Beiträge von Soeva

    Ich hätte hier auch eine Frage zu.

    In meinem Ersuchen auf Eintragung der Flurbereinigung (Berichtigung des Grundbuchs) steht drin, dass Grundstücke neu eingebucht werden sollen. Auf einem Grundstück soll eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für X eingetragen werden. Vermerkt steht dazu weiter, dass diese Belastung ursprünglich in Bl. 123 bei dem Grundstück BV 5 eingetragen war. Das Recht wurde dort gelöscht und entsteht inhaltsgleich neu im vorliegenden Grundbuch.


    Ich habe mal im alten Grundbuchblatt nachgesehen, da steht ein anderer Berechtigter eingetragen. Gut möglich, dass eine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Darf ich jetzt einfach den neuen Berechtigten aufgrund des Ersuchens eintragen?

    Hallo!

    Ich habe einen Erblasser, der kroatischer Staatsangehöriger ist und 2006 verstorben ist. Er hinterlässt Frau und zwei Kinder. Letzter Wohnsitz war Deutschland.

    Der Erbfall hat sich vor dem 17.08.2015 ereignet, so dass die EuErbVO keine Anwendung findet.

    Da der Erblasser zur Zeit seines Todes die kroatische Staatsangehörigkeit besessen hat, ist gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB für die Erbfolge das kroatische Recht maßgebend (Kollisionsnormen).


    Soweit so gut.

    Ich kann allerdings beim besten Willen nirgends die Kollisionsnormen zum kroatischen Recht finden. Nimmt dieses die Verweisung nun an, oder wird zurückverwiesen?

    Hier mal ein Link, in dem zum kroatischen Erbrecht etwas steht:

    Europäisches Justizportal - Welches nationale Recht ist anwendbar?

    Aber ich werde daraus leider nicht schlauer.


    Für den Fall, dass die Verweisung angenommen wird, ist mir klar, dass Ehefrau und Kinder erben, s. https://e-justice.europa.eu/166/DE/succession?CROATIA&member=1.


    Ich scheitere lediglich bei der Frage, ob das kroatische Recht annimmt oder zurückverweist. Wenn mir da jemand auf die Sprünge helfen könnte, wäre das super, danke!

    Danke für die Antworten.

    Also sehe ich das richtig, ihr bejaht eine Zuständigkeit meinerseits aufgrund des letzten bekannten Wohnsitzes bei uns, würdet den PfÜB erlassen und ihn dem Schuldner unter der Anschrift seines Arbeitgebers zustellen.

    Hallo!

    Ich habe einen Schuldner, von dem der Gläubiger schreibt, er weigere sich seinen aktuellen Wohnsitz mitzuteilen. EMA erfolglos. Der letzte Wohnsitz war in unserem AG-Bezirk, weswegen der Gläubiger schreibt, er gehe von unserer Zuständigkeit aus. Der Gläubiger schreibt aber weiter, er möchte, dass der Schuldner den Pfüb über die Anschrift seiner Arbeit (anderes AG) zugestellt bekommt.

    Bin ich wirklich trotzdem zuständig? Grundsätzlich geht es nach dem Wohnsitz, aber der ist ja gerade unbekannt. Stellt man wirklich auf den letzten Wohnsitz ab, oder muss man dann nicht die Adresse des Arbeitgebers auch für die Zuständigkeit zugrunde legen?

    Guten Morgen!

    Ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe einen Titel, der auf die Privatperson A lautet. Der Titel datiert von 1990.

    Nun möchte die Inkasso A GmbH & Co. KG vollstrecken, ohne den Titel umschreiben zu lassen. Der Registerauszug, der mir vorgelegt wird, startet 1975. Da ist A zunächst eingetragener Kfm. Später wurde die GmbH & Co. KG daraus.

    Handelt es sich hierbei wirklich um keine Rechtsnachfolge sondern um eine formwechselnde Umwandlung die keine Titelumschreibung erfordert?

    Folgender Sachverhalt:

    Vater ist verstorben. Er hinterlässt einen Erbvertrag, in welchem er seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzt. Die behinderte Tochter bekommen ein Vermächtnis nach dem Erstversterbenden von 3 % des Nachlasses. Nur für die Erfüllung des Vermächtnisses wurde Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Zum Nachlass gehört auch ein Grundstück.

    Nun möchte die Ehefrau das Grundstück an ihren Sohn übertragen. Ich bin der Meinung, dass eine Zustimmung des Testamentsvollstreckers nicht erforderlich ist, da das Vermächtnis nicht in dem Grundstück liegt.

    Ich habe aber eine Kollegin, die sagt, es könnte doch aber auch sein, dass durch die Übertragung des Grundstücks das Vermächtnis nicht mehr durch andere Werte erfüllt werden könnte, dass das Vermächtnis also ausgehöhlt werden könnte. Sie meinte, dass eine Zustimmung durchaus in Betracht komme. Das würde dann jedoch bedeuten, da es ja eine unentgeltliche Übertragung ist, dass wir vermutlich noch einen Ergänzungsbetreuer bestellen lassen müssten, denn die Vermächtnisnehmerin ist ja behindert, und die Mutter als Betreuerin von der Vertretung ausgeschlossen.

    Wie seht ihr das? Brauche Meinungen :)

    Ich hänge mich mal hier mit meiner Frage an:

    Ein Gläubiger schreibt mir, nachdem ich Kostennachweise gefordert habe:

    "Ein Beleg ist nicht erforderlich, wenn deren Anfall anwaltlich versichert wird, §§ 788 ZPO i.V.m. § 294 ZPO. Die entsprechende Versicherung findet sich auf Seite 9 des Antrages."

    Lasst ihr euch in einem solchen Fall tatsächlich keine Kostennachweise mehr vorlegen?

    Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung bezüglich eines 1/2-Miteigentumsanteils für Mutter ..... wäre mein Lösungsvorschlag

    Denn den Anteil gibt es nicht . Sie überträgt 1/2- MEA und soviel darf sie zurückverlangen.

    Aber beim Nießbrauch kann ich schreiben: lastend auf einem ideellen 1/2-Anteil, oder?

    Hallo!

    Ich habe hier einen Vater und einen Sohn zu je 1/2 Anteil als Eigentümer im GB stehen. Auf dem 1/2-Anteil des Sohnes ist zugunsten des Vaters eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen.

    Nun überträgt der Vater seinen 1/2 Anteil in einer Urkunde an die Ehefrau, und die Ehefrau übertragt genau diesen 1/2-Anteil an den Sohn, der bereits zu 1/2 im Grundbuch eingetragen ist und somit nun Alleineigentümer wird.

    Für die Ehefrau/Mutter sollen an diesem 1/2 Anteil ein Nießbrauchsrecht und eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden.

    Da der Sohn nunmehr Alleineigentümer ist, gibt es die Miteigentumsanteile als solche ja grds. nicht mehr, so dass ich den Nießbrauch zwar an einem ideellen 1/2 Bruchteil eintragen kann, nicht aber die Vormerkung (einen ideellen Bruchteil des Grundstücks (zB einen halben Anteil) kann der Alleineigentümer rechtsgeschäftlich nicht mit einer Auflassungsvormerkung belasten;

    (Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 1502, beck-online).


    Was aber passiert mit den für den Vater bereits eingetragenen Rechten (Nießbrauch und RückAV), die auf dem 1/2 Anteil des Sohnes lasteten? Ich kann ja schlecht schreiben, dass die Belastung eines idellen Anteils bei einer RückAV nicht geht, aber übersehen, dass genau so eine dann jetzt im GB eingetragen steht. Oder lasse ich den Sohn einfach unter 1.1 und 1.2 mit jeweils 1/2 Anteil im GB stehen, dann könnte ich die Rechte eintragen und die bereits eingetragen würden ohne Probleme so stehen bleiben. Kommt mir aber komisch vor.

    Bitte um Mithilfe, danke!

    Hallo!

    Ein großes Inkassounternehmen reicht mir mit ihrem Antrag auf Erlass eines PfÜbs eine Forderungsaufstellung ein, in der gefühlt jeden Monat eine neue Gebühr Nr. 3309 VV RVG abgerechnet wird, dafür, dass eine Rate beim Schuldner angemahnt wird. Das kann doch nicht sein, oder? Soweit ich mich schlau gemacht habe, entsteht für das erstmalige Anmahnen der Forderung einmal die Gebühr und dann für jede weitere Vollstreckungstätigkeit, aber es kann doch nicht richtig sein, dass für jede Mahnung die Gebühr neu entsteht?

    Würde mich über Fundstellen, soweit jemand welche hat, freuen, aber es geht natürlich auch ohne.

    Darüber hinaus wurde weiter Kosten für mehrere VZVs geltend gemacht, ohne dass anschließend Pfübse ergingen und natürlich eine Einigungsgebühr für eine nicht unterschriebene Ratenzahlungsvereinbarung. Trotz Schriftverkehr ist das Inkassounternehmen uneinsichtig, den Antrag abzuändern. Muss ich jetzt ernsthaft ausrechnen, wieviel der Forderung noch übrig bleibt, wenn ich alle Kosten, die ich absetzen würde, nicht mehr berücksichtige, die Zahlungen des Schuldners (bestimmt 20 Stück) aber natürlich anrechne (erst Kosten, dann Zinsen, dann HF)? Das bekomme ich doch gar nicht korrekt hin mit den Zinsen etc.

    Wie macht ihr sowas?

    Am liebsten würde ich komplett zurückweisen, aber das wird wohl nicht gehen.

    Ich mache Nachlass nur vertretungshalber, weiß aber noch, dass es vor der Änderung des PStG so war, dass der Status "verwitwet" in der Sterbeurkunde des Erblassers nicht ausreichte, um den Tod des Ehepartners urkundlich nachzuweisen. Trotzdem gilt die Abstammung in dem alten Familienbuchauszug aus der Heirat aber als urkundlich nachgewiesen?

    Hallo!

    Die Tochter stellt einen Erbscheinsantrag nach ihrer Mutter. Da sie die Geburtsurkunde nicht vorlegen kann, verweist sie auf den Eintrag in ihrer Heiratsukunde und dem Auszug aus dem Familienbuch (von 1956), in welchem ihre Mutter, die Erblasserin, als Mutter der Ehefrau eingetragen ist.

    Wie ist das mit dem PStG von heute und damals? Kann mir jemand sagen, ob dieser Eintrag ebenfalls Urkundscharakter hat?

    Ich brauche mal die Einschätzung zu einer Formulierung in einer Generalvollmacht.

    In der notariellen Vollmacht heißt es:

    Die Bevollmächtigten (zwei an der Zahl) sind einzelvertretungsbefugt.

    In Bezug auf jegliche Grundstücksverfügungsgeschäfte dürfen sie jedoch lediglich gemeinschaftlich vertreten.

    Ein Bevollmächtigter bewilligt nun die Löschung eines Wohnungsrechts zugunsten des Vollmachtgebers. Grundsätzlich ist mir klar, dass es eine Verfügung über ein Recht und nicht über ein Grundstück ist, aber in der Vollmacht steht ja nicht, dass die Bevollmächtigten nur bei Verfügungen über ein Grundstück gemeinschaftlich handeln dürfen, sondern bei jeglichen Grundstücksverfügungsgeschäften.

    Würdet ihr die Zustimmung des zweiten Bevolllmächtigten fordern?