Beiträge von bgm24

    Ich habe zu dem Themengebiet nun mal den umgekehrten Fall.
    An Flst. 100 ist ein Ganzes Gemeinderecht gebucht (Fall spielt in Bayern). Dieses Flst. 100 soll jetzt zusammen mit Flst. 200 dem Flst. 300 als Bestandteil zugeschrieben werden und im Anschluss wohl auch die Verschmelzung durchgeführt werden. Habe ich da ein Problem mit dem Gemeinderecht bzw. brauche ich diesbezüglich irgendwelche Erklärungen?
    Hatte bisher nur den Fall der Zerlegung eines mit einem Gemeinderecht belasteten Grundstückes.

    Danke für den Link 45.

    Ich hab mich vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt. Zu einer Wertsicherung der Hypothek wurde explizit nichts in der Urkunde gesagt, sondern lediglich zur Wertsicherung der Forderung. Durch die Akzessorietät zur Forderung schlägt das letztendlich freilich auch auf die Hypothek durch... wie gesagt, bin grade etwas durcheinander :)

    Zur Vervollständigung: Ich habe bereits beim Notariat moniert, dass die Eintragung nur in Form einer Höchstbetragshypothek möglich wäre. Das Notariat schreibt jetzt, dass die vereinbarte Wertsicherung lediglich schuldrechtlich zwischen den Vertragsteilen gewollt ist und eine Sicherungshypothek über 100000 Euro zur Eintragung gelangen soll. Ausdrücklich keine Höchstbetragshypothek. Der Einwand läuft meiner Meinung nach ins Leere, natürlich gilt die Wertsicherung nur für die schuldrechtliche Forderung, aber die Forderung hängt ja unmittelbar mit dem dinglichen Recht zusammen.

    Ich häng mich hier auch nochmal dran, so ganz verstanden habe ich es anscheinend noch nicht:

    Es soll eine Sicherungshypothek eingetragen werden.
    Für den Fall, dass der Ehemann das Grundstück, das ihm gehört, verkauft, soll die Ehefrau einen Betrag von 25% des Reinerlöses, höchstens jedoch 100.000 €, ausgezahlt bekommen.
    Weiter heißt es in der Urkunde: "Der vorstehend bezeichnete Maximalbetrag von 100.000 € soll wertgesichert sein. Er erhöht oder vermindert sich in demselben prozentualen Verhältnis, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Index für den Monat des Vertragsabschlusses erhöht oder vermindert. Eine Anpassung wird aber nur durchgeführt, wenn die Auszahlungspflicht nach ablauf von mindestens 10 Jahren gerechnet ab heute eintritt."
    Zur Sicherung des Anspruches der Ehefrau aus der obigen Auszahlungspflicht wird sodann eine Sicherungshypothek bewilligt und beantragt. Eine Wertsicherung der Hypothek (was ja zweifelsohne nicht möglich ist) ist nicht vereinbart. Ist das nun so eintragbar oder nicht? Ich bin grade irgendwie durcheinander...

    Hallo zusammen, öfter mal was neues:

    In einem älteren Grundbuchblatt ist ein 1/3 MEA an Flst. 100 in BVNr. 4 eingetragen. Dieser ist laut Grundbuchvortrag den BVNrn. 1,2 und 3, Flst. 97, 98 und 99 zugeordnet, also als BVNr. 4/ zu 1,2,3 eingetragen.
    Ist das überhaupt zulässig? Ich war bisher der Auffassung, dass es pro dienendem Miteigentumsanteil nur ein herrschendes Grundstück geben kann. Habe jetzt im Forum zu der Thematik noch nichts gefunden. Ich soll hier den Beschrieb des dienenden Grundstücks berichtigen und frage mich in diesem Zusammenhang, ob die Buchung überhaupt so bleiben kann, oder ob ich mir hier völlig umsonst Gedanken mache.

    Würde mich über eure Meinungen freuen!

    Gibt es zu dem Thema, ob Kellerräume, die zusammen mit einer Wohnung als Sondereigentum eingetragen werden sollen (Also "Wohnung samt Keller"), neuere Erkenntnisse/Entscheidungen, ob die Kellerräume explizit in der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit aufgeführt sein müssen? Hab hier gerade den Fall, dass nur die Wohnungen Nr. 1 bis 12 als abgeschlossen bescheinigt sind, die zugehörigen Kellerräume mit derselben Nr. 1 bis 12 sind nicht erwähnt. Ich schwanke gerade ein bisschen, aber wenn ich Prinz in diesen Thread hier richtig verstehe, sollte es ja vertretbar sein, das so ausreichen zu lassen, oder? Zumal in der Verwaltungsvorschrift ja auch unter Nr. 5a) steht, dass zur abgeschlossenen Wohnung auch Räume gehören können, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen.

    Ich habe hier gerade einen ähnlichen Fall auf dem Tisch, folgender Sachverhalt:

    Im Februar ging hier ein Antrag auf Eintragung einer ZwaSi ein. Im Grundbuch ist ein vereinigtes Grundstück eingetragen, bestehend aus den Flurstücken 100/1 (Hauptstraße 10) und 100/2 (Hauptstraßenmähder, riesige Landwirtschaftsfläche). (Namen und Flurstücksnummern sind natürlich von mir geändert). Der Antrag lautete dahingehend, eine ZwaSi am Grundstück Gemarkung XY, Blatt 2000, Hauptstraße 10 einzutragen. Zudem war im Antrag das übliche Problem mit den kapitalisierten Zinsen enthalten.
    Ich habe eine Aufklärungsverfügung erlassen. Zum einen habe ich die Eintragung kapitalisierter Zinsen abgelehnt, zum anderen war mir nicht bestimmt genug, ob die ZwaSi am vereinigten Grundstück eingetragen werden sollte oder nur am bezeichneten Grundstück Hauptstraße 10, denn dann hätte es mir an einem Teilungsantrag gefehlt.
    Ich habe mittlerweile auch einen geänderten Antrag des Gläubigervertreters, in dem die kapitalisierten Zinsen nichtmehr enthalten sind, erhalten, sowie eine Erklärung dahingehend, dass die ZwaSi am gesamten vereinigten Grundstück eingetragen werden soll.
    Jetzt habe ich allerdings das Problem, dass in der Zwischenzeit, sprich vor Eingang des neuen Antrags, eine Teilungserklärung nach § 8 WEG des Schuldners hier auf dem Tisch liegen habe, in dem die Vereinigung der beiden Grundstücke aufgehoben werden und an Flst. 100/1 (Hauptstraße 10) eine Wohnungseigentumsanlage gebildet werden soll.

    Ich hab jetzt einen Knoten im Hirn und frage mich, wie nun weiter zu verfahren ist. Meines Erachtens fand hier keine Rangwahrung durch den ersten mangelhaften Antrag statt. Der korrigierte Antrag wäre nun wohl aber ebenfalls nichtmehr vollzugsfähig, da der Belastungsgegenstand so nicht mehr besteht nach Vollzug der Teilungserklärung.
    Liege ich soweit richtig ? Wie würdet ihr in der Sache nun weiter vorgehen?

    Hallo zusammen,

    ich hab hier mal eine allgemeine Frage.
    Bei uns kommt es öfter vor, dass zur Löschung aufgrund Todesnachweis von Wohnungsrechten, Nießbräuchen etc. Sterbeurkunden der Berechtigten vorgelegt werden, die nur gültig sind für Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung (Steht oben auf den Urkunden groß und breit drauf). Beanstandet Ihr das und verlangt eine "uneingeschränkte" Sterbeurkunde oder lasst ihr das gelten, nachdem ja wohl trotzdem feststeht, dass der/die Berechtigte verstorben ist ?

    Bin auf eure Meinungen gespannt. Hier wird es unterschiedlich gesehen...

    Hallo zusammen,

    vielleicht könnt ihr ein wenig Ordnung in meine wirren Gedanken bringen.
    Es geht um eine Vermächtniserfüllung. A ist verstorben und wurde beerbt von Ehefrau B und den Kindern C und D. Erbfolge ist noch nicht im GB eingetragen.
    Es existiert ein notarielles Testament. Dort ist keine Erbeinsetzung getroffen worden, es wurde nur das Vermächtnis angeordnet, dass Kind C eine Wohnung erhält (deswegen habe ich die Akte jetzt auf dem Tisch), und als Untervermächtnis soll Ehefrau B ein Nießbrauch an der vertrasgegenständlichen Wohnung eingeräumt werden.
    Zum (ausschließlichen) Zweck der Vermächtniserfüllung wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. TV soll Vermächtnisnehmer C sein. Ein Ersatz-TV soll ausdrücklich nicht benannt werden.
    Weiter wurde C vom Erblasser in derselben Urkunde Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, alle erforderlichen Erklärungen zur Vermächtniserfüllung unter Befreiung von § 181 BGB abzugeben. Zuletzt heißt es im Testament: "Es steht C frei, ob er zur Vermächtniserfüllung von der unwiderruflichen VM auf den Todesfall Gebrauch macht oder ein auf die Vermächtniserfüllung eingeschränktes TVZ beantragt und die Vermächtniserfüllung als TV vornimmt."
    Jetzt schlägt C alleine beim Notar auf, handelt gleichzeitig im eigenen Namen, aufgrund Vollmacht für "Die Erben des A", und in seiner Eigenschaft als TV, und nimmt die Vermächtniserfüllung gemäß den Bestimmungen im Testament vor. Mir liegt eine dem C erteilte Ausfertigung des Testaments, in dem auch die Vollmacht enthalten ist, vor, und eine Erbscheinsausfertigung. Im Erbschein ist keine TV erwähnt.

    Meine Frage jetzt: Brauch ich hier noch irgendwas oder nicht?! Bin gerade ein bisschen durcheinander :D Kann es dahingestellt bleiben, was jetzt mit der TV ist, nachdem C vorsorglich die Erklärungen in allen erdenklichen Eigenschaften abgibt?

    Danke fürs Mitdenken. Es wird Zeit fürs Wochenende...

    In den Grundakten befindet sich eine beglaubigte Abschrift des Ehevertrages von 1967, in dem Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Im ersten Grundbuchblatt, um das es nun geht, war die Ehefrau zuvor Alleineigentümerin, nach Vorlage des Ehevertrages beim GBA wurde das Grundbuch im Jahr 1968 auf beide Ehegatten in Gütergemeinschaft berichtigt. Das habe ich im Eingangspost falsch wiedergegeben wie ich gerade sehe... :oops: dort schrieb ich ja, dass die Ehegatten das Grundstück erst nach Schließung des Ehevertrags in Gütergemeinschaft erworben haben, was so nicht stimmt. Entschuldigt das Versehen!

    Das Grundstück im zweiten Grundbuchblatt haben die Ehegatten im Jahr 1980 erworben. Im damaligen Kaufvertrag haben sie angegeben, im gesetzlichen Güterstand verheiratet zu sein, und folglich zu je 1/2 erworben. So wurden sie dann auch ins Grundbuch eingetragen.

    Im Protokoll aus der mir vorliegenden Nachlassakte, in dem Erbschein und Grundbuchberichtigung beantragt wurden, wurde wieder angegeben, dass während der Ehe Gütergemeinschaft gegolten habe.

    Erstmal danke für Eure Hinweise. Dass kein Nacherbenvermerk eingetragen wird in so einem Fall hab ich jetzt verstanden.

    Cromwell: Aber es wäre doch theoretisch denkbar, dass der Ehevertrag zwischen dem Erwerb des ersten Grundstücks (wo die Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen sind) und dem des zweiten Grundstücks (wo sie zu je 1/2 eingetragen sind) aufgehoben wurde, oder? Dann hätten sie ja wirksam zu je 1/2 Anteil erwerben können. Vielleicht wurde auch im Zuge einer etwaigen Aufhebung des Ehevertrags einfach vergessen, das andere Grundbuch berichtigen zu lassen... Darauf habe ich mit meiner Frage abgezielt.