Beiträge von Chrissi2602

    Hallo zusammen. Leider konnte ich in den bisherigen Beiträgen zum Wertersatz nichts zu meinem Problem finden.
    Der Jugendliche (geb. 2004) wurde neben einer Haftstrafe zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 330,00 EUR verurteilt. Ich habe ihn dann dazu angehört quasi und mitgeteilt, dass eine Zahlungsaufforderung folgt oder er mitteilen soll wenn er nicht oder noch nicht oder wie auch immer zahlen kann. Jetzt ruft seine Mutter an und fragt, ob sie das nicht für ihren Sohn bezahlen kann? :confused::confused:

    Ja und das ist jetzt die Frage.. ist der Wertersatz quasi höchstpersönlich vom VU zu zahlen? also rein vom Gefühl würde ich es durchaus als erzieherisch wertvoller betrachten.. aber gibt es dazu vielleicht auch irgendwas rechtlich haltbares?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    P.s. ich mache Strafsachen seit knapp 1 Monat

    Hat der ehemalige Zustellungsbevollmächtigten noch Vergütungsansprüche gegen den Nachlass?
    Könnten die Erben Schadenersatzansprüche gegen den Zustellungsbevollmächtigten haben?

    ich glaube das Versteigerungsverfahren läuft noch... wenn ich den Gläubiger da richtig verstehe. Was aber natürlich langfristig Ansprüche gg. den Nachlass durch den dortigen Vertreter nicht ausschließt würde ich sagen.

    Hallo liebe Kollegen!
    Ich habe folgende Frage: Es wird Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB angeregt. Vorgeschlagen wird ein RA der im Zwangsversteigerungsverfahren bzgl. den Erblasser betreffenden GB Zustellungsbevollmächtigter ist. Ich bin gerade nicht sicher, ob diesbezüglich Bedenken bestehen, dass der RA dann quasi zwei Funktionen übernimmt. Ähnliche Problematiken ergeben sich ja z.B. wenn der ehem. Betreuer Nachlasspfleger sein will. Das geht m.M. nach nicht wegen evtl. Interessenkollisionen. Aber können solche Kollisionen auch entstehen wenn jemand Zustellungsbevollmächtigter ist?

    Für eure Meinungen wäre ich dankbar :)

    Klingt auch logisch... nach dem EL gab es NL-Pflegschaft. Erben wurden nicht ermittelt und die NL.Pfl. aufgehoben. Warum die Kosten für die EÖ jetzt erst erhoben wurden entzieht sich meiner Kenntnis... aber dann habe ich jetzt ja keine Erben - heißt das im Umkehrschluss "Keine Kosten" bzw. ich kann die gegen niemanden geltend machen? Und das hieße im Ergebnis: Beschwerde begründet und KR aufheben?!

    Hallo, ich muss diesen Tread nochmal wiederbeleben. Meine Akte enthält den eingangs beschriebenen Fall, also gem. Testament von Eheleuten, die dann geschieden wurden. Der Ehemann ist als zweiter nun verstorben, das Testament wurde wieder eröffnet, da es auch wiederverwahrt wurde (alles trotz Scheidung schon vor dem Tod der Ehefrau). Mein KB macht nun eine KR für die Schlusserbin. Diese legt Beschwerde ein. Begründung: "die Eheleute sind doch geschieden, ich hab damals schon nach meiner Mutter eine Rechnung bekommen und mit dem EL hab ich als Stiefkind eh nichts zu tun"
    Der KB hat der Beschwerde nicht abgeholfen und mir als Rpfl. nun zur Entscheidung vorgelegt. Ich denke, die Beschwerde ist unbegründet, da die Kosten durch die Eröffnung entstanden sind. Das das Testament ggf. unwirksam ist ändert daran doch nichts. Oder übersehe ich hier etwas?? Danke für eure Meinungen.

    Ihr habt Recht! Entschuldigt die unsaubere Beschreibung... Es handelt sich um einen Malerbetrieb, also Einzelkaufmann. Ob der Name (Firma) einen eigenen Wert hat, soweit soll die Fragestellung gar nicht führen, weil der Betrieb noch läuft.
    Ich werde den Betreuer nochmal bitten,sich etwas genauer damit auseinander zu setzen.

    Hallo liebe Kollegen, ich bin gerade etwas ratlos :confused:. Habe eine Betreuungssache, in der der Betreute einen Malerbetrieb hat. Ist dieser Betrieb als Vermögen zu bewerten? Also wahrscheinlich hat eine Firma einen Wert, aber ist der für mein Verfahren relevant? Wäre die Firma bei der Berechnung von Kosten beispielsweise einzusetzen? Und wie bewertet man eine Firma? Muss/kann der Betreuer mir das mitteilen? Muss/kann ich das irgendwie prüfen? Kann man das irgendwo zentral nachfragen? Komme gerade irgendwie nicht weiter.. hat jemand eine Idee oder noch besser eine Lösung?

    LG

    Das Problem ist, dass es seeehr wahrscheinlich keinen Nachlass zu verwalten gibt. Es gab ein Betreuungsverfahren, daraus ergibt sich kein Vermögen, eher noch Schulden, aber Gläubiger haben sich auch noch nicht gemeldet. Und würde ein Nachlasspfleger dann ein Testament zur Eröffnung kriegen? d.h. Kosten des Verfahrens blieben an uns hängen. Natürlich auch bei §1913...

    Hallo, ich nochmal. Ich konnte in meiner Sache keine Erben ermitteln. Die Enterbten sind nach weiterer Prüfung sowie so nicht erbberechtigt, weil die Tochter als mindj. adoptiert wurde die Ehefrau ist längst geschieden gewesen und der Sohn hat einen Erbverzichtsvertrag gemacht. jetzt bleibt mir niemand. Muss ich hier einen Pfleger nach §1913 BGB bestellen oder gar dem Fiskus das Testament bekannt machen???? ICh hab echt viel versucht um Erben zu ermitteln (Onkel, Tanten, Geschwister etc. ) verschiedenste Stellen angeschrieben aber alles negativ (bin gar nicht sicher wie weit die Erbenermittlung gehen muss (komme aus NRW)) was muss ich tun? Danke nochmal!

    Okay, ich habs fast befürchtet... aber auch an die Enterbten dann? bzw. das wegadoptierte Kind wäre ja nicht mal gesetzl. Erbe. Das bedeutet für mich jetzt Ermittlungen zu möglichen Geschwistern des EL und so anstellen? Bin jetzt etwas verunsichert, nicht dass ich zu viele oder zu wenige in Kenntnis setze.

    Der Erblasser kann in seinem Testament Regelungen über seine Bestattung sowie im Hinblick auf eventuelle Organentnahmen treffen. Handelt es sich hierbei nicht um Auflagen, fallen diese nicht unter den Begriff der Verfügung von Todes wegen.

    Ich hänge mich hier mal dran, das passt ganz gut. Ich habe "meinen letzten Willen " aus der Verwahrung zur Eröffnung bekommen. Jetzt ist darin keine Erbeinsetzung getroffen sondern nur gesagt, wer nicht erben soll - die Kinder - tun sie aber eh nicht wegen Erbverzicht und minderjährigen Adoption. Ansonsten hat der EL (nenne ich ihn trotzdem mal) nur über sein Leben geschimpft. Und Anschuldigungen gegen die"Enterbten" und etwas das eine Auflage sein könnte, er wünscht die Exhumierung falls seine Todesursache nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann.

    Vielleicht ist zu erwähnen, dass der EL unter Betreuung stand, aber das macht das Testament nicht automatisch unwirksam.

    Ich weiß jetzt nicht,wem und ob ich das Testament bekannt machen muss. Da keine Erbeinsetzung nur gesetzlichen Erben, die ich erst ermitteln müsste. Aber muss ich überhaupt bekannt machen ohne Erbeinsetzung??

    Ich weiß nicht was ich tun soll :(

    Strafvollzug (anders als Strafvollstreckung) sind keine Strafsachen, sondern Verwaltungssachen. Und mit dem Argument - die werden schon ihre Gründe haben - kriegst Du ja alles abgebügelt.

    Die Frage ist vielmehr, ob schon ein Antrag gestellt wurde und eine rechtsmittelfähige Ablehnung vorliegt.

    Oha.. okay! Danke erstmal für die Klarstellung.

    Hallo, ich setzte meine Frage mal hier drunter, weil es auch um Beratungshilfe bezüglich Maßregel geht. Ich hab einen Antrag auf Beratungshilfe vorliegen, wo die BerH bezüglich Lockerungen im Vollzug erteilt werden soll. Bei Strafsachen bin ich ohnehin immer total unsicher... eigentlich würde ich sagen nein, denn wenn schon bei der Maßregeleinrichtung gefragt wurde und die sagen nein, dann werden die doch ihre Gründe haben. kann ich dann noch BerH bewilligen, damit die Einrichtung dem Anwalt nochmal erklärt warum es keine Lockerung gibt? Stehe auf dem Schlauch :(
    Danke für eure Hilfe!

    aus der VAK ergibt sich außer dem Arbeitseinkommen nichts. Aufgrund er Angabe des Arbeitgebers war mein Richter auf die Idee des PfÜbs gekommen, ich hatteihm die Akte schon einmal wegen Zwangshaft vorgelegt. Nach Rücksprache mit demDrittschuldner hat sich jetzt bestätigt, dass z.zt. kein Lohn abgeführt werdenkann.



    Jetzt ist also nach wie vor die Frage, ob ich den Pfübaufhebe und es wieder dem Richter vorlege für Zwangshaft (dann mal mit Verweisauf die Zuständigkeit, danke dafür). Oder ob der Pfüb weiterläuft, bis die Haftabgesessen ist?

    Guten Morgen alle zusammen. Ich hab in einer F-Sache einen pfüb erlassen. Es war Zwangsgeld festgesetzt worden, wegen nicht belegter Rentenzeiten. Der Pfüb ist vom März. Bis jetzt sind keine Zahlungen durch den DS erfolgt. ich nehme an, das Gehalt reicht nicht für die Pfändung. ....

    Was sagt denn die Drittschuldnererklärung? :gruebel:

    Die sagt, dass keine weiteren Pfändungen vorliegen. die wollten immer zum 1. eines Monats überweisen. bzgl. Haftbefehl gibt's hier intern immer "zuständigkeitsgerangel"...ich frage beim Richter an b Haft vollstreckt werden soll, dann kommt n Vfg. mit "ja" zurück.. und dann mache ich alles.. Ladung zum Strafantritt und wenn der Schu nicht kommt auch den HB...

    p.s. so richtig sicher bin ich mir dabei auch nicht. :(

    Aber dann würde ich hier auch wieder den Richter wenigstens mal fragen?!

    Guten Morgen alle zusammen. Ich hab in einer F-Sache einen pfüb erlassen. Es war Zwangsgeld festgesetzt worden, wegen nicht belegter Rentenzeiten. Der Pfüb ist vom März. Bis jetzt sind keine Zahlungen durch den DS erfolgt. ich nehme an, das Gehalt reicht nicht für die Pfändung. Wie lange warte ich da bzw. wie ist das weitere vorgehen? Im Beschluss heißt es, "falls das ZwG nicht beigetrieben werden kann, wird Zwangshaft festgesetzt [...]" kann ich die jetzt anfangen zu vollstrecken oder muss ich erst den Pfüb wieder aufheben?? bin gerade unsicher will nicht doppelt vollstrecken!

    Danke für eure Hinweise.

    ich hab zum ersten Mal einen Antrag nach §1835 BGB, aber der ist jetzt mitten im Jahr für eine konkrete Fahrt gestellt. 187,20 EUR für die Fahrt zum Maßregelvollzug wo sie der Betreute aufhält zur Klärung von Entlassungsvorbereitungen. Kann ich das jetzt einfach mitten im Jahr festsetzen oder muss die Betreuerin ein Jahr ihre Kosten aufschreiben und alle auf einmal anmelden. Ich meine vielleicht gibt's ja noch ein paar solcher Fahrten...