So..., ich musste mich zuerst neu registrieren, war wohl zu lange "abwesend"...:(
Ich habe genau den Fall, und der Fall macht mich noch ganz verrückt, das kann doch nun wirklich nicht das Ergebnis sein...!!!
In unserem Amtsgerichtsbezirk befindet sich eine JVA, wir haben viele Beratungshilfeanträge von Gefangenen. Haben die noch einen gemeldeten Wohnsitz, ist ganz klar das dortige AG zuständig (BGH NJW-RR 96, 1217). Bisher keine Probleme, (fast) jedes AG übernimmt problemlos.
Eine nette Kollegin eines anderen Amtsgerichts ist nun auf die Idee gekommen, sich für unzuständig zu erklären und an uns zu verweisen, da der Gefangene zwar im dortigen Bezirk den gemeldeten Wohnsitz und eine Eigentumswohnung hat, er aber bis 2018 in der JVA einsitzt und es außerdem sehr unwahrscheinlich sei dass er in die Wohnung zurückkehrt, sondern sie bestimmt verkaufen wird um seine Schulden zu begleichen (häää??).
Ich zurückverwiesen, Kollegin dem OLG vorgelegt, OLG beruft sich kurz und knapp auf § 3 Abs. 3 S.2 FamFG und bestimmt uns zum örtlich zuständigen Gericht da ja der Verweisungsbeschluss bindend ist...
Mittlerweile trudelt der nächste Antrag eines Gefangenen ein, vom gleichen AG, wieder gemeldeter Wohnsitz dort...toll.
Ich mich verausgabt zu begründen dass die Bindungswirkung nicht eingetreten ist da der Beschluss von einer fast einhelligen Rechtsauffassung abweicht (BGH NJW-RR 2002, 1498; OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 213) und erneut dem OLG vorgelegt.
Kam postwendend vom OLG zurück, ohne weiteres Tätigwerden, der Senat hat entschieden und dies sei -auch für die Rechtspflegerin- bindend. Hui...
Ich muss noch anmerken, dass der antragstellende RA auf meiner Seite ist und von Anfang an das dortige AG als zuständig ansieht.
Das kanns doch wirklich nicht sein...
Wir haben genügend Anträge von Gefangenen die keinen gemeldeten Wohnsitz haben, da sind wir unzweifelhaft zuständig.