Beiträge von Sensual

    Guten Morgen,

    auf Antrag eines Gläubigers wurde das Fiskuserbrecht festegstellt. Gesetzliche Erben habn alle ausgeschlagen.

    Nun möchte der Gläubiger einen Erbschein, reicht da ein formloser schriftlicher Antrag ? Ich steh grad völlig auf dem Schlauch... im Endeffekt kann ich ja nix weiteres feststellen außer, dass der Fiskus als Erbe per Beschluss festgestellt wurde...

    Also sämtliche Abkömmlinge haben bisher ausgeschlagen außer eben dieser außereheliche Sohn in den USA den ich nicht erreiche.

    Der Bruder hat die Beerdigungskosten getragen und ja will jetzt das Geld aus der Todes- oder Sterbegeldversicherung. In der mir vorliegenden Kopie des Vertrags sind die Erben als bezugsberechtigte hinterlegt.

    Der Sohn ist schon aktenkundig, hab seine Mutter schon angeschrieben, aber die hat keine genaue Adresse, weil wohl auch kein Kontakt seit Jahren.

    Also Nachlass ist nichts da oder sogar Schulden.

    Guten Morgen,

    ich brauch mal geistig neuen Input.

    Mein Nachlass ist verschuldet und es haben bereits alle Kinder und Enkel ausgeschlagen. Jetzt habe ich noch eine außerehelichen Sohn in den USA.


    Das Problem ist der Bruder des Erblassers, welche die Beerdigungskosten getragen hat möchte jetzt Geld aus einer Versicherung und diese möchte einen Erbnachweis.

    Da ich den außerehelichen Sohn in den USA nicht ausfindig gemacht bekomme kann ich nicht einfach die Gewister des Erblassers als Miterben anhören und der Bruder hat ja grundsätzlich noch kein Recht einen Erbscheinsantrag zu stellen.

    Für eine öffentliche Aufforderung fehlt mir die Handhabe, da ja weder auf Fiskuserbrecht was raus läuft noch bereits Erbscheinsantrag gestellt wurde und der Bruder ja aktuell noch kein Antragrecht hat.

    Hat jemand einen brauchbaren Tipp ?

    Grüße Sensual

    Guten Tag,

    ich habe hier vom Gläubigervertreter einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers für den Schuldner.

    Der Schuldner sei nicht geschäftsfähig und unbetreubar. Und nun geht es um die Zustellung der Räumungsmitteilung an den Schuldner.

    Meiner Meinung ist dies hier nicht möglich für die Durchführung der Räumung (es ist kein Antrag auf Räumungsschutz gestellt!), da ich den Schuldner quasi handlungsunfähig auf die Straße setzen würde. Genauso § 57 ZPO von "verklagen" spricht. Im Zivilverfahren war bereits ein Prozesspfleger bestellt, jedoch ist das ja keine Dauer-Option für jedes gerichtliche Verfahren einen Prozesspfleger z u bestellen. Sondern eigentlich nur bis ein gesetzlicher Vertreter gefunden wird.

    Vlt hat hier noch jemand Ideen / Anregungen.

    Grüße

    Hi, also ich kann nur so viel sagen: das selbstständig arbeiten nach einem Abschluss (egal ob Ausbildung oder Studium) ist meistens anders, als das Azubi / Anwärter - Dasein. Wenn dich die Thematik nicht abschreckt, probier es doch einfach an einem anderen Gericht aus, ob dir die Praxis vielleicht fernab vom Studium zusagt.

    Ansonsten: schau dich - falls gewünscht - allgemein im ÖD um. Polizei, Stadt, Landratsamt usw. haben alle normal nen großen Bedarf!

    Kenne einige die in meinem Jahrgang gewechselt sind (zu einer Bundesbehörde, zur Stadt, Bundeslandswechsel usw). Ich bin selbst auch direkt nach dem Studium in ein anderes Bundesland.

    Wenn du ganz etwas anderes / neues machen willst, frag dich ob die Rückzahlung schlimmer ist oder ein Leben lang ein Beruf, der dich unglücklich macht.

    Guten Mittag,

    ich habe einen Antrag eines Schuldners vorliegen, welcher in meinen Bezirk gezogen ist.

    Jedoch sind alle Pfändungen auf seinem Konto von anderen Behörden (AG, Finanzamt Stadt). Von unserem AG liegt keine Pfändung vor.

    Er beantragt jetzt bei mir die Freigabe von Weihnachtsgeld.

    Ich weiß, dass was geändert wurde und das Wohnort Gericht entscheiden kann (muss?).

    Steh gerade etwas auf dem Schlauch und bitte um Hilfe.

    Grüße Sensual

    Guten Tag,

    ich bin Bayern als Rechtspflegerin tätig und mich würde es reizen berufsbegleitend den Master LLM zu machen.

    Jetzt mein Zwiespalt: ich hab die Verordnung über die Nebentätigkeit in Bayern gelesen aber bin mir unsicher.

    Im Endeffekt mach ich das ja in meiner privaten Freizeit zu meinem Vergnügen und verdiene mir nichts dazu.

    Zählt das als Nebentätigkeit und muss angezeigt oder genehmigt werden?

    Der Studiengang wäre rein online und ohne Präsenzpflichtzeiten. Ich opfere dafür meine Freizeit / Wochenende.

    Würde ich an der VH einen Sprachkurs abends machen wäre das meinem Dienstherrn ja auch egal.

    Hat / kennt jemand ähnliche Konstellationen ?

    Grüße
    Sensual

    Gute Abend liebe Kollegen,

    in einem Testament hat "mein" Erblasser eine noch zu gründende Stiftung eingesetzt. Er hat sich im Testament über Name, Sitz, Vermögen und Vorstandsbildung der Stiftung geäußert. Ebenfalls hat er 2 Personen als TV bestimmt.

    Ich bin mittlerweile soweit, dass es grundsätzlich kein Problem ist die beiden TVs die Stiftung gründen zu lassen.

    Allerdings solange die Stiftung nicht rechtsfähig ist, missfällt mir der Gedanke einen Erbschein zu erteilen (Antrag von einem TV).

    Weil eigentlich können die beiden doch mit ihrem TV Zeugnis handeln (auch grundbuchtechnisch).

    Internationales TV Zeugnis gibts quasi ja auch nicht, maximal eine Apostille.

    Pflichtteilsansprüche der ausgeschlossenen gesetzlichen Erben müssten dann gegen die Stiftung gelten gemacht werden ?

    Um Austausch zu der Sache wäre ich dankbar oder Erfahrungen mit solchen Verfahren.

    Grüße
    Sensual

    Hallo in die Runde,

    ich habe einen KFA nach § 788 ZPO wonach die Kosten für die Zustellung der einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner festgesetzt werden sollen.

    Die einstweilige Verfügung (ohne mündliche Verhandlung wg. Dringlichkeit) hat ein Gericht woanders erlassen inklusive Bewilligung von PKH einschließlich der ZV unter Beiordnung der antragstellenden RAin, die Verfügung wurde durch den Gerichtsvollzieher in meinem Gerichtsbezirk zugestellt.

    Jetzt liegt mir (Vollstreckungsgericht) der KFA vor.

    :confused: Sorry es herrscht irgendwie völlige Planlosigkeit gerade.

    Grüße
    Sensual

    Was soll denn da für ein Wert sich dahinter verbergen? Die Bewilligende ist verstorben, kann also nicht mehr gefragt werden.
    Die Begünstigte Person hat kein Interesse, dass da noch was offen ist, also wird sie kein Wert sagen.

    Oder denke ich zu schlecht von meinen Mitmenschen?

    Im Grundbuch des Eigentümer-Kindes ist die Grundschuld zu Gunsten meiner Erblasserin über 65t Euro eingetragen (2010 Eintragung). Laut Eigentümer-Kind seien noch ca. 3t Euro offen.

    Also Erben wurden nur in 1. Ordnung ermittelt, dann erledigt weil weder Grundstück noch Aktivnachlass vorhanden. Da jetzt potentieller Aktivnachlass da ist tendier ich stark zur Nachlasspflegschaft.

    Guten Tag,

    ich habe folgende Problematik in einem Nachlassverfahren:

    Erblasserin, Ehegatte vorverstorben, hinterlässt 4 Kinder, alle 4 haben ausgeschlagen, keine Verfügung von Todeswegen, kein Nachlasswert vorhanden. Akte erledigt, da niemand mehr da.

    Jetzt kommt eines der Kinder und ihm fällt auf, dass im eigenen Grundbuch (Kind = Eigentümer) noch eine Grundschuld zu Gunsten der Erblasserin (Gläubigerin) eingetragen ist und fragt jetzt wegen Löschung an.

    Hatte diese Konstellation vielleicht eine/r erfahrene/r Kollege/in bereits ?

    Ich steh etwas hilflos da. Meine Idee war jetzt Richtung Fiskus da ja jemand die Löschung der Grundschuld bewilligen muss.

    Über neue Gedanken wäre ich sehr dankbar!

    Grüße
    Sensual