Beiträge von Anigi

    Ich greife den Thread nochmal auf, um zu erfahren, wie die Kollegen hier bei Schreibfehlerberichtigungen bei Grundschuldeintragungen verfahren.

    Fall: Bewilligt und beantragt wurden 145.500 € und eingetragen wurden 145.000 €. Mein erster Impuls war, einfach zu röten und in der Veränderungsspalte den richtigen Betrag einzutragen, wurde hier aber belehrt, dass das eigentlich nicht ganz korrekt ist. Habe also an die Notarin ein Schreiben aufgesetzt und die sind nun ganz entsetzt. Das wäre sonst immer per Schreibfehlerberichtigung geklärt worden. Da es nur eine Vertretungsakte einer Kollegin ist, die aber mind. 2 Monate ausfällt, möchte ich natürlich das Rad nicht neu erfinden, aber den rechtlich saubersten Weg nehmen. Wie handhabt ihr solche Fälle?

    Aus diesem Grund (alles streitig) gibt es bei den neuen Formularen extra die Möglichkeit die Erteilung einer Ausfertigung zu beantragen.

    Dort ziehen wir das auch konsequent so durch. Ohne Kreuz auf dem Antrag keine Ausfertigung, falls ich eine Zwischenverfügung erlasse weise ich aber vorab darauf hin. Dann kommt auch der Antrag. Nur deswegen gibt es aber keine Zwischenverfügung, also geht die begl. Abschrift raus. Manchmal reichen die GVs dann die beglaubigte Abschrift an uns zurück und teilen mit, dass sie von einer begl. Abschrift keine begl. Abschriften erteilen können - ohne mir jedoch die Rechtsgrundlage erläutern zu können.

    Hier noch eine Nachfrage, da unsere Geschäftsstellen gerade überfordert mit der Situation sind. Stellt ihr dann 1 begl. Abschrift vom Pfüb her und übersendet sie dem GV oder fertigt ihr 3 beglaubigte Abschriften für den GV?

    Ich habe einen Fall, der theoretisch eigentlich häufiger vorkommen müsste, aber bislang nie ein Thema war im Vollstreckungsgericht, weswegen wir hier gerade echt ein bisschen ratlos sind.

    Die Schuldnerin hat ein P-Konto und bekommt vom Kindesvater den Unterhalt für zwei Kinder auf ihr Konto überwiesen. Sie begehrt nunmehr die Erhöhung des unpfändbaren Betrages. Mein erster Instinkt war, dass das doch bestimmt per P-Konto Bescheinigung der Erhöhungsbetrag geltend gemacht werden kann, aber in der Bescheinigung passt nichts so richtig.

    Kann man das dann nach § 902 Nr. 1a ZPO freigeben? Es verwundert nur, dass so ein Antrag das erste Mal in 10 Jahren gestellt wird.

    Das steht da drin, weil du eben keinen Anspruch auf Übernahme hast. Da aber in den letzten Jahren immer mehr Anwärter abbrechen bzw durchfallen, wird die Anzahl der fertigen Rechtspfleger jedes Jahr dringend benötigt. Du musst dir daher keine Sorgen machen.

    Also: Wie in Zivilsachen gibt es verschiedene Möglichkeiten und es liegt am ratifizierten Vertrag. Es gibt das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsaschen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.05.2000 (EU-RhÜbk 2000) . Das hat Litauen 2004 ratifiziert. Nach Art. 5 Abs. 1 kannst du per Post, also Auslands-EgR, zustellen.

    Wenn dieses Abkommen nicht gilt, gilt in der Regel das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959.

    Hier findest du einen Länderteil, in dem du das richtige Abkommen raussuchen kannst.

    1000 Dank! Wenn also das Übereinkommen vom 29.05.2000 nicht ratifiziert worden wäre, würde das Übereinkommen von 1959 greifen. In diesem Fall müsste ich dann förmlich über eine Empfangsstelle zustellen?

    Hallo! Ich mache zwar Auslandssachen schon ewig, aber in Strafsachen musste ich bislang nur in ganz wenigen Fällen eine Zustellung fertigen. Das lag wohl daran, dass die Geschäftsstellen bislang dachten, dass sie für die Zustellung zuständig seien und haben alles immer fröhlich per Auslands-EgR zugestellt 8|.

    Upsi.

    Nun möchte ich es natürlich richtig machen. Ich habe das Rechtshilfeportal für Strafsachen gefunden und den Gerichtsatlas. Wenn ich nun zB im Länderteil für Litauen (muss dahin zustellen) nachsehe, finde ich die Empfangsstellen über den Gerichtsatlas und das passende Muster. In einem anderen Thread habe ich jedoch gelesen, dass einige Kollegen alles per Auslands-EgR zustellen und nun bin ich verwirrt. Meine Prüfstelle konnte mir nicht weiterhelfen, da die Kollegin selbst erst seit kurzem dort tätig ist.

    Was ist denn nun richtig? Kann mir da bitte einer weiterhelfen?

    Wie würdet ihr mit folgendem kuriosen Fall umgehen?

    Ich habe in M-Sachen einen KFB erstellt und nach Zustellung (per ZU; Postbote hat den Einwurf in den Briefkasten bestätigt) eine vollstreckbare Ausfertigung an den Gläuboger versendet.

    Nunmehr kommt von der Deutschen Post ein Brief, dass sie unseren gelben Brief bei sich um Umlauf gefunden haben und ihn nicht zuordnen konnten. Auf dem Brief ist auch das Zustelldatum und die Unterschrift des Postboten vermerkt. Ich gehe daher davon aus, dass in alter Schuldnermanier der Schuldner das Adressfeld durchgestrichen und den Brief in einen gelben Briefkasten geworfen hat.

    Ich habe daher meine SE gebeten einmal eine EMA durchzuführen und siehe da - der Schuldner ist zumindest seit 1 Jahr unter dieser Anschrift nicht gemeldet (nach unbekannt abgemeldet). Wohl aber jemand mit diesem Nachnamen. Wie geht man denn jetzt weiter vor?

    Meine Geschichte geht weiter. Der GV hat die Zustellung abgelehnt, da sämtliche Schriftstücke auf polnisch sind und er sie nicht versteht.

    Meine Verwaltung lehnt jedoch die Zustellung per Wachtmeister ab (interne Gründe).

    Nun habe ich 2 Möglichkeiten:

    a) Alles zurück an das ersuchende Gericht mit Hinweis, dass Zustellung nicht geklappt hat, Partei aber geladen war und die Möglichkeit hatte sich alles abzuholen

    b) die 300 Seiten in 5-6 Einzelzustellungen splitten und dann per normaler ZU versenden. Ist das überhaupt gestattet? Problem ist jedoch wohl auch, dass der Briefkasten mittlerweile überfüllt ist und die Post daher gar keine Briefe mehr in den Briefkasten einwerfen kann.

    Hat noch jemand Ideen? Ich tendiere zu a).

    Ich glaube ich habe einen Denkfehler oder es ist schon zu spät für diese Akte heute...

    Ich habe hier eine Unterhaltspfändung und habe 2020 damals den unpfändbaren Betrag auf 1.010 € festgesetzt. Nun reichte der Schuldner einen Antrag auf Abänderung ein, da er nunmehr privat krankenversichert sei. Ich habe - nach Anhörung - den unpfändbaren Betrag abgeändert. Dieser setzt sich aus dem Eckregelsatz, Mietkosten im Bezirk und Erwerbstätigenbonus zusammen.

    Ich habe sowohl vom Schuldner als auch von der Gläubigerin eine sofortige Beschwerde gegen meiinen Beschluss erhalten:

    1. RM Schuldner:

    Er wohne ja gar nicht (mehr) in meinem AG Bezirk und er verstehe daher nicht wieso ich die Wohnkosten aus meinem AG Bezirk zugrunde gelegt habe.

    2.RM Gläubigerin

    Legt gegen den Erwerbstätigenbonus Rechtsmittel ein, da der Schuldner seit Oktober in der Übergangszeit bei der Bundeswehr ist.

    Beide Sachen wurden nicht im Antragswege geltend gemacht. Hätten nicht die Gläubigerin einen Antrag auf Reduzierung des unpfändbaren Betrages stellen müssen oder reicht das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren? Meines Erachtens reicht das nicht.

    Ebenso kennt der Schuldner den seit Jahren festgesetzten Betrag. Er hat keine Abänderung wegen der Mietkosten beantragt.

    Es brennt dahingehend an, dass man den Mitarbeitern der RAST nur noch 30min Mittagszeit zusprechen möchte. Alles andere wäre ggf. mit Vertretern abzusprechen und dann halt auch zu vertreten. Es wird jedoch generell darauf hingewiesen, dass man nur 30min Mittagspause habe. Normales Publikum darf aber wohl auf 14 Uhr verwiesen werden. Das ist aber alles noch nicht ganz geregelt, sondern zunächst nur im Gespräch und mich interessiert einfach die Regelung bei anderen Gerichten.

    Hallo,

    bei uns im Gericht kocht gerade die Mittagspausenregelung etwas hoch. Daher würde mich interessieren wie bei euch Sprechzeiten/Funktionszeiten und Mittagspause geregelt sind. Wann ist bei euch die RAST besetzt? Danke :)