Beiträge von Amira

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu Unternehmensverträgen. Vielleicht hatte ja jemand mal einen ähnlichen Fall.

    Vorliegen habe ich eine GmbH, die als beherrschte Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag mit einer anderen GmbH abgeschlossen hat. Dieser wurde im Dezember 2022 im Handelsregister eingetragen. Nun wurde eine Änderung angemeldet.

    Bisher heißt es an der betreffenden Stelle: "Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird."

    Nun soll es heißen: "Der Vertrag tritt mit Wirkung zum 01.01.23 rückwirkend in Kraft. Er gilt damit rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die Änderung des Vertrags in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird."

    (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.)

    Aber man kann doch wohl nicht rückwirkend, sogar nach Ablauf des gesamten Geschäftsjahrs, beschließen, dass der geschlossene und eingetragene Vertrag im letzten Jahr nicht gegolten haben soll? 8| Dann wäre im Umkehrschluss ja das Register im Dezember 2022 (nach Eintragung) rückwirkend unrichtig gewesen :/

    Hatte jemand schonmal sowas oder hat jemand eine Idee dazu?

    In Beck-Online finde ich das Problem leider nicht so richtig...

    Ich hänge mich hier an das Thema mal dran. Habe nämlich einen ganz ähnlichen Fall. Ein Grundstückskaufvertrag - abgeschlossen durch den Berufsbetreuer und bereits rechtskräftig genehmigt - wurde nun noch einmal nachträglich geändert und die Notarin beantragt die Genehmigung oder ein Negativattest.

    Im ursprünglichen Vertrag hieß es ziemlich standartmäßig "Der Verkäufer (also der Betroffene) trägt die Kosten der Lastenfreistellung". Nun ist auch hier aufgefallen, dass der Grundschuldbrief der zu löschenden Grundschuld abhanden gekommen ist und aufgeboten werden soll. Es soll daher ein Teilbetrag vom Kaufpreis (36.000 Euro; Gesamtkaufpreis sind 210.000 Euro) auf ein Notaranderkonto gezahlt werden und zur Deckung der Kosten für das Aufgebot verwendet werden (sofern dann etwas übrig ist, geht das übrige Geld natürlich an den Verkäufer).

    Nun bin ich mir unsicher, ob ich das genehmigen muss. § 1850 BGB passt m.E. nun nicht.

    Wie seht ihr das? Übersehe ich einen Genehmigungstatbestand? Und für den Fall, dass ihr eine Genehmigung für nötig haltet: Im Genehmigungsverfahren war ein Verfahrenspfleger bestellt, weil der Betroffene krankheitsbedingt keinen freien Willen mehr bilden und äußern kann. Müsste ich den dann jetzt wieder bestellen...?

    Wäre dankbar für ein paar Gedanken dazu :)

    Hallo zusammen,

    meine Kollegen und ich schlagen und aktuell mit einer Betreuerin herum und ich wollte mal nach eurer Meinung fragen. Situation ist folgende:

    Die Betreuerin hat bei einem Betreuungsverein gearbeitet und war in etwa 20 Verfahren als Mitarbeiterin des Betreuungsvereins zur Betreuerin bestellt worden ("Frau XY als Mitarbeiterin des Z-Vereins wird zur Betreuerin bestellt", so steht das hier eigentlich immer im Beschluss wenn ein Vereinsbetreuer bestellt ist). Im Sommer 2022 hat sie ihre Anstellung bei dem Verein gekündigt und der Verein und sie selber haben darum gebeten, die Betreuerin aus allen Verfahren zu entlassen. Das haben wir dann auch in allen Verfahren gemacht und überall Betreuerwechsel durchgeführt. Die dann ehemalige Betreuerin war dann zunächst eine Weile krank, weshalb wir in diesen ganzen Verfahren großzügige Fristen für Schlussberichte und Schlussrechnungen gesetzt haben.

    Im Dezember meldete sich der Betreuungsverein und teilte mit, dass die ehem. Betreuerin wohl wieder gesund ist und nun einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Dem Verein sei es aber nicht möglich die Schlussrechnungen etc. einzureichen, weil teils Unterlagen fehlen und weil die ehem. Betreuerin wohl auch nicht mehr mit dem Verein redet, geschweige denn noch Unterlagen übergeben will.

    Unserer Meinung nach ist ohnehin nicht der Verein sondern die ehem. Betreuerin persönlich für die Schlussrechnung verantwortlich. Schließlich war auch sie und nicht der Verein als Betreuer bestellt. Daher haben wir sie auch nochmal angeschrieben, wo sie ja jetzt wohl wieder gesund ist und ihr mitgeteilt, sie soll jetzt bitte alles einreichen. Nachdem sie einige Wochen keine Reaktion gezeigt hat, hat sie sich jetzt einen Anwalt genommen, der das Gericht darum bittet mitzuteilen, warum nicht der Verein die Schlussrechnung machen muss.

    Jetzt schwanken wir ein bisschen, ob wir da nicht noch das alte Recht anwenden sollten, oder das Neue. Aber unabhängig davon, haben wir auch noch keine Textstelle o.ä. gefunden, wonach der Betreuungsverein diese Aufgaben übernehmen muss. Hat das hier schon mal jemand gehört? Oder sind wir etwa völlig auf dem Holzweg und die Frau muss wirklich nichts mehr machen?

    Vorab schon mal vielen Dank für eure Gedanken dazu :)

    Ich muss mich hier auch mal grade dran hängen, denn Beck.online wird gerade gewartet... :/

    Also der ehrenamtliche Betreuer meiner vermögenden Betroffenen wohnt einige 100 km weit weg.
    Er fährt daher natürlich nicht allzu oft hierher, ist ja logisch.

    Im vergangenen Betreuungsjahr ist er 3 Mal hier gewesen, jeweils mehrere Tage am Stück, damit die Strecke sich auch lohnt. Alleine die Fahrtkosten sind insgesamt knapp 1.000 Euro.
    Nun hat er aber natürlich auch übernachten müssen (es ist wirklich nicht zumutbar die Strecke an einem Tag hin- und zurück zu fahren. Eine Strecke sind laut Google etwa 6 Stunden) und rechnet einige Nächte in Hotels ab. Da habe ich noch keine Belege zu. Die werde ich auf jeden Fall anfordern.
    Aber da sind auch zwei recht teure Hotels dabei, die ich mir persönlich jetzt nicht gegönnt hätte (200 Euro/Nacht). Außerdem macht er noch eine Verpflegungspauschale von stolzen 100 Euro/Tag geltend und ich frage mich, was man für 100 Euro an einem Tag alles essen muss xD
    (Sofern ich da überhaupt Belege drüber bekomme,) gibt es für solche Sachen (Übernachtungen und Verpflegung) nicht irgendwelche Entscheidungen, Höchstbeträge, oder so?

    Nun hab ich im Kopf, dass es eine Entscheidung gibt, die sagt, dass maximal eine Fahrt pro Monat berechnet werden kann (weiß jemand zufällig welche das ist? Denn ich finde sie grade einfach nicht :/).
    Ich hab also mal die fixe Gegenrechnung gemacht: Wenn er jeden Monat nur einmal hin und zurück gefahren wäre, völlig ohne Übernachtung/Verpflegung, käme er immer noch auf einen höheren Betrag als das, was er jetzt verlangt.

    Ich grübel' also rum, was ich tun soll und muss zugeben, dass ich ein wenig unentschlossen bin. Grade da es ja nicht um die Staatskasse geht und die Betroffene wirklich viel Geld hat...
    Darf ich hierzu einfach mal nach eurer Meinung fragen? :)

    Ja, mit einer Belastung des Grundstücks komme ich leider wirklich nicht weiter. Ansonsten könnte die Frau ja auch ein Darlehen aufnehmen um das Haus weiter halten zu können... Aber der Sohn wird nicht zulassen, dass das Haus als Sicherheit dient und ohne Sicherheit wird sich keine Bank darauf einlassen. (Ganz abgesehen von der Frage ob das genehmigungsfähig wäre.)

    @ Cromwell: Dein Fall hört sich auch interessant an.
    Haben bei dir die Beteiligten das einfach so geschluckt, dass du gesagt hast, die Stellung des Vorerben entspricht etwa der eines Nießbrauchers oder hast du dazu vielleicht eine schöne Textstelle/Entscheidung gefunden? :)
    Die weitere Argumentation über die Höhe einer Ausgleichszahlung finde ich gut nachvollziehbar.

    Hallo zusammen,

    ich bin noch nicht sooo lange in Betreuungssachen tätig, habe aber einen Fall in dem ich nicht recht weiter komme. Vielleicht habt ihr ja den ein oder anderen hilfreichen Gedanken :)

    Also der Fall ist folgender:
    Meine Betroffene ist nicht befreite Vorerbin und Eigentümerin eines Grundstücks. Auf dem Grundstück steht ein altes, recht renovierungsbedürftiges Haus, welches seit ca. 18 Monaten unbewohnt ist. Die Betroffene wohnt dauerhaft im Pflegeheim. Der Berufsbetreuer hat eine Weile und über zwei verschiedene Immobilienfirmen versucht das Haus zu vermieten, aber niemanden gefunden, was auch an der Renovierungsbedürftigkeit liegen mag.

    Nacherbe ist der Sohn der Betroffenen. Er will, dass das Haus auf jeden Fall im Familienbesetz bleibt, sprich nicht verkauft wird.
    Die Betroffene kann sich den Unterhalt des Hauses nun nicht mehr leisten. Ihr Vermögen ist nahezu aufgebraucht, sie muss außerdem Sozialhilfe in Anspruch nehmen um die Heimkosten vollständig zahlen zu können. Der Betreuer würde das Grundstück gerne verkaufen, was natürlich nicht so einfach geht.

    Jetzt hat der Sohn und Nacherbe angeboten, dass er das Grundstück übernimmt. Er hat über seinen Anwalt mitteilen lassen, dass eine Gegenleistung sicherlich nicht erforderlich sei aufgrund der testamentarischen Verfügung, dass er Nacherbe ist.


    Ich hatte einen solchen Fall noch nie. Bin aber der Meinung, dass das nicht so einfach wird, wie der Sohn das gerne hätte.
    Immerhin kann ich ja wohl kaum genehmigen, dass der Sohn das Grundstück ohne Gegenleistung bekommt. Andererseits wird der Sohn wohl kaum eine angemessene Gegenleistung zahlen wollen, da er das Grundstück beim Tod seiner Mutter ohnehin bekommt.
    Hat jemand schon mal einen solchen Fall gehabt? Oder auch sonst eine Idee wie ihr vorgehen würdet?

    Falls ich irgendwelche Informationen zum Fall vergessen habe, fragt einfach.

    Viele Grüße
    Amira

    Guten Morgen zusammen,

    ich sitze gerade an einer Kapitalerhöhung einer GmbH.
    Das Kapital soll bar um 10.000 Euro erhöht werden. Zusätzlich verpflichtet sich der Gesellschafter zur Erbringung eines Sachagios.
    Dieses soll bestehen aus rund 8 Mio. (von rund 72 Mio.) Aktien einer AG.

    Nun ist es ja so, dass das Sachagio den Wert der Einlage nicht mindern darf.
    In der Anmeldung versichtert mir der Geschäftsführer (der auch der einbringende Gesellschafter ist), dass das Sachagio den Wert der vollständig geleisteten Bareinlage nicht mindert.

    Also frage ich mich was ich genau prüfen muss.
    Aktien selbst können ja im Wert durchaus schwanken, aber unter 0 fallen, können sie ja nun nicht.
    Das einzige was ich bisher noch dazu gefunden habe ist der Kommentar von Scholz zum GmbHG (12. Auflage, Rn. 80 zu § 3 GmbHG):

    "Noch weitgehend ungeklärt ist, ob dem Registergericht, insbesondere aufgrund der Nähe zur Sacheinlage, ein Prüfungsrecht in Bezug auf die Werthaltigkeit des Sachagios zukommt und wie es auszugestalten wäre (wohingegen ein Sachgründungsbericht jedenfalls nicht verlangt werden kann). Zwar besteht ein solches Prüfungsrecht an sich bei einem Agio nicht, es muss aber zumindest ausgeschlossen werden, dass der eingebrachte Sachgegenstand einen negativen Wert hat (z.B. überschuldetes Unternehmen) und damit ggf. zu einer Unterbilanz und der Aufzehrung der Bareinlage führen kann. Dafür ist ein Wertnachweis der dies ausschließt zu erbringen, wenn dies nicht schon wegen der Natur des Gegenstandes von Vornherein ausgeschlossen erscheint, so etwa, wenn nur ein allenfalls mit Null zu bewertender Geschäftsanteil eingebracht wird."

    Wie ist denn eure Meinung dazu?
    Hatte das vielleicht schon einmal jemand? :/

    Die §§ 31, 32 UrlVO hab ich auch schon gefunden.
    Da eine Hochzeit da nicht als Beispiel aufgeführt ist, war ich mir jedoch unsicher und dachte ich frage mal nach, ob jemand damit Erfahrung hat.

    Danke.

    Hallo zusammen,

    ich sitze gerade vor einem Formwechsel einer AG (50.000€ Grundkapital) in eine GmbH (50.000€ Stammkapital).
    Das Grundkapital ist in 50.000 Stückaktien eingeteilt.
    Die beiden Aktionäre bekommen jeweils genau so viele Geschäftsanteile (à 1 €) wie sie aktuell Aktien haben.

    Weiter heißt es "Die bisherigen Aktien der Aktionäre der AG werden zum Stammkapital der GmbH".
    Und hier stehe ich jetzt voll auf dem Schlauch.
    Ich muss ja die Vorschriften zur Gründung einer GmbH prüfen. Hier wäre das doch eine Sachkapital-"Gründung", und ich bräuchte einen Werthaltigkeitsnachweis und einen Sachgründungsbericht, oder?

    Oder ist es etwa echt so simpel, dass jede Aktie einfach einen Euro wert ist das einfach so ausreicht? Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen XP

    Hatte das jemand schon mal oder hat vielleicht jemand einen guten Tip?

    LG
    Amira

    Ist dieser selbst tätig
    oder koordiniert er nur die Tätigkeit von Unternehmen?

    Das hoffe ich herauszufinden, sobald ich die Satzung habe.

    Ich hab bisher auf der Homepage des Zweckverbands recherchiert, aber da steht halt auch überall die Tochter-GmbH, die jetzt beherrschte Gesellschaft werden soll, dabei. Es gibt auch eine Rubrik mit "Mitarbeiter"n, aber da sind auch alle Stellen von der Deponie (das ist die GmbH) dabei, das kann man nicht unterscheiden.
    Die GmbH hat als Gegenstand zumindest den Betrieb des gewerblichen Deponieraums und die Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben, sodass ich hoffe der Zweckverband hat nur die Organisation und/oder Überwachung oder so...

    Wenn ich am Ende zu dem Schluss käme, dass der Zweckverband nicht eingetragen werden muss, dann ist das "Nicht-eingetragen-sein aber auch per se kein Hindernis für die Eintragung des UVs oder?

    Ich hab im Moment aber auch nur komische Sachen... :(

    Hatte schon mal jemand einen Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag wo die herrschende Gesellschaft eine nicht eingetragene Körperschaft des öffentlichen Rechts ist? Genauer gesagt ein Zweckverband. Die Körperschaft ist alleinige Gesellschafterin meiner beherrschten GmbH.

    Geht das denn überhaupt? Ich suche schon in Kommentaren zum § 291 AktG, aber was hilfreiches gefunden habe ich noch nicht...

    Und selbst wenn das geht, wie lasse ich mir denn nachweisen wie der Zweckverband vertreten wird?
    Einfach durch Einreichung der Satzung und dann Protokoll der letzten Vorstandswahl? Das ist ja doch sehr dünn...

    Hat da jemand eine gute Idee für mich? :/