Beiträge von MWSAD

    Schönen guten Abend

    Erst mal herzlichen Glückwunsch zum "Rechtspfleger" und der Tatsache dass du im Grundbuchamt gelandet bist.

    Zur Thematik Versicherung:

    Du solltest dich gegen Schlüsselverlust o.Ä. versichern lassen, das passiert schon mal aber ob dann gleich die ganze Schließanlage ausgetauscht wird?? Dabei würde ich aber prüfen ob da nicht schon ne Hausrat-/Privathaftpflicht einspringen würde

    Eine Vermögenshaftpflicht würde ich nicht empfehlen.

    der dbb dazu:

    Beamtinnen und Beamte

    Hat eine Beamtin bzw. ein Beamter während der Ausübung eines öffentlichen Amtes und damit infolge hoheitlicher Tätigkeit eine Pflichtverletzung begangen, kann sich eine Haftung für eingetretene Schäden ergeben. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haftet grundsätzlich der Dienstherr für eine schuldhafte Pflichtverletzung bei öffentlich-rechtlichem Handeln der Beamtin/des Beamten. Dies folgt aus Artikel 34 S. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches, aufgrund dessen die Ansprüche des Geschädigten auf den Dienstherrn übergleitet werden.

    Gegenüber dem Dienstherrn im Innenverhältnis richtet sich die Haftung der Beamtin/des Beamten im Bund nach § 75 des Bundesbeamtengesetzes; für Landesbeamtinnen und -beamte nach § 48 Beamtenstatusgesetzes. Die Vorschriften regeln abschließend die vermögensrechtliche Haftung der Beamtin/des Beamten gegenüber dem Dienstherrn. Unterschieden werden insoweit unmittelbar das Vermögen des Dienstherrn schädigende Pflichtverletzungen (z. B. Beschädigung von Einrichtungsgegenständen im Dienstgebäude – sogenannte Eigenschäden) und mittelbare Schädigungen (z. B. wenn während eines Polizeieinsatzes ein Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt wird – sogenannte Fremd- oder Drittschäden). Ein Regressanspruch besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. D.h. es muss nur dann für einen Schaden aufgekommen werden, wenn dieser absichtlich herbei geführt wurde oder man sicher damit rechnen musste, dass ein Schaden eintritt.

    Hat die Beamtin/der Beamte die Pflichtverletzung im Bereich des privatrechtlichen Verwaltungshandelns begangen, kann sie/er unter bestimmten Voraussetzungen im Außenverhältnis von dem geschädigten Dritten in Anspruch genommen werden. Allerdings steht der Beamtin/dem Beamten in diesem Fall in der Regel ein Regressanspruch im Innenverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn aus Fürsorgegesichtspunkten zu.

    Welche Versicherung übernimmt das? Und wenn ja, welche monatlichen Beiträge sind dann fällig??

    Du müsstest schon sagen dass dir bekannt war dass die Eintragung falsch ist, es war dir aber egal ob daraus ein Schaden entsteht.

    Bei einer Fortbildung hat uns der für Regressansprüche zuständige Beamte erklärt:

    Normalerweise hast du eh genug zu tun (viele Akten, hohes Pensum, etc.), sodass eine "fehlerhafte" Eintragung als sog. "Augenblicksversagen" gewertet wird, welches nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ist. Er macht das jetzt schon 25 Jahre und es kam nur einmal ein Fall vor, bei dem eine Rechtspflegerin teilweise in Regress genommen wurde weil sie nicht klar kommuniziert hat dass sie sich den Fehler nicht erklären konnte obwohl sie sonst zuverlässig arbeiten würde.

    Im vorliegenden Fall (aus Bayern) ist für die Antragstellerin zum einen im Bestandsverzeichnis ihres Blattes unter einer eigenen laufenden Nummer ein Kellerrecht an verschiedenen Grundstücken eingetragen, ein weiteres Kellerrecht in einem anderen Blatt in Abt.II eingetragen. Beide Kellerrechte sollen nun gelöscht werden.

    Hallo zusammen

    Folgendes "Probem"

    Im Grundbuch sind mehrere Kellerechte an verschiedenen Flurstücken (insgesamt 14) eingetragen. Nun verzichtet der Berechtigte auf diese Rechte, bewilligt und beantragt deren Löschung. Soweit so gut. Von dem Verzicht werde ich die jeweiligen Grundstückseigentümer natürlich informieren.
    Ich frage mich wer nun im Falle eines Falles für die Kosten der Sicherung des Bestandes des bzw. der Keller aufkommen muss.

    Besten Dank schon mal

    Die Arbeit unterliegt wegen § 9 RpflG im Grunde keinerlei Kontrolle.


    Dieser Kernaussage von sP kann man nur bzgl. der Qualität der Arbeit unterschreiben.
    Bzgl. der Quantität der abgelieferten Arbeit sollten dienstrechtliche Möglichkeiten vorhanden sein.

    Sollte es diese Möglichkeiten geben, dann habe ich die Erfahrung gemacht, das die Verwaltung diese Möglichkeiten nur in begrenztem Rahmen anwendet bzw. anwenden will.

    DNotI
    Deutsches Notarinstitut
    letzte Aktualisierung:
    31.1.2017
    BGH, Urt. v. 18.11.2016 - V ZR 266/14
    BayGO Ar
    [FONT=TimesNewRoman,Bold]t[/FONT]t. 29, 30, 36, 37, 38
    Umfassende organschaftliche Vertretungsmacht
    [FONT=TimesNewRoman,Bold]des [/FONT]Bürgermeisters [FONT=TimesNewRoman,Bold]einer bayerischen Gemeinde[/FONT]
    [FONT=TimesNewRoman,Bold][/FONT]im Außenverhältnis
    Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde
    ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch
    durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser
    ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.

    Morgen

    In Oberviechtach sollen nur 20 Bedienstete ihre Arbeit erledigen. Die 5 die derzeit schon da sind schreiben aktuell Grundbücher um. Und von den 5 Kollegen ist meines Wissens keiner aus München!

    Folgender Fall:
    Vater ist Eigentümer zu 1/2
    Mutter ist Miteigentümer zu 1/2. Mutter verstirbt und wird von Ehemann und 4 Kindern beerbt.
    Vater überträgt seinen 1/2 Anteil und seinen Anteil aus der Erbengemeinschaft an eines der Kinder. Als Gegenleistung soll ein Nießbrauch am übertragenen Miteigentumsanteil zu 1/2 und am übertragenen Anteil der Erbengemeinschaft bestellt werden.
    Problem?

    So ist es.

    Belastungsgegenstand ist der Miteigentumshälfteanteil der Erbengemeinschaft und nicht ein Erbteil eines der Mitglieder dieser Erbengemeinschaft (bzw. alle Erbteile).


    Ich habe hierzu noch was (entgegensprechendes?) gefunden


    BGB § 1089BGB § 2033BGB § 2174 [h=1] Nießbrauch an Erbanteil; Eintragung eines Nießbrauchsvermerks an Nachlassgrundstück - OLG Hamburg, 19.08.2015, 2 U 16/13 [/h]1. Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch ein Nießbrauch an einer in den Nachlass fallenden
    Miterbenstellung des Erblassers sein.

    2. Gehört zu der Erbengemeinschaft, an der der Nießbrauch begründet werden soll, ein Grundstück, kann
    ein Nießbrauchsvermerk in das Grundbuch eingetragen werden, obwohl sich der Nießbrauch lediglich auf
    die gesamthänderische Beteiligung an der Erbengemeinschaft und nicht auf einzelne
    Nachlassgegenstände bezieht.

    Morgen zusammen

    Mal ne Frage, ändert ihr dann nur das Recht, zu dem z.B. eine Teilabtretung vorgelegt wird, oder ändert ihr sämtliche Rechte im Grundbuch die noch auf DM eingetragen sind (Erbbauzins in Abt.II mit dem Baustein EUR2) ?

    Schönen Tag noch

    Hallo zusammen

    Ich hätte mal ein paar Meinungen zu folgendem Fall:

    Eine Ortsgemeinde erwirbt Ende des 19. Jhd ein Grundstück. Die Auflassung an die Ortsgemeinde (bestehend aus 5 Besitzern der Anwesen .....) wird auch eingetragen. Im Jahr 1939 wird auf Grund der deutschen Gemeindeordnung von 1935 eine andere Gemeinde als Eigentümer eingetragen. Nunmehr beantragt ein Erbe eines der 5 Besitzer die Grundbuchberichti-gung da er der Ansicht ist, die Umschreibung auf die Gemeinde im Jahr 1939 sei zu Unrecht erfolgt.

    Die deutsche Gemeideordnung von 1935 wurde in Bayern bereits 1945 ersetzt/neu gefasst. Ich hab bisher aber keinen Hinweis gefunden wie mit solchen Fällen wie oben geschildert zu verfahren ist. Gibt es hierzu evtl schon eine Entscheidung?

    Besten Dank schon mal für´s mitdenken