Beiträge von ChrisT

    Hallo!

    Ich würde gerne mal eure Meinung hören. Ich habe einen PfüB-Antrag wegen einer Unterhaltsforderung von über 30.000 EUR. Titel ist ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss aus dem Jahre 2012.
    Es vollstreckt die Unterhaltsvorschusskasse. Scheinbar sind ja nun seit mehr als 12 Jahren Unterhaltsrückstände in o. g. Höhe aufgelaufen. Eine Forderungsaufstellung war nicht beigefügt. Diese habe ich daher noch nachträglich angefordert. Nun teilt mir die Unterhaltsvorschusskasse mit, dass sie nicht beabsichtigt, eine Forderungsaufstellung einzureichen, der Unterhaltsrückstand sei eben entstanden. Kosten/Zinsen wurden nicht geltend gemacht. Zahlungen wurden nicht geleistet. Verwendet wurde das alte PfüB-Formular.

    Anderenfalls wird um Mitteilung der Rechtsgrundlage gebeten, wonach eine Forderungsaufstellung nötig sei.

    Meiner Meinung nach, wird die Forderungsaufstellung doch schon allein dafür benötigt, um die Entstehung der Forderung nachvollziehen zu können. Schließlich haben sich in den letzten Jahren die Unterhaltsbeträge ja ständig geändert. Aber gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage? Ich werde doch jetzt nicht anfangen mir selbst eine Forderungsaufstellung zu basteln, um den Forderungsbetrag überprüfen zu können?! :cursing:

    Hallo! Mich würde mal eure Meinung zu folgendem Fall interessieren:

    Ehrenamtlicher Betreuer feiert seinen 70. Geburtstag und lädt eine seiner Betreuten ein. Die Betreute hat eine angeborene Fehlbildung des Gehirns. Eine Verständigung ist schwer mit ihr möglich. Sie besitzt einen Sprachcomputer von dem sie aber nicht gerne Gebrauch macht. Scheinbar ist sie aber auf der Geburtstagsfeier gewesen.

    In der Rechnungslegung sehe ich jetzt eine Abbuchung in Höhe von 200,00 EUR vom Betreuer. Als Quittung hat er die Einladungskarte beigefügt und teilt mit, dass es sich um eine Anstandsschenkung handele, die abgesprochen gewesen sei.

    Wie würdet ihr das sehen? Soll man da jetzt ein "Fass aufmachen" (Betreute anhören usw.) oder würdet ihr das so akzeptieren....immerhin hat die Dame einen netten Nachmittag verbringen dürfen. Wobei ich 200 EUR doch ganz schön viel Geld finde......

    Ja genau, ich muss die Forderung überprüfen....es wurde Erinnerung eingelegt.

    Das verstehe ich nicht so ganz.

    Die Höhe der je Kalendermonat durch den Gläubiger geltend gemachten Forderung hätte schon vor Erlass des Pfüb anhand des Titels geprüft werden müssen.

    Unabhängig davon dürfte eine Geltendmachung des genannten Einwandes (Forderung des Gläubigers ist viel niedriger als im Pfüb ausgewiesen) nicht durch Erinnerung (§ 766 ZPO) möglich sein.

    Das stimmt wohl. Das wird bei Erlass - denke ich ... ist nicht mein Pfüb - auch passiert sein. Mit der Erinnerung werden materielle Einwände erhoben. Ich möchte der Erinnerung daher auch nicht abhelfen. Um das ganze zu begründen, müsste ich jedoch darauf eingehen, ob die titulierte Forderung mit der geltend gemachten Forderung übereinstimmt. Daher meine Frage, ob ich die Berechnung richtig verstanden habe.

    Hallo!

    In einer Pfändungsangelegenheit muss ich einen alten Unterhaltstitel aus dem Jahre 2003 umrechnen. Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Tituliert sind 121 % des Betrages nach der jeweils geltenden Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe abzüglich des anteiligen Kindergeldes. Das Kind ist im August 2002 geboren.
    Nach meinen Unterlagen müsste ich jetzt zunächst den neuen Prozentsatz zum Stand 1.1.2008 berechnen.

    Das Kind war am 1.1.2008 erst 5 Jahre alt und damit in der ersten Altersstufe: damals 202 EUR; 121 % davon ergeben 244,42 EUR. Kindergeld betrug 154,00 EUR.

    Die Rechnung: 244+77 / 279 x 100 ergibt einen neuen Prozentbetrag von 115,05. Diesen neuen Prozentsatz kann ich dann auf die heutigen Mindestunterhaltsbeträge anwenden.

    Hat jemand Ahnung davon und kann mir sagen, ob meine Rechnung richtig ist???? Danke vorab :)

    Hallo zusammen!

    Mich würde interessieren wie folgender Fall gesehen wird:

    Es wird ein PfÜb beantragt. Beigefügt sind Titel und ein ganzes Paket mit Vollstreckungsbelegen von über 25 Jahren (Stapel ca. 10 cm). In dem PfÜb werden Vollstreckungskosten in Höhe von pauschal 1.500,00 EUR geltend gemacht. Eine Forderungsaufstellung ist nicht beigefügt, mit dem Hinweis auf die Entscheidung des LG Köln v. 13.07.2020 - 34 T 72/20.

    Ich war immer der Ansicht, dass die Forderungsaufstellung auch für den Schuldner zur Kontrolle der geltend gemachten Vollstreckungskosten erforderlich ist.
    Nach der LG-Entscheidung kann darauf aber scheinbar getrost verzichtet werden.

    Mich nervt es jetzt nur, dass ich diesen riesen Stapel händisch - bzw. mit Taschenrechner - durchrechnen müsste, ob ich tatsächlich auf 1.500,00 EUR komme.
    Hattet ihr solche Fälle auch schon. Angeblich stellt der Gläubiger deutschlandweit diese Anträge.

    Hallo zusammen!

    Mich würde mal die allgemeine Meinung zum folgenden Fall interessieren:

    Eine Betreuerin ruft mich an und teilt mit, dass die Betroffene derzeit von einer Hospizmitarbeiterin einmal wöchentlich Besuch bekommt. Die Betreute liege wohl schon längere Zeit im Sterben. Man merke, dass diese Besuche der Betroffenen gut tun. Da das Hospiz aber ein gemeinnütziger Verein ist, werden keine Rechnungen ausgestellt. Die Betreuerin würde nun gern etwas an den Verein für diese ehrenamtliche Tätigkeit spenden.

    Ich habe Sie erstmal auf das Schenkungsverbot hingewiesen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Spende auch zu den Anstandsschenkungen zählen könnte?!

    Die Betroffene hat ca. 1600 EUR auf ihrem Taschengeldkonto. Das Geld wird nicht mehr verbraucht. Die Betreuerin dachte so an eine Spende von 300 EUR.

    Ich persönlich hätte keine Bedenken. Gibt es andere Meinungen?

    Hallo Vollstreckungsprofis!

    Ich habe den Fall, dass Kontoguthaben und Arbeitseinkommen gleichzeitig gepfändet worden sind. Auf dem Konto geht daher nur der pfandfreie Betrag ein.
    Früher habe ich auf Antrag, dann das Arbeitseinkommen insgesamt gem. § 850 k Abs. 4 ZPO freigegeben.

    Dieser lautete: (4) 1Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. 2Die §§ ZPO § 850a, ZPO § 850b, ZPO § 850c, ZPO § 850d Abs. ZPO § 850D Absatz 1 und ZPO § 850D Absatz 2, die §§ ZPO § 850e, ZPO § 850f, ZPO § 850g und ZPO § 850i sowie die §§ ZPO § 851c und ZPO § 851d dieses Gesetzes sowie § SGB_I § 54 Abs. SGB_I § 54 Absatz 2, Abs. SGB_I § 54 Absatz 3 Nr. SGB_I § 54 Absatz 3 Nummer 1, SGB_I § 54 Absatz 3 Nummer 2 und SGB_I § 54 Absatz 3 Nummer 3, Abs. SGB_I § 54 Absatz 4 und SGB_I § 54 Absatz 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § SGB_XII § 17 Abs. SGB_XII § 17 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § ESTG § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § ZPO § 732 Abs. ZPO § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.


    In den §§ 899 ff. ZPO finde ich diese Möglichkeit nicht mehr so richtig. § 906 Abs. 2 ZPO passt m. E. nicht. Nach welchen §§ kann ich denn nun eine Freigabe erklären?!

    Hallo! Ich habe hier folgenden Titel:

    Der Beklagte wird verurteilt Unterhalt in Höhe von 100 % der jeweiligen Regelbeträge gem. der Altersstufen nach § 1 RegelbetragsVO, vermindert um die nach §§ 1612b, 1612 c BGB anzurechnenden Leistungen monatlichen Unterhalt zu zahlen.

    1. Könnte mir nochmal jemand grob erklären, wie ich diese Alttitel umrechne?!

    2. Müsste nicht bestimmt sein, ob das Kindergeld voll bzw. zur Hälfte anzurechnen ist? Ist der Titel so überhaupt vollstreckbar?

    Danke im Voraus!

    Hallo zusammen! Ich habe hier den folgenden Fall und bitte mal um eure Meinungen:

    Der Großvater des Betroffenen A ist verstorben. Seine Mutter B - gleichzeitig Betreuerin für A - schlägt erst für sich, dann für den Betroffenen A die Erbschaft aus.
    Aufgabenkreise u.a.: Vermögenssorge, Vertretung vor Ämtern und Behörden usw.
    Der/Die Richter/in ist der Meinung, dass der Aufgabenkreis nicht ausreicht und explizit "Erbschaftsangelegenheiten" enthalten müsste.
    Die Akte wurde der Betreuungsbehörde zur Stellungnahme übersandt und der Bitte ggf. einen Ergänzungsbetreuer vorzuschlagen.

    Ich verstehe das alles nicht.
    1. ist meiner Meinung nach kein Ergänzungsbetreuer erforderlich. A hat erst geerbt nachdem B ausgeschlagen hat. Wo ist da der Interessenkonflikt/Vertretungsausschluss?!
    2. reicht doch nach überwiegend herrschender Meinung der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" aus?!

    Bin ich an die Meinung unseres Richters gebunden? Demnach wäre die Erbausschlagung ja noch gar nicht wirksam. Die Ausschlagungsfrist würde dann demnächst auslaufen und die Annahme der Erbschaft (angeblich Millionenschulden) müsste angefochten werden, sobald der Aufgabenkreis erweitert worden ist.

    Hallo! Bei folgendem Sachverhalt bin ich zur Zeit etwas ratlos:

    Im Grundbuch ist eine Hypothek für die XY-Bank eingetragen. Die Hypothek ist vor einigen Jahren gezahlt worden und damit Eigentümergrundschuld geworden. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich versteigert. Das Recht ist bestehen geblieben. Der damalige Eigentümer (Gläubiger der Eigentümergrundschuld) ist verstorben. Erben sind unbekannt. Mir liegt nun ein rechtskräftiger Ausschließungsbeschluss nach § 1171 BGB vor. Der Betrag wurde hinterlegt. Es wird nun mit formlosem Antrag die Löschung des Rechts beantragt ... und ich stehe irgendwie total auf dem Schlauch (kann auch am Homeoffice liegen) :D Geht jetzt die EGS auf den neuen Eigentümer (Ersteher) über, so dass sozusagen eine neue EGS entsteht? Dann bräuchte ich doch die Erklärung zur Löschung in der Form des § 29 GBO?

    Hallo zusammen!
    Ich habe folgenden Fall:

    A und B sind Miteigentümer zu je 1/2. Jeder überträgt seinen Anteil auf C, damit C Alleineigentümer wird. Nun sollen für A und B jeweils ein Nießbrauchrecht sowie Rückauflassungsvormerkungen an dem jeweiligen überlassenen Miteigentumsanteil eingetragen werden. Ist das so möglich? Die einzelnen Miteigentumsanteile sind ja aus dem GB nicht mehr ersichtlich. Oder kann ich C zweimal mit einem halben Anteil eintragen?
    Ich stehe da gerade auf dem Schlauch...

    Hallo zusammen,
    mich interessiert mal eure Meinung zu folgender Angelegenheit:

    Für den Betreuten wurde ein Grundstückskaufvertrag geschlossen, mit dem sein Grundstück veräußert wird.
    Grundsätzlich habe ich keine Bedenken und würde die Genehmigung nach § 1821 BGB erteilen.

    Der Kaufvertrag beinhaltet jedoch einen Passus, in dem sich der Betreute der sofortigen Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes unterwirft. Voraussetzung für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist jedoch, dass der Käufer die vollständige Zahlung des Kaufpreises hinreichend nachgewiesen hat.

    Ich bearbeite auch Grundbuchsachen und habe noch nie eine solche Klausel in einem Kaufvertrag gesehen.

    Würdet ihr das mit genehmigen? Für den Käufer macht es natürlich Sinn...für meinen Betreuten hätte diese Klausel ja aber nur Nachteile, sofern es - aus welchen Gründen auch immer - zu einer verzögerten Übergabe kommen sollte...

    Also der geschiedene Ehemann lebt noch, sonst wäre es ja zu einfach :)

    Nun gibt es doch aber meiner Meinung nach folgende Möglichkeiten:

    1.) Im Testament steht "wenn bei meinem Ableben mein früherer Ehemann noch lebt, ist meine Tochter (die ja eigentlich Nacherbin sein soll) nur befreite Vorerbin". Dann hätte ich doch jetzt 3 Vorerben. Fraglich ist dann aber zu welchem Anteil die Tochter Vorerbin sein soll.

    Oder

    2.) Gemeint war vielleicht nicht der Zeitpunkt des Ablebens sondern der Eintritt des Nacherbfalls (also wenn Sohn und Vater gestorben sind) Dann soll die Tochter, die bislang Nacherbin war plötzlich zur Vorerbin werden und ihre Kinde dann wiederum Nacherben. D. h. so eine Art Kettennacherbschaft. Ist das möglich?

    Oder verstehe ich hier irgendetwas völlig falsch?