Beiträge von deukoll

    Eingetragener Eigentümer Abt. I ist B.
    In Abt. II ist zugunsten des Voreigentümers A einWiderspruch gegen die Eintragung des Eigentums des B eingetragen aufgrund einstw.Vfg. des AG X aufgrund Ersuchen vom ….
    Gerade habe ich einen Anruf eines Rpfl.-Kollegen von der StA erhalten. Ihm liegt nunmehr ein Strafurteil vor, wonach das Grundstück gem. § 73StGB einzuziehen ist.
    Er möchte von mir wissen wie er weiter zu verfahren hat. Grundbuchberichtigungsantrag?

    Im Schöner/Stöber habe ich hierzu leider nichts gefunden.
    Gesiegeltes Ersuchen der StA auf GB-Berichtigung unter Beifügung des rechtskräftigen Strafurteils in Ausfertigung?

    Hatte jmd. von Euch schon einmal einen solchen Fall und kann mir weiterhelfen?

    Leider liegt mir der Demharter, 31. Auflage nicht vor. Wir haben hier nur die 29. Auflage und in Beck-Online ist der Demharter für NRW leider nicht freigeschaltet. @FED:Es wäre sehr nett, wenn Du mir die von Dir zitierte Fundstelle zukommen lassen könntest.


    Ich fasse nochmal zusammen und es wäre nett, wenn Ihrmich insoweit bestätigen könntet (ich befürchte, dass ich die totale Denkblockade habe):
    Die Grundschuld wurde versehentlich wirksam gelöscht, ist aber faktisch nicht erloschen, da es an den materiellen Voraussetzungen der §§875, 1183, 1192 BGB fehlt. Die Grundschuld wird im Wege der Grundbuchberichtigung wieder neu eingetragen. Grundlage ist der Antrag des Gläubigers gem. §13 GBO und der Nachweis der Unrichtigkeit nach § 22 GBO, welcher hier bereits vorliegt, da ich ja nur die Teillöschungsbewilligung desGläubigers habe.

    Also Anhörung des Eigentümers gegen ZU. (Welche Fristnotiert Ihr hierfür?)
    Nach Ablauf der Anhörungsfrist für den Eigentümer erfolgt die Wiedereintragung der Grundschuld.
    Fassungstext wie in einem älteren Beitrag von juris 2112bzw. FED:

    „Einhunderttausend Euro Grundschuld – ohne Brief – mit 18% Jahreszinsen für X. Vollstreckbar nach § 800 ZPO. Bezug: Bewilligung vom …. (Ursprungsbewilligung für dieErsteintragung), eingetragen am …. (Eintragungsdatumder ersten jetzt gelöschten Eintragung), gelöscht am…. (Löschungsdatum) und aufgrund Berichtigungsantrag vom …. (Datum Berichtigungsantrag Grundschuldgläubiger) wiedereingetragen am …..“

    Aber was ist mit der Entscheidung des BrandenburgischenOLG vom 06.06.2002 – 8 Wx 63/01 - wonach die Wiedereintragung eines gelöschten Rechtes unzulässig ist, unabhängig davon,ob die grundbuchmäßigen Voraussetzungen der Löschung überhaupt vorgelegenhaben. Die Wiedereintragung eines gelöschten Rechtes -von Amts wegen- seiunzulässig wie eine Nachholung der Mitübertragung des Rechtes gem. § 46 II GBO. Wenn schon bei der nach § 46 II GBO fingierten Löschung nur dieEintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 GBO, nicht aber die Nachholung derMitübertragung zulässig ist, müsse das erst recht für eine nach § 46 I GBO vorgenommene Löschung gelten. DasGrundbuch sei durch die Wiedereintragung nicht "richtig" geworden,weil nur ein Amtswiderspruch hätte eingetragen werden dürfen. Das OLG hataufgegeben, gegen die Wiedereintragung selbst einen Amtswidersprucheinzutragen.


    Vgl. insoweit https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?32810-Versehentlich-gelöschte-GS-Wiedereintragungsvermerk

    Ich bin mir total unsicher, was ich jetzt machen soll. Es bringt mir ja nichts, wenn ich die Grundschuld über den Restbetrag wieder eintrage und durch diese Eintragung das Grundbuch unrichtig mache.

    In Abt. III war unter lfd. Nr. 1 eine Grundschuld über130.000, 00 € ohne Brief für den Gläubiger eingetragen. Dieser erteilte die Löschungsbewilligung über einen Teilbetrag von 30.000,00 €. Der Eigentümer beantragte die Löschung. Versehentlich wurde die Grundschuld in voller Höhe gelöscht.

    Gläubiger teilte mit, dass nur eine Teillöschung bewilligt war und sie bitten um Korrektur der Eintragung.
    Zunächst wurde eine Grundbucheinsichtssperre gesetzt.
    Ferner wurde dem Gläubiger mitgeteilt, dass eine Berichtigung / Wiedereintragung von Amts wegen nicht möglich ist. Zeitgleich wurde der Eigentümer ersucht, die Wiedereintragung zu beantragen. Frist hierfür läuft noch bis morgen.
    Ich müsste dann einen halbspaltigen Amtswiderspruch gem. §53 GBO eintragen. SolumStar, die GBVfg und auch der Schöner/Stöber geben keinen brauchbaren Muster-Eintragungstext wieder. Ich möchte natürlich auch nichts "verschlimmbessern". Ich dachte an folgenden Eintragungstext:

    Sp.1


    Für Eure Meinung hierzu oder Vorschlag eines anderen Eintragungstextes wäre ich dankbar.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    beantragt ist ein Altenteil, welches auf mehreren Grundstücken (unterschiedliche Gemarkungen und auch mehrere Amtsgerichtsbezirke betroffen) lastet. Ich hätte einen Gesamthaftvermerk eingetragen. Das
    andere Grundbuchamt hat keinen Gesamthaftvermerk eingetragen. Ist dies nicht erforderlich?

    Ist ein Beteiligungsverhältnis am Altenteil bei mehrerenBerechtigten nicht erforderlich? Hiervon hat das andere Grundbuchamt ebenfalls abgesehen.

    Liebe Kolleginnen und Kolleg,
    ich habe hier folgenden Fall:

    Der Veräußerer überträgt 4 Grundstücke an eine GbRbestehend aus seiner Ehefrau und seinen 3 Kindern, wobei zeitgleich mit demÜbertragungsvertrag die GbR gebildet wird und das Anteilsverhältnis an der GbRwie folgt aussehen soll: Ehefrau 40 % (2/5), die 3 Kinder jeweils 20 % (1/5).
    Die Urkunde sieht jetzt ein Rückübertragungsrecht für denVeräußerer und nach dessen Tod ein Rückforderungsrecht für die Ehefrau (=Mitgesellschafterin der GbR, welche Erwerber ist) vor.
    In der Urkunde heißt es:
    „Die Erwerber als GbR sind ggü. dem Veräußererverpflichtet nach dessen Wahl den gesamten Vertragsgrundbesitz oder einen derBeteiligung des Gesellschafters entsprechenden Miteigentumsanteil einRückforderungsgrund eintritt. DannAufzählung Rückforderungsgründe.
    Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs desVeräußerers sowie zur Sicherung des bedingten Anspruchs aufEigentumsübertragung des Ehegatten des Veräußerers hinsichtlich des Gesamtobtjektessowie hinsichtlich eines zu bildenden 2/5-Miteigentumsanteils bzw. zu bildender1/5 Miteigentumsanteile hieran nach wirksamer Ausübung des vorstehendeingeräumten (Rück-)Forderungsrechts bestellen hiermit die Erwerber als GbRzugunsten des vorgenannten Veräußerers und zugunsten der Ehefrau desVeräußerers jeweis eine Eigentumsübertragunsvormerkung, gerichtet aufÜbertragung des gesamten Grundbesitzes sowie jeweils eine eineEigentumsübertragunsvormerkung gerichtet auf Übertragung eines 2/5Miteigentumsanteils und auf Übertragung eines 1/5 Miteigentumsanteils hieran amVertragsgrundbesitz und bewilligen und beantragen deren Eintragung imGrundbuch.“

    Der Antrag lautet jetzt auf „ die jeweiligenEigentumsvormerkungen für den Veräußerer sowie dessen Ehefrau entsprechend derUrkunde“.

    Meines Erachtens sollen folgende Rechte eingetragenwerden (hierbei bin ich mir jedoch schonunsicher und werde den Notar um Klarstellung bitten):
    1) eine Rückauflassungsvormerkung für Veräußerer amgesamten Grundbesitz
    2) eine Eigentumsübertragungsvormerkung für die Ehefrau amgesamten Grundbesitz
    3) eine Rückauflassungsvormerkung für den Veräußerer aneinem zukünftigen 2/5-Miteigentumsanteil
    4) eine Rückauflassungsvormerkung für den Veräußerer aneinem zukünftigen 1/5-Miteigentumsanteil
    5) eine Eigentumsübertragungsvormerkung für die Ehefrauan einem zukünftigen 2/5-Miteigentumsanteil
    6) eine Eigentumsübertragungsvormerkung für die Ehefrauan einem zukünftigen 1/5-Miteigentumsanteil

    Geht das so? Ich habe Bauchweh dabei. Für Eure Mithilfewäre ich dankbar.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe folgenden Sachverhalt:
    am 01.04.2016 wurde ein notarieller Kaufvertrag geschlossen.Die Veräußerin wurde aufgrund notarieller transmortaler Vollmacht vertreten.
    Am 07.04.2017 ist die Eigentümerin/Veräußerin verstorben.
    Zwischenzeitlich sind die Erben als Eigentümer in Abt. I am 01.06.2017 eingetragen. In Abt. II Nr. 1 ist eine Auflassungsvormerkung für die Käufer bereits am 03.05.2016 eingetragen worden. In Abt. II Nr. wurdegleichzeitig mit der Eintragung der Erben am 01.06.2017 ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.
    Nun liegt mir der Antrag auf Eigentumsumschreibung auf die Käufer sowie Löschung des TV-Vermerks vor.
    Der Notar trägt vor, dass es der Löschungsbewilligung des TV nicht bedarf, da aufgrund transmortaler Vollmacht von der Bevollmächtigten der Erblasserin der Grundbesitz veräußert wurde und diese Vollmacht selbständig neben der TV bestehe, weshalb die Handlungen der Bevollmächtigten für und gegen die Erben wirken. Die Bevollmächtigte konnte somit ohne Mitwirkung des TV wirksam über den Grundbesitz verfügen. Mit dem Vollzug der Veräußerung gehört der Grundbesitz nicht mehr zum Nachlass und damit auch nicht mehr der Verfügungsbefugnis des TV, so dass der TV-Vermerk nach § 22 GBO zu löschen sei.

    Eigentlich denke ich, dass der Notar mit seinen Ausführungen Recht hat, aber ich würde trotzdem gerne hierzu noch Eure Einschätzung hören(Löschung gem. § 22 GBO oder Vorlage einer Freigabeerklärung / Löschungsbewilligung des TV).

    Aus meiner Erinnerung hat bei einem türkischen Staatsangehörigen immer der deutsch-türkische Konsularvertrag aus dem Jahr 1929 Vorrang. Einfach mal googlen. Der Konsularvertrag müsste auch Vorrang vor der EuErbVO haben.

    In der Praxis hat mir auch schon häufiger die Internetseite der Kester-Häusler-Stiftung weitergeholfen.

    Ich habe der Antragstellerin nun den Vordruck Antrag ENZ nebst Anlagen übersandt.
    An alle die mit TSJ arbeiten: Ich habe entdeckt, dass dort Verfügungen zum europäischen Erbrecht eingestellt sind. Die Vordrucke für den Antrag und das ENZ müssen jedoch weiterhin von der bekannten I-Netseite heruntergeladen werden.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich bräuchte Eure Hilfe bei der Vorgehens-/Herangehendsweise an das Europäische Nachlasszeugnis.
    Erblasser war belgischer Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es liegt ein Ehegattentestament vor, wonach die Ehefrau Alleinerbin ist. Der Erblasser hat neben Vermögen in Deutschland noch ein Konto in Belgien. Die belgische Bank verlangt nun ein ENZ.
    In unserem Gericht bin ich die erste, die sich nun mit der Antragsaufnahme zum ENZ beschäftigen muss.
    Wie habt Ihr das gehandhabt? Antragsaufnahme über JUDICA/TSJ und von der Antragstellerin den Vordruck zum ENZ ausfüllen lassen und dann Richtervorlage weil Verfügung von Todes wegen vorhanden?
    Ich würde mich freuen, wenn Ihr Eure bisherigen Erfahrungen mit mir teilen würdet.

    Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen und mich mitmeiner Frage dranhängen.

    Ich habe zu 2 Grundakten jeweils einen Antrag auf Eintragungvon Zwangssicherungshypotheken.

    Der Gläubiger hat gegen den Vater und den Sohn jeweils einenVollstreckungsbescheid erwirkt. Auf jedem VB ist der Vermerk angebracht, dassVater und Sohn als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.

    Gläubiger beantragt nun zur Grundakte 1, Miteigentümer derVater zu ½-Anteil (Rest Ehefrau) auf dem Anteil des Vaters die Eintragung vonZwangssicherungshypotheken und zwar auf Grundstück 1 i.H.v. 1000 €, aufGrundstück 2 i.H.v. 2000 € und auf Grundstück 3 i.H.v. 3000 €.

    Ferner beantragt er nun zur Grundakte 2 (wie gut, dass dieseauch zu meinen Gemarkungen zählt), Miteigentümer der Sohn zu ½ Anteil (RestEhefrau des Sohnes) auf dem Anteil des Sohnes die Eintragung von Zwangssicherungshypothekenund zwar auf Grundstück 1 i.H.v. 2000 €, auf Grundstück 2 i.H.v. 4000 €.

    Gemäß Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rd.-Ziffer 2197 i.V.m.2194 ist dies möglich. „Richtet sich die Vollstreckungsforderung gegen mehrereGesamtschuldner kann auf einem Grundstück jeden Schuldners eineZwangssicherungshypothek für den gesamten Betrag eingetragen werden; das Rechtist Gesamthypothek. Auf mehrere Grundstücke des gleichen Gesamtschuldners istdiese jedoch zu verteilen.

    Hat der Gläubiger in meinem Fall ja auch gemacht. Ich tuemich schwer mit dem Mithaftvermerk. Wie würdet Ihr diesen formulieren?

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    eine GmbH mit Sitz in Österreich bestellt aufgrund Belastungsvollmacht eine Grundschuld (für GmbH ist schon eine Auflassungsvormerkung eingetragen).

    Für die österreichische GmbH tritt ein Geschäftsführer auf. Beigefügt hat der deutsche Notar eine beglaubigte Ablichtung aus dem Firmenbuch in Österreich.

    Der in der Grundschuldbestellungsurkunde aufgetretene Geschäftsführer ist demnach einer von zwei Geschäftsführern mit dem Zusatz "selbständig". Bedeutet dies, dass er einzelvertretungsberechtigt ist.

    Kann mir jemand sagen, wo ich hierzu etwas finde?

    Würde Euch ansonsten die beglaubigte Ablichtung aus dem Firmenbuch ausreichen?

    Herzlichen Dank im Voraus

    Im Grundbuch sind die Schwestern Annemarie und Irmgard alsEigentümerinnen zu je 1/2-Anteil eingetragen.

    In Abt. II ist folgender Nacherbenvermerk eingetragen:
    „Bezüglichdes Anteils des Albert (= Vater von Annemarie und Irmgard) istNacherbfolge angeordnet, sie tritt ein beim kinderlosen Ableben einer derbeiden Töchter Annemarie und Irmgard. Nacherbin ist die überlebende Vorerbin,eingetragen am 11.09.1939.“

    Albert war mit seinem Bruder(?) Ludwig Eigentümer inErbengemeinschaft. Laut Eintragung in Abt. I haben sie den Grundbesitz an die SchwesternAnnemarie und Irmgard am 10.01.1935 aufgelassen.

    Nun mein Fall:
    Annemarie überträgt ihren 1/2 –Anteil auf Manfred (= Sohnvon Irmgard). Beantragt ist die Eigentumsumschreibung und Löschung desNacherbenvermerks.
    Die notarielle Urkunde datiert vom 08.03.2016. Zu diesemZeitpunkt ist Irmgard bereits verstorben (Todestag 27.01.16).
    Grundbuchberichtigung bzgl. Irmgard ist nicht beantragt.

    Hinsichtlich der Löschung des Nacherbenvermerks führt derNotar folgendes aus:
    „DieVertragsparteien (=Annemarie und Manfred) bewilligen und beantragen die Löschungdes in Abt. II des GB eingetragenen Nacherbenvermerks mit folgender Begründung:
    In §2108 Abs. 2 S. 1 BGB ist geregelt, dass das Nacherbrecht auf die Erbben desNacherben übergeht, wenn der Nacherbe nach Eintritt des Erbfalls aber vorEintritt der Nacherbfolge verstirbt. Dies ist nach § 2108 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §2074 BGB nicht der Fall, wenn dieNacherbfolge unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt. Die Bedingung, dasseine Tochter von Albert kinderlos bleibt ist nicht aufschiebend sondernauflösend. Die Nacherbfolge entfällt, wenn die jeweilige Tochter nicht mehr kinderlosist. Annemarie ist aber kinderlos. Somit geht das Nacherbenrecht nach ihr aufdie Erben ihrer verstorbenen Schwester Irmgard über. Das ist der ErschieneneManfred und seine Schwester Gisela. Die Anordnung der Nacherbschaft ist auchnicht gem. § 2109 BGB unwirksam geworden, da die Ausnahme des § 2109 Abs. 1Zif. BGB vorliegt, wonach die Nacherbfolge für den Fall eines in der Personader Vorerbin liegenden Ereignisses (Tod der Vorerbin) angeordnet ist, welchernoch nicht eingetreten ist.“

    Manfred hat die Löschungsbewilligung als vollmachtloserVertreter für seine Schwester Gisela abgegeben. Gisela hat die Genehmigungerteilt.

    Meine Probleme sind:
    (1)
    Ich habe nur den GB-Eintrag des Nacherbenvermerks. DasTestament des Albert scheint in Bd. I der Grundakte zu sein; diese ist imArchiv jedoch nicht auffindbar (wahrscheinlich falsch abgelegt)
    (2)
    Nachlassgericht nach Albert ist ein anderes AG (nicht wir).Nach dem eingetragenen Aktenzeichen in Abt. II scheint dieser 1939 (oderfrüher) verstorben zu sein.
    (3)
    Irmagard hat insgesamt 3 Kinder hinterlassen. NämlichManfred, Gisela und Lothar
    Manfred und Gisela sind testamentarische Erben nachIrmgard (not. Testamente); Lothar wurde bereits zu Lebzeiten mit Grundbesitzabgefunden.

    Nach meiner Ansicht benötige ich zur Löschung desNacherbenvermerks auch die Zustimmung des Lothar.
    Auch müsste zeitgleich die GB-Berichtigung nach Irmgardbeantragt werden, da ja kein Toter im GB stehen soll und zum Zeitpunkt derBeurkundung Irmgard verstorben war.

    Wie seht ihr das?
    Würdet ihr versuchen die NL-Akte nach Albert anzufordern?
    :confused:

    Dankeschön für die schnelle Antwort.
    Hinsichtlich des fehlenden Anteilsverhältnisses in der Bewilligung, weiß ich Bescheid. Ich sitze derzeit an einer Zwischenverfügung. Der Passus mit der Sukzessivberechtigung ist leider nicht der einzige Haken ....

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich möchte mich mit meinem aktuellen Fall an diesen Threaddranhängen.

    Ich habe eine Hofübergabeurkunde. Die Eltern A und B sindLandwirte. Sie sind in diversen Grundbüchern teilweise als Alleineigentümer undteilweise in Bruchteilsgemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Hinsichtlichdes Elternteils B ist in einem GB-Blatt ein Hofvermerk eingetragen. Die ElternA und B übertragen dem dies annehmenden Sohn C den gesamten in der not. Urkundezuvor näher beschriebenen Grundbesitz. Die landwirtschaftsgerichtlicheGenehmigung liegt vor.

    In der Urkunde wird ein Rückübertragungsrecht vereinbart. Sodannerfolgt folgende Eintragungsbewilligung:
    „Zur Sicherung diesesRückübereignungsanspruchs des betreffenden Veräußerers bewilligen dieBeteiligten die Eintragung von Vormerkungen. … Der Übereignungsanspruch wirdbedingt auf das Vorversterben des betreffenden Veräußerers und unter derweiteren Bedingung, dass die zwischen den beiden zu I. Erschienen (= A + B)bestehende Ehe nicht im Sinne von § 1567 BGB (Getrenntleben) aufgelöst wird, anden jeweils anderen von Ihnen abgetreten.
    Der gesicherteAnspruch erlischt, wenn er bis zum Tode des Längstlebenden der zu I. Erschienen(= A + B), bzw. für den Fall, dass es nicht zur Abtretung an den anderen vonihnen kommt bis zum Tode des Veräußerers, nicht geltend gemacht wurde.“

    Hierbei handelt es sich um eine Sukzessivberechtigung,welche wie unter # 1aufgeführt in der Literatur ist ja inzwischen zumTeil umstritten, ob so eine subjektiv-dingliche Vormerkung zulässig ist.Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 261a ff., 1495, rät zumindest davon ab undhält die Zulässigkeit für zweifelhaft.

    Weil seit Eröffnung des Threads ja schon einige Zeitvergangen ist, möchte ich gerne Eure Meinung dazu einholen, ob Ihr diese Rück-AVeintragen würdet und falls ja, wie Ihr den Eintragungstext fassen würdet.

    Es gibt eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 04.12.2003– 20 W 396/03 (ist über http://www.openjur.de/abrufbar),wonach die Bezugnahme auf dieEintragungsbewilligung auch hinsichtlich der Rechtsposition des längstlebendenÜbergebers nicht ausreichend ist (hierlag der Fall ein wenig anders)