Beiträge von Grag

    Mir liegt zur Grundbuchberichtigung ein Erbschein vor, bei dem keine "Quote" angegeben ist. Es dürfte sich um einen Alleinerbschein handeln, da nur ein Erbe aufgeführt ist. Das ist aber nirgends ersichtlich. Kann ich davon ausgehen oder wäre der Erbschein zu ergänzen?

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Eigentumsänderung vorliegen. Es gibt einen Kaufvertrag über eine nicht vermessene Teilfläche, in welchem ein TV den Erwerber bevollmächtigt hat, die Anerkennung der Vermessung sowie die Auflassung zu erklären. In der jetzt vorgelgten Auflassungsurkunde nach amtlicher Vermessung handelt nunmehr der Erwerber aufgrund Vollmacht im Kaufvertrag (nur) für die namentlich aufgeführten Erben als "Verkäufer". Ist das so richtig, oder müsste nicht vielmehr der Erwerber aufgrund der Vollmacht für den TV handeln?

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Eigentumsänderung nachdem eine veräußerte Teilfläche nunmehr vermessen wurde. Die bevollmächtigten Angestellte des Notars erklärt namens der Beteiligten die Auflassung.

    Die Vollzugsvollmacht lautet:

    "Es werden ... jeweils einzeln und befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB, bevollmächtigt, die Beteiligten bei der Abgabe sämtlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen Behörden und Privaten gegenüber zu vertreten, die nach ihrem Ermessen zur Berichtigung, Ergänzung, Abänderung oder zum Vollzug des Vertrages notwendig oder sachdienlich werden.... "

    Genügt diese Vollzugsvollmacht ohne explizites Erwähnen der Auflassung hinsichtlich des Umfanges?

    Laut OLG Frankfurt und jetzt auch OLG Köln (Beschluss vom 16.03.2018 - 2 Wx 123/18) können Finanzierungsgrundschulden auch ohne Voreintragung der Erben eingetragen werden. Wir haben es in diesem Fall bislang immer Voreintragung gefordert. Wie ist der Stand bei den anderen OLG (gibt es evtl. anhängige Verfahren) und wann geht diese Frage zum BGH?

    Ob ein Direktor oder ein Präsident unrealistische Vorhersagen macht, kann den betroffenen Bürgern zu Recht völlig gleichgültig sein.

    Das Problem ist, dass es keinerlei Konsequenzen für die jeweiligen "Ankündiger" gibt, wenn sich besagten Prognosen als Makulatur erweisen. Im Übrigen sollte man wissen, dass sich das Prognostizierte nicht machen lässt. Wer mit den Dingen auch nur einigermaßen vertraut ist, würde sich daher wohl eher die Zunge abbeißen, als Prognosen in den Raum zu stellen, die sich binnen kürzester Zeit als unhaltbar erweisen.

    Was heißt "bis in den Sommer"? Sommeranfang ist schon im Juni und er dauert bis September. Auch auch bis September sind es nur noch 5 Monate und das Ergebnis der bisherigen 3,5 Monate ist das geschilderte Chaos. Aber wer dieses Chaos vorhergesagt hatte, wurde hier ja in üblicher Manier angegriffen.

    Eigentlich sollten die "Ankündiger" Wetten abschließen ihre Wetteinsätze sollten ihre eigene Posten sein. Ich fürchte nur, dass dann das gesamte Gericht "verwaltungslos" dasteht. Noch besser würde mir die Idee gefallen, alle Verwaltungsposten und sämtliche Kostenerhebungen auf nahe Null zu fahren und alle entsprechenden Pensen den notleidenden Abteilungen zuzuschlagen. Das würde dann wenigstens annähernd dem Verursacherprinzip entsprechen.

    Es handelt sich dabei als nichts anderes als eine (übliche) Beschwichtigung. Damit kann man die Bevölkerung vielleicht "beruhigen", aber insbesondere die Justizmitarbeiter erkennen dies doch zweifellos als unhaltbare Aussage. Das macht die Motivation total zu nichte. Die 5000 Rückstände aufzuarbeiten heißt ja, NEBEN dem weiteren Geschäftsanfall diese zumindest für die Rechtssuchenden abschließend zu bearbeiten. Die ersten 100 Tage nach der Reform sind vorbei. Ich erinnere mich noch gut, an die seinerzeitigen Aussagen vom Schillerplatz, dass diese 100 Tage schwierig werden. Vermutlich haben sie dort lediglich einen kleinen Fehler gemacht und "Tage" mit "Wochen" verwechselt. Wenn die Ankündiger aber nicht erkennen, dass die Personalausstattung unmöglich ausreichen kann, werden die Ruckstände nicht (oder nicht wesentlich) abgebaut werden können. Und vielleicht werden aus den 100 Wochen dann 100 Monate... Die einstige Verfahrensdauer wird auf sehr lange Zeit nicht mehr erreicht werden. Vielleicht nie mehr...

    Ich hänge mich hier mal dran:
    Ich habe einen Antrag auf Eigentumsänderung vorliegen. Verkäufer ist die Katholische Kirchenpflege X (Württemberg).

    Im Vertrag haben der 1. Vorsitzende (Pfarrer) und der 2. Vorsitzender des Kirchengemeinderats gemeinsam gehandelt. Eine Vollmachtsbestätigung der Katholischen Kirchenpflege wurde nicht eingereicht.
    Mit vorgelegt wird jedoch die Genehmigung der Kirchenaufsicht (bischöfliches Ordinariat). Genügt mir dies so, oder müsste zusätzlich auch eine Bestätigung der Kirchenpflege in der Form des § 29 GBO eingereicht werden? Meines Wissens führt die Kirchenpflege auch ein Siegel?

    Ehegatten haben sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und der überlebende Ehegatte zu seinen Erben die Kinder A und B bestimmt. Daneben wurde auf den Tod des überlebenden Ehegatten ein Vermächtnis für ein weiteres Kind C bestimmt. Es wurde im Erbvertrag bestimmt, dass der überlebende Ehegatte befugt ist, nach Annahme der Alleinerbeinsetzung und ohne Beeinträchtigung seines Alleinerbrechtes das auf seinen Tod Bestimmte unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen beliebig abzuändern. Der überlebende Ehegatte hat noch zu Lebzeiten des anderen Ehegatten (also nicht als überlebender Ehegatte und nicht nach Annahme der Alleinerbeinsetzung) das Vermächtnis einseitig testamentarisch widerrufen. War dieser Widerruf zu Lebzeiten so möglich? Nach Angabe der Beteiligten war der andere Ehegatte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr geschäftsfähig und daher eine Änderung des Erbvertrags nicht möglich.

    ollik: Man muss so einiges machen, das man nicht versteht. Ich hoffe bei diesen Dingen immer nur, dass es auch wirklich was nützt?! Für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen haben wir nirgends Zeit. Ohne den großen Einsatz vieler Mitarbeiter wäre der Saustall noch viel größer. Ich frage mich auch, ob dem "Kopf" bewusst ist, wie angespannt die Situation ist und dass es nur ein kleiner Schritt bis zur Gleichgültigkeit der motivierten Mitarbeiter ist. Dann wären sehr schnell viele Gerichte ausser Gefecht. Wie so oft wird hier doch nur weggeschaut und der "Kopf" hofft dabei, dass alles gut geht: Vogel-Strauß-Prinzip.

    Die entgegen genommne Erklärung ist wirksam und fristwahrend, auch beim unzuständigen Gericht.
    Ausser Du verweigerst von vornherein die Niederschrift und sendest die Ausschlagung zurück oder leitest an das NL-Gericht weiter.

    Siehe MüKo zum FamFG (§ 344 Rn.53)