Kaufvertrag hat sein Unternehmen in Form der Einzelfirma "Klaus Kaufmann Kartenleger-Service" erworben. (vgl. Schöner/Stöber, 16. Auflage, RN 231).

    Klaus Kaufmann hat nun seine Einzelfirma in eine oHG umgewandelt (HR-Eintragung ist bereits erfolgt) und bewilligt und beantragt die Berichtigung des Grundbuchs. Ist das tatsächlich eine Grundbuchberichtigung? Oder muss aufgelassen werden? Und: brauch ich eine UB?

    Vielen Dank, ich bin so ein Loser in Gesellschaftsrecht... :(

    Guten Morgen, ich hänge mich mal an.

    Der Gläubiger hat auch hier auf die Briefgrundschuld verzichtet und beantragt ausdrücklich den Brief nach Eintragung des Verzichts "zu den Grundakten zu nehmen". Was möchte er mir damit sagen? Ein Hinterlegungsantrag ist das ja mal nicht. Kann ich den mit dem Verzichtsvermerk versehenen Brief einfach zur Grundakte (Klarsichthülle) nehmen? Die Eigentümer würde ich aber zumindest darüber informieren, dass der Brief hier in der Grundakte "verwahrt" wird.
    Oder fällt Euch was anderes ein?

    Danke schön

    Guten Morgen,

    als Eigentümer sind noch A und B als Gesellschafter der Immobilien-GbR eingetragen

    Nun räumt A) an seinem Anteil an der GbR seiner Tochter C den Nießbrauch ein und dieses soll auch im Grundbuch verlautbart werden.

    Zunächst muss ja „umgestellt“ werden auf die eGbR, unproblematisch.
    Aber kann ich dann anschließend für C den Nießbrauch im Grundbuch auch eintragen?

    Ich habe viel gesucht, aber wenig gefunden. Nur: BGH, Beschluss vom 20.04.2016 – V ZB 142/15. Dort wird sich mit der (Parallel-)Frage beschäftig, ob die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR im Grundbuch eingetragen werden kann. BGH hat sich der bis dahin hM angeschlossen und verneint die Eintragungsfähigkeit.

    Ist das noch immer so? Hatte jemand schon mal so einen Fall?

    Vielen Dank!

    Guten Morgen,

    die Kosten des Umgangspflegers werden bei uns in der Hauptsache von den Kostenschuldnern erhoben (KV 2014 FamGKG). Ich gebe hierzu eine Abschrift des Festsetzungsbeschlusses zur Hauptakte bzw. vermerke für den Kostenbeamten den Betrag. Bei uns soll auch keine gesonderte Pflegschaftsakte angelegt werden, da es sich nicht um einen Entzug der elterlichen Sorge handelt. In der Regel wird ein Beiheft zum Umgangsverfahren geführt.

    Einen Bericht würde ich hier nicht mehr anfordern, da sich aus den vorliegenden Unterlagen die Tätigkeit des Pflegers ergibt.

    Gruß Grottenolm

    Guten Morgen,

    ich hol dieses Thema nochmal hoch. Wir führen hier eine separate Pflegschaftsakte und kein "Beiheft zur Hauptakte".
    Steht es irgendwo, dass die Festsetzung der Vergütung des U-Pflegers zur Hauptakte gegeben werden muss? Oder ist das einfach die logische Konsequenz daraus, dass in der Hauptsache die Kosten zu erheben sind und die Auslagen des U-Pflegers dazu gehören?

    Und: wenn in der Hauptsache entschieden wurde, dass GK nicht erhoben und AGK nicht erstattet werden, dann kann ich mir doch die Übersendung der Festsetzung zur Hauptsache sparen, oder?

    Danke schön!