Ich habe folgendes Problem:
Im Jahr 2011 wurde eine Nachlassverwaltung von einem Miterben beantragt und auch angeordnet. Als Grund wurde angegeben, dass die Antragstellerin befürchte, dass sich der Nachlass aufzehre und schließlich überschuldet sein werde.
Der Nachlass besteht hauptsächlich aus einem Hausgrundstück und ein wenig Sparguthaben. D
as Grundvermögen ist jedoch mit einem Wohnungsrecht für einen Miterben belastet. Der Berechtigte des Wohnungsrechts muss nicht die gesamten Kosten tragen, die durch das Grundvermögen entstehen. Sollte dieser Berechtigte nun ein sehr hohes Alter erreichen, könnten diese Zuschüsse, die von den übrigen Miterben getragen werden, den kompletten Nachlass "auffressen".
Die Antragstellerin möchte nun auch, dass sich der Nachlassverwalter um die Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Erben gegen den Wohnungsrechtsberechtigten kümmert, da dieser nach ihrer Ansicht zu wenig der laufenden Kosten trägt.
Ist dies Aufgabe des Nachlassverwalters?
Handelt es sich bei diesen Verbindlichkeiten der Erben (Kosten, die durch das Grundvermögen entstehen) eigentlich um Nachlassverbindlichkeiten?
Der Nachlassverwalter würde die Nachlassverwaltung auch gerne aufgehoben haben, da sie sich ja endlos lange hinziehen könnte. Die Erben möchten dies nicht.
Kann ich die Nachlassverwaltung aufheben?