Das wird darauf ankommen ob und wenn was in dem Vertrag mit dem Postanbieter bzgl. Kündigung bei Schlechtleistung vereinbart wurde. Das wird dir hier niemand sagen können.
Beiträge von Bob Loblaw
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Man könnte noch über eine Beschränkung nach § 775 Nr. 5 ZPO nachdenken. Was aber ja nix an der Pfändung an sich ändert.
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Eine Nachtragsliquidation sieht das Gesetz bei einer KG nicht vor und gibt es daher nicht bzw. nur in eng abgesteckten aufgrund Rechtsprechung entwickelten Grenzfällen wie Publikums KG.
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Im Übrigen nimmt auch in der Sozialgerichtsbarkeit niemals der Rechtspfleger die Klageanträge auf.
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 RpflG soll der Rechtspfleger Klagen zur Niederrschrift aufnehmen. Und zumindest bei uns wird das auch so gehandhabt.
Du hast hier selbst Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020 Rn. 4 zu § 91 SGG zitiert, der von der Niederschrift bei einer Behörde spricht. Damit meint er sicher nicht ein anderes Gericht als solches.
Zitatnach § 91 Abs. 1 sind alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (BSGE 2, 201 (204); 107, 123 (127 ff.); vgl. § 1 Abs. 2 SGB X; näher zum weiten funktionellen Behördenbegriff Luik in Hennig Rn. 9 ff.; Schnapp NZS 2010, 241 ff.). Inländische Behörden sind deutsche Behörden mit Sitz im Inland, insbes. die Behörden, die den VA erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden haben, auch alle Gerichte, auch anderer Gerichtszweige,
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, Rn. 3 zu 91 SGG
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Im Sozialgericht gibt es keine Funktion Rechtspfleger. Dort ist man als Urkundsbeamter der Geschäftstselle tätig. Ich schätze mal darauf wollte Mitwisser hinaus.
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Bin ich als Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beim Amtsgericht verpflichtet einen Klageantrag eines Bürgers für ein Sozialgericht aufzunehmen (vgl. § 129a ZPO) oder kann/muss hier an ein Sozialgericht verwiesen werden?
Du kannst aber Du musst nicht:
ZitatMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020 Rn. 4 zu § 91 SGG
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Das ist allerdings falsch soweit ich das sehen kann. Der wahre Eigentümer war seit 1993 im Grundbuch eingetragen. Kann man im Urteil des OLG nachlesen.
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Wenn ich es richtig im Kopf habe, gab es Anhaltspunkte für die Adresse des Erben in der Akte und es wurde trotzdem ein Zustellungsvertreter bestellt.
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Oftmals ist das "Vier-Augen-Prinzip" gar nicht so schlecht.
Das war mein erster Gedanke. Ich erinnere mich mit Schrecken an Titel, auf denen sich ein halbes Dutzend Stempelaufdrucke von Gerichtsvollziehern befanden, aber offenbar keiner die fehlende Zustellung moniert hat.
Was die Personalausstattung angeht: Nennt mich Miss Trauisch, aber würde davon ausgehen, dass zwar die Verringerung des Pensums im Rechtspflegerbereich wohlwollend zur Kenntnis genommen wird, ein Ausgleich bei den Gerichtsvollziehern aber nicht stattfindet. Woher auch nehmen?
Das kann Rechtspflegern genauso passieren. Zur Personalausstattung kann ich zumindest für den hiesigen Bezirk in NRW sagen, dass die momentan durchgehend eine Belastungsquote von unter 80 % haben und sauer werden, wenn noch wer neues dazu kommt.
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Zitat
§ 16
Vorzeitige Entlassung
Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter können nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. S. 1570) geändert worden ist, entlassen werden, wenn sie auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen. Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die im ersten Studienabschnitt erbrachten Leistungen nicht wenigstens mit „ausreichend“ bewertet werden. Wird die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, angeordnet, so darf die Ausbildung von der Zustellung der Anordnung an nicht mehr fortgesetzt werden. Die Anwärterin oder der Anwärter sind hierauf hinzuweisen.
RpflAO NRW
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google mal nach dem Stichwort Raubernennung
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Zitat
Nach 6 Jahren immer noch A9?
Mein Prüfungsjahrgang war 8-11 Jahre bis A10.
Das ist aber wahrscheinlich schon ein paar Jahre her bzw. ein anderes Bundesland? In NRW sind doch eigentlich 4 Jahre Standard mittlerweile...
NRW und schon etwas her ja.
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Zitat
Nach 6 Jahren immer noch A9?
Mein Prüfungsjahrgang war 8-11 Jahre bis A10.
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NRW hat drei OLG die das alle selber regeln. Müsstest Du schon genauer werden.
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Ich hab kein Problem damit Hilfsanträge aufzunehmen aber nur wenn das Ergebnis halt wirklich noch ungewiss ist weil noch ermittelt werden muss.
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Bin kein Tarifexperte, aber ich würde mal vermuten, dass Verwaltungstätigkeit ohne Sachbearbeiterfunktion und Grundbuchamt- sowie Registergeschäftsstellentätigkeit eher nicht zu den schwierigen Tätigkeiten gehören. ggf. können da Mischpensen mit ausreichend schwieigen Sachen Abhile schaffen.
Keine Ahnung wie es in Bayern ist, aber hier gehören gerade diese Bereiche zu den höherwertigen Tätigkeiten die auch im Beamtenbereich die Möglichkeit zur Zulagenbeförderung geben. Sowohl im Grundbuch als auch im Register bereiten die Geschäftsstellen die späteren Eintragungen der Richter/Rechtspfleger vor bzw nehmen sie, soweit gesetzlich möglich, selber vor. Genauso bei den Verwaltungstätigkeiten.
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Grundsätzlich? Nein. Es muss ein Sicherungsbedürfnis da sein.
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Zur Klarstellung bzgl. #6 und 9: Die genannte BGH-Rechtsprechung II ZB 20/21 betrifft nur die Eintragung des Nachtragsliquidators in das Register, nicht aber seine vorherige Bestellung.
Die Bestellung eines Nachtragsliquidators setzt einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten voraus und erfolgt nicht von Amts wegen. Wenn das Bestellungsverfahren erledigt und der Nachtragsliquidator im Amt ist, dann ist er gemäß der BGH-Rechtsprechung von Amts wegen in das Register einzutragen.Wobei man hier noch dazu beachten muss, dass es um eine KG geht. Eine Nachtragsliquidation ist bei einer KG gesetzlich nicht vorgesehen und eigentlich nicht möglich. Die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte KG existiert bei noch vorhandenem Vermögen außerhalb des Registers weiter und wird durch die Gesellschafter als geborenen Liquidatoren vertreten. Nach BGH ist eine Nachtragsliquidation nur ausnahmsweise bei einer Publikums KG möglich
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Ist denn die Annahme durch die gesetzlichen Erben zweifelhaft? Wenn die annehmen wollen, sollen Sie schnell einen Erbscheinsantrag stellen. Wenn die Urkunden da sind, ist das doch auch keine lange Geschichte. Der Nachlasspfleger hätte ja auch nicht mehr Möglichkeiten als die Erben selber. Den Schwager würde ich als Gericht nicht voreilig zur Hinterlegung auffordern wenn er noch nichts von der "Problematik" weiss.