Beiträge von Miazal

    Das Nachlassgericht will keine Ausfertigung erteilen und eine Beglaubing erfolgt laut Auskunft des antragstellenden Rechtsanwalts ebenfalls nicht.

    Bei der Antragstellung wurde kein Nachweis über die Rechtsnachfolge vorgelegt. Es wurde um Bezugnahme auf die Nachlassakte gebeten.

    Da dies jedoch nicht möglich ist, sehe ich keinen Weg, die Rechtsnachfolgeklausel aufgrund des Erbscheins zu Grundbuchzwecken zu erteilen.

    Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

    Ich überlege derzeit noch, ob der Erbschein für Grundbuchzwecke die richtige Form aufweist.
    Der Nachweis über die Rechtsnachfolge muss ja laut § 727 ZPO durch öffentliche oder öffentliche beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.
    Laut Auskunft des Nachlassgerichts kann dieser jedoch nicht beglaubigt werden.

    Eine Bezugnahme auf die Nachlassakte ist laut Zöller, 30. Auflage, § 727 ZPO Rn. 20 nicht erlaubt.

    Für eure Meinungen wäre ich dankbar.

    Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Antrag auf Titelumschreibung nach § 727 ZPO.
    Der Gläubiger ist verstorben. Erben wurden die Ehefrau und die Tochter.
    Diese beantragen nun die Titelumschreibung. Als Nachweis der Erbfolge wird ein Erbschein vorgelegt. Dieser ist jedoch nur zu Grundbuchzwecken erteilt worden.

    Meine Frage ist, reicht dieser Erbschein aus, um den Titel umzuschreiben?
    Wäre über Hilfe sehr dankbar.