Beiträge von smile

    Der Bank (Hinterleger) wurde ein Betrag auf die Grundschuld zugeteilt. Die zugrundliegende Forderung war jedoch nicht mehr valutiert, sodass es der Betrag den urspr. Eigentümern zusteht. Nachträglich kam es zu einer weiteren Zuteilung von Zinsen.

    Die ursprg. Eigentümer sind verstritten und erklären keine Einigung (und werden es vermutlich auch nicht).

    da uns eine Kollegin verlassen hat, hab ich das große Glück die Hinterlegungssache zu vertreten.

    Bei uns im Haus hat leider ansonsten auch noch keiner Hinterlegung gemacht..

    Der Hinterleger hat bereits einen Betrag aus einer Teilungsversteigerung wg. mangelnder Einigung hinterlegt.

    Nunmehr sind dem Hinterleger noch Zinsen aus dem Verfahren zugeteilt worden. Bedarf es hier nunmehr eines erneuten Antrages oder kann die Hinterlegung zur ersten Hinterlegung erfolgen?

    § 8 Abs. 6 HintG (BW) sagt hierzu, bei weiteren Hinterlegungen in der selben Angelgenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

    Ich verstehe das so, dass es dann ausreichend ist, wenn der Hinterleger mir unter dem ersten Aktenzeichen mitteilt: "Unter Bezugnahme auf unseren Antrag vom ... soll ein weiterer Betrag in Höhe von xxx.xxx,xx € hinterlegt werden".

    Sehe ich das richtig?

    Mus dann eine erneue Annahmeanordnung erlassen werden?

    Vielen Dank!

    Meine Betreute ist Mitglied in einer Erbengemeinschaft. Die Erbauseinandersetzung zieht sich schon eine Weile.

    Im Nachlass befindet sich eine Miterbin, die das ganze voran bringt.

    Besagte Miterbin hat nun wohl einen Käufer gefunden und möchte das Grundstück verkäufen. Hierfür will sie jedoch von allen weiteren Miterbin eine Vollmacht.

    Sollte die Vollmacht nicht erteilt werden, wird sie in der Nachlasssache nichts mehr unternehmen.

    Betreuer reicht nunmehr die Vollmacht mit der Bitte um Genehmigung ein. Genehmigungstatbestand ist m. E. nicht vorhanden.

    Aber es bleibt die Frage: Darf der Betreuer diese Vollmacht erteilen?

    Wenn das gehen sollte.. könnte man dann nicht immer mit einer solchen Vollmachtserteilung das Gen.Verfahren umgehen?

    Übersehe ich gerade irgendetwas? :/

    Vielen Dank!

    Vielen Dank für die ganzen Rückmeldungen! :)

    Das Gutachten werde ich dann gerichtlich in Auftrag geben.
    Ich freu mich jetzt schon auf die Kostenerinnerung gegen den Kostenansatz. :strecker


    Und ja, Ehrenamt geht vor Berufsbetreuung. Es gab schon vom Betroffenen einige Anträge auf Betreuerwechsel.
    Diese wurden abgelehnt, auch durch die höheren Gerichte.


    Ich glaub, ich habe gerade einen kleinen Hänger... aus welcher Norm ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Zustimmung des Betreuers? 1821 direkt kann es ja m.E. nicht sein, weil der Betreuer nicht selbst gehandelt hat. Oder folgt die Genehmigungsbedürftigkeit der Zustimmung der Genehmigungsbedürftigkeit des vom Betroffenen getätigten Rechtsgeschäfts?

    Und für welchen AK wurde überhaupt Einwilligungsvorbehalt angeordnet?

    Jürgens Betreuungsrecht sagt da unter § 1903 Rn. 18 folgendes:

    Soweit der Betreuer selbst für eine entsprechende Willenserklärung in Vertretung des Betreuten der Genehmigung bedarf, gilt dies auch für seine Einwilligung zu einer entsprechenden Willenserklärung.

    Einwilligugnsvorbehalt besteht für die Vermögensorge

    Der Sachverhalt geht schon so ein bisschen in Richtung Vollkatastrophe.

    Ich nehme an, der Vater betreut ehrenamtlich. Einen Ehrenamtler bei einem Millionenvermögen einzusetzen, wird schonmal irgendjemand für gut befunden haben. Die Nachteile offenbaren sich nun.

    Der Betreute hat hier nicht 'zwei Eigentumswohnungen gekauft'. Er hat womöglich Grundstücke gekauft und einen Bauträgervertrag abgeschlossen.

    Wer überhaupt beim Notar war, erschließt sich mir nicht. Der Betreute selbst schonmal nicht. Trotzdem fehlen dir in der Urkunde Angaben zur Geschäftsfähigkeit??

    Danach ist die Rede von Zustimmungserklärungen des Betreuers. Zustimmung zu wessen Erklärungen?


    Es ist auch alles ein wenig Vollkatastophe..

    Ja, der Vater macht das ganze ehrenamtlich.

    Der Betroffene selbst war beim Notar und hat die Grundstücksverträge bzgl. dem Wohnungseigentum abgeschlossen.
    Aber nachdem dieser ja unter Einwilligungsvorbehalt steht - was nicht im Kaufvertrag steht - ist die Zustimmung des Betreuers notwendig.
    Die Zustimmung des Betreuers zum Kaufvertrag (abgeschlossen durch den Betroffenen) ist dann wieder genehmigungsbedürftig..

    In meinem Fall hab ich einen sehr vermögenden Betreuten. Das Vermögen liegt im Millionenbereich.
    Der Betreute steht unter Einwilligungsvorbehalt.
    Betreuer ist der Vater, dieser mittlerweile anwatlich vertreten.

    Es wurden nun zwei Eigentumswohnungen durch den Betreuten gekauft. Der Betreuer war nicht anwesend bei Abschluss.
    Durch den Betreuer wurden die beiden Wohnungen dann in der Vermögensübersicht angegeben.

    Auf Nachfrage und unter Hinweis der Genehmigungspflicht wurden dann die Kaufverträge eingereicht.
    Notar tätigte im Vertrag zur Geschäftsfähigkeit keine Aussage.
    Grundbuchamt wurde dann durch das Betreuungsgericht über den bestehenden Einwilligungsvorbehalt informiert.
    Kaufpreis ist schon geflossen.

    Die beiden Wohnungen sind mittlerweile fertig gebaut - Betreuter wohnt in einer Wohnung, in die andere Wohnung ist die Pflegerin eingezogen.
    Die Pflegerin zahlt keine Miete - erhält anscheinend laut Pflegevertrag Kost und Logie.
    Der Vertrag wurde mir bislang nicht vorgelegt. Rechtsanwalt schreibt, zu der Anforderung lediglich, dass man versichert sein könne, dass der Betreuer keine nachteiligen Maßnahmen für den Betreuten trifft.
    Wobei muss man hier im Rahmen des Schenkungsverbotes achten?


    Betreuer hat auch Antrag auf Genehmigun der Kaufverträge gestellt.
    Seine Zustimmungserklärung zum Kaufvertrag liegt dem Gericht bislang nicht vor. Diese muss m. E. die Form des § 29 GBO erfüllen, für das Grundbuchamt?
    Und ich benötige doch die konkrete Zustimmungserklärung zur Genehmigung?


    Dann hab ich ein Verkehrswertgutachten angefordert. Unter dem Hinweis, dass hier auch ein Vergleichswertgutachten akzeptiert wird.
    Rechtsanwalt will aus Kostengründen kein Gutachten. Dieser besteht darauf, dass Kaufpreis = Verkehrswert. Habe diesem geschrieben, dass Verkehrswert sich an der Beschaffenheit etc. orentiert, Kaufpreis verhandlungssache und subjektiver Wert ist.
    Nun schreibt er: Hier handelt es sich jedoch um ein auf dem freien Martk angeboteses Neubauprojekt mit festen Kaufpreisen. Es ist hier ausgeschlossen, dass ein - kostenpflichtiges - Gutachten zu einem anderen Ergbnis kommt als dass der Kaufpreis dem Marktwert entspricht."

    Ich vertrete weiterhin die Meinung, dass ein Verkehrswertgutachten zur Genehmigung erforderlich ist.
    Insbesondere nachdem das Grundstück nun fertig ist. Ggf. hier im Hinblick auf Baumängel?


    Wir handhabt ihr das bei einem Grundstückskauf mit Neubau?

    also ein Verfahrenspfleger ist auf jeden Fall zu bestellen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG.

    Ich wüde den Verfahrenbeteiligten aufgeben, ein Gutachten einzuholen.

    Im Wege der Amtshilfe kannst du dennoch beim Familiengericht um Übersendung des Beschlusses bitten bzw. um Auskunft bitten, ob denen weitere Informationen zum Wert vorliegen

    [...]
    Die Poststücke kommen immer von der Post zurück, mit dem Vermerk, dass nicht zugestellt werden konnte.
    [...]

    Warum scheidet Niederlegung durch die Post aus?


    Es gibt weder eine Zufahrt auf das Grundstück, noch einen Briefkasten.

    Um Das Grundstück gelegen sind Wald und Wiesenflächen. Ein Weg, eine Straße oder eine Zufahrt existiert dort nicht.

    Und die Post schickt es als unzustellbar zurück oder mit dem Vermerk, keine Zufahrt zum Grundstück..

    Ich habe eine vermögende Betreute. Ihr Vermögen besteht jedoch lediglich aus einem Anteil einer Erbengemeinschaft.
    Das Vermögen der Erbengemeinschaft besteht wiederum lediglich aus einem Grundstück, welches von der Betreuten bewohnt wird.

    Der Betreuten wird daher durch das Landratsamt darlehensweise Grundsicherung gewährt. Diese Darlehensverträge sind betreuungsgerichtlich zu genehmigen.
    Die Betreute ist vorab anzuhören und die Genehmigung an diese zuzustellen.

    Das Grundstück liegt sehr abgelegen. Ein richtiger Weg führt dort nicht hin. Ein Briefkasten existiert nicht.
    Die Betreuerin hat regelmäßig versucht einen Briefkasten anzubringen, welcher dann wieder von der Betreuten entfernt wurde.

    Die Poststücke kommen immer von der Post zurück, mit dem Vermerk, dass nicht zugestellt werden konnte.

    Selbiges Problem besteht bei der Betreuervergütung, welche alle drei Monate abgerechnet wird.

    Derzeit lasse ich alles durch die Gerichtsvollzieherin zustellen. Die Zustellung erfolgt dann durch Niederlegung in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
    Meine Betreute kann vor Ort nämlich nicht angetroffen werden. Sobald eine fremde Person das Grundstück betritt, rennt diese wortwörtlich in den nahegelegenen Wald.


    Eine Ersatzzustellung an die Betreuerin scheidet aus, da diese Antragstellerin ist.


    Die Betreute lässt lediglich den Kontakt zu einer Mitarbeiter des Sozialdienstes zu, welche einmal die Woche bei der Betreuten vorbei schaut.


    Besteht hier die Möglichkeit, dass die Betreuerin dieser Mitarbeiter Zustellvollmacht erteilt?

    Oder gibt es andere Möglichkeiten? Oder ist tatsächlich jedes Mal die Gerichtsvollzieherin zu beauftragen?

    Für sonstige Anregungen bin ich auch sehr dankbar!

    Jürgens Betreuungsrecht sagt da unter § 1903 Rn. 18 folgendes:

    Soweit der Betreuer selbst für eine entsprechende Willenserklärung in Vertretung des Betreuten der Genehmigung bedarf, gilt dies auch für seine Einwilligung zu einer entsprechenden Willenserklärung.


    Das ist auch das, was bei uns am Gericht vertreten wird.

    Der Betreuer muss ja die Willenserklärung des Betreuten genehmigen und dann ist eben seine Genehmigungserklärung betreuungsgerichtlich zu genehmigen.
    Geprüft wird dann bei uns dasselbe, wie wenn der Betreuer den Vertrag unterschreiben würde.