Beiträge von Coco

    Hallo zusammen,

    mir liegt ein Kaufvertrag mit einem österreichischen Verein als Erwerber vor. Ich frage mich, ob man ohne Weiteres von einer Rechtsfähigkeit (und damit der Grundbuchfähigkeit) des österreichischen Vereins ausgehen kann und wie der Verein vertreten wird.
    Der Notar bescheinigt, dass er einen "Vereinsregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft unter ZVR-Zahl ... " eingesehen habe, in welcher der Verein eingetragen ist und das die handelnden Personen dort als Präsident + Vizepräsident eingetragen sind und den Verein nach außen hin vertreten.
    Ist das als Vertretungsnachweis nach § 29 GBO ausreichend?

    Bei meiner Suche in den Kommentierungen bin ich leider nicht fündig geworden und wäre sehr froh über ein paar Hinweise. Danke schonmal!

    Danke für eure Antworten. Wie sich dank FEDs Hilfe herausgestellt hat, handelt es sich um ein subjektiv-dingliches Recht.

    @ omawetterwax

    "Ich bin mir unklar darüber, was für ein Antrag du gerade zu bearbeiten hast, weil du schreibst, dir läge ein Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechts vor."




    Stimmt, ich war offensichtlich betriebsblind - zur Bearbeitung habe ich einen Aufgebotsantrag. Beantragt ist, das Recht für kraftlos zu erklären. Tatsächlich müsste ich aber wohl den Berechtigten mit seinem Recht ausschließen oder? (Vorausgesetzt, die Berechtigten sind tatsächlich unbekannt) :gruebel: :oops:

    Hallo zusammen,

    als absoluter Neuling in Aufgebotssachen quäle ich mich grad mit einem Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechts herum. Das Vorkaufsrecht wurde eingetragen zugunsten von XY und seiner Rechtsnachfolger im Besitz des Grundstücks S.. . Blatt 123. Die Eintragung stammt aus dem Jahre 1912. Ich denke aufgrund des Eintragungstextes, dass es sich um ein subjektiv-dingliches Recht handelt. Oder ist es ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht, welches vererblich ist? Die Eintragungsbewilligung habe ich mir beigezogen. Diese ist in – zumindest für mich – unleserlicher altdeutscher Schrift verfasst und hilft mir daher inhaltlich bei der Beantwortung dieser Frage nicht weiter.

    Soweit es ein subjektiv-dingliches Recht ist, könnte ich gemäß § 6 Abs. 1a GBBerG ein Aufgebotsverfahren durchführen (das Grundstück liegt in den neuen Bundesländern) . Wenn ich das richtig verstehe, ist Voraussetzung dafür, dass der Aufenthalt des Gläubigers unbekannt ist.
    Ich frage mich, welche Ermittlungen bzw. Nachweise ich mir bringen lassen muss, um von einem unbekannten Aufenthalt des Gläubigers ausgehen zu können. Das herrschende Grundstück bestand aus 9 Parzellen. Um welche aktuellen Grundstücke es sich dabei handelt, ist mir nicht bekannt. Müsste ich dem Antragsteller aufgeben, eine Katasterrecherche durchzuführen um die aktuellen Grundstücksbezeichnungen der herrschenden Grundstücke zu ermitteln? Und wie lasse ich mir glaubhaft machen, dass der Aufenthalt der Eigentümer dieser Grundstücke unbekannt ist?

    Entschuldigt die umfangreichen Ausführungen. Wenn mir trotzdem jemand Tipps geben kann, wie hier weiter vorzugehen ist, wäre das super. Danke im Voraus.

    Hallo in die Runde,

    ich grüble grad, ob folgender Passus als Inhalt des Nießbrauchs dinglich sicherbar ist:

    "Die Verpflichtung des Nießbrauchers zu einem etwaigen Wertersatz gemäß § 1039 BGB, zur Erhaltung gemäß § 1041 BGB, zur Ausbesserung und Erneuerung gemäß § 1043 BGB, zur Versicherung gemäß § 1045 BGB sowie die Verpflichtung zur Lastentragung gemäß § 1047 BGB werden hiermit - soweit rechtlich zulässig - abbedungen."

    Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das so nicht geht (zu unbestimmt, da unterschiedliche Rechtsprechung betreffend die rechtliche Zulässigkeit existiert und diese u.U. auch Änderungen unterworfen ist!?). Mir fehlt aber eine schlüssige Argumentation. Was meint ihr dazu?

    Danke schonmal für Hinweise!

    Hallo an alle,

    in meinem Grundbuch ist ein britischer Staatsangehöriger (Londoner) als Grundstückseigentümer voreingetragen ist. Dieser ist 2018 verstorben. Das Grundstück soll nun verkauft werden. Mir liegt ein Antrag vom Dezember 2020 auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor (KV ist von Sept. 2020).
    Als Verkäufer treten britische Staatsangehörige als Testamentsvollstrecker auf. Beigefügt ist eine beglaubigte Kopie eines vom NLG erteilten, gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses bzgl. des unbeweglichen Vermögens in Deutschland. Einen Erbnachweis habe ich nicht.

    Handelt es sich um eine klassische Testamentsvollstreckung nach § 2200 BGB ff?
    Dann müsste mir das TV-Zeugnis doch im Original vorgelegt werden (zum Nachweis der fortbestehenden Verfügungsbefugnis) oder?
    Muss ich hier die Erben ins Verfahren einbeziehen/anhören? Und wenn ja, wie lasse ich mir dabei die Erbfolge nachweisen? Kann ich auf einem Erbschein bestehen? Ein Von-Selbst-Erwerb wie bei uns gibt es nach meinen Erkenntnissen im englischen Recht wohl nicht. Oder richtet sich die Erbfolge bzgl. des unbeweglichen Vermögens im Inland nach deutschem Rechts?

    Muss – jedenfalls im Rahmen der Eigentumsumschreibung - die volle Entgeltlichkeit der Verfügung geprüft werden? (Das Grundstück hat der Käufer 2007 zum 5-fachen des heutigen Kaufpreises erworben; ob es sich beim Käufer um einen Erben/Miterben oder Dritten handelt, weiß ich nicht)
    Entschuldigt die vielen Fragen; meine Gedanken drehen sich im Kreis. Für Lösungshinweise wäre ich sehr dankbar.

    Hallo,

    ich benötige mal euren Rat für folgenden Fall: Beantragt ist die Grundbuchberichtigung auf Grundlage eines Erbscheins mit folgendem Inhalt: "Die Ehefrau des Verstorbenen ist alleinige Vollerbin. Die Vollerbschaft steht unter der auflösenden Bedingung der Wiederverheiratung. Mit dem Tag der Wiederverheiratung der Erbin tritt Vorerbschaft ein und zwar ohne Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Nacherben sind X und Y zu je 1/2. Die Nacherbfolge tritt mit Tod der Vorerbin ein."

    Ist in diesem Fall ein Nacherbenvermerk einzutragen? Die Erbin ist ja bis zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung Vollerbin und damit nicht in der Verfügung beschränkt.

    Hallo,

    ich schließe mich hier mal an mit meiner Frage: Vorliegend soll Grundbesitz von einem Ukrainer zu Alleineigentum erworben werden. Dieser hat laut Angaben des Notars in der Ukraine geheiratet. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Ehegatten ukrainische Staatsangehörige und hatten dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Es wurde kein Ehevertrag geschlossen und keine Rechtswahl getroffen. Der Ehemann (Erwerber) hat inzwischen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die Frau weiterhin in der Ukraine.

    Ich bin der Meinung, dass in dieser Konstellation beide Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft leben und der Alleinerwerb durch den Ehemann nicht möglich ist?? Liege ich damit richtig?
    Was müsste ich anfordern, um den Alleinerwerb vollziehen zu können?
    Danke schonmal für eure Hilfe!

    Hallo,

    ich bitte euch um Hilfe bei folgendem Problem:

    Es gibt ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament von Eheleuten, in welchem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Erben des zuletzt Versterbenden sollten die beiden Kinder sein. Dann kommt Pflichtteilsstrafklausel und im weiteren die folgende Formulierung: "Der überlebende Ehegatte ist frei, seinen Nachlass unseren Kindern zu anderen Anteilen zu vererben oder gegebenenfalls auch ein Kind zu enterben, wenn er nach freiem nicht überprüfbaren Ermessen hierfür eine Veranlassung sieht. Diese Verfügung ist wechselbezüglich".

    Nach dem Tod des einen Ehegatten errichtete der überlebende Ehegatte ein notarielles Testament und erklärt darin, nicht an frühere gemeinschaftliche Testamente gebunden zu sein, widerruft vorsorglich alle bisherigen Testamente und setzt nunmehr die Enkelin zu seiner alleinigen Erbin ein. Zu Gunsten der beiden Kinder werden Vermächtnisse ausgebracht.

    Ich war der Ansicht, dass es sich bei der Erbeinsetzung der Kinder um eine wechselbezügliche Verfügung handelt, die nach § 2271 BGB nicht einseitig widerrufen werden kann und habe die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Antragsteller meinen, dass ein Erbschein nicht notwendig ist. Unser Nachlassgericht hat den Antragstellern wohl bestätigt, dass ein Erbschein hier nicht nötig sei, sonder sich die Erbfolge nach dem notariellen Testament richte. Auch der das Testament beurkundende Notar scheint nicht von einer Wechselbezüglichkeit ausgegangen zu sei (oder kannte er das privatschriftiche Testament gar nicht?!).

    Ich bin jetzt verunsichert, ob die Wechselbezüglichkeit (obwohl ausdrücklich erwähnt) vorliegend dadurch entfällt, dass der überlebende Ehegatte ermächtigt wurde, ein Kind (damit wohl auch beide) zu enterben? Wie seht ihr das?

    Hallo,

    ich habe hier einen Kaufvertrag vorzuliegen, wonach das Grundstück von einem slowakischen Ehegatten zu Alleineigentum erworben werden soll. Im Kaufvertrag wird von dem slowakischen Erwerber und seiner ebenfalls anwesenden Ehefrau zugleich ein Ehevertrag dergestalt erklärt, dass beide für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe slowakisches Recht wählen. Es soll der gesetzliche Güterstand des Rechts der Slowakei gelten. Die Ehefrau stimmt der Urkunde zu.

    Laut Kommentierung gilt in der Slowakei der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Danach dürfte doch der Erwerb zu Alleineigentum ausgeschlossen sein oder liege ich da falsch? Ist der Alleinerwerb aufgrund der Zustimmung der Ehefrau möglich??? Und wenn nicht, gibt es eine Möglichkeit zur Behebung oder müsste ich den Antrag auf Eigentumsumschreibung sogleich zurückweisen?

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Hallo zusammen,

    ich habe hier einen PfüB-Antrag, der mich verzweifeln lässt und hoffe sehr auf eure Unterstützung:
    Dem PfüB-Antrag liegt eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle als Titel zugrunde, wonach die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt wurde. Es werden jetzt u.a. angebliche Forderungen des Schuldners gegenüber 27 (!) Drittschuldnern gepfändet (60-seitiger PfüB). U.a. soll bei 20 Zwangshypotheken, die am Grundbesitz des Schuldners lasten sollen, bei den Zwangshypothekengläubigern gepfändet werden der "nach Tilgung des gesicherten Anspruchs des Hypothekengläubigers oder sonstige Erledigung des Sicherungszwecks zu erfüllende Anspruch des Schuldners an den Drittschuldner - das entstehende Eigentümerrecht sowie der angebliche Anspruch auf Auszahlung des bei Verwertung der Immobilien durch ein Zwangsversteigerungsverfahren".
    Geht sowas? Ich kann bereits mit dieser Formulierung nichts anfangen. Ist das - vor allem in dieser Anzahl - nicht rechtsmissbräuchlich? Daraus kann sich doch kein verwertbares Vermögen erzielen lassen? (nach einem Blick ins Grundbuch sind diverse dieser ZHyp zudem bereits gelöscht??).

    Weiter sollen dann z.B. beim Finanzamt neben dem Lohnsteuererstattungsanspruch u.a. gepfändet werden:
    Ansprüche auf Auszahlung des Überschusses aus
    a) Zölle und Abschöpfung
    b) Ertragssteuern wie Einkommen
    c) Besitzsteuern wie Erbschaft- und Schenkungssteuern
    d) Verkehrssteuern wie Umsatz- Beförderun-und Kraftfahrzeugsteuern, Versicherung und Wechselsteuer sowie Kapitalverkehrssteuer
    e) Verbrauchersteuern wie Tabak-,Kaffee-, Tee-, Zucker-, Bier-, Schaumwein-,Spielkarten- und Mineralölsteuer, Branntweinmonopolabgabe
    f) Realsteuern, nämlich die Grund- und Gewerbesteuer
    ????
    Das ist doch ein Rundumschlag. Der Schuldner ist 77 Jahre. Ist sowas nicht abzulehnen? Aber mit welcher Begründung?

    Ich bin erst seit wenigen Wochen und auch nur mit einem Pensum von 0,06 in der Vollstreckung tätig. Meine Kenntnisse, Erfahrungen und mein Zeitlimit zur Bearbeitung der Anträge halten sich sehr in Grenzen. Ich bitte daher, meine vielleicht banalen Fragen zu entschuldigen und bin dankbar für alle Hinweise

    Hallo,

    ich habe hier folgendes Problem, bei dem ich für Tipps dankbar wäre:
    Mir lag ein Kaufvertrag vor, in welchem der als Alleineigentümer eingetragene Ehemann sein Grundstück verkauft hat. In der Kaufvertragsurkunde hater versichert, nicht über sein wesentliches Vermögen zu verfügen. Die AV und eine Finanzierungsgrundschuld wurden daraufhin eingetragen.Erwerber ist ein Nachbar des Veräußerers.

    Jetzt wird mir ein Schreiben vom Rechtsanwalt dergetrennt lebenden Ehefrau vorgelegt, in welchem dieser mitteilt, dass es sich bei dem Veräußerungsgegenstand um das wesentliche Vermögen desVerkäufers handelt (belegt wird diese Behauptung nicht) und es daher einer Zustimmung der Ehefrau bedürfe. Diese Zustimmung wurde und wird nicht erteilt. Die fehlende Zustimmung stehe einer Eintragung in das Grundbuch entgegen.

    Ich bin mir unschlüssig, was auf Grund dieses Schreibens nun zu veranlassen ist.

    Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die bereits eingetragene AV und GS kommt meiner Ansicht nach nicht in Betracht, da auf Grund der Versicherung des Eigentümers, nicht über sein gesamtesVermögen zu verfügen, keine Gesetzesverletzung vorlag, richtig?

    Muss ich das Schreiben beachten, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels eingeht? Schicke ich das Schreiben an den Urkundnotar und lasse mir vor Eigentumsumschreibung nachweisen, dass nicht über das gesamte Vermögen verfügt wurde? Oder fordere ich den Anwalt der Frau auf, mir zunächst nachzuweisen, dass der Vertragsgegner die Vermögensverhältnisse kannte? Wie müsste dieser Nachweis aussehen?

    Ich bin ratlos und für Hinweise dankbar.

    Vielen Dank