Beiträge von Thommy

    Sorry, war im Urlaub. Vor meinem Urlaub hatte ich es dem Richter zugeschrieben.

    Dieser hat eine Übersetzung mit Beglaubigung von der Partei angefordert. Ob diese eingereicht worden ist, hab ich bisher noch nicht gesehen.

    Bist du dir mit dem HZÜ sicher? Laut Länderteil erfolgt die Postzustellung nicht nach der HZÜ, sondern nach dem deutsch-britischen Abkommen? Insoweit bewege ich mich außerhalb des HZÜ.

    Hallo ich muss mich hier nochmal reinhängen, weil ich dazu nichts finde.

    Es soll eine Zustellung im Vereinigten Königreich erfolgen. Der Antragssteller reicht dazu eigene Übersetzung ein.

    Nach einer Zwischenverfügung, dass m.E. eine Zustellung ohne amtliche Übersetzung nicht möglich ist, weißt der Antragssteller mich auf § 50 ZRHO hin "Zustellung außerhalb der EG-Verordnung", dass dies nicht vorgeschrieben sei und daher eigene Übersetzung möglich ist.

    Da die Zustellung tatsächlich außerhalb der EG-Verordnung erfolgt (deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen) scheint § 50 ZRHO anwendbar zu sein. Hinsichtlich der Übersetzung führt dieser jedoch ebenfalls aus, dass im Einzelfall zu beurteilen ist, ob eine Übersetzung beizufügen ist. Hinsichtlich der Art der Übersetzung (eigene oder amtliche) steht nichts näheres.

    Ich überlege, ob ich aus dem Umkehrschluss aus § 50 II S.3 ZRHO ("Im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein") dazu kommen kann, zu sagen, dass hier eine Beglaubigung erforderlich ist und daher auch eine amtliche Übersetzung? Oder ist dies zu weit hergeholt?

    Danke für eure Hilfe!

    Eine Übersetzung in Irland bei Zustellung gegen EgR ist doch nicht vorgeschrieben? Insoweit wäre die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht überflüssig? Zunächst würde ich daher die Klage ohne Übersetzung zustellen, sofern der Kläger sich das nicht explizit anders wünscht.

    Ich denke, dass eine einfache Übersetzung bei der Zustellung gegen EgR zulässig ist.

    Zumindest im Bereich der Ersuchen an die ausländischen Stellen ist eine Regelung in der ZRHO getroffen.

    In § 26 Abs. 1 S.3 ZRHO heißt es:

    Die Übersetzungen sind von einem nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten oder einem solchen gleichgestellten Übersetzer zu fertigen und zu beglaubigen, sofern nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist.

    Da steht nicht, dass das Gericht den Übersetzer beauftragen muss. M.E. dürfte es daher auch zulässig sein, wenn die Partei die Übersetzungen von einem Übersetzer fertigen lässt, der den Vermerk anbringt.

    Hallo zusammen,

    es wurde ein PfÜB erlassen, der unter anderem den Anspruch B bei der Rentenversicherung pfändet.
    Als Art der Sozialleistung wurde "Hinterbliebenenrente" und bei Versicherungsnummer "unbekannt" und das Geburtsdatum des Schuldners angegeben.
    Die Rentenversicherung hat nunmehr Erinnerung gegen den PfÜB eingelegt, da eine Zuordnung ohne Versicherungsnummer nicht möglich ist und das Geburtsdatum auch nicht vom ursprünglichen Versicherten stammt. Der ursprüngliche Versicherte sei auch nicht benannt, sodass auch darüber eine Zuordnung nicht möglich ist.
    Bei den Vollstreckungsunterlagen lag eine Vermögenauskunft vor, aus denen die Angaben wahrscheinlich übernommen worden sind. Diese wurde mit den sonstigen Unterlagen zurückgesandt und liegt mir nicht mehr vor.

    Hab jetzt in der 16. Auflage von Stöber (Rn. 1378a) gefunden, dass die Versicherungsnummer nicht verlangt werden kann. Eine Leistungsart ist angegeben, die entsprechend auszulegen ist. So macht es im vorliegenden Schreiben bereits die Rentenversicherung ("vermutlich Waisenrente").

    Es stellt sich für mich die Frage, ob der Gläubiger den ursprünglichen Versicherten kennen muss, um eine Pfändung zu bewirken? Der Schuldner hat auf die Waisenrente doch einen eigenen Anspruch? Die evtl. Schwierigkeiten bei der Zuordnung, dürften m.E. nicht zur Wirkungslosigkeit des PfÜB führen?:gruebel:

    Ich beabsichtigte daher eigentlich der Erinnerung nicht abzuhelfen.

    Hat jemand evtl. schon sowas gehabt bzw. wie ist eure Meinung dazu? Gibt es dazu Rechtsprechung?

    Hallo zusammen.

    Mit der Suchfunktion habe ich leider nichts gefunden.

    Es wurden 2 Anträge auf Todeserklärung für dieselbe Person eingereicht. Ich habe die Anträge zu einem Verfahren zusammengefasst und nach Aufklärung des Sachverhalts ein Aufgebot erlassen. Die Antragssteller habe ich nach § 19 VerschG mit aufgenommen.

    Nunmehr hat der Verschollene zwei Geschwister die ähnliche Namen haben. Der Eine heißt xxx aaa und der Zweite xxx bbb (xxx = erster Vorname, aaa; bbb = jeweiliger zweiter Vorname, unterstrichen ist der jeweilige Rufname).

    aaa ist verstorben.

    Der Antrag wurde für xxx bbb gestellt, bei Erstellung des Aufgebots habe ich als Antragssteller versehentlich xxx aaa genommen.
    Kann ich das Aufgebot jetzt noch berichtigen? Eine Veröffentlichung an der Gerichtstafel ist bereits erfolgt. Ich habe gesehen, dass die Berichtigung von Aufgeboten in dem Fachforum durchaus kontrovers diskutiert wird.

    Oder ist dies hier kein Problem, da ich noch den weiteren Antragssteller habe. Für diesen dürfte das Aufgebot auf alle Fälle wirksam durchgeführt worden sein?

    Was meint ihr?

    Hallo zusammen,

    ich muss das Thema nochmal aufwärmen, da ich über die Suchfunktion leider nichts gefunden habe.

    In einem Betreuungsverfahren wurde dem Betreuten Anfang November 2018 ein Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt bzgl. der Wahrnehmung der Rechte in einem Beschwerdeverfahren.
    Die Berufsmäßigkeit wurde festgestellt. Laut eines Vermerks des Richters sollte auch ausdrücklich ein Rechtsanwalt bestellt werden.
    Das Verfahren endete im März 2019.

    Der Vergütungsantrag wird im März 2020 gestellt.

    Ich finde jetzt nichts dazu, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. Grundsätzlich, wie immer, auf die einzelne Tätigkeit.
    Der Rechtsanwalt rechnet hier eine Verfahrensgebühr und Auslagen nach dem RVG ab. Dies ist m.E. nicht zu beanstanden.
    Jedoch dürfte die einzelne Auslagen und im Prinzip der Ausschussfrist unterliegen.
    Ich überlege jetzt, ob es zulässig ist, bei dem rechtsanwaltlichen Verfahrenspfleger auf die Fälligkeit nach § 8 RVG abzustellen (nach Beendigung der Angelegenheit) und die Ausschlussfrist erst dann beginnen zu lassen für die gesamte Vergütung und Auslagen.

    Danke für eure Meinungen im Voraus.

    Ich weiß nicht, ob es viel weiterhilft, aber im Geschäftsbereich des OLG Hamm wurde Anfang des Jahres ein Vordruck für die Versetzung von Lebenszeitbeamten der Laufbahngruppe 2 eingeführt.
    Dieses soll genutzt werden.

    Ist auch im Intranet zu finden.

    Hallo zusammen,

    über die Suchfunktion habe ich leider nichts entsprechendes gefunden. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    Im letzten Jahr wurde der Partei PKH mit Raten bewilligt. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.
    Erst im Mai diesen Jahres meldete sich die Partei und teilte mit, dass er die Raten nicht zahlen könne.
    Es wurde daraufhin aufgefordert eine nochmnals eine Erklärung abzugeben, welche Einkünfte er habe bzw. welche Änderung bei ihm eingetreten sei.

    Er teilte mit, dass er ein KfZ habe, auf das er angewiesen sei und dafur Kosten aufbringen müsse (Steuer, Versicherung, Unterhaltungskosten etc.)
    Obwohl er Rentner sei, sei er aufgrund einer Behinderung darauf angewiesen (eine Kopie des Schwerbehindertenausweises hat er vorgelegt).

    Nunmehr ersehe ich aus den vorgelegten Unterlagen, dass er das KfZ bereits bei Beantragung der PKH hatte. Diese Kosten hat er damals nicht mit angegeben, diese jedoch bei der Bewilligung von PKH schon gehabt. Lediglich ein Kredit für die Reperatur des Fahrzeuges wurde später aufgenommen.

    Meine Absicht ist es jetzt, nur die Raten für die Reparaturen zu berücksichtigen, da nur insoweit eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
    Der erste Beschluss ist bereits rechtskräftig und nicht angegriffen worden. Somit ist wegen der ursprünglichen Kosten des KfZ keine Änderung eingetreten.
    Es verbleibt dann jedoch bei einer Ratenzahlung, auch wenn diese geringer ist.
    Nach den vorgetragenen Einkünften wird er wahrscheinlich auch diese Ratenzahlung nicht erbringen können. Jedoch sehe ich keine Möglichkeit, nachträglich diese Kosten zu berücksichtigen.
    Ich bin daher zwiegspalten.

    Sieht jemand eine Möglichkeit diese Kosten noch zu berücksichtigen oder würdet ihr eine ähnliche Entscheidung treffen. :gruebel:


    Danke für eure Hilfe im Voraus!

    Erst einmal Danke für alle Antworten.

    Zitat

    Ich möchte nur zu Bedenken geben, dass es zu dem Thema Wegeunfähigkeitsbescheinigung einige Rechtsprechung gibt, wonach diese teilweise nicht verlangt werden darf usw.(Gerade wenn bereits AUs vorliegen, kommt immer auf die Vorgeschichte an). Wir können daher m.E. nicht generell davon ausgehen, dass jede Auflage des Jobcenters in Ordnung ist und er A'Steller ja kein rechtliches Problem hätte, wenn er sich an 'die Regeln' hielte.

    Ich hoffe ich verstehe den Sachverhalt richtig: Beim dritten Termin ist er bereits nicht erschienen. Die Anhörphase ist also vorbei. Es wurde eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung angefordert, mit der Androhung von Sanktionen. Steht der A'Steller damit nicht bereits vor einem rechtlichen Problem?

    Der Rechtssuchende hat mir nur die Einladung vorgelegt, dass er letzte Woche nicht zu einem Termin erschienen ist, mit der Begründung, dass er bereits eine AU eingereicht habe.
    Bereits in der Einladung hat das Jobcenter darauf hingewiesen, dass eine AU nicht mehr ausreicht und die Kosten der Ausstellung übernommen werden.
    Er hat also den Termin verstreichen lassen, obwohl er über die Sanktionen hingewiesen worden ist.
    Eine Anhörung oder einen Sanktionsbescheid hatte er (noch) nicht bzw. mir nicht gezeigt. Ich gehe daher davon aus, dass noch kein konkretes rechtliches Problem abgezeichnet hat.

    Hallo zusammen,

    ich sitze auf der RAST. Ein Rechtssuchender spricht vor und möchte eine Beratung hinsichtlich des Jobcenters.
    Er hat zwei Einladungen zu den Vermittlungsgesprächen bekommen. Bei diesen hat er sich jeweils mit einer AU entschuldigt.
    Nunmehr hat er die dritte Einladung erhalten, den Termin jedoch wieder nicht wahrgenommen.
    Das Jobcenter hat ihn bereits in der Einladung darauf hingewiesen, dass eine AU nicht mehr ausreicht, sondern er dieses Mal eine "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" einreichen soll. Die Kosten dafür werden vom Jobcenter übernommen.
    Er möchte jetzt wissen, ob er dazu verpflichtet ist, diese einzureichen.

    Ich habe die Beratungshilfe spontan wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen (mir ist auf die Schnelle nichts anderes eingefallen) :oops: .
    M.E. ist er durch die Einreichung der entsprechenden Bescheinigung nicht belastet, sodass ein Selbstzahler davon absehen würde sich beraten zu lassen.

    Er hat angekündigt, meine Entscheidung anzufechten, da er jetzt Sanktionen durch das Jobcenter befürchten muss, wobei ein entsprechender Bescheid bzw. Anhörungsbogen noch nicht vorliegt.
    Meine Frage: Hättet ihr das genauso gesehen? :gruebel:

    Danke für eure Meinungen!

    Ich bin mir jetzt nicht sicher, was du mit von hinten meinst. Wahrscheinlich die ältesten Kosten?
    Wenn ich es richtig verstehe, ist der letzte PfÜB von deinem Gericht erlassen worden? Dann ist dies m.E. die letzte Vollstreckungshandlung.
    Es dürfte dann deine Zuständigkeit gegeben sein (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. § 788 RN. 19a).
    Der geänderte Wohnort spielt bei der Zuständigkeit keine Rolle.

    Hallo zusammen,

    ich häng mich mal in dieses Thema mit ein.

    Die Geschäftsstelle hat mich als Rechtspfleger für Auslandssachen gefragt, ob die Bescheinigung auch in einer anderen Sprache (hier: polnisch)ausgestellt werden kann.
    Es handelt sich um ein Formblatt das in allen Ländern gleich aufgebaut ist. Dieses ist auch mit wenigen Klicks mehr erstellt, da die Eintragungen bereits für das deutsche Formular gemacht worden sind.

    M.E. ist eine Übersetzung nicht beizufügen, da auf einer Veranstaltung, allerdings zu Vollstreckungstitel, gesagt worden ist, die zuständige ausländische Stelle kann sich das Formblatt in ihrer Sprache anschauen und weiß dann um die Bedeutung der Eintragungen.

    Daher meine Frage: Wird bei anderen Gerichten, evtl. als "Service" eine Übersetzung mit beigefügt?

    Hallo zusammen,

    ich bin noch neu in Nachlasssachen und hoffe, dass es jemanden gibt der mir weiterhelfen kann.
    Folgenden Fall habe ich vorliegen:

    Ein polnischer Erblasser ist in seinem Heimatland im Mai 2015 verstorben.
    Sein Angehöriger hat durch eine Erklärung, die wahrscheinlich vor einem polnischen Notar abgegeben worden ist, die Erbschaft ausgeschlagen. (Kopie der polnischen Urkunde liegt vor).
    In nächsten Zug dürften die Kinder dieses Angehörigen als Erben in Frage kommen.

    Die Erbausschlagung für die Kinder wurde vor einem deutschen Notar abgegeben. Dieser reichte die Erbausschlagung nun bei uns unter Hinweis auf § 344 Abs. 7 FamFG ein.
    Demnach scheine ich für die Entgegennahme der Erklärung, auch international, zuständig zu sein.


    Nun stellen sich mir folgende Fragen:

    Bin ich tatsächlich zuständig für die Entgegennahme der Erklärung?
    Wenn ja, wie finde ich das zuständige Nachlassgericht in Polen heraus? Ich habe zwar den Wohnort, finde jedoch nur polnische Webseiten auf denen man das Gericht suchen kann.
    Wie kann ich das Schreiben an die zuständige Stelle senden? per Einschreiben Rückschein oder offizielle Auslandszustellung?


    Danke für eure Hilfe.

    Entschuldigung, da ist mir tatsächlich was durcheinander geraten.

    Der Vorname des Gläubigers im PfÜB stimmt nicht mit den Vornamen des Gläubigers im Titel überein.
    Dieser wies mir seinen korrekten Vornamen nach.
    Auch legte er mir das Schreiben des Gerichts vor.

    Der Schuldner wurde natürlich nicht angehört :oops:

    Okay, danke schon Mal für die schnelle Hilfe.

    Demnach ist eine falsche Bezeichnung unschädlich, wenn sie keine Zweifel darüber entstehen lässt, wer gemeint ist (Stöber, 15. Auflage, Rn. 511).
    Jetzt frag ich mich jedoch, ob ich nicht bereits Zweifel haben kann, da es sich um zwei verschiedene Vornamen handelt.
    Zwar sind jeweils der Anfangsbuchstabe und Länge gleich, der Klang ist jedoch ein völlig anderer.

    Wie soll ich jetzt sichergehen, dass es sich tatsächlich um den richtigen Gläubiger handelt?
    Es kann doch eigentlich nicht sein, dass dem Anwalt des Gläubigers, dem Gläubiger selbst und dem Prozessgericht nicht auffällt, dass der Name in der Klageschrift und im Rubrum falsch angegeben ist und das Vollstreckungsgericht jetzt aufgrund dieses Fehlers den PfÜB erlassen muss, obwohl dieser für das Vollstreckungsorgan nicht offensichtlich ist. :daumenrun
    Natürlich sind auch sonstige Angaben (z.B. ein Geburtsdatum) nicht im Titel enthalten.

    Hallo in die Forumsgemeinschaft,

    ich habe hier ein Problem und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.

    Hier wurde durch den Gläubiger ein PfÜB beantragt. Dieser PfÜB enthält auf der Gläubigerseite einen anderen Vornamen als der zugrundeliegende Titel.
    Nachdem ich eine Zwischenverfügung gemacht habe, wies der Schuldner mir seinen Vornamen mit einer Kopie seines Personalausweises nach, sodass ich davon ausgehe, dass im PfÜB sein richtiger Vorname angegeben ist.
    Daher erließ ich eine weitere Zwischenverfügung mit der Bitte den Titel auf seinen richtigen Namen berichtigen zu lassen.

    Nun hat der Schuldner mir geantwortet, mit einem Schreiben des erlassen Gerichts, dass eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht infrage kommt.
    Der Richter verweist auf Zöller, Stöber, 29. Auflage 2012, § 750, Rn. 6:mit dem Hinweis "dass die falsche Angabe des Vornamens des Klägers im Titel unschädlich ist und aus diesem Grund der Erlass eines PfÜB nicht verweigert werden darf".

    Ich habe leider nur die 28. Auflage, aus dieser lese ich dies jedoch nicht heraus. :oops:

    Auch aus Nomos-Kommentar, 2. Auflage §750 Rn. 9 lese ich nicht heraus, dass ein falscher Vorname des Gläubigers unberücksichtigt bleiben soll.

    Da es sich um einen ganz anderen Vornamen handelt, würde ich den PfÜB so nicht erlassen, da für mich nicht sichergestellt ist, dass es sich um den gleichen Gläubiger handelt.
    Wie seht ihr das? :confused:

    Ich danke schon mal im Voraus für eure Hilfe.