Beiträge von Bambino78

    Ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen.
    In einem laufenden Insolvenzverfahren beantragt der Schuldner die Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO. Es gibt nur noch 2 Gläubiger, die übrigen Gläubiger, die eine Forderung angemeldet hatten, haben ihre Forderungen bereits zurückgenommen. Die noch vorhandenen Gläubiger haben bereits ihre Zustimmung erteilt und mitgeteilt, dass sie keine Forderungen nach§ 39 InsO geltend machen. Ferner hat der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Erteilung nach § 300 Abs. 1, S.2, Nr. 2 InsO (a.F.) gestellt.

    Der IV hat auch bereits die Schlussunterlagen eingereicht. Die Gläubiger können vor. zu 100 % befriedigt werden.

    Muss ich als erstes trotzdem die Aufforderung nach § 39 InsO veröffentlichen?
    Was ist mit der RSB? Die kann er ja nicht bekommen? Er könnte aber trotzdem an dem Antrag nach § 213 festalten? Dann müsste man wahrscheinlich einen Passus in den Beschluss aufnehmen, dass RSB nicht erteilt werden kann?
    Was wär die Alternative? Aufhebung nach § 200 und sofortige Erteilung der RSB, richtig?

    Mir liegt ein Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Renten vor:

    a) Witwenrente (als Betriebsrente) - ist das höchste Einkommen (1.000 Euro)
    b) eigene Rente von der DRV Bund (400 Euro)
    c) große Witwenrente von der DRV Mitteldeutschland (100 Euro)

    Welcher Rente ist der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen. Der Rente von der DRV Bund gem. § 850e Nr. 2a ZPO?

    Ich bearbeite seit kurzem Insolvenzsachen und habe hier ein Verfahren, in welchem der Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren bereits letztes Jahr war. Schuldnerin ist eine GmbH. Der Geschäftsführer hat den angemeldeten Forderungen widersprochen. Ist auch in der Tabelle so vermerkt. Nicht aber im Prüfungsvermerk. Kann dieser Prüfungsvermerk berichtigt werden?

    Ich habe einen PfÜb-Antrag vorliegen, mit dem ein Teil des Unterhaltsrückstandes gepfändet werden soll.

    Titel wurde nach Insolvenzeröffnung erlassen und beinhaltet auch den Rückstand vor Insolvenz. Leider ist hier nur ein Gesamtbetrag für den Rückstand angegeben, so dass ich nicht entnehmen kann, welcher Teil auf den Zeitpunkt vor und welcher nach Insolvenzeröffnung entfällt.

    Wie kann man hier vorgehen?

    Muss zu diesem Thema auch mal was fragen:
    1. VU ergangen
    2. Endurteil: VU bleibt aufrecht erhalten und jetzt: Fortsetzung der ZV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... vorläufig vollstreckbar.

    Ich habe vom Endurteil lediglich die begl. Abschrift.
    Bräuchte ich gem. § 775 ZPO nicht die Ausfertigung? eine vollstreckbare Ausfertigung gibt es ja hier nicht.

    Gläubiger beantragt, dass pfandfreies AEK ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten berechnet wird.
    Ursprünglich wurde eine Person (Ehemann) berücksichtigt. Dann teilte der DS dem Gläubiger mit, dass dies so nicht richtig war. Der Sohn hätte auch berücksichtigt werden müssen. DS verlangt jetzt auch die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge vom Gläubiger.

    Der Gläubiger möchte natürlich weiterhin die pfändbaren Beträge haben und sagt nun, der Sohn kann ja berücksicht werden (anteilig), der Ehemann soll nun aber gar nicht mehr berücksichtigt werden, weil er igenes Einkommen haben soll. Dies kann der Gläubiger aber nicht nachweisen und wird von der Schuldnerin auch bestritten.

    Hallo,
    ich habe hier einen Gläubiger-Antrag nach § 850g ZPO vorliegen.
    Gepfändet wurde AEK nach § 850c ZPO. Schuldnerin ist die Ehefrau. ZV-Titel gilt auch gegenüber dem Ehemann. Der Drittschuldner berücksichtigte eine unterhaltsberechtigte Person (Ehemann) . Nunmehr stellte der DS fest, dass dies nicht in Ordnung wäre, es wären 2 Personen (volljähriges Kind) zu berücksichtigen gewesen.
    Ds behält streitige Beträge zur Zeit ein.

    Meine Frage wäre, ob man dies überhautp als Antrag nach § 850g ZPO durchgehen lassen könnte oder ob Auslegung n. § 766 ZPO in Frage kommt, denn die unterhaltsberechtigten Personen waren von Anfang an vorhanden.

    Hallo, ich habe folgenden Problem.

    Aus einem VU soll bei einer Bank der Anspruch auf Auszahlung aus dem arrestierten Guthaben, welches zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurde, gepfändet werden.

    So etwas habe ich noch nie gehört. Ist das möglich? Muss dabei etwas beachtet werden?