Hallo Zusammen!
Mir liegt ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss zugunsten des Landes XY (Übergang § 7 UVG) und des Landkreises Z (Übergang § 33 SGB) vor.
Festgesetzt wurde:
Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an
1. Land XY aus übergegangenem Recht gem. § 7 UVG wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
und
2. Landkreis Z aus übergegangenem Recht gem. § 33 SGB II wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
für XY (geboren am XX.12.2014) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
für die ab 01.07.2021 auf 100 Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe
ab 01.12.2026 auf 100 Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein
1. - 2. Kind.
Hiervon steht
a) dem Antragsteller zu 1. zur Zeit ein Betrag i.H.v. monatlich 232,00 EUR
und
b) dem Antragsteller zu 2. Zur Zeit ein Betrag in Höhe von monatlich 109,50 EUR
zu, soweit künftig Leistungen nach dem UVG und dem SGB II in entsprechender Höhe erbracht werden müssen (§ 7 Abs. 4 UVG, § 33 Abs. 3 SGB II).
Meine Frage, können die Gläubiger lediglich rückständigen Unterhalt geltend machen, da ich ja einen Nachweis darüber bräuchte, was nun tatsächlich von wem gezahlt wurde.
Reicht mir eine gesiegelte Aufstellung der Zahlungen?
Vielen Dank im Voraus
edit by Kai: Klardaten editiert