Beiträge von Samonienen

    Noch einmal § 1371 bei deutsch-russischer Ehe...
    Trotz der zahlreichen Beiträge in ich verunsichert und möchte folgenden Fall schildern:

    Die Erblassern hat deutsche Staatsangehörigkeit und ist im November 2017 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gestorben. Sie hinterlässt ihren Ehemann und vier Kinder. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor. Kein Grundbesitz.
    Die Ehe der Eheleute wurde 1982 in Russland geschlossen.
    Staatsangehörigkeit der Eheleute bei Eheschließung: Mutter - deutsch- ; Vater - russisch -.
    Die Eheleute haben dann noch über 10 Jahre in Russland gelebt, wo auch ihre Kinder geboren wurden. Ein Wahlrecht betreffend Güterstand wurde nicht wahrgenommen. Später ist die Familie nach Deutschland gekommen und geblieben.

    Aus Art 220 EGBGB erschließt sich mir nach Ziff. 2 (aber auch nach Ziff.3.) russisches Güterrecht, Errungenschaftsgemeinschaft. Keine andere Einschätzung bei Beachtung von Art. 15 EGBGB. Eine Erhöhung gemäß § 1371 BGB erfolgt nicht. Erbquote für den Ehemann daher 1/4....

    Seht ihr das genauso?

    Danke für eure Meinung!

    Wenn es zweifelhaft ist, ob eine von einem Erben gegenüber dem Betreuungsgericht im Betreuungsverfahren des Erblassers abgegebene Entlastungserklärung als Annahme durch schlüssiges Verhalten zu werten ist oder es sich nur um eine bloße Fürsorgemaßnahme handelt, kann die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB geboten sein.

    OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2017, 10 W 197/16


    Und wie ging es aus? Meiner Erfahrung nach wollte bereits zweimal das spanische Grundbuch eine Übersetzung des ENZ haben (wohlgemerkt nur einfache Erbfolge ohne Klimbim): Daher wollten die Erben beide dann noch einen Erbschein haben, da der mit Übersetzung und Apostille billiger war.


    Die spanischen Behörden erkennen das ENZ so nicht an sondern verlangen eine Apostille!!!!!

    Ein Hallo in die Runde...
    folgenden Fall möchte ich gerne vorstellen:

    Mir liegt der Antrag auf Umschreibung des Eigentums von einer Erbengemeinschaft auf A vor. Eingereicht werden zwei Urkunden.
    Die Erbengemeinschaft besteht aus A, B, C, D und E. Im Rahmen der Vermächtniserfüllung soll der zum Nachlass gehörende ½ Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum dem Miterben A übertragen werden.

    Bei der Beurkundung 1 tritt der Miterbe E nicht auf! Vielmehr heißt es wie folgt:
    “…..E hat mitgeteilt, dass er nicht bereit ist, die heutige Urkunde zu unterzeichnen und an der Vermächtniserfüllung mitzuwirken….“
    Die Auflassung lautet dann:
    „Einig über den Eigentumsübergang bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch“

    Im gerichtlichen Vergleich verpflichtet sich letztlich E die Auflassungserklärung beurkunden zu lassen.

    Bei der Beurkundung 2 treten E und A auf. Es wird die Auflassung wie folgt erklärt:
    „In Erfüllung der von mir (E) ..... übernommenen Verpflichtung… erkläre ich die Auflassung bezüglich meines ½ Miteigentumsanteils …. eingetragen im Wohnungsgrundbuch von …..
    E und A sind sich über den Eigentumswechsel einig und bewilligen und beantragen die Umschreibung im Grundbuch“

    Abgesehen von der unglücklichen Formulierung des Auflassungsgegenstands... genügt die getrennte Beurkundung der Auflassungen auf Veräußererseite dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit?
    Oder kann die Erklärung des E in Urkunde 2 als Genehmigung gemäß § 185 Abs 2 BGB gewertet werden?

    Für eure Meinungen wäre ich dankbar.

    dass bei ihrem Tod die Waldgrundstücke auf den Hof zurück fallen sollen und eine entsprechende Übereignung stattzufinden hat.

    Ich würde das Testament ebenso auslegen.

    Man könnte allerdings auch auf die "ergebnisorientierte" Idee kommen, die obige Bestimmung der Testatorin als Vermächtnisanordnung -also als zu eröffnende letztwillige Verfügung- zu werten .......

    Ich würde gern eure Meinung zu folgendem Fall erfahren:

    Ein in amtlicher Verwahrung befindlicher Erbvertrag wurde nach dem Tode der erstverstorbenen Person eröffnet und im Anschluss wieder gemäß § 344 Abs. 2 FamFG in die erneute besondere amtliche Verwahrung des zuständigen Nachlassgerichts genommen. Ein besonderes Wahlrecht für diese erneute besondere amtliche Verwahrung wurde nicht ausgeübt. Die überlebende Person ist nun verzogen und bittet darum, den Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung ihres Wohnsitzgerichts zu nehmen.

    Laut Münchener Kommentar ist dies JETZT nicht mehr möglich (nur bis zur Wiederverschließung), da, anders als in Abs. 1 S. 2, in der Norm § 344 Abs. 2 FamFG nicht die Möglichkeit geregelt ist "jederzeit" die Änderung der Verwahrung zu verlangen.

    Hierzu gibt es andere Meinungen.

    Ich würde gern wissen, wie ihr ein solches nachträgliches Verlangen behandelt.
    Vielen Dank für eure Meinungen!

    Ob man kapituliert und ein ENZ beantragt oder versucht, sich mit einem deutschen Erbschein durchzusetzen, liegt in der Hand des Erben. Das Nachlassgericht muss das beantragte ENZ ausstellen.

    Ja, es ist in meinem Fall genauso, dass ein ENZ (und eben kein Erbschein) gewünscht wird; daher werde ich den Antrag (unter Beachtung deutschen Erbstatus mit der Ausweisung der Vor- und Nacherbfolge) aufnehmen. Ich hoffe, dass die Antragstellerin damit ihre Nachlassangelegenheit in Spanien regeln kann.

    Danke für eure Antworten!

    Cromwell, ich gebe dir uneingeschränkt recht, dass die Bezeugung der Erbfolge ohne Beschränkung nach deutschem Erbstatut unrichtig wäre.
    Meine Bedenken fußen hier eher auf die Probleme rechtlicher Würdigung in Spanien, die nicht in der EuErbVO verankert sind. Ich möchte keinesfalls kapitulieren, ganz im Gegenteil; ich möchte mich innerhalb des rechtlichen Raumes der EuErbVO bewegen mit dem Ziel der entsprechenden rechtlichen Würdigung in dem Mitgliedstaat Spanien. Zumindest möchte ich mich nicht allein auf Art 39 EuErbVo zurückziehen, sondern fühlte mich wohler, wenn ich konkret um die spanische Anerkennung des zu erteilenden Zeugnisses aufgrund von Erfahrungen von Forumteilnehmern wüsste.
    Hast du denn schon Erfahrungen damit gemacht?
    Oder jemand anders?
    Oder bin ich die Einzige, deren Erfahrungen auf dieser Ebene so dürftig sind?

    Ich möchte folgendes Problem vorstellen:

    Mir liegt ein gemeinschaftliches, privatschriftliches Testament vor, in welchem sich die Eheleute A und B gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt haben. Nacherben bei Tode des Letztversterbenden sollen die gemeinschaftlichen Kinder C und D sein. A ist verstorben.
    Nun habe ich den Antrag auf Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses aufzunehmen. Ergebnisse meiner Prüfung sind die, dass die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Ferner gilt deutsches Erbstatut. Das europäische Nachlasszeugnis wird von den spanischen Behörden verlangt um den in Spanien belegenen Nachlass (Grundbesitz) zu regeln. Ich unterstelle, dass Art 25 EuErbVO direkt oder analog Anwendung findet.

    Wie sieht es mit der Vor- und Nacherbfolge aus? Darf/ muss diese im ENZ ausgewiesen werden? Fällt diese unter Art 68 Buchst. n) EuErbVO?

    Für unterstützende Antworten wäre ich sehr dankbar.

    Also, der Betreuer hatte bereits eine Entschädigung in Anlehnung an die ursprüngliche Bewertung des Wohnrechts unter Berücksichtigung der Sterbetafel veranschlagt.

    Verunsichert bin ich aber immer noch wegen der eingetragenen anteiligen Kostentragungspflicht (Aufteilung nach Kopfteilen) der Berechtigten. Diese Vereinbarung sehe ich als nachteilig für die Betroffene an...daher mein Gedanke an die zitierte BGH-Entscheidung...
    Die Betroffene hat also ein volles Wohnungsrecht inne, welches sie definitiv nie wieder ausüben kann. Eine Vereinbarung, dieses Recht Dritten überlassen zu dürfen, ist nicht Inhalt der Bewilligung...wohl aber die anteilige Kostentragungspflicht...

    Dennoch würdet ihr die uneingeschränkte Entschädigungspflicht sehen?

    Ein Altenteilsrecht zugunsten der Betroffenen B und deren Ehegatten soll im Grundbuch gelöscht werden. Der Ehegatte ist vorverstorben. Eigentümerin ist die E. B lebt im Seniorenheim. Mir liegt nun die Löschungsbewilligung der Altenteilsberechtigten B, vetreten durch ihren Betreuer, enthalten in einem Kaufvertrag zwischen E und K, zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vor.

    Bei der ursprünglichen Bestellung des Altenteils wurden folgende Bestimmungen getroffen:

    1. Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB für B und deren Ehegatten gemäß § 428 BGB,
    2. Aufteilung verbrauchsabhängiger Kosten nach Kopfteilen,
    3. Mitbenutzungsrecht an Keller, Schuppen und Garten (mit Entnahme aus letzterem für eigenen Bedarf),
    4. E hat Kosten für Beerdigung und Grabpflege betreffend B und ihren Ehegatten zu tragen,
    5. Abtretung von Geldmitteln hierfür an E,
    6. Wohnrecht für eine weitere dritte Person,
    7. Hege- und Pflegeverpflichtung der E für B und ihren Ehegatten, solange diese die Grundbesitzung bewohnen.

    Die Eintragungsbewilligung umfasst eindeutig nur Ziff. 1. bis 3. der obigen Bestimmungen. Aufgrund derer ist die Eintragung des Altenteils im Grundbuch erfolgt.

    Sehr ihr das auch so, dass sich mein Genehmigungsverfahren lediglich über die Buchposition des Altenteils betreffend Ziff. 1. bis 3. verhalten kann, dessen Bewertung im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 25.01.2012, Az XII ZB 479/11 mit 0,00 € (vielleicht mit Ausnahme einer kleinen Entschädigung für Entnahmeberechtigung aus dem Garten…) erfolgen kann?
    Ziff: 4. bis 5. haben mich doch eigentlich nicht zu interessieren oder...?

    Würde mich über Antworten freuen.