Kurze praktische Zwischenfrage:
Fallen Fortführungsnachweise (die in großer Zahl ja kommen) auch unter den Begriff "Behördenersuchen" ?
Beiträge von Stempler
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Da hier das Finanzamt pfändet, wäre auch dieses Amt zunächst mal für Pfändungsschutzanträge zuständig.
Bei Gericht sollte es dazu ja auch gar keine Akte geben oder? -
Guten Morgen und vielen Dank an Prinz für die ausführliche Antwort!
Werde mich nochmal melden, wenn sich noch was ergibt. -
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Ich hänge mich hier mal an, weil es ähnlich ist:
Hier erwirbt ein wirtschaftlicher Verein ein Grundstück. Bescheid über die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB liegt vor.
Für den Erwerber handelt der 1. Vorstand alleine. Abschrift des Protokolls der Beiratssitzung, in dem die Bestellung als 1. Vorstand nachgewiesen ist liegt auch vor.Frage: Müsste es noch nachgewiesen werden, dass der 1. Vorstand hier alleine handeln kann? Wenn ja, wie? Bescheinigung des Ministeriums?
PS: UB wurde vorgelegt, aber kein Negativattest nach BauGB. Bräuchte man meiner Meinung nach aber.
Vielen Dank fürs Mitdenken. -
Unter Fall Verwaltung: unterste Zeile im Fenster
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Hm also sehe grad nicht, warum das ein Problem darstellen sollte.
Eingangsstempel von Gerichtsvollziehern, Kanzleien QR-Codes etc. ändern ja am Aussagegehalt/Vollstreckbarkeit des Titels nichts. -
Vor der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hört das Grundbuchamt niemanden an, geprüft werden alleine die Eintragungsvoraussetzungen.
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Wie beldel. Wenn ich eine Abhilfe in Betracht ziehe, höre ich den Gegner an. Kommt sie von Anfang an nicht in Frage, lasse ich das bleiben.
Genau so mach ichs auch:daumenrau
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Wenn kein Fall des § 850d oder §850 f II vorliegt, muss es aber bei der Grenze des §850c bleiben.
Da ändert das Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau nichts (außer halt für 850c IV). -
Also will der Gläubiger, dass dem Schuldner ein geringerer Freibetrag als 1073,88 € im Monat verbleibt?
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Zu #11:
Warum soll man nicht nach Gemarkungen aufteilen können?? -
Hier ist das ohne Diskussion komplett Richtersache.
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Hallo allerseits,
habe hier einen ähnlichen Fall, bei dem ein bestehender Pfüb um Anspruch G wie folgt erweitert werden soll (bisher nur bei D): DS hat die in Verwahrung befindlichen Wertpapiere herauszugeben etc.
Muss hier nicht ein neuer PFÜB beantragt werden, da es sich um eine neue Forderung handelt?
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Das muss der Gläubiger notfalls die ganze laufende Nummer belasten. Weiß nicht, ob das soo dramatisch ist?
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Ahja vielen Dank für die Info
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Hallo zusammen,
kurze Frage: Laut welcher Vorschrift ist in Bayern keine Zustellung der GEZ-Ausstandsverzeichnisse nötig?
Danke fürs Helfen schon mal
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Hallo Kollegen,
hab den selben Fall wie P 131: eine AV für den Kauf einer Teilfläche drin.
Vorgelegt werden zwei Urkunden über Verpfändung (Verpf. zu 40.000 € soll Rang vor Verpf. mit 300000 € haben).
Wie vermerkt ihr da den Rang in der Veränderungsspalte bei den beiden Verpfändungsvermerken?danke schon mal
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Kurz beim Notariat anrufen, ob das Anschreiben vergessen wurde
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Wenn der Landkreis die Mietzahlung verweigert und sich dabei auf eine Kündigung bezieht, könnte da das rechtliche Problem liegen.
Der Antragssteller is auch schon selber mal tätig geworden, kann aber jetzt das nicht einordnen oder nachvollziehen wie das zusammenhängt.
Attest hat er auch, dass unter Umständen die Sachlage noch beeinflusst.