Mich hats auch erwischt: ein schriftlich erteilter Zwangsgeld-Vollstreckungsauftrag wird vom GVZ elektronisch angefordert.
Es blieb (wir sind in BB) nur die Möglichkeit, ihn über die Verwaltung zu versenden.
Das Thema § 130d ZPO/Nutzungspflicht nervt ehrlich.
- Du sendest einen schriftlichen, gesiegelten Auftrag (aka Ersuchen)
- GVZ fordert ihn in elektronischer Form an (weil Nutzungspflicht für Behörde).
- Du reichst den VA elektronisch mit selbstgebastelten PDFs und über die Verwaltung (weil jenseits von Solum) hinterher. Unsigniert, aber Hauptsache elektronisch.
- GVZ druckt das dann aus und nimmts zur Sonderakte, weil er noch keine eAkte hat.
"Meine" GVZ tun mir als Prüfungsbeamter ehrlich leid, die in dem ganzen eGedöns irgendwo verloren zu sein scheinen. Spätestens bei der Frage des Ansatzes der Dokumentenpauschale hab ich dann auch Diskussionen bis Mitternacht.
Als GBA versuchst du dagegen, gegen bockige Erben Zwangsgelder durchzusetzen und trotz nicht vorhandenem eRV mit Mords-Aufwand einen VA zu versenden. Und nur, weil das Argument "Nutzungspflicht" eben nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Es war vom Gesetzgeber wohl so gewollt, jede Behörde der Nutzungspflicht ab 2022 zu unterwerfen. Ich finde das konsequent und § 130d ZPO steht erstmal da, da gebe ich #Kai auch recht.
Allerdings halte ich § 130d ZPO - soweit es das Thema dieses Threads betrifft - nicht für unmittelbar anwendbar, sondern nur für sinngemäß (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 5 ZPO, der auf § 130d ZPO verweist). § 6 Abs. 3 Satz 2 JBeitrG sieht als Spezialregelung immer noch die Schriftform vor. § 196 Abs. 4 GVGA verpflichtet den GVZ (Dienstpflicht) zur Akzeptanz in Schriftform. Daher muss ein schriftlich erteilter Auftrag unverändert wirksam eingegangen sein. Ich hab mich dafür entschieden, weiter bei der Schriftform zu bleiben, sende elektronisch unsigniert und nur auf Anforderung des GVZ hinterher. Es macht nämlich längst nicht jeder. Die Anforderung muss mE auch begründet sein. Das ist weder effektiv noch sinnvoll, aber im Moment halte ich persönlich das für den einzig rechtskonformen Weg.
Es hilft halt niemandem, wenn verwaltungsseitig die GBÄ in manchen Ländern und auch bei uns mal eben zur Nichtbehörde erklärt werden und ihnen kein Zugang zum eRV eröffnet wird. Die widersprüchliche Rechtslage lässt sich entweder mit Änderung des JBeitrG oder flächendeckendem eRV-Anschluss schließen. Und wenn die eAkte auf Empfangsseite noch nicht eingeführt ist, scheint eine rein auf der Nutzungspflicht für Behörden beruhende Anforderung des Auftrags auf dem eWeg auch keinerlei Sinn zu ergeben.