Beiträge von Nastja

    Das nur für den ersten Verkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht erlischt auch dann, wenn es nicht ausgeübt werden darf, weil der Eigentümer keinen Kaufvertrag, sondern ein anderes Veräußerungsgeschäft abgeschlossen hat. Es erlischt, wenn das Grundstück auf andere Weise als Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht (Schöner/Stöber, Rdnr. 1432a).
    Könnte das Vorkaufsrecht durch die Übertragung auf den Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung nicht doch erloschen sein?

    Im Grundbuch eingetragen ist ein Vorkaufsrecht für A undseine Rechtsnachfolger. Es handelt sich also um ein vererbliches Vorkaufsrecht.Mangels weiterer Vereinbarungen besteht das Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall.
    Der Grundstückseigentümer und Besteller des Vorkaufsrechts Bist bereits verstorben und beerbt worden von C, D und E. Diese haben im Rahmeneiner Erbauseinandersetzung das Grundstück auf den Miterben E übertragen undaufgelassen. Die Eintragung des E im Grundbuch ist bereits erfolgt.

    Frage:
    Ist dasVorkaufsrecht durch die Übertragung des Grundstücks von der Erbengemeinschaftauf den Miterben erloschen oder besteht es weiterhin (§ 1097 BGB: …oder durchdessen Erben)?

    Ich häng mich hier mal dran:In meinem Fall gilt unstreitig niederländisches Erbrecht. Der Erblasser war Alleineigentümer eines Grundstücks im hiesigen Bezirk. Er hinterlässt Ehefrau und eine Tochter. Grundbuchberichtigungsantrag liegt vor (Ehefrau soll als Alleineigentümerin im GB eingetragen werden). Nachweis: Europäisches Nachlasszeugnis einer niederländischen Notarin (6-Monatsfrist ist beachtet).In der Anlage IV des europäischen Nachlasszeugnisses ist die Ehefrau als Erbin angegeben worden, allerdings mit einem Erbteil von 1/2 (Ziffer 8: Der Erbe hat Anspruch auf folgenden Teil des Nachlasses). Dies habe ich beanstandet: entweder Alleinerbin (dann nicht 1/2, sondern 1) oder zwei Erben zu je 1/2 (dann weitere Anlage IV bzgl. weiterem Erben).Nun rief mich die niederländische Notarin an und erklärte mir, sie könne nur einen Erbteil von 1/2 eintragen, da die Tochter die andere Hälfte erbt, aber nur in einem Geldbetrag. Nach niederländischem Recht bekommt der Ehegatte alle Sachen, die Kinder haben nur Anspruch auf einen Geldbetrag.(Niederländisches Erbrecht: Überlebender Ehegatte wird Eigentümer des gesamten Nachlasses, schuldet aber den Kindern eine Geldforderung in Höhe des Erbteils.)Wie soll ich weiter verfahren? Ich kann doch keinen Alleinerben in Abt. I eintragen aufgrund eines Nachlasszeugnisses mit einem Erbteil von 1/2. In meinen Augen ist das Nachlasszeugnis von der Notarin zu ändern. Wie seht Ihr das? Hattet Ihr schon einen ähnlichen Fall?

    Hallo zusammen,

    bin mir gerade nicht ganz sicher:

    Grundstücke A B C
    III/1 III/1 III/1
    II/6
    III/2 III/2 III/2
    II/7 II/7 II/7
    III/3 III/3 III/3

    Die Grundstücke sind in Abt. III identisch mit Gesamtgrundschulden belastet. In Abt. II ist das Grdst. A mit einer Dienstbarkeit (II/6) und die Grundstücke A, B und C mit einem Altenteil (II/7) belastet.
    Die Grundstücke B und C sollen dem Grundstück A als Bestandteil zugeschrieben werden.

    Frage 1:
    Da die Grundstücke in Abt. III bereits identisch mit Gesamtrechten belastet sind, läuft die gesetzliche Pfanderstreckung (§ 1131 BGB) insoweit doch ins Leere? Durch die Bestandteilszuschreibung werden einfach aus den Gesamtgrundschulden Einzelgrundschulden am neu gebildeten Grdst. D: III/1, III/2, III/3.

    Frage 2:
    Am zugeschriebenen Grdst. bestehende Belastungen gehen den erstreckten Grundpfandrechten im Range vor. Bleibt in meinem Fall die Rangfolge (auch bzgl. II/7) gleich, da die Grundstücke bereits gleich belastet waren?

    Durch Bestandteilszuschreibung neu gebildetes Grdst. D
    III/1
    II/6
    III/2
    II/7
    III/3

    Eine normale Vereinigung gemäß § 5 GBO ist auf jeden Fall möglich. Die beantragte Bestandteilszuschreibung gemäß § 6 GBO geht doch auch, oder?

    Ja, Ihr habt vollkommen Recht. Bei dem genannten Betrag von 1.308 € handelt es sich nur um die fiktiven Kosten (anstelle der UB-Gebühren) und nicht um sämtliche Kosten des HB. Keine Ahnung, wie ich mich so verlesen konnte. Danke für Eure schnelle Antwort.

    Hallo zusammen!

    Folgender Fall: Hauptbevollmächtigter am Ort der Partei. Unterbevollmächtigter am Ort des Prozessgerichts. Die UB-Kosten (ohne Terminsgebühr) übersteigen die fiktiven erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten wesentlich (hoher Streitwert, daher auch hohe Gebühren). Nach dem BGH-Beschluss vom 06.11.2014 (I ZB 38/14) sind die UB-Kosten bis zu 110 % der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig.

    Meine Frage:
    Worauf berechnet Ihr den Zuschlag von 10 %? Ich dachte immer, dass die 10 % nur auf die fiktiven Reisekosten (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld) zu berechnen sind. Der BGH berechnet in seiner Entscheidung (Rdnr. 19) den Zuschlag allerdings auf sämtliche Kosten des Hauptbevollmächtigten (einschließlich der fiktiven Reisekosten). Dies kann doch nicht richtig sein?

    Vielen Dank für Eure Antworten!

    Weder in der Ausführungsanordnung, noch im Tauschpartnernachweis, noch im Ersuchen steht etwas von Vereinigung, so dass ich die Tausch-Flurstücke jeweils unter einer gesonderten Nummer im BV eintragen werde.

    Es handelt sich also wirklich um einen Austausch und keine Pfandentlassung/Nachverpfändung. Wieder was dazu gelernt.

    Hallo zusammen,

    ich muss einen freiwilligen Landtausch vollziehen und habe noch einige Fragen zur Eintragung. Es sind mehrere Eigentümer beteiligt. Auf GB A ist ein Grundstück, bestehend aus mehreren Flurstücken, eingetragen. Im Rahmen des freiwilligen Landtausches scheidet ein Flurstück aus dem Bestand aus. Dafür erhält A zwei neue Flurstücke (jeweils von B und C). Die Flurstücke buche ich im BV jeweils unter einer gesonderten Nummer und trage einen entsprechenden Vermerk in Spalte 5/6 ein ("Im Rahmen des freiwilligen Landtausches...").
    Frage: Muss auch noch eine "Vereinigung" erfolgen? Schließlich gab es vor dem Landtausch nur ein Grundstück im GB A, jetzt sind dort drei Grundstücke gebucht. Es sollen nur die Flurstücke "ausgetauscht" werden. Das alte Flurstück geht unter und wird durch zwei neue Flurstücke ersetzt. Allerdings weiß ich gar nicht, ob die Anforderungen für eine Vereinigung gemäß § 5 Abs. 2 GBO vorliegen. Wie würde der Text in Spalte 5/6 lauten?

    In Abt. III sind mehrere Grundschulden eingetragen. Das alte Flurstück haftet nicht mehr, dafür aber die zwei neuen Flurstücke. Normalerweise wird das ausscheidende Flurstück lastenfrei abgeschrieben und bzgl. der neuen Grundstücke ein Mithaftvermerk eingetragen.
    Frage: Muss bei einem freiwilligen Landtausch die Mithaftentlassung des alten Flurstücks dennoch besonders vermerkt werden, so dass man erkennt, dass die neuen Flurstücke an die Stelle des alten getreten sind? Erstreckt sich die Unterwerfung (§ 800 ZPO) automatisch (wie bei Bestandteilszuschreibung) auch auf den neuen Bestand oder müsste für eine Zwangsversteigerung ein weiterer Vollstreckungstitel vorliegen? Da es sich um ältere Grundschulden handelt, müsste doch wie bei einer normalen Nachverpfändung ein entsprechender Vermerk wegen der gesetzlichen Kündigungsfrist eingetragen werden, oder?

    Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.

    Das Objekt ist komplett (einschließlich Inventar) verpachtet. Im Gutachten steht beim Ertragswert: "Die Bewertung erfolgt in diesem Gutachten exklusive Inventar. Für die Ermittlung des Verkehrswertes des Inventars ist ein separates Gutachten zu beauftragen. Wird als Rohertrag die (Leerraum-)Pacht in Ansatz gebracht, so ist die nachhaltige Pacht um den Inventaranteil zu reduzieren. Als Anpassungsmaßstab werden die Investitionskosten herangezogen. ...Der Anteil der Pacht für das Inventar wurde geschätzt und rausgerechnet. Im Gutachten berücksichtigt wurde der Pachtansatz für das Gebäude inkl. Grundstück jedoch exklusive Inventar.

    Die Verkäuflichkeit wurde im Gutachten als unterdurchschnittlich bis mäßig beurteilt.

    Aus der gesetzlichen Vorschrift (§ 74a Abs. 5 ZVG) ergibt sich für das Inventar nicht, welcher Wert zugrunde zu legen ist: Der Wert ist frei zu schätzen. Es kommt wohl auf den Einzelfall drauf an. Der Inventar-Sachverständige hält übrigens die Ermittlung des Verkehrswertes für richtig. "Bei der Versteigerung, als Sonderform des Verkaufs, werden Waren an den Meistbietenden verkauft. Somit findet bei einer Versteigerung, sofern entsprechende Bieter anwesend sind, ein Verkauf statt."

    "...Sollte er es allerdings fortführen, hätte er einen deutlichen Wertvorteil, der zu Lasten des alten Eigentümers geht.": Dies war sicher nicht ganz richtig ausgedrückt. Der festgesetzte Wert ist für die Grenzen (5/10, 7/10) maßgeblich. Von daher kann die Festsetzung des Verkehrswertes des Inventars statt des Fortführungswertes gravierende Auswirkungen haben.

    Je länger ich darüber nachdenke, desto sicherer bin ich mir, dass in der Versteigerung der Fortführungswert des Inventars festgesetzt werden müsste.

    Versteigert wird ein Hotelgrundstück mit laufendem Betrieb. Sollte ein Ersteher den Betrieb nicht fortführen wollen, wird er dies bei seinem Gebot entsprechend berücksichtigen. Sollte er es allerdings fortführen, hätte er einen deutlichen Wertvorteil, der zu Lasten des alten Eigentümers geht. Also muss ich doch erst mal vom aktuellen Stand (Geschäftsbetrieb) ausgehen. Bei einem freihändigen Verkauf können die Vertragsparteien vereinbaren, was sie wollen.

    Bei einer Verkehrswertermittlung des Inventars wird nicht zwischen Sachwert und Ertragswert unterschieden. Es wird geschätzt, was das Inventar einzeln bei einer Veräußerung erzielen würde. Da ein großes Angebot einer geringen Nachfrage gegenübersteht, ist der Verkehrswert relativ gering.

    Gemäß § 74a Abs. 5 ZVG ist der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, unter Würdigung aller Umstände frei zu schätzen.

    Ich wusste bislang gar nichts von diesen unterschiedlichen Werten. Auch die Kollegen, die ich gefragt habe, kannten das Problem nicht. Sie bestellen den Spezialsachverständigen: es soll das Gutachten eines Sachverständigen über den Verkehrswert des Inventars eingeholt werden. Der Sachverständige ermittelt den Verkehrswert und fertig. Von einem Fortführungswert oder Zeitwert hatte ich noch nicht gehört bzw. musste mich damit noch nie beschäftigen.

    Vielen Dank für Deine Erklärungen und die Einschätzung.

    Ich hatte allerdings nicht den Eindruck, dass der Antragsgegner tricksen wollte. Der Begriff Fortführungswert ist bei seinen Einwendungen auch gefallen. Da ein enormer preislicher Unterschied zwischen dem Verkehrswert und dem Fortführungswert/Zeitwert liegen dürfte, will ich einfach auf Nummer sicher gehen, zumal mir die Beanstandungen einleuchten.
    Es handelt sich um eine Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft (TV). Versteigerungsobjekt ist ein großes Hotel. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Hotelbetrieb eingestellt wird. Das Hotelinventar wird nicht gesondert, losgelöst vom Grundbesitz, versteigert, sondern nur einheitlich mit Grundstück und Immobilie. Würde der Hotelbetrieb nicht mehr geführt werden, würde das Inventar auch kein Zubehör mehr darstellen.
    Das Inventar wird als Teil eines Hotelgrundstücks mit laufendem Geschäftsbetrieb versteigert. Ich tendiere nach wie vor zum Fortführungswert/Zeitwert.

    Hallo zusammen, bräuchte mal Eure Meinung.

    Versteigert (TV) wird ein großes Hotel. Der Verkehrswert gemäß § 74a Abs. 5 ZVG ist zu ermitteln. Das Gutachten bzgl. des Grundbesitzes (ohne Inventar) ist unproblematisch.
    Es wurde ein zweiter Gutachter wegen des Verkehrswertes des Inventars bestellt. Dieses Gutachten liegt nunmehr vor. Ermittelt wurde, wie durch gerichtlichen Beschluss angeordnet, der Verkehrswert des Inventars. Der Antragsgegner bemängelt, dass nicht der Verkehrswert, sondern der Zeitwert hätte ermittelt werden müssen.

    Verkehrswert: Wert, den das Zubehör (Inventar) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung erzielen würde. Also Zerschlagung des Versteigerungsobjekts und Einzelverwertung des Inventars. "Welchen Preis erzielt ein Gegenstand, wenn dieser verkauft wird."
    Zeitwert: Fortführung des Hotelbetriebs mit vorhandenem Inventar. Wert unter Berücksichtigung von Alter, Zustand, Abnutzung,...

    Der Gutachter hält bei einer Versteigerung den Verkehrswert für richtig. Es ist nicht nur von der Situation auszugehen, dass die Einheit des Hotelbetriebs erhalten bleibt. Ziel der TV ist der Verkauf. Es soll das unteilbare Vermögen in teilbares Vermögen umgewandelt werden. Deshalb müsste der Verkehrswert ermittelt werden.
    Ich halte die Einwendungen des Antragsgegners jedoch für berechtigt. Das Inventar wird in der Immobiliarvollstreckung nicht einzeln, isoliert versteigert wird, sondern nur als Zubehör mit dem Grundbesitz zusammen. Demnach müsste wohl tatsächlich der Zeitwert ermittelt werden.

    Wie lautet bei Euch der Beschluss bzgl. der Gutachterbestellung hinsichtlich von Inventar (Verkehrswert, Zeitwert oder einfach nur Wert)?
    Welchen Wert würdet Ihr festsetzen: Verkehrswert oder Zeitwert?

    Im GB steht als Eintragungsgrundlage beim ersten Erbfall: "Zum Anteil des V: Aufgrund des Erbscheins vom ... und im Übrigen aufgrund bisheriger Eigentumseintragung eingetragen am...".
    Beim zweiten Erbfall steht in Sp. 4: "Zu den Anteilen der F: Aufgrund des Erbscheins vom... und im Übrigen aufgrund bisheriger Eigentumseintragung eingetragen am...".

    Es wurde Rücksprache mit dem GBA gehalten. Eine Änderung erfolgt jedoch nicht.

    Ich habe jetzt die TV angeordnet zur Aufhebung der Erbengemeinschaft nach Vater V und nach F. Als Antragsgegner habe ich angegeben: B, C und Nachtragsverwalter (Erbanteil nach V).

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!

    Ursprünglich waren Vater V und Mutter F als Eigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen. Nach dem Tod des Vaters V wurde das GB berichtigt in: F, A, B und C in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil und F zu 1/2 Anteil. Nach dem Tod der F wurde das GB wie folgt berichtigt: A, B und C in Erbengemeinschaft. Die Eintragung im GB ist zusammengefasst worden. Bruchteilseigentum ist nicht mehr eingetragen.

    Danke für Deine Ausführungen zum Erbanfall während der Wohlverhaltensperiode. Von diesen Sachen habe ich leider keine Ahnung.

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Die Antragstellerin erschien vor einer dreiviertel Stunde auf der Geschäftsstelle, um noch Unterlagen einzureichen. Dank Eurer schnellen Aufklärung konnte der Antrag gleich entsprechend abgeändert werden.

    (Ja, ich meinte § 84 InsO und nicht § 184 InsO.)

    Jetzt noch eine weitere Frage: Im Grundbuch eingetragen sind A, B und C in Erbengemeinschaft. Es handelt sich um zwei Erbengemeinschaften (nach Vater und Mutter). Der Inso-Vermerk bzgl. C ist erst vor ein paar Tagen eingetragen worden. Es handelt sich aber um ein Verbraucherinsolvenzverfahren aus 2007 (Wohlverhaltensperiode läuft noch). Der Erbteil nach dem 2006 verstorbenen Vater war von C im EÖ-Antrag nicht angegeben worden. Der Treuhänder hatte nach dem Tode der Mutter (2013) von dem Erbanteil erfahren. Jetzt wurde die "Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO hinsichtlich des Miteigentumsanteils des im GB von...eingetragenen Grdst." angeordnet. Der bisherige Treuhänder ist zum Nachtragsverwalter bestellt worden.

    Das Inso-Gericht spricht irrtümlicherweise vom Miteigentumsanteil, gemeint sein dürfte aber der Gesamthandsanteil. In den Gründen des Nachtragsbeschlusses ist nur von dem "Miteigentumsanteil" vor EÖ des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Rede. Es gibt aber zwei Gesamthandsanteile (nach Vater: vor EÖ, nach Mutter: während Wohlverhaltensperiode).

    Frage: Ist der Inso-Verw. nur bzgl. des Erbanteils nach dem Vater Antragsgegner und C pers. ist Antragsgegner bzgl. des Erbanteils nach der Mutter oder ist der Inso-Verw. bzgl. aller Erbanteile Antragsgegner?

    Hallo zusammen,

    folgender Fall: Im GB eingetragen sind A, B und C in Erbengemeinschaft. Bzgl. C ist ein Inso-Vermerk eingetragen. A beantragt die TV zur Aufhebung der Erbengemeinschaft. Antragsgegner laut Antrag: B und C.

    Meine Frage: Wer ist wirlich Antragsgegner: tatsächlich C oder der Inso-Verwalter von C?
    Gemäß § 84 InsO erfolgt die Teilung/Auseinandersetzung außerhalb des Inso-Verfahrens. Dann wäre doch C der Antragsgegner. Andererseits gehört der Anteil eines Miterben zur Insolvenzmasse, so dass der Inso-Verwalter Antragsgegner wäre.
    Im Stöber steht bei Rdnr. 15.1 zu § 180 ZVG: "Sowohl der Inso-Verw. wie auch die anderen Teilhaber können die TV durchführen oder fortsetzen." Also ist Antragsgegner der Inso-Verw.? Dann verstehe ich aber § 184 InsO nicht.

    An Rückforderung der Akte und Abhaltung des Termins hatte ich auch schon gedacht. Allerdings will ich das Verfahren beim Landgericht durch Aktenversendung nicht noch verzögern. Dort läuft bis kurz vor meinem Termin noch eine Anhörungsfrist.

    Hallo zusammen,

    Nächste Woche steht Verteilungstermin an. Akte befindet sich wegen Zuschlagsbeschwerde noch beim Landgericht. Entscheidung bis zum Verteilungstermin ist nicht mehr zu erwarten.
    In solchen Fällen heben einige den Termin auf, andere vertagen. Ich habe mich für die Vertagung entschieden (keine neuen Terminszustellungen). Das Bargebot ist bislang noch nicht gezahlt worden.

    Meine Fragen:
    1. Die Verzinsung nach § 49 ZVG läuft doch weiter bis zum neuen Verteilungstermin, oder?
    2. Sofern der Ersteher jetzt noch zahlt: Endet die Verzinsung für ihn dann mit dem ursprünglichen Verteilungstermin oder erst mit dem vertagten (neuen) Verteilungstermin?