Beiträge von Stelaju

    Hallo Zusammen!

    Mir liegt ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss zugunsten des Landes XY (Übergang § 7 UVG) und des Landkreises Z (Übergang § 33 SGB) vor.

    Festgesetzt wurde:

    Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an

    1. Land XY aus übergegangenem Recht gem. § 7 UVG wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

    und

    2. Landkreis Z aus übergegangenem Recht gem. § 33 SGB II wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),

    für XY (geboren am XX.12.2014) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

    für die ab 01.07.2021 auf 100 Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe

    ab 01.12.2026 auf 100 Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe

    Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein

    1. - 2. Kind.

    Hiervon steht

    a) dem Antragsteller zu 1. zur Zeit ein Betrag i.H.v. monatlich 232,00 EUR

    und

    b) dem Antragsteller zu 2. Zur Zeit ein Betrag in Höhe von monatlich 109,50 EUR

    zu, soweit künftig Leistungen nach dem UVG und dem SGB II in entsprechender Höhe erbracht werden müssen (§ 7 Abs. 4 UVG, § 33 Abs. 3 SGB II).

    Meine Frage, können die Gläubiger lediglich rückständigen Unterhalt geltend machen, da ich ja einen Nachweis darüber bräuchte, was nun tatsächlich von wem gezahlt wurde.

    Reicht mir eine gesiegelte Aufstellung der Zahlungen?

    Vielen Dank im Voraus

    edit by Kai: Klardaten editiert

    Hallo!

    Ich stehe gerade auf dem Schlauch.

    Ich habe einen vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsbeschluss aus 2018 für das Land xy aus UVG-

    Nun beantragt das Land Z Rechtsnachfolge ab 01.01.2022 zu erteilen.

    Ich würde jetzt nur bzgl. der gezahlten Beträge (Nachweis fehlt noch) RN erteilen.

    Woraus ergibt sich denn, dass die Rechtsnachfolge nur für Rückstände erteilt werden kann und nicht auch für den laufenden Unterhalt?

    Wenn das Land Z z.B. bis 28.02.2023 Zahlungen nachweisen kann könnte ich RN für Beträge vom 01.01.2022 bis 28.02.2023 erteilen.

    Wenn Land Z über den 28.02.2023 hinaus weiter Unterhalt zahlt müsste es irgendwann wieder die RN beantragen. Ist das tatsächlich so gewollt??

    Hallo!

    Ich haben folgenden Fall:

    InsO Verfahren läuft noch. Sch. hat einen erwachsenen Sohn, der sich in Ausbildung befindet. Sohn wohnt in einem geerbten (maroden) Haus. Sohn hat Ausbildungsvergütung weit über dem Sozialhilfesatz.

    Gl. möchte Klarstellungsbeschluss gem. § 850 C Abs. II ZPO, da Sch, tatsächlich keinen Unterhalt zahlt. Nachweise der tatsächlichen Unterhaltszahlung hat Sch. keine erbracht.

    Ich habe daraufhin einen Klarstellungbeschluss erlassen, dass der Sohn bei der Berechnung nach § 850 c ZPO nicht als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist.

    Meine erste Frage: Welches RM ist hier gegeben Erinnerung oder sofortige Beschwerde?

    Die Schuldnerin legt RM ein und reicht Beleg über den Kauf einer Waschmaschine (für den Sohn) vor. Würdet ihr das als Nachweis der tatsächlichen Unterhaltszahlung anerkennen?

    Ist ja nur eine Einmalzahlung, keine lfd. Unterhaltsleistung.

    Vielleicht könnt ihr mir ja Anregungen geben, wie ich weiter verfahren muss.

    Vielen Dank schon mal

    Hallo!
    Ich benötige mal euer Schwarmwissen, da mir ein blöder Fehler unterlaufen ist und ich mal Rat brauche wie ich nun am elegantesten vorgehen kann.
    Fall: Anhörung auf vereinfachte Festsetzung wurde abgesandt, der Beschluss wurde jedoch versehentlich bereits vor Ablauf der Einwendungsfrist erlassen :(
    Nun legt der Agg.-Vertreter (innerhalb der Einwendungsfrist) Beschwerde ein und stützt sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2-4 FamFG, d.h. Beschwerde wäre nach § 256 FamFG nicht zulässig.
    Am liebsten würde ich der Beschwerde selbst abhelfen und den Beschluss aufheben und selbst neu fassen, das ist ja leider nicht möglich.
    Muss ich die Sache also als unzulässige Beschwerde ans OLG geben und dieses könnte dann meine Beschluss aufheben und zur weiteren Bearbeitung an das Familiengericht (Rechtspfleger) zurückverweisen?

    Gruß Stelaju

    Hallo!
    Ich habe meine erste Eigenverwaltung und gleich mal zwei Fragen dazu.
    1. Wie seht ihr das , ist der § 160 Abs. 1 S.3 InsO entgegen § 276 S. 2 InsO anwendbar? Es gibt wohl unterschiedliche Kommentarmeinungen.
    2. Ich habe eine GmbH & Co KG und deren Komplementär GmbH in der Eigenverwaltung. In der GmbH meldet nun xy als Sachwalter der GmbH & Co KG handelnd für ...(Gl. der GmbH & Co KG) Forderungen an.
    Ich hätte gedacht, dass die Schuldnerin (GmbH & Co KG) hier selbst die Forderungen anmelden muss. Habe ich etwas übersehen? Wenn tatsächlich der Sachwalter anmelden kann, bräuchte ich ja einen
    Sondersachwalter zur Forderungsprüfung, da der Sachwalter in beiden Verfahren identisch ist.
    Ich hoffe ihr versteht was ich meine.

    Danke schon mal,

    Gruß Stelaju

    Hallo zusammen!
    Folgender Fall: Es liegt ein rechtskräftiges Versäumnisurteil bzgl. Unterhalt vom 21.07.2004 vor.
    Es wurde eine vollstreckbare Teil-Ausfertigung zugunsten xy erteilt am 29.04.20202.
    Diese Teilausfertigung soll nun in Dänemark vollstreckt werden.
    Mitgesandt wurde Anhang II zu Art. 28 (EG) Nr. 4/2009 , ausgefüllt in deutsch und dänisch.
    Beantragt wurde diesen Anhang auszustellen (Unterschrift und Siegel) und diesen mit einer beglaubigten Abschrift des Versäumnisurteils zu verbinden.
    Ich bin unsicher, ob ich für das VU vom 21.07.2002 den vorgenannten Anhang verwenden kann?
    Es würde sodann eine Vollstreckbarerklärung in Dänemark erfolgen müssen, damit dort vollstreckt werden kann, oder?
    Danke schon mal …

    Hallo zusammen!
    Folgender Fall: Der IV hat im laufenden Verfahren eine Sicherungshypothek „XY als IV der Z-GmbH" im Grundbuch eines Schuldners des Insolvenzschuldners eintragen lassen. Das Verfahren ist nunmehr aufgehoben und dem zuständigen GB-Amt ist aufgefallen, dass diese Sicherungshypothek noch existiert und bittet diesbezüglich im Rahmen der Nachtragsverteilung um Löschung des Rechts durch den IV. Das Problem ist, das Recht ist nicht werthaltig, d.h. es fehlt an einem nachträglich zu verteilenden Betrag und es würden für das InsO-Verfahren nur Kosten entstehen. Ich würde daher die Nachtragsverteilung ablehnen wollen. Das Problem hätte dann aber das GB-Amt. Wie seht ihr den Fall?
    Danke schon mal …

    Hallo!
    Ich habe in einer Hinterlegungssache eine „Anweisung" des ZV-Richters vorliegen, in dem er die Hinterlegungsstelle anweist, dass eine hinterlegte Bürgschaftserklärung der ZV-Schuldnerin auf Anfrage dieser Schuldnerin herausgegeben werden kann + Siegel.
    Bei der Hinterlegung der Bürgschaft durch die ZV –Schuldnerin wurde als Empfangsberechtigter lediglich die ZV-Gläubigerin, nicht jedoch die ZV-Schuldnerin benannt. Die Gläubigerin scheint sich nunmehr wohl zu weigern der Herausgabe an die Schuldnerin zuzustimmen. Im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens im ZV-Verfahren meint der Richter nun er könne dies durch seine „Anweisung" ersetzen. Das ist doch nicht in Ordnung, oder?? Das ist doch kein Fall des § 22 Abs.2 Nr. 2 HintG.

    Hallo!
    Im Jahr 2017 wurde eine Bürgschaftsurkunde (falsche Bezeichnung des Bekl.! ) bei uns zur Hinterlegung angenommen. Im Urteil heißt es:" …Vollstreckung kann duch SL i.H.v. …abgewendet werden…Den Bekl. wird gestattet die SL durch selbstschuldnerische Bürgschaft der … zu erbringen". Kein Hinweis darauf, dass die Hinterlegung der Bürgschaft durch das Gericht angeordnet wird.
    Nun bekomme ich die Akte vorgelegt, da der Bekl. die Bürgschaftsurkunde gegen eine höhere Bürgschaftsurkunde austauschen möchte. Die neue Bürgschaftserklärung soll aber nur im Austausch gegen die alte gelten.
    Meine 1. Frage: Die erste Bürgschaftsurkunde hätte doch gar nicht zur Hinterlegung angenommen werden dürfen, da die Hinterlegung durch das Gericht nicht angeordnet war (§ 108 ZPO), oder?
    Wie würde man nun weiter vorgehen? Ich dachte, ich weise den Hinterleger darauf hin, dass die aktuelle Bürgschaftserklärung als wirksame SL an die Gegenpartei zuzustellen ist.
    Jetzt müsste nur noch die ursprünglich hinterlegte Bürgschaftserklärung an den Hinterleger zurück gegebene werden.
    Hier habe ich das Problem, dass im ursprünglichen Hinterlegungsantrag der Hinterleger selbst nicht als Empfangsberechtigter benannt wurde, d.h. ich kann die ursprüngliche Bürgschaftserklärung nicht ohne weiteres an den Hinterleger herausgeben.
    Wäre es eine Idee den Empfangsberechtigten (Gegenpartei) zu bitten die Herausgabe der ursprünglichen Bürgschaftserklärung, unter der Bedingung der Zustellung der neuen Bürgschaftserklärung an ihn, an den Hinterleger zu bewilligen. Die Bedingung könnte ich mir durch die ZU nachweisen lassen u. sodann die hinterlegte Bürgschaftserklärung an den Hinterleger herausgeben.

    Hallo!
    Ich habe ein praktisches Problem in einer HL-Sache. Antrag auf HL lautet über 1.000,00 EUR. Annahmeanordnung wurde erstellt und an HL-Kasse gesandt. Nun teilt der Hinterleger mit ihm sei ein Fehler unterlaufen, es sollten nur 980,00 EUR hinterlegt werden. Er hat auch nur die 980,00 EUR an die Hinterlegungskasse gezahlt. In welcher Weise ändere ich nun meine Annahmeanordnung?

    Die Frage ging ja an den Fragesteller, was hier überhaupt im Raum steht. :hetti:

    Im Raum stand nur die allgemeine Frage, ob es eine Verpflichtung der Sparkassen auf Rücksendung des EB gibt.
    Es widerstrebt mir ein bisschen nicht mehr per EB zuzustellen, nur weil die Sparkasse nunmehr (durch das einscanne der Belege durch einen Dritten) mehr Arbeit hätte das EB zurück zu senden. Ich dachte für Sparkassen gäbe es evtl. eine ähnliche "Vorschrift" wie § 14 BORA für RAe. Ich wollte gar nicht so eine Diskussion vom Zaun brechen.

    Es ging um eine allgemeine Klärung. Die Sparkasse hier hat Bereiche ausgelagert u.a. werden Belege ausserhalb eingescannet und daher ist es zuviel Arbeit die EB`s raus zu filtern. Ich denke dann werden wir in Zukunft per ZU zustellen müssen. Vielen Dank für eure Antworten.