Beiträge von Muffin

    Wenn der Betroffene geschäftsfähig ist, steht einem von ihm gewünschten Umzug ins Ausland nichts entgegen.
    Zuständig ist dann das Gericht, an dem der Betroffene seinen ständigen Aufenthalt hat.
    Hier sind bereits Betroffene – zusammen mit ihren Betreuern aus dem Familienkreis – dauerhaft ins Ausland verzogen.
    Es wurde dann die Betreuung aufgehoben mit dem Hinweis an die Betroffenen sowie die ehemaligen Betreuer, dass sie, falls nötig, sich an das örtlich zuständige Gericht wenden mögen.
    Es besteht auch die Möglichkeit, die deutsche Botschaft zu informieren, falls dir das erforderlich scheint.