Beiträge von Rumi

    Da kann man sich sicher streiten, aber mE - wenn es nur um die Vfgbeschränkung geht- geht das nicht ohne Voreintragung, weil ja nicht die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts eingetragen werden soll; das kommt ja erst später.

    Ansonsten kucke mal bei Schöner Rn. 950 und 970. Möglich und ausreichend erscheint und wenn es kein Fall von § 161 Abs. 3 BGB ist:
    "Nur lastend auf dem Anteil des xy: Verfügungsbeschränkung gem. § 161 Abs. 1 BGB zugunsten Erbteilerwerber ... gem. Bewilligung vom.."

    Weshalb zu je 1/4?

    najaweil: der A und B waren ja in EG (laut ES zu je 1/2). Wenn A seinen Anteil am NL vertickt, kommt zumindest rechnerisch das mit dem
    1/4 Anteil der beiden Erbteilserwerber hin.

    Nur sehe ich das bisher so wie #Tom: diese Anteile sollen nicht ins GB, zumindest solange sich die ganze EG nicht auf Bruchteile auseinandersetzt. Zumal eine solche Eintragung unrichtigerweise vermuten lassen könnte, dass C und D dann verfügen könnten, als würde es sich um MEAs handeln. Hier hat der antragstellende Notar ein besonderes Interesse an diesem Bruchteilsvermerk.

    Habt erst mal vielen Dank. Ich hab so eine Eintragung noch nie gesehen und halte daher auch die Kommentierung im Schö/Stö für ein wenig diskussionswürdig, trotz der ganzen altbackenen Rechtsprechung dabei.

    Ich hänge mich mal hier an; ich komme mit dem Nebeneinander von Bruch- und Erbteil bei Erbteilübertragungen an Dritte nicht klar.

    Eingetragen sind
    1.1 A
    1.2 B
    -1.1 und 1.2 in EG-

    1.1 – der A - überträgt jetzt seinen Erbteil an C und D (logischerweise nicht Miterben) konkret zu gleichen Teilen. Ausdrücklicher Antrag Notar, C und D zu 1/4 einzutragen. Das trifft dann wohl den Fall von Rn. 964 Schöner/Stöber und würde bedeuten:

    1.2 B (bleibt)
    anstelle von 1.1 aufgrund Erbteilübertragung
    1.3.1 C zu 1/4
    1.3.2 D zu 1/4
    - zu 1.2, 1.3 in EG - (oder meinethalben auch 1.2, 1.3.1, 1.3.2 in EG)

    Ist das so gemeint?
    Wenn ja, hoffe ich, dass der ALB-Abgleich nicht error schreit.
    Vielleicht bin ich pupig, aber § 47 Abs. 1 GBO verlangt doch ein entweder Bruchteil oder maßgebliches Rechtsverhältnis, aber nicht beides gleichzeitig und es passt auch nicht damit zusammen, dass die „Mengenanteile“ der EG nichts im GB verloren haben.

    Das stimmt, aber das Wort des Dienstherrn ist keine nach § 11 Vertrauensdienstegesetz (VDG) zugelassene Identifizierungsmethode -> Ausweis.

    Warum auch immer...

    Vielleicht weil der ein oder andere Dienstherr nicht anders beweisen könnte, wer alles zu seinen Untergebenen gehört? :saint:
    Danke auch für die Info, ich gestehe, ich habe noch nie was vom VDG gehört.

    ME ist nicht entscheidend, ob der Schuldner den PfüB bekommen und er Kenntnis davon oder den dafür entstandenen Kosten hat. Zum einen ist die ZU des Pfüb an den Schuldner/Eigentümer ja keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern angeordnete Folge der ZU an den Drittschuldner aus § 829 Abs 2 Satz 2 ZPO. Zum anderen haftet er für diese Kosten nach § 13 Nr. 2 GVKostG, auch wenn es zumeist der Gläubiger/Auftraggeber ist, der diese Kosten beim GVZ begleicht (§ 13 Nr. 1 GVKostG). Wenn dir diese ZU-Kosten nachgewiesen sind (meist Kopie der KR des GVZ), dann sind das notwendige Kosten iSv § 788 ZPO. Wenn es noch weitere notwendige ZV-Kosten gegeben hätte, dann müsste sich das aus der Forderungsaufstellung für die ZHyp ergeben und die wären dir auch zumindest glaubhaft zu machen.

    Ich hab einen Freitags-Knoten im Kopf:
    2 nachträgliche Anträge auf BerH, ausdrücklich aber nur soweit, wie die Deckungszusage der RSV nicht reicht, 2x Unterhalt. Die Deckungszusage (sie liegt natürlich nicht vor, das steht nur so im Antrag des RA) ist im Ergebnis gerade mal 9 EUR weniger als der Vergütungsanspruch aus der Staatskasse, erforderliche Vertretung vorausgesetzt, davon ausgehend, dass die Zusage nur für den SV erteilt wurde.

    Noch unabhängig von der Frage, wieviele Angelegenheiten es sind: Lt. Kommentierung soll § 1 Abs. 1 Nr. 2 tatsächlich nicht erfüllt sein, wenn der Deckungsschutz der RSV nicht vollständig ausreicht. Ich bezweifle ja nicht, dass 9 EUR für den einen oder anderen viel Geld sind, aber hier liegt die Differenz zur RSV doch sogar noch unterhalb der Eigenbeteiligung von 15 EUR. Irgendwie falle ich gerade wieder vom Glauben ab und finde den Hebel nicht. Jemand Erfahrung damit?

    Naja, wenn ein Rechtsanwalt einen Richter ungestraft als "dämlichen und stinkend faulen Richter" bezeichnen darf, der "zu faul zum Arbeiten ist", dann kommt man über diese Schiene wahrscheinlich nicht weiter. Ihr dürft dafür einem Rechtsanwalt in einem eurer Beschlüsse "narzistisch dominierte Dummheit" vorwerfen ^^

    Qui bono? Dem Betreuten eher nicht. Begibt man sich damit nicht auf dieselbe unsachliche Ebene?
    Schaumschläger, Schwurbelschreiber, Schreier (und das ist wurst, welches Amt/Beruf/Berufung er/sie/es hat) haben eher selten ein sachliches Argument am Start, dann wirds gern persönlich und schon fährt der Zug langsamer. Das dürfte ja auch das Ziel sein.

    Kobus : nur nicht aus der Contenance bringen lassen!

    Ja, klar, Personen, die den Gerichtsbetrieb, Sitzung, Geschäftsprüfung stören oder mit viel Getöse beeindrucken wollen, gibts öfter. Mein Mitgefühl! Es bleibt nur: Ruhe bewahren, ausreden lassen, auch wenn körperlich schwerfällt, selbst kurze Sätze sprechen.

    - Unpassende Äußerungen, Beleidigungen wörtlich protokollieren. Nicht provozieren lassen, nicht kontern. Nur eiskalt aufschreiben, das wirkt manchmal Wunder. Vielleicht einen Kollegen als Zeugen hinzuziehen. Wenns schlimm wird, ein trockenes "achwas" (Zitat Loriot). Angriffe unter der Gürtellinie: sich den Ton verbitten. Grobe Äußerungen zur Anzeige RAK bringen. Nicht damit drohen, sondern machen.
    - Unwahre Behauptungen aus Anlass des Termins -wenn möglich sofort- mit Tatsachen gegensetzen. (nein, siehe Schriftsatz vom...Satzende)
    - Langatmige Themenabschweifung (Beleidigung, Phrasendreschen, unwahre Behauptungen über alles, was nichts mit dem Termin zu tun hat) unterbrechen z.B. "Bitte bleiben Sie beim Thema, diese Anhörung ist kein Forum für Meinungsäußerungen" oder so.

    Je ruhiger du bleibst, desto weniger Bühne bietest du.

    Die Nichtjustizbenutzer hatten sich anzupassen, Punkt. Unrichtig eingereichte Anträge werden zurückgewiesen, gerne mit süffisantem Hinweis, dass man für die Funktionsfähigkeit der entsprechenden Infrastruktur eben zu sorgen habe.

    Aber für die Justiz selbst soll das nicht gelten?

    Doch, bitte, ich hätte lieber heute als morgen flächendeckend länderübergreifend eRV.
    Nachdenken, ob der Versand oder Empfang zwingend digital sein muss, darf man aber. Mit Fragen der Formwirksamkeit schlagen wir uns im GB doch mW ziemlich oft herum.

    Die digitale Justiz erscheint mir im Moment ein gesetzgeberischer und föderaler Flickenteppich zu sein. Am Ende der Nahrungskette können wir die Infrastruktur zumindest in unserem Land nicht selbst bestimmen. Ich kann mir kein digitales Ausgangspostfach mit qeS schnitzen, selbst wenn ich mich als GBA (eigentlich selbstverständlich) für eine Behörde halte, meine Oberbehörden und die Verwaltung aber nicht. Da ist auch ehrlich kein Platz für Süffisanz, sondern nur die Erkenntnis, dass dank "alles muss digital" ein Zwangsgeldauftrag fünfmal so lang braucht, bis er raus ist, als bisher.

    Mich hats auch erwischt: ein schriftlich erteilter Zwangsgeld-Vollstreckungsauftrag wird vom GVZ elektronisch angefordert.
    Es blieb (wir sind in BB) nur die Möglichkeit, ihn über die Verwaltung zu versenden.

    Das Thema § 130d ZPO/Nutzungspflicht nervt ehrlich.

    • Du sendest einen schriftlichen, gesiegelten Auftrag (aka Ersuchen)
    • GVZ fordert ihn in elektronischer Form an (weil Nutzungspflicht für Behörde).
    • Du reichst den VA elektronisch mit selbstgebastelten PDFs und über die Verwaltung (weil jenseits von Solum) hinterher. Unsigniert, aber Hauptsache elektronisch.
    • GVZ druckt das dann aus und nimmts zur Sonderakte, weil er noch keine eAkte hat.

    "Meine" GVZ tun mir als Prüfungsbeamter ehrlich leid, die in dem ganzen eGedöns irgendwo verloren zu sein scheinen. Spätestens bei der Frage des Ansatzes der Dokumentenpauschale hab ich dann auch Diskussionen bis Mitternacht.

    Als GBA versuchst du dagegen, gegen bockige Erben Zwangsgelder durchzusetzen und trotz nicht vorhandenem eRV mit Mords-Aufwand einen VA zu versenden. Und nur, weil das Argument "Nutzungspflicht" eben nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Es war vom Gesetzgeber wohl so gewollt, jede Behörde der Nutzungspflicht ab 2022 zu unterwerfen. Ich finde das konsequent und § 130d ZPO steht erstmal da, da gebe ich #Kai auch recht.

    Allerdings halte ich § 130d ZPO - soweit es das Thema dieses Threads betrifft - nicht für unmittelbar anwendbar, sondern nur für sinngemäß (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 5 ZPO, der auf § 130d ZPO verweist). § 6 Abs. 3 Satz 2 JBeitrG sieht als Spezialregelung immer noch die Schriftform vor. § 196 Abs. 4 GVGA verpflichtet den GVZ (Dienstpflicht) zur Akzeptanz in Schriftform. Daher muss ein schriftlich erteilter Auftrag unverändert wirksam eingegangen sein. Ich hab mich dafür entschieden, weiter bei der Schriftform zu bleiben, sende elektronisch unsigniert und nur auf Anforderung des GVZ hinterher. Es macht nämlich längst nicht jeder. Die Anforderung muss mE auch begründet sein. Das ist weder effektiv noch sinnvoll, aber im Moment halte ich persönlich das für den einzig rechtskonformen Weg.

    Es hilft halt niemandem, wenn verwaltungsseitig die GBÄ in manchen Ländern und auch bei uns mal eben zur Nichtbehörde erklärt werden und ihnen kein Zugang zum eRV eröffnet wird. Die widersprüchliche Rechtslage lässt sich entweder mit Änderung des JBeitrG oder flächendeckendem eRV-Anschluss schließen. Und wenn die eAkte auf Empfangsseite noch nicht eingeführt ist, scheint eine rein auf der Nutzungspflicht für Behörden beruhende Anforderung des Auftrags auf dem eWeg auch keinerlei Sinn zu ergeben.

    Ich schließ mich hier mal...es ist aber Nacherbfolge bei privatschriftlichen Testamenten + ES

    Sachverhalt: Eingetragen war Mutti, dann kam Vatti als befreiter Vorerbe, Nacherbe von Mutti ist Sohn 1 + 2; eingetragen mit angeordneter Ersatzerbschaft auf Erbschein A (es war ein ziemlich verfrickeltes privatschriftl. Testament); NE-Vermerk ist drin.

    Vatti segnet nun das Zeitliche, erteilt wird -statt eines Erbscheins aufgrund Versterbens des Vorerben- ein „normaler“ Erbschein B.

    Danach sind Sohn 1 und 2 Erbe von Mutti. Erbschein A wird gleichzeitig für kraftlos erklärt.

    Karierte Frage: Ist Erbschein B objektiv unrichtig?

    Mein Vorgänger war offenbar dieser Meinung: er hatte das NL-Gericht um Prüfung gebeten. Was und warum erzählt die Geschichte nicht (steht mal wieder nix in der Akte) und weil der Vorgänger auch nicht greifbar ist, kann ich nur vermuten, dass ihm Erbschein B nicht genügt hat, weil darin tatsächlich der Tag nicht genannt ist, an dem der Nacherbfall eingetreten ist (Bumiller/Harder, Rn. 11 bei § 552b FamFG)). Das NL-Gericht hat die NL-Akte unkommentiert zurückgegeben und keinen neuen ES erteilt.

    Ich hab jetzt einen gedanklichen Hänger, vielleicht überseh ich etwas : ist der ES B denn tatsächlich unrichtig und muss neu? Dass der Vorerbe tot ist, ist doch (eigentlich) offenkundig, sonst gäb es keinen Erbschein B.

    Ich danke Euch!

    In den Zurückweisungsbeschluss für den Folgeantrag schreibe ich übrigens rein, dass das Anliegen wenn überhaupt im Erinnerungsverfahren gegen die erste Zurückweisung weiterverfolgt werden sollte. Das stellen weiterer Beratungshilfeanträge in derselben Angelegenheit ist nicht möglich.

    Zwar liest keiner die Entscheidung bis zu diesem Punkt, aber daran kann ich auch nichts ändern... :rolleyes:

    Sehr gute Idee, vielleicht liest es ja doch mal einer (die Hoffnung stirbt zuletzt)!

    Ich bräuchte einmal eure Meinung zu folgendem SV (die Daten sind jetzt willkürlich).

    Antrag 1x BerH Ende 2022 wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Prügelei am 20.8.22 mit dem Az. der Anzeige. Nach viel Nachbohren stellt sich raus: Es gab noch gar keinen Gegner, der Täter war noch gar nicht ermittelt. M.E. war das vorsorgliche Inanspruchnahme, daher nicht beratungshilfefähig, entsprechend zwischenverfügt und angeregt, den Antrag zurückzunehmen und nach Täterermittlung ggf. neu zu stellen. Aber nun: Keine Antwort, daher förmlich zurückgewiesen.

    Nun -neu- zwei Anträge derselben Person, 1x Schadensersatz und 1x Schmerzensgeld wegen einer Prügelei am 20.08.22, dasselbe Az. Strafanzeige. Wenn ich mal davon ausgehe, dass der A'st nicht am selben Tag in zwei verschiedene Prügeleien geraten sein kann, dürfte das der erste Antragsgegenstand sein, bei dem der Schädiger aber nun ermittelt ist.

    Der A'st versichert unbekümmert, dass in derselben Angelegenheit BerH bisher nicht versagt wurde.

    Ich frag schon gar nicht mehr, ob die Menschheit auch mal kurz nachdenkt, bevor sie was ankreuzt und glaubt sie käme damit durch, aber daher wäre ich dankbar für eure Einschätzung:

    Steht hier der Bewilligung nicht eine nachweislich falsche Versicherung des Antragstellers im Weg?