Beiträge von Katastertroll

    Aus eigener (böser) Erfahrung sollte man das durchaus kritisch prüfen. Im ländlichen Bereich ist es nicht unüblich, daß ganze Generationen von Hofeigentümern nicht nur den gleichen Nachnahmen, sondern auch den gleichen Vornahmen haben. Unterschied: Lediglich das Geburtsdatum....

    Es hat ein wenig gedauert, aber nun konnte ich mich ein wenig mit der Anwendung TIM-Online von Geobasis.NRW (früher: Landesvermessungsamt) beschäftigen. Ich habe es hoffentlich geschafft, den Link so zu konstruieren, daß im ALKIS-Sekundärdatenbestand sofort sichtbar wird, wie das o.g. Gewässer zunächst als Binnengewässer in NRW verläuft und danach (im NRW-Datenbestand halt) "nur" noch als hälftiges Grenzgewässer zu Hessen dargestellt wird.

    https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/?bg=alkis&bbox=475497,5660340,475927,5660540&WCF_AMPERSAND¢er=475712,5660440

    Liegt hier ein Mißverständnis vor? Es soll doch nicht konstituiv ein buchungsfreies Gewässer eingetragen werden. Es ist doch die Intention, einen deklaratorischen Hinweis in das Grundbuch aufzunehmen, daß es einen wasserrechtlich (!) geregelten Eigentumsanteil an einem anliegenden Gewässer gibt, welcher dem BV sonst nicht zu entnehmen ist. Z.B. "Anteiliges Eigentum am Hinterprellbockhauser Mühlenbach".

    Quantifizieren läßt sich dieser Anteil nicht, da Fließgewässer der natürlichen Veränderung unterliegen. Und wenn das Fließgewässer nach Aussage der zuständigen Wasserbehörde kein Gewässer mehr sein sollte, dann gehe nach §116 GBO. Oder bin ich noch zu verschlafen?

    Ist der Weg denn aus der im Sachverhalt geschilderten Flurbereinigung hervorgegangen, oder ist das noch ein Urweg aus den Kindertagen des Steuerkatasters, der aus der Flurbereinigung herauskam, wie er hineinkam? Ich frage vor dem Hintergrund, daß es hilfreich sein kann, die Angaben der alten Mutterrolle (=Liegenschaftsbuch) zu Rate zu ziehen. Unsere dienstlichen Vorfahren haben ab und an einen gewissen Pragmatismus an den Tag gelegt. Da wurde bei der Umstellung der Bücher schon mal von "Den Anliegern gehörige grundsteuerfreie Wege und Gewässer" auf "Wege" gekürzt.....

    Ein „Hallo“ von mir in die Forumsgemeinde!


    Ich hole dieses Thema mal aus der Versenkung, da mir die neugefasste Bauordnung in Nordrhein-Westfalen schon ein wenig Magengrummeln verursacht.

    In o.g. Entscheidung des OLG Hamm zur BauO alter Fassung war von der so genannten „Katastersperre“ die Rede. Hierbei wurden in der BauO a.F. die Begriffe „Teilung“ und „Zerlegung“ (bzw. „Teilungsvermessung“) etwas unscharf, aber dennoch nachvollziehbar, unter dem Oberbegriff „Teilung“ zusammengefasst:


    „Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist.“


    Dieser Passus fehlt in der BauO neuer Fassung komplett. In der mir vorliegenden Begründung zur Novellierung der BauO wird bei der Definition der Teilung auf die Definition des § 19 Abs. 1 BauGB verwiesen. Heißt das nun, daß die Genehmigung nach Landesrecht nun doch dem Grundbuchamt vorzulegen ist? Ich kann hier nicht klar erkennen, wer wann wem was vorzulegen hat. :nixweiss:

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…N&det_id=524028


    Hier wäre ich für Meinungen dankbar…..

    Oh, oh. Ein beliebtes Thema, um auf Tauchstation zu gehen. Ich fange mal mit der Beantwortung der letzten Frage an. Die Information, ob das Gewässerflurstück in einem Flurbereinigungsverfahren entstanden ist, kann bereits die Katasterbehörde geben. Was darüber hinaus geht, kann von den ehemaligen Ämtern für Agrarordnung, jetzt Dezernate 33 der Bezirksregierungen, beantwortet werden. In den Grundakten der angrenzenden (gebuchten) Landgrundstücke dürfte der Flurbereinigungsplan als Eintragungsgrundlage schlummern. Für das vermessung- und katastertechnische Vorgehen ist grundsätzlich noch der Runderlaß des IM "Behandlung von Gewässern im Liegenschaftskataster aus Anlass von Katastervermessungen" vom 18.05.2001 (III C 4 - 8215) mit Stand vom 01.03.2022 gültig.

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…ehoben=N&menu=1



    Der dort unter 3.4.1 etwas großzügig geregelte Umgang mit dem Eigentum bei den vom Wasser verlassenen ehemaligen Gewässerbett, hat dazu geführt, daß nun vorab das Verfahren nach § 116 GBO angestoßen werden soll. Hier ist es hochgradig sinnvoll, daß Katasteramt, Grundbuchamt und Vermessungsstelle sich vorher abstimmen, während die sich Vermessungsstelle die entsprechenden Informationen bei der Unteren Wasserbehörde beschafft.Ich möchte nicht schwarzmalen, aber bisher war jeder dieser Fälle ein Sonderfall mit eigenen Fallstricken.....

    Interessant auf was für Ideen Gemeinden kommen können.
    In NRW ist das Gemarkungsverzeichnis Sache der Katasterverwaltung. Laut Gemarkungserlaß NRW gilt u.a.:


    • Der im Gemarkungsverzeichnis erfasste Gemarkungsbestand ist grundsätzlich beizubehalten.
    • Änderungen sind nur zulässig, wenn örtliche oder überörtliche Gegebenheiten gegen die Beibehaltung der bestehenden Gemarkungsaufteilung sprechen
    • Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidenten (jetzt Bezirksregierung)


    ...

    • Für die Änderung der Gemarkungsgrenzen, die gleichzeitig Grundbuchbezirksgrenzen sind, ist das Einvernehmen mit dem Amtsgericht - Grundbuchamt - erforderlich 




    Ich kann nicht glauben, daß in Bayern die Uhren in dieser Hinsicht gänzlich anders gehen.

    Auch wenn es wie Klugsch*****ei wirkt, ich möchte es noch loswerden:

    Der Ursprung dieser Regelung liegt im Jahre 1937, als das Vermessungs- und Katasterwesen Reichssache waren. Am 15.11.1937 ist mit dem "Gesetz über die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis der Vermessungsbehörden" (RGBl. I S. 1257) diese Befugnis begründet worden.

    §1 Absatz 2 lautete:

    "Von der Befugnis des Absatzes 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen, oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen."

    Diese Bedingung wurde nach 1945 in die Regelungen der dann zuständigen Länder übernommen. In meinem Bundesland (NRW) im Jahre 1972. Im § 23 VermKatG NRW "Außerkrafttreten von Vorschriften" wurde nicht nur das "Grundsteuergesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839" genannt, sondern auch das o.g. Gesetz über die Beurkundungs- Beglaubigungsbefungnis, da diese Befugnis seit dem im damaligen § 11 festgeschrieben war.

    Sorry, der musste irgendwie raus....

    In NRW findet sich im § 17 des Vermessungs- und Katastergesetz, wo die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis geregelt ist, im Absatz 3 die Regelung, daß von dieser Befugnis nur dann Gebrauch zu machen ist, "wenn die zu vereinigenden Gründstücke örtlich und wirtschaftlich eine 'Einheit bilden". Die Notwendigkeit der Bescheinigung ergibt sich für mich aus 14160 GNotKG, um die Kostenfreiheit zu erreichen. Eine Landesvorschrift zur Abgabe dieser Bescheinigung, oder gar zu deren Form, ist mir nicht bekannt. Für mich persönlich ergibt sich dies aufgrund der Forderung des 17 (3) VermKatG NRW bereits konkludent.

    http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/br_bes…N&det_id=468297
    Edit: Rechtschreibung

    In NRW existiert dazu keine landesrechtliche Regelung. Eine Verschmelzung v.A.w. würde ich aber nur nach Rücksprache mit der Sanierungsstelle durchführen. Damit möchte ich vermeiden, daß dort ein eventuell schon weit entwickelter Satzungentwurf möglicherweise umgeschrieben werden muß. Bei einer vom Eigentümer beantragten Verschmelzung sehe ich keinen Grund, diese zu verweigern oder eine Genehmigung vorzulegen.

    Es klingt so, als ob das Katasteramt da die größeren Möglichkeiten hat, den Sachverhalt aufzuklären. Zum Zeitpunkt der Eintragung wird das Grundstück BV 1 einen Anteil an einem nicht buchungspflichtigen Gewässer gehabt haben. Dies nach den damaligen wasserrechtlichen Bestimmungen Deines Landes. Inwieweit dieser Anteil noch besteht, oder ob das Gewaässer trockengefallen, verrohrt, verlegt oder verlandet ist/wurde, dürfte unbekannt sein. Auch hier sollte das Katasteramt weiterhelfen lönnen. In NRW würde der Nachweis eines Gewässeranteils im Grundbuch in das Liegenschaftskataster übernommen werden.
    Da schließe ich mich der Frage von FED an: Welches Bundesland bzw. ehemaliges deutsches Land zum Eintragungszeitpunkt?

    Die Beschreibung des Flurstücks kommt vom Katasteramt.
    Und da es auch Ackerland und Wald gibt,
    muss es keine Straße sein.

    In diesen Fällen wird bei uns als Lagebezeichnung die sogenannte Gewandbezeichnung verwendet (z.B. Spreewiesen oder Herrmannsfichten). Da ALKIS eine Lagebezeichnung erfordert, hat das Katasteramt sich eben so beholfen.

    In den westlichen peußischen Provinzen ist für jedes Flurstück seit der Uraufnahme in den 1820er Jahren eine Lagebezeichnung vorhanden. Dies wird auch in den östlichen Provinzen der Fall sein. Dies ist keine Erfindung des ALKIS. Gerade in den östlichen Provinten sind zu Beginn der Katastrierung sowieso nur landwirtschaftliche Grundstücke mit ihren Gewannbezeichnungen (Stichwort: Steuerkataster) erfasst worden. Die bebauten Hofräume sind dort ungetrennt geblieben. Teilweise bis heute. Aber das ist ein anderes Thema.