Beiträge von Herbst

    Zum Thema Module entfernen und Anderes. Kommt das vielleicht von so einem bundesweit tätigen Inkassounternehmen mit blau - weißen Anschreiben?

    Wie steht ihr denn zu den Angaben in der Aufstellung der Forderungen? Deren Computerprogramm splittet die gesamten Verfahrenskosten und Zinsen in Teilbeträge und macht meiner Meinung nach dadurch den Antrag noch unübersichtlicher. Der Drittschuldner muss die Gesamtforderung aus zig Einzelbeträgen ermitteln. Deshalb hat ein DS hier jetzt bereits Erinnerung eingelegt.

    Verstehe ich auch nicht, weshalb keine Gesamtforderung mehr im Antrag angegeben werden muss. Dann sind wir für die Überprüfung der Kosten (Wert) ja auch verpflichtet, die Summe zu ermitteln.

    Also erst gab es die Anordnung der Betreuung mit VS. Später wurde der Aufgabenkreis eingeschränkt, nun also keine VS mehr. Der Richter hat den Beschluss so formuliert: Der Aufgabenkreis wird eingeschränkt. Ab jetzt folgende Aufgaben.... Im Originalbeschluss ist alles ok. Nur die rausgeschickte BA ist fehlerhaft, da wurde ein anderer Aufgabenkreis weggelassen.

    Ich frage mich, wann hier ein Beschluss wirksam geworden ist.

    Es bestand eine Betreuung mit mehreren Aufgaben z.B. Wohnungsangelegenheiten, VS, Gesundheitssorge u.a.

    Der Aufgabenkreis wurde eingeschränkt und durch Beschluss um VS reduziert, keine sofortige Wirksamkeit. Die nun gültigen Aufgabenkreise wurden in dem Beschluss noch einmal aufgezählt. Leider wurde der Beschluss unvollständig rausgeschickt, eine Aufgabe fehlte. Also korrigierte Abschrift erneut rausgeschickt. Der Betreuer hat bestätigt, den vollständigen Beschluss am Tag X erhalten zu haben.

    Nun habe ich eine rL bis X gefordert, weil der Beschluss dann wirksam zugestellt wurde.

    Der Betreuer meint jedoch, darauf käme es nicht an. Hinsichtlich VS wäre ja der an sich unvollständige Beschluss richtig gewesen.

    Was meint ihr?

    Ich habe nur im Kommentar gefunden, dass man differenzieren kann, wenn der Inhalt des Beschlusses für mehrere Beteiligte gilt und der Inhalt somit geteilt werden könnte. Dann kann man auf die Bekanntgabe des jeweiligen Teils an die betreffende Person abstellen. Das ist hier ja aber nicht gegeben.

    Hallo, hier muss ich noch einmal nachhaken. Mir liegt auch gerade ein Antrag auf Bewilligung von PkH für eine Räumung vor.

    Würdet ihr nachfragen, ob das Grundstück nicht beliehen werden kann oder ist das für d. Gl. nicht zumutbar? Kennt ihr Rechtsprechung zu dieser Problematik?

    Hier muss ich mal nachhaken, da ich eine ähnliche Konstellation in einer Akte habe.

    B ist als Tochter Betreuerin ihrer Mutter. Nach dem Tod des Vaters haben B und die Mutter je zu 1/2 geerbt.

    Mir wurde kein Auseinandersetzungsvertrag vorgelegt, aber ich frage mich, ab wann ich eine Ergänzungsbetreuer benötige.

    Bisher scheint keine Auseinandersetzung - also Aufteilung des Erbes - stattzufinden. aber die Tochter verwaltet das Erbe. Also zum Erbe gehört z.B. Grundbesitz und es sollen Reparaturen erfolgen. Es sind auch schon notwendige Sanierungen erfolgt. Kann die Tochter alleine Handwerker beauftragen und solange das alles komplett aus den Nachlasskonten gezahlt wird, ist das auch ohne Ergänzungsbetreuer ok?

    Hallo,

    welche Meinung habt ihr denn zu folgendem Sachverhalt:

    Mir liegt ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 Abs. 2 ZPO vor.

    Hintergrund: Gl. hatte ein VU erwirkt und sodann ZVA und Antrag auf VAK erteilt.

    Der Kfb zum Zivilprozess wurde natürlich erst etwas später erlassen. Damit beantragt er dann separat die ZV (ZVA), was ja nicht zu ändern ist. Der erste ZVA war zu diesem Termin auch noch nicht durchgeführt. Aber zusätzlich beantragt er auch aus dem Kfb die VAK. Und da frage ich mich, ob das notwendige Kosten der ZV sind. Es geht bei der VAK doch um das Gewinnen von Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners und das erreicht er ja durch den ersten Auftrag, oder?

    In dem hiesigen Betreuungsverfahren hat die Betroffene ein Sparkonto, das versperrt wurde. Ihre laufenden Kosten hat sie vom Guthaben auf dem Girokonto beglichen. Jetzt ist das Guthaben des Girokontos alle und das Sparkonto soll gekündigt werden. Ist das nach neuem Recht genehmigungsbedürftig? Oder kann einfach so aus Anlagegeld Verfügungsgeld werden?

    Schade, keine Antwort. Aber vielleicht reagiert ja jetzt jemand.

    Ich habe nämlich auch den Fall, dass für einen KfB im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Bescheinigung nach Art. 53 ... erteilt werden soll.

    Der Schuldner wohnt in Österreich, so dass eine Zustellung per Auslands egR möglich war.

    Leider wurde die ordnungsgemäße Zustellung zwar durch Unterschrift aber ohne Datum bestätigt.

    Meint Ihr, dass man das Zustelldatum auslegen kann? Durch den Eingangsstempel von uns auf dem Rückschein ist ja klar, dass die Zustellung spätestens an diesem Tag erfolgt war.

    Dann soll auf der Bescheinigung das Zustelldatum des verfahrenseinleitenden Schriftstücks angegeben werden. Kann ich auch nicht, da der Antrag nur formlos übersandt wurde. Also lasse ich das entsprechende Feld frei?

    Es handelt sich hier um einen Kfb gemäß § 788 ZPO. Würdet Ihr dann den Bereich 4.6 oder 4.7 ausfüllen?

    Punkt 4.4. Bedingung: Sollte ich die Frist nach § 798 ZPO vor Erteilung der Bescheinigung abwarten, damit eben keine Bedingung mehr gegeben ist?