Beiträge von Iny

    Hallo, schon vorab: ich habe mit der Suchfunktion nichts gefunden und bitte außerdem um Nachsicht da ich nur zu einem Mini-Anteil an einem Mini-Amtsgericht Zivilkostenfestsetzung bearbeite, sprich die komplizierten Fälle halten sich in Grenzen.

    Am 11.04.18 zwei KFBs erlassen, Zustellung 17.04.18. Kostenentscheidung: "Beklagte tragen Kosten zu je 1/2".
    Bekl.V legt sofortige Beschwerde ein (wortwörtlich) "gegen den KFB vom 11.04.18." Durch Fax vom 02.05.18 wird korrigiert dass beide KFBs gemeint sind (am 2.5. war Rechtsmittelfrist abgelaufen).
    Kl.V rügt dass nicht beide KFBs bezeichnet wurden. Wird das geheilt durch das nachträgliche Fax?

    Ich stolpere im Zöller bei § 104 noch über RandNr. 11 wonach die Beschwerde nur der beschwerten Partei und nicht dem RA zusteht. Formulierung des RA lautet "erheben wir sof.Beschw. gegen den KFB...".
    Also hier bereits Unzulässigkeit weil nicht im Namen der Partei eingelegt??

    Die Herren Rechtsanwälte streiten sich nun seit über einem Jahr bis aufs Blut um die Terminsgebühr die der Kl.V. gem. Vorb. 3 Abs. 3 Ziffer 2 RVG beantragt und erhalten hat. Hier steht Aussage gegen Aussage, da wird wohl eh das LG drüber entscheiden müssen ob das Telefongespräch auf Erledigung gerichtet war oder nicht.

    Danke

    Eben...dann ist doch kein Raum für eine Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2503 RVG.

    In meinem Fall beantragt der RA für den VA eine Beratungsgebühr VV 2501 und eine Einigungsgebühr VV 2508, als Nachweis legt er eine notarielle Urkunde vor, in der wechselseitig auf die Durchführung des VA verzichtet wird...:confused:

    gleich vorab: ich habe mit der Suchfunktion nichts gefunden!!!

    Ich entscheide bei den BerH-Vergütungen nach den Entscheidungen des OLG München Rpfleger 2015, 561-562 bzw. OLG Stgtt Rpfleger 2013, 101-102, es können also maximal 4 Angelegenheiten entstehen.

    Ein RA wollte Vgt. für Versorgungsausgleich, Zugewinn, Unterhalt und Hausrat/Wohnung.
    Ich habe für 2 Angelegenheiten ausbezahlt, nämlich 1) finanz. Auswirk. der Trennung (Unterhalt, Verm.auseinandersetzung, Zugewinn, VA) und 2) Ehewohnung/Hausrat.

    Der RA legt Erinnerung ein mit der Begründung der VA zähle zur Angelegenheit Ehescheidung und ist deshalb noch getrennt abzurechnen.

    Da ich ansonsten keine Fam.Sachen mache, bin ich überfragt. Ich tendiere dazu ihm recht zu geben, der VA zählt zur Scheidung.
    Was meint ihr?

    Vielen Dank schon mal!
    Die Anträge kommen immer von einer bestimmten RA-Kanzlei, die auf Schuldenbereinigungsverfahren spezialisiert sind, also nicht von der JVA.

    Aber ich habe mit dem RA genau das vereinbart, sollte ein Gefangener wieder im Bezirk der netten Kollegin wohnen, soll er den Antrag zuerst mir schicken und ich verweise BINDEND :D

    Es ist nur sehr unbefriedigend...ich empfinde es als in der Sache falsch, aber aufgrund § 3 FamFG soll etwas anderes gelten. Selbst der RA hat brav bei vorhandenem Wohnsitz dort beantragt, und nun so ein Durcheinander. Na ja...

    Schöne Weihnachten allseits!

    So..., ich musste mich zuerst neu registrieren, war wohl zu lange "abwesend"...:(

    Ich habe genau den Fall, und der Fall macht mich noch ganz verrückt, das kann doch nun wirklich nicht das Ergebnis sein...!!! :heul:

    In unserem Amtsgerichtsbezirk befindet sich eine JVA, wir haben viele Beratungshilfeanträge von Gefangenen. Haben die noch einen gemeldeten Wohnsitz, ist ganz klar das dortige AG zuständig (BGH NJW-RR 96, 1217). Bisher keine Probleme, (fast) jedes AG übernimmt problemlos.

    Eine nette Kollegin eines anderen Amtsgerichts ist nun auf die Idee gekommen, sich für unzuständig zu erklären und an uns zu verweisen, da der Gefangene zwar im dortigen Bezirk den gemeldeten Wohnsitz und eine Eigentumswohnung hat, er aber bis 2018 in der JVA einsitzt und es außerdem sehr unwahrscheinlich sei dass er in die Wohnung zurückkehrt, sondern sie bestimmt verkaufen wird um seine Schulden zu begleichen (häää??).

    Ich zurückverwiesen, Kollegin dem OLG vorgelegt, OLG beruft sich kurz und knapp auf § 3 Abs. 3 S.2 FamFG und bestimmt uns zum örtlich zuständigen Gericht da ja der Verweisungsbeschluss bindend ist...
    Mittlerweile trudelt der nächste Antrag eines Gefangenen ein, vom gleichen AG, wieder gemeldeter Wohnsitz dort...toll.

    Ich mich verausgabt zu begründen dass die Bindungswirkung nicht eingetreten ist da der Beschluss von einer fast einhelligen Rechtsauffassung abweicht (BGH NJW-RR 2002, 1498; OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 213) und erneut dem OLG vorgelegt.
    Kam postwendend vom OLG zurück, ohne weiteres Tätigwerden, der Senat hat entschieden und dies sei -auch für die Rechtspflegerin- bindend. Hui...

    Ich muss noch anmerken, dass der antragstellende RA auf meiner Seite ist und von Anfang an das dortige AG als zuständig ansieht.

    Das kanns doch wirklich nicht sein...
    Wir haben genügend Anträge von Gefangenen die keinen gemeldeten Wohnsitz haben, da sind wir unzweifelhaft zuständig.