Beiträge von R2D4

    Hallo, wir haben hier ein Problem mit Nachlassakten, die im Staatsarchiv aufbewahrt werden.

    Also konkret sind Nachlassakten, die zu DDR Zeiten das Staatliche Notariat geführt hat, durch unsere Verwaltung wegen Platzmangels dem Staatsarchiv übergeben worden.

    Bisher gab es keine Probleme damit, dass die Akten zur Bearbeitung durch das Nachlassgericht auf entsprechende Anforderung vom Staatsarchiv hierher übersandt worden sind. Nun gibt es offenbar neue Bearbeiter dort, die die Akten nicht mehr versenden wollen. Als Begründung wird darauf verwiesen, dass das Amtsgericht nicht Rechts- bzw. Funktionsnachfolger des Staatlichen Notariats sei. Das das falsch ist, ist uns allen klar - zumindest Funktionsnachfolge ist ja wohl offensichtlich - doch wo genau es steht, wissen wir nicht.

    Wir gehen mal davon aus, dass es sich aus dem Einigungsvertrag ergeben sollte (oder EGBGB ?). Kann jemand helfen? Wo müssen wir suchen?

    Vielen Dank!

    Ich hatte Cromwell so verstanden, dass es um die grundsätzliche Möglichkeit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei ausländischem Erbstatut nach EuErbVO geht und nicht um meinen konkreten Fall (?). Leider kann ich die zitierte Entscheidung nur im Kurztext lesen. GGF würde sich aus der Begründung etwas anderes ergeben.

    In meinem Fall stellt sich mir weiterhin die Frage, ob ich die mir Bestellung des Verlassenschaftskurators mittels ENZ (oder Bestellungsbeschluss) nachweisen lassen muss. Oder reicht hier die Genehmigung des Gerichts (würde ich bei einem deutschen Nachlasspfleger verneinen)?

    Hallo,

    ich häng mich mit meinem Sachverhalt mal hier ran. Mir liegt ein Grundstückskaufvertrag vor.
    Im Grundbuch eingetragen ist der Erblasser. Dieser war deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der vollmachtlos vertretende für den Erblasser bestellte Verlassenschaftskurator genehmigt den Vertrag (allerdings nur schriftlich).
    Außerdem liegt die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung des Nachlassgerichts in Österreich vor (rechtskräftig, in Ausfertigung). Der Vertrag enthält keine Regelungen, die der Verfahrensweise in vergleichbaren Fällen mit Beteiligung eines deutschen Nachlasspflegers entsprechen würden (also Doppelvollmacht u.s.w.)

    Das sind meine bisherigen Recherchen dazu:
    Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt gemäß Art. 21 EuErbVO österreichischem Recht – damit wohl auch die verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung (Art. 21 Abs. 1 und 23 Abs. 2 f) EuErbVO). Wie dieses jedoch geregelt ist – insbesondere Wirksamwerden u.s.w.- , hab ich bisher noch nicht herausgefunden. Außerdem müsste die Bestellung des Verlassenschaftskurators und somit dessen Wirkungskreis mittels ENZ (Art. 62, 63 II c) EuErbVO) (oder Bestellungsbeschluss?) nachgewiesen werden.
    Außerdem würde ich die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift bezüglich der Genehmigung des Verlassenschaftskurators monieren. Dieser beruft sich jedoch darauf, dass nach ständiger österreichischer Rechtsprechung (OGH, AZ: 5Ob134/95) die Genehmigung des Verlassenschaftsge-richts die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Verlassenschaftskurators ersetzte. Ich habe bereits die Entscheidung recherchiert, bin aber der Meinung, dass hier deutsches Recht Anwendung findet (Demharter, RNr. 34 zu § 1 GBO, Art. 1 Abs. 2 l) EuErbVO) und damit gemäß § 29 Abs. 1 GBO die öffentliche Beglaubigung notwendig ist.
    Was meint Ihr dazu? Ich hoffe, ich lieg nicht vollkommen daneben...
    Wie komme ich an gesetzliche Grundlagen und Kommentare? Würdet Ihr eine Richtervorlage wegen der Genehmigung in Betracht ziehen?
    vielen Dank und viele Grüße

    Ich bitte umeure Hilfe bezüglich folgender ähnlich gelagerter Probleme...

    1) Im Grundbuch eingetragen sind in beendeter ehelicher Vermögensgemeinschaft A sowie C (Alleinerbe des geschiedenenEhegatten der A).
    Die betreffende Ehe ist seit 28.6.1990 rechtskräftig geschieden.

    Nach meinen Recherchen ist mir nun noch unklar, ob ich neben der Erklärung der Beteiligtenüber die Vermögensverteilung nach § 39 FGB –DDR (DDR-Recht ist über Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB anwendbar) auch eine Auflassung nach § 925 BGB benötige (die beteiligte Notarin meint nein).



    2) Im Grundbuch eingetragen sind A + B in Erbengemeinschaft (nach Ehegatte X) gemeinsam mit A + B + C in Erbengemeinschaft (nach Ehegatte Y) in beendeter ehelicher Vermögensgemeinschaft. Diese Ehe ist vor dem Beitritt (1985) durch Tod eines Ehegatten beendet.Hier liegt mir ein Versäumnisurteil unseres Amtsgerichts vor, wonach die ehelicheVermögensgemeinschaft aufgehoben und das Eigentum an den betreffenden Grundstücken an die Erbengemeinschaft A + B zu ½ und die Erbengemeinschaft A + b + C zu ½ übertragen wird.

    Genügt diese Übertragung für die Grundbucheintragung oder benötige ich eine Auflassung?


    Vielen Dankschon mal vorab. Bleibt gesund!

    Hilfe, jetzt bin ich total verwirrt.... hab wohl schon zuviel gelesen
    Also im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist die YZ-GmbH § Co. KG.
    Diese wird vertreten durch die Z-GmbH und endvertreten durch A.
    Vorgelegt wird ein Kaufvertrag - A als alleiniger GF der Z-GmbH (diese als phG der Eigentümerin) verkauft mehrere WE-Einheiten an A.
    Allgemeine Befreiung von § 181 BGB ist bei beiden Gesellschaften nicht im HR eingetragen. Im Kaufvertrag enthalten ist folgendes:
    A als alleiniger Gesellschafter der Z-GmbH hält eine Gesellschafterversamung ab und befreit A für den Kaufvertrag von den Beschränkunen des § 181 BGB.

    Nach meinen Recherchen in beck-online muss eine solche Befreiung durch die KG erteilt werden - aber durch wen? Außer A gibt es hier lediglich neben A einen weiteren Kommandititen. Und wenn eine Gesellschafterversammlung für den Einzelfall befreien kann - wie weisen diese Ihre Gesellschafterstellung in der Form des § 29 GBO nach?
    Gibt es hier überhaupt eine Möglichkeit zur Eintragung des Eigentumswechsels auf A zu kommen?

    Hallo an alle!
    Ich habe eine Anmeldung Beendigung Liquidation + Erlöschen Verein vorliegen. Aufflösung Verein, Liquidatoren sind eingetragen, Sperrjahr ist abgelaufen.
    Wäre eintragungsfähig.
    Jetzt kommt das Schreiben eines Gläubigers des Vereins (VB ist erwirkt). Er beantragt, der Löschung nicht stattzugeben, da eine Befriedigung der nach dem Gläubigeraufruf gegen die Liquidatoren geltend gemachten Forderung nicht erfolgte.
    Ich würde jetzt eine kurze Mitteilung an den Gläubiger machen, dass sich aus dem dargestellten Sachverhalt nichts ergibt, was der Löschung des Vereins entgegensteht und nach kurzer Frist die Löschung eintragen.
    Oder übersehe ich etwas? :confused:

    Hallo,

    ich möchte dieses Thema nochmal aufgreifen...

    Ich prüfe gerade folgende Satzungsänderung und bin mir unsicher, ob ich mit meiner Meinung dazu richtig liege:
    "... die Mitgliederversammlung kann im Falle eines negativen wirtschaftlichen Abschlusses der Kirmes einen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe richtet sich nach der Höhe der offenen Verbindlichkeit und wird durch die MV festgesetzt."
    Aus Stöber, Otto RNr. 350 lese ich, dass sich der Höchstbetrag von Umlagen und Sonderbeiträgen aus der Satzung ableiten lassen muss. Ich denke, dass ist hier nicht ausreichend geregelt und würde eine entsprechende Eintragung ablehnen.
    Ich bin aber unsicher, da ich schon viele Satzungen gesehen habe, die ähnlich "ungenaue" Formulierungen - auch zu Arbeitsleistungen - enthielten und im Register eingetragen waren.

    Vielen Dank