Ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen.
In einem laufenden Insolvenzverfahren beantragt der Schuldner die Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO. Es gibt nur noch 2 Gläubiger, die übrigen Gläubiger, die eine Forderung angemeldet hatten, haben ihre Forderungen bereits zurückgenommen. Die noch vorhandenen Gläubiger haben bereits ihre Zustimmung erteilt und mitgeteilt, dass sie keine Forderungen nach§ 39 InsO geltend machen. Ferner hat der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Erteilung nach § 300 Abs. 1, S.2, Nr. 2 InsO (a.F.) gestellt.
Der IV hat auch bereits die Schlussunterlagen eingereicht. Die Gläubiger können vor. zu 100 % befriedigt werden.
Muss ich als erstes trotzdem die Aufforderung nach § 39 InsO veröffentlichen?
Was ist mit der RSB? Die kann er ja nicht bekommen? Er könnte aber trotzdem an dem Antrag nach § 213 festalten? Dann müsste man wahrscheinlich einen Passus in den Beschluss aufnehmen, dass RSB nicht erteilt werden kann?
Was wär die Alternative? Aufhebung nach § 200 und sofortige Erteilung der RSB, richtig?