OT
Ich habe von meiner Kollegin einen "Renten-countdown-Kalender" bekommen....
das ist ein umfunktionierter Adventskalender, bei dem man mit der 24 anfängt und mit der 1 am letzten Arbeitstag aufhört
OT
Ich habe von meiner Kollegin einen "Renten-countdown-Kalender" bekommen....
das ist ein umfunktionierter Adventskalender, bei dem man mit der 24 anfängt und mit der 1 am letzten Arbeitstag aufhört
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Unsere Aufklärungspflicht ergibt sich aus der ZPO (§ 139). Man muss aber aufpassen, dass das nicht zu Parteiverrat mutiert..........
Parteiverrat (bist du denn parteiisch)? Als ausgebooteter Gläubiger III/4 würde ich durch den unterlassenen Hinweis eher einen Schadensersatzaspekt sehen....
Wenn "jemand" das Geld normal zustehen würde, ist das ok.
Für Behörden gilt § 25 VwVfG. Gemäß Absatz 1 ist man verpflichtet, auf aus Unwissenheit oder versehentlich vergessene Anträge oder Erklärungen hinzuweisen...
Das scheint bei Gericht anders zu sein
Nachtrag:
Wenn man in Onkel Kurts ZVG-Handbuch (8.Aufl.) die Randziffer 3a liest, kann man dem Text entnehmen, dass es auch im Vollstreckungsverfahrensrecht eine Aufklärungspflicht gibt...
ZitatAnders gesagt: Fändest Du einen "netten" Hinweis auch ok, wenn Du der Berechtigte wärst, der dadurch ganz oder teilweise ausfällt?
wenn ich Forderungen in RK 7 hätte und nicht beitreten würde.... oder wie meinst du das
ist ja richtig...
Aber "netterweise" könnte man die Sache mit einem Anruf klären, bevor man einen unnötigen Konflikt auslöst.
Immerhin haben ja auch der TE und andere ein Problem damit, den betroffenen Gläubiger auflaufen zu lassen.
ich finde das ziemlich mies....
man kann dem Gläubiger III/4 ja mal darauf hinweisen, dass er anmelden muss, wenn schon nachrangige Gläubiger bedient werden sollen. Nicht jeder Gläubiger hat Jura studiert
Das Zauberwort heißt "Informationelle Selbstbestimmung"....
warum gibt man nicht einfach das Eigentum auf oder verschenkt das Grundstück? Dann spart man sich wenigstens die Verfahrenskosten
Weiter geht's mit neuem Insolvenzverwalter....
Interessant ist auch die Vertretung wichtiger Gläubiger durch einen Bundestags-Vizepräsidenten.
......Ein Schuldner, der den Weg zum Gericht sucht, weil er keine geeignete Stelle findet, der ihm die Bescheinigung ausstellt, würde also
schlechter gestellt, als ein Schuldner, der eine Bescheinigung vorlegt? Eine vorgelegte Bescheinigung gilt für alle Pfändungen, auch für
zukünftige, ein Beschluß nur für die eine Pfändung.Eine Entscheidung des Gerichtes ersetzt doch lediglich die Bescheinigung.
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Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes oder der Vollstreckungsbehörde (für deren eigene Pfändungen) darf eben nicht die Bescheinigung ersetzen, sondern ist eine Einzelfallentscheidung. Ausschließlich zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung sind die in Satz 2 des Abs.5 genannten Stellen .
Den "unbekannten Schuldner", der keine Bescheinigung bekommt, gibt es den so oft in der Praxis?
Den Sockelfreibetrag gibt's ohne Nachweis, die Bedingungen für die Aufstockungsbeträge sind ggfs. schon auf dem Lohnzettel oder im Leistungsbescheid belegt...
Ich zitiere mal gekürzt (die Ansage einer Rechtspflegerin) in einem Aufsatz zum Thema Kontopfändung aus der KKZ 9/2020 S.195:
…Bezüglich der Bescheinigung nach § 850k Abs.5 ZPO unterliegen viele Beteiligte dem Irrtum, dass das Vollstreckungsgericht eine solche Bescheinigung für den Schuldner ausstellt. Hierzu ist das Gericht jedoch per Gesetz nicht befugt, da der Gesetzgeber vorrangig die in § 850k Abs.5 genannten Stellen in der Verantwortung sieht und eine gerichtliche Entscheidung immer durch Beschluss ergeht. In den Fällen, in denen der Schuldner den Nachweis gegenüber der Bank……nicht führen kann, weil keine der zuständigen Stellen dem Schuldner die Bescheinigung ausstellt, entscheidet das Gericht gemäß § 850k Abs.5 …durch Beschluss.
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Häufiger kommt hingegen vor, dass Städte bzw. Stadtkassen vermutlich wegen Bußgeldforderungen etc. den pfandfreien Betrag reduzieren.
das hat aber nix mit falscher Berechnung zu tun, wir dürfen das
Da hat wohl ein Insolvenzanwalt nix vom Kuchen abgekriegt.....
ZitatVerstehe ich es richtig, da kann das Landesamt in NRW wegen UVG-Beträgen einfach selbst eine Pfändungsverfügung ausbringen, ohne vorher einen Titel zu erwirken...
Ich muss hier mal ein wenig meckern....:binsauer
Mit UVG-Forderungen hab ich zwar nichts zu tun, aber unterm Strich ist Unterhaltvorschuss eine Sozialleistung, die von einer Behörde auf Antrag gewährt wird (in Form eines Leistungsbescheides). Die Erstattung/Rückforderung wird von der Behörde ebenfalls per Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung festgesetzt. Erst wenn dieser nach Fristablauf rechtskräftig ist (Verwaltungsakt=Titel) , kann daraus vollstreckt werden und zwar durch die gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde.
Einfach so erlässt die Vollstreckungsbehörde keine Pfändungs- und Überweisungsverfügung....
Ich weiss nicht, warum das immer wieder so dargestellt wird, als würden die Behörden öffentlich-rechtliche Ansprüche einfach so mal -quasi ohne rechtliche Grundlage- vollstrecken, weil sie kein Zivilgericht fragen müssen..... (Die Anwendung der §§ 850ff ZPO durch Behörden ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes )
Das von Felgentreu verlinkte Verwaltungsvollstreckungsgesetz spricht von "vollstreckbaren" Forderungen, d.h. es gibt einen rechtskräftigen Verwaltungsakt, der den Titel darstellt, wenn man einen Vergleich zur zivilrechtlichen Vollstreckung ziehen will
Versteht mich richtig, dass soll jetzt keine persönliche Kritik sein....
.....Es gibt Ausnahmen (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Ja, fiel mir auch gerade ein...
ich würde meine Verfügungen berichtigen - Aufhebung und Neupfändung bedeutet ggfs. Rangverlust.
Aber da du Insolvenzsachbearbeiter bist, stellt sich mir die Frage, wird hier in einem Insolvenzverfahren gepfändet, dass geht doch eigentlich nicht?
Der Schuldner wird grundsätzlich vor Erlass der Anordnung angehört. Eine Vorab-Zustellung an den Schuldner oder eine Rechtsmittelfrist mit aufschiebender Wirkung gibt's nicht - wäre ja auch sinnfrei. Der Schuldner kann sich hinterher wegen ggfs. unzulässiger Vollstreckung beschweren.
s.a. Kommentar Zöller zu § 758a ZPO