Auch wenn es wie Klugsch*****ei wirkt, ich möchte es noch loswerden:
Der Ursprung dieser Regelung liegt im Jahre 1937, als das Vermessungs- und Katasterwesen Reichssache waren. Am 15.11.1937 ist mit dem "Gesetz über die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis der Vermessungsbehörden" (RGBl. I S. 1257) diese Befugnis begründet worden.
§1 Absatz 2 lautete:
"Von der Befugnis des Absatzes 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen, oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen."
Diese Bedingung wurde nach 1945 in die Regelungen der dann zuständigen Länder übernommen. In meinem Bundesland (NRW) im Jahre 1972. Im § 23 VermKatG NRW "Außerkrafttreten von Vorschriften" wurde nicht nur das "Grundsteuergesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839" genannt, sondern auch das o.g. Gesetz über die Beurkundungs- Beglaubigungsbefungnis, da diese Befugnis seit dem im damaligen § 11 festgeschrieben war.
Sorry, der musste irgendwie raus....