Beiträge von BodenseeRpfl

    Ich habe nicht den ganzen Thread gelesen, deswegen entschuldige falls ich Punkte wiederhole.

    Ich würde mir über Folgendes Gedanken machen:

    Habe ich den finanziellen Backround und den langen Atem für ein Jurastudium? Dann dieses.
    Will ich schnell im Berufsleben ankommen und Geld verdienen? Dann wohl lieber Rechtspflege.

    Ein Unistudium erfordert sehr viel Selbstorganisation, was mich damals massiv überfordert hat.
    Man sollte sich klar machen was auf einen zukommt und sich fragen ob man die Disziplin zum regelmäßigen lernen und recherchieren aufbringen kann.

    Grundsätzlich ist es aber keine Schande Jura anzutesten und dann zu Rechtspflege zu wechseln. In meinem Jahrgang (in BW) wurden sowohl
    gescheiterte Jurastudentinnen, als auch solche mit erstem Staatsexamen genommen.

    Ich habe während dem Studium auch sehr damit gehadert und war dementsprechend auch schlecht.
    Mich hat aber die Erfahrung in der Praxis sehr für das zweite Studienjahr motiviert.

    Bei mir im Jahrgang (FH Schwetzingen) gab es eine junge Frau die das erste Jahr wiederholen durfte,
    weil sie bei ihrem ersten Versuch in ein Burn-Out gelaufen ist.
    Meine Freundin hat nach der Praxis abgebrochen und musste (soweit ich weiß) nichts zurück zahlen.

    Ich würde mich auch mal an mein OLG wenden und dort die Optionen durchgehen. Ich fände es auch nicht falsch,
    die psychische Belastung vornehmlich auf die Corona-Situation zu schieben.

    Alles Gute!

    Steht denn im Auftrag an den GV schon er soll die Vermögensauskunft abnehmen?
    Ggf. kann eine Öffnung der Wohnung beantragt werden (Formular für richterlichen Beschluss online abrufbar).

    Ansonsten meine ich lädt der GV ja zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wenn diese verweigert wird, kann er den Schuldner verhaften.

    Einen Versetzungsantrag an ein anderes OLG kannst du nicht stellen bzw. dein OLg wird von dir verlangen, dass du einen Tauschpartner suchst. Also mach erst mal das.
    Ich denke nach erfolgreicher Prüfung endet ja dein Widerrufsverhältnis, vielleicht musst du dich nicht auf Probe übernehmen lassen ?! (Da würden sich aber sicher Rückzahlungsansprüche anschließen...)
    Und kannst dich woanders bewerben.

    Ich prüfe wie die Anlage von den Ratingsagenture eingestuft wird und gegebenenfalls auch Kursverläufe und Renditeerwartung.
    Falls der Betroffene sich nicht selbst äußern kann, bestelle ich einen Verfahrenspfleger der sich mit Finanzen auskennt.
    Im Zweifel würde ich auch ein Gutachten einholen.
    Grundsätzlich sehe ich es aber nicht als meine Pflicht an, Anlagen die nicht mündelsicher sind, zu genehmigen.

    Er muss die Vaterschaft anerkannt haben oder sie muss gerichtlich festgestellt sein, so was steht eigentlich auf einem vom Standesamt der Sterbefallsmitteilung beigefügten Abdruck.
    Andernfalls kann es sein, dass er zwar der biologische Vater ist, aber nicht der rechtliche.

    Vielleicht käme ein Aufgebotsverfahren in Frage. Habe so mal ein Kind in Südamerika gefunden.

    Ich weiß nicht wie es heute ist, aber vor ein paar Jahren musste man einen bestimmten Schnitt erreichen.
    Jeder hat Fächer die einem mehr oder weniger liegen, im Mittel muss es halt passen.
    Ich wusste z.B. dass ich 8. Buch unterpunkten kann, wenn dafür Grundbuch gut ist. Und so lief es dann auch.

    Mein Nebensitzer hat konsequent fast alles unterpunktet. Dem war dann schon ein paar Monate vorher klar, dass es nix mehr wird.

    Du wirst ja in etwa wissen wo du stehst. Mach dich nicht verrückt!

    Ich prüfe auch nicht vorab, sondern informiere die Nächstberufenen.

    Bei der Anfechtung wegen Fristversäumnis wird ja nur auf die Kenntnis abgestellt.
    Wenn er ein Schreiben einfach nicht liest wäre er mMn in Unkenntnis.
    Ist aber wirklich eine verzwickte Frage....unverschuldet ist diese Unkenntnis ja nun nicht.

    Ich habe ein Testament in dem nach der befreiten Vorerbin die beiden Kinder zu Nacherben bestimmt sind.
    Weiter ist als Regelung getroffen: wer nicht mitwirkt sei ausgeschlossen.
    Der Nacherbfall ist mit dem Tod der Vorerbin bereits eingetreten.
    Nun schlägt eines der beiden Kinder aus.

    Da keine Ersatznacherbenregelung getroffen wurde, gehe ich davon aus, dass § 2142 II BGB gilt.
    Die Abkömmlinge des Ausschlagenden berufen sich aber auf § 2069 BGB und haben einen Erbscheinsantrag gestellt.

    Welcher Paragraph gilt vorrangig ?

    Falls du Praxis (und anschließende Tätigkeit) tatsächlich in Württemberg absolvieren willst, wirst du wohl den OLG Bezirk wechseln müssen.
    Hierfür ist in der Regel ein Tauschpartner erforderlich. Dieser sollte ähnlich Noten wie du haben.
    Berufliche Nachteile durch den Wechsel in einen anderen Bezirk, sind mir nicht bekannt.

    Im GB eingetragen: Zwangssicherungshypothek zugunsten A aufgrund vollstreckbarem Beschluss Az.: 1/18 über 5.000,- EUR

    Nun beantragt: ZwaSi zugunsten A aufgrund vollstreckbarem Beschluss Az.: 1/18 über 3.500,- EUR (Beschwerde Schuldner hatte Erfolg)

    Muss ich hier was beachten ? Oder ist die quasi doppelte Sicherung egal, weil in einer möglichen Versteigerung nur der neuere Titel Beachtung findet ?