Beiträge von lionel

    Unabhängig vom vorliegenden Fallbeispiel ist es immer sinnvoll in einem Freigabeantrag eine nachvollziehbare Schilderung des Sachverhalts darzustellen.
    Die Vorlage von einem Kontoauszug dürfte in der Regel für die Entscheidung des Gerichts zu wenig sein. Ansonsten könnte man so argumentieren.

    Der neue Tarifvertrag im öffentlichen Dienst hat eine Laufzeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024. Er sieht u.a. eine Zahlung einer ersten Tranche der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1240 € im Juni vor. Ab Juli erfolgen dann monatliche Zahlungen von je 220,-€ bis zum Februar 2024.
    Kann bei der Einmalzahlung im Juni argumentiert werden, dass es sich dabei um eine Zahlung für den Zeitraum 01.-06.23 handelt und entsprechend auf die einzelnen Monate zu verteilen ist?

    Eine Klientin hat ihre Ausbildung zur Altenpflegerin abgeschlossen und erhält nach tvöd eine Abschlussprämie von 400,-€, da sie die Ausbildung erfolgreich beendet hat.
    Könnte die Prämie über 850a (2) (besonderes Betriebsereignis/Treueprämie) ZPO pfandfrei gestellt werden oder ist das zu weit hergeholt?

    Zitat

    Und im Gesetz steht auch nicht, dass die EPP pfändbar ist, insofern fühle ich mich frei in meiner Entscheidung...

    Ist ja auch ok und vertretbar, man muss sich aber auch halt fragen, warum wurde es bei den Rentnern geändert bzw anders geregelt, wenn es eh nicht pfändbar gewesen wäre.

    Weil manche im Gesetzgebungsverfahren durchaus verfolgen, wie im Forum zu dieser Frage diskutiert wird.

    und warum sah man es dann nicht als nötig an es für Arbeitnehmer nachträglich zu ändern/klarzustellen?

    Der Versuch nachzubessern:
    Aus der Plenardiskussion vom 20.10.22; S.7095 / C
    https://dserver.bundestag.de/btp/20/20063.pdf#P.7154

    "Dass dieser Vorgang erst jetzt kommt – deshalb steheich hier auch als verbraucherschutzpolitische Berichterstatterin meiner Fraktion –, gibt uns die Möglichkeit,manche Dinge etwas klüger zu machen als im erstenEntlastungspaket. Ganz konkret haben wir in diesem Gesetz nämlich von vornherein verankert, dass Einmalzahlungen bei Menschen, die überschuldet sind, nicht gepfändet werden können. Ich finde, das ist ein guter undwichtiger Schritt."

    Zitat

    Und im Gesetz steht auch nicht, dass die EPP pfändbar ist, insofern fühle ich mich frei in meiner Entscheidung...

    Ist ja auch ok und vertretbar, man muss sich aber auch halt fragen, warum wurde es bei den Rentnern geändert bzw anders geregelt, wenn es eh nicht pfändbar gewesen wäre.

    Weil manche im Gesetzgebungsverfahren durchaus verfolgen, wie im Forum zu dieser Frage diskutiert wird.

    Damit fällt die EPP für Rentner nicht in die Masse.

    Und man hat noch ein Argument mehr warum die EPP für Arbeitnehmer in die Masse fällt: wenn der Gesetzgeber für die eine eine gesetzliche Regelung zur unpfändbarkeit schafft und für die andere nicht, ist halt auch die eine pfändbar und die andere nicht


    Sehe ich bisschen anders. Klar könnte der Gesetzgeber vielleicht jetzt auch die Regelung für die Arbeitnehmer nachbessern, aber wer weiß, warum das jetzt gerade nicht geht... Die Wege des Gesetzgebers sind manchmal unergründlich :D
    Ich finde, die Tatsache, dass Unpfändbarkeit bei den Rentnern festgestellt wird, sollte umso mehr ein Anhaltspunkt dafür sein, dass auch für die Arbeitnehmer nichts anderes gelten kann. Ich war zwar bislang auch eher ein Verfechter der Pfändbarkeit, nach der Regelung für die Rentner, rücke ich hiervon jetzt aber eher ab.

    ������
    vermutlich sinnvoll

    :daumenrau Bei der Frage nach der Pfändbarkeit der Energiepauschale für Arbeitnehmer* erhielt der Rechtsausschuss vom Justizministerium die Auskunft, dass sie nach § 851 ZPO unpfändbar sei. Deshalb wurde damals die Unpfändbarkeit (leider) im Gesetz nicht ausdrücklich formuliert. Hier hat man aus der Praxis dazugelernt und bei der Zahlung an die Rentner* die Unpfändbarkeit explizit formuliert. Die Hoffnung dabei ist auch, hinsichtlich der Regelung für Arbeitnehmer ein entsprechendes Signal zu setzen.
    Zitat aus einer Mail eines Bundestagsabgeordneten:
    ".. Bei der geplanten Energiepreispauschale für Rentner*innen wird dieser wichtige Hinweis berücksichtigt. Im Entwurf für das Gesetz ist explizit eine gesetzliche Regelung vorgesehen, dass die Energiepreispauschale nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist und nicht gepfändet werden kann. Ich hoffe, dass diese explizite Erwähnung auch für die laufenden Gerichtsverfahren zur Pfändbarkeit der Energiepreispauschale für Beschäftigte hilft. .."

    Hallo, erst einmal :2danke für die Antworten :)

    Hallo, ich hänge mich hier mal dran Vielleicht denke ich einfach zu kompliziert, aber hat jemand eine Idee ? Kann ich den monatlichen Zahlbetrag der SGB-Leistungen + Kindergeld + Pflegegeld festsetzen? Dann müsste die Schuldnerin aber ggfs. monatlich neuen Antrag stellen, weil sich der Betrag der Leistungen immer ändert.

    Warum nicht wie im Falle vom Eingang von bereits gepfändeten Arbeitseinkommen die Freigabe nach der Quelle (also Job-Center, Kindergeldkasse und Pflegegeld)?

    Ich denke, dass die Bezugnahme auf die Quellen nur bei bereits gepfändeten Arbeitseinkommen (also der Quelle selbst) möglich ist... Die Kommentierung zu § 906 ZPO lässt zumindest eine Festsetzung des Sockelbetrages ohne Bezifferung nur in diesem Ausnahmsfall zu.. :oops:

    Wenn man das zu Grunde liegende Urteil liest, dürfte es m.E. darstellbar sein. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…497&pos=0&anz=1
    Rd-Nr. 8,9,10
    In der Begründung wird insbesondere auf die Unzumutbarkeit einer monatlichen Antragsstellung verwiesen.

    Hallo, ich hänge mich hier mal dran
    Vielleicht denke ich einfach zu kompliziert, aber hat jemand eine Idee ? Kann ich den monatlichen Zahlbetrag der SGB-Leistungen + Kindergeld + Pflegegeld festsetzen? Dann müsste die Schuldnerin aber ggfs. monatlich neuen Antrag stellen, weil sich der Betrag der Leistungen immer ändert.

    Warum nicht wie im Falle vom Eingang von bereits gepfändeten Arbeitseinkommen die Freigabe nach der Quelle (also Job-Center, Kindergeldkasse und Pflegegeld)?

    Hallo,

    ein Betreuter, der bislang von Sozialhilfe lebte , hat einen Betrag von 15.000,-- EUR geerbt. Das Sozialamt hat die Zahlungen eingestellt und bestimmt, dass der Betreute die nächsten Monate von dem Vermögen zu leben habe und erst wieder in 6 Monaten einen Sozialhilfeantrag stellen solle. Bin ich verpflichtet, die Betreuervergütung zurückzufordern oder kann ich darauf verzichten ?

    Randbemerkung zum Verständnis von Vermögen und Einkommen in der Sozialhilfe:
    Der Betreute ist zum Zeitpunkt der Erbschaft im Leistungsbezug. Von daher ist die Erbschaft für das Sozialamt kein Vermögen sondern Einkommen. Der Zufluss von 15.000 € wird auf einen Zeitraum von 6 Monaten umgelegt (15.000 : 6 = 2.500 € /M.) und als monatliches EK angenommen. Von daher "fällt" der Betreute aus dem Leistungsbezug und wird auf sein EK verwiesen.
    Wäre die Erbschaft vor der Antragsstellung von Sozialhilfe zugeflossen, würde es als Vermögen betrachtet und wäre teilweise geschützt (mindestens 5.000 €).

    Ich bin bzw. war bei der Beratungshilfe zwar auch immer relativ streng, hier hätte ich aber kein Problem mit der Bewilligung (so denn die anderen Voraussetzungen vorliegen).

    Denn fast jede Angelegenheit ist doch eine persönliche Entscheidung.
    Gerade bei der Bewilligung bzw. Nichtbewilligung von Leistungen ist doch meist eine persönliche Entscheidung im Vorfeld, welche zu dieser Entscheidung der Behörde geführt hat.

    Der Diskussionsverlauf hier bestätigt die klugen Worte von rpfl_nds auch in Hinblick auf die Gewährung von Beratungshilfe. Daneben hilft ein Blick in das Gesetz auch in dieser Frage weiter.

    Der entsprechende Paragraf findet sich in § 7 (4a) SGB II.
    Hier werden mögliche Gründe der Ortsabwesenheit bei weiterem Bezug von Leistungen dargestellt. U.a. Teilnahme an
    "...Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt,"
    (keine zeitliche Begrenzung der Ortsabwesenheit).
    Selbst bei dem Passus über den möglichen 3-wöchigen Urlaub handelt es sich um eine Soll-Bestimmung.


    Ohne es jetzt bis zum letzten geprüft zu haben: Vielleicht könnte man auch in den Bereich des § 851 ZPO kommen? Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Sinn und Zweck der Leistung eine Entlastung der Arbeitnehmer wegen hoher Energiepreise ist (Drucksache 20/1765 S. 24). Man könnte daher vielleicht argumentieren, dass das Geld nicht für andere Schulden verwendet werden soll. Auf der anderen Seite ergibt sich aus dem Gesetz keine explizite Zweckbindung wie bei den Corona Soforthilfen sondern nur ein allgemeiner Wunsch nach Entlastung der Bürger. Bin mir ehrlich gesagt noch nicht ganz sicher, was ich daraus mache. § 765a ZPO wird aber wohl kaum gehen. Ich hätte jedenfalls Schwierigkeiten, eine sittenwidrige Härte bei einer Vollstreckung in einen allgemeinen wirtschaftlichen Entlastungsbetrag zu bejahen. :gruebel:

    Wahrend des Gesetzgebungsverfahrens hatte ich auf diese Problematik einen Vertreter im Rechtsausschuss hingewiesen. Ihm wurde vom Justizministerium mitgeteilt, dass aus Sicht der entsprechenden Fachebene "unterliegt das sog. Energiegeld auch dem Pfändungsschutz. Allerdings nicht nach 850c ZPO sondern nach § 851 ZPO. Da es sich um eine zweckgebundene Zahlung handelt, greift hier der Pfändungsschutz." Mir wäre eine eindeutige Regelung im Gesetz lieber gewesen, dies hätte viel Arbeit bei den Gerichten erspart.

    Es wurde nach Ideen gefragt. Natürlich gilt der Merksatz Pfändungsschutz gibt es nur auf einem P-Konto.

    Im genannten Urteil ermöglicht der BGH im sehr engen Rahmen außerhalb eines P-Kontos Pfändungsschutz. (Argumentativ hätte der Heimbewohner damals ja durchaus auf ein P-Konto verwiesen werden können (z.B. Abhebung des TG durch bevollmächtigte Dritte)).
    Im genannten Urteil wird das Taschengeld des Heimbewohners als zweckgebundener persönlicher Bedarf betrachtet der der Pfändung -obwohl nicht durch ein P-Konto geschützt - entzogen ist.
    Inwieweit

    ... . Auf das weitere Konto werden Leistungen im Rahmen einer Eingliederungshilfe als zweckgebundenes persönliches Budget überwiesen. ...


    die Zahlungen des persönlichen Budgets mit einem TG eines Heimbewohners vergleichbar ist, könnte man prüfen.

    Ich weiß, alles sehr "dünnes Eis", festen Boden hat man mit "Pfändungsschutz gibt es nur auf dem P-Konto".