Beiträge von Charyka

    Also in Frage käme ja maximal eine Fristhemmung wegen Stillstand der Rechtspflege über §§ 1944 II, S. 3, 206 BGB. Bei der Konstellation sehe ich hierfür aber keinen Raum. Da ja noch innerhalb der Frist ein Termin angeboten wurde, bestand ja offensichtlich kein Stillstand der Rechtspflege.

    Er hat den Termin in Kenntnis der Frist abgelehnt.

    Für eine Irrtumsanfechtung sehe ich auch keine Grundlage, wie S.H.

    Sehr interessante Konstellation.

    Sofern die Angaben in der Betreuungsakte korrekt sind, könnte man argumentieren, dass die Miterbin 1 ja gar keinen Irrtum hatte. Sie ist davon ausgegangen, dass der Nachlass werthaltig ist und das ist er dann auch.

    Wenn es keinen Irrtum gibt, gibt es auch keine Anfechtung wegen Irrtum.

    Ansonsten müsste man einsteigen, ob der Irrtum über den Wert hier maßgeblich ist. Kommt dann auf die genauen Formulierungen an.

    das OLG Hamm geht im Beschluß vom 16. 4. 2002 - 15 W 38/02 offenbar davon aus, dass eine erneute Ausschlagung erforderlich ist.

    "Die Mutter hat durch eine am selben Tag bei dem Nachlassgericht eingegangene Erklärung vom 23. 8. 2001 gem. § 1944 I und II BGB rechtzeitig im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin die Ausschlagung der Erbschaft erklärt
    "
    Die Ausschlagung vom 23.08.2001 ist hier die zweite erklärte Ausschlagung. Auf die vorherige, als Mitsorgeberechtigte erklärte Ausschlagung scheint es dem OLG hier nicht anzukommen.

    Vielen Dank für die vielen Antworten,

    Ja, es handelt sich um einen nachträglichen schriftlichen Prüfungstermin.
    Da alle Forderungen vollständig festgestellt wurden, sollte § 179 InsO ja kein Problem sein, oder?

    Das Schlussverzeichnis wurde damals geprüft und abgehakt. Die fehlenden Unterschriften wurden vermutlich übersehen.

    Hallo Forum,

    in meinem Verfahren wurde ein nachträglicher Prüfungstermin bestimmt.
    Dann gab es ein hin und her mit der Schlussrechnung, im Zuge dessen und diverser Bearbeiterwechsel wurde dann Schlusstermin bestimmt und aufgehoben.
    Der Prüfungstermin wurde aber nie abgehalten.
    Im Schlussverzeichnis stehen die Forderungen drin.

    Hat jemand eine Ahnung, wie ich die Kuh wieder vom Eis kriege?
    Einfach so stehen lassen möchte ich das ungern. Es könnte ja mal zu Verteilungen in der WVP oder Versagung der RSB kommen.
    Kann evtl. noch nachträglich ein Protokoll gefertigt werden?
    Ich habe in Kommentaren und mit der Suchfunktion leider keine Anhaltspunkte gefunden.

    Vielen Dank vorab

    Folgende Angaben wären noch für den Sachverhalt, aber auch den Erbscheinsantrag erforderlich:
    1. Ist der Sohn kinderlos verstorben? Hierzu würde ich neben der eV noch dessen Nachlassakte beiziehen.
    2. Hat B Kinder hinterlassen?

    Bei Kriegsgefallenen sind Nachweise nicht immer einfach. Aber solange nicht bereits vorgetragen wird, dass und warum genau ein Fall von § 352 III Satz 2 FamFG vorliegt, würde ich zumindest nochmal nachhaken.
    Also Nachfrage bei den Antragstellern, woher denn die Erkenntnis kommt, dass die Personen im Krieg gefallen sind und ob es dazu Urkunden oder zumindest Briefe gibt. Zudem würde ich die Geburtsorte erfragen und bei den Geburtsstandesämtern anfragen, evtl. liegen dort ja Urkunden vor und/oder Vermerke über (weitere) Kinder. Insbesondere zu den angeblich kinderlosen würde ich versuchen an die Nachlassakte zu kommen.
    Sofern diese Nachforschung nicht zu 100% erfolgreich ist und unklar bleibt, ob bspw. Z Kinder hinterlassen hat, würde ich vor Erlass eines Erbscheins oder Teilerbscheins eine öffentliche Aufforderung nach § 352d FamFG machen.

    Dazu achte ich immer darauf, ob die entsprechenden Angaben auch von der eidesstattlichen Versicherung umfasst sind.

    Nun zu den Großeltern väterlicherseits.
    Hier sind natürlich dieselben Angaben erforderlich, wie mütterlicherseits. Wen gab es, wer ist weggefallen und wie, wer lebt noch und die entsprechenden Urkunden.
    Schweigt sich der/die Antragsteller darüber aus, gibt es nur zwei Optionen, entweder Abänderung in einen Teilerbscheinsantrag, oder die vollständige Antragszurückweisung.

    Wenn du bereits über eine Teilnachlasspflegschaft nachdenkst, wäre es evtl. sinnvoll jetzt schon genauer nach dem Nachlasswert zu fragen und/oder ein Nachlassverzeichnis ausfüllen zu lassen.
    Bei 3.500€ wäre ich jetzt nicht unbedingt bei einer NLP dabei, aber es klingt ja so, als wäre in Wahrheit mehr da. Evtl. ergibt sich ja aus den Akten des vorverstorbenen Ehemannes und Sohnes ein Wert, der zumindest ein Anhaltspunkt sein könnte.

    Also in der Literatur werden meines Wissens nach alle drei genannten Anfechtungsgründe (1. Irrtum über Erbfolge, 2. mangelnde Kenntnis der Frist und 3. Annahme, dass eine schriftliche Annahme erforderlich ist) anerkannt als maßgebliche Irrtümer für die Anfechtung der Annahme (durch Fristversäumnis).

    Die Ehefrau wird ja im Antrag erklärt haben, dass die Miterben die Erbschaft angenommen haben.
    Ich würde in diesem Fall bei ihr Nachfragen, wie sie zu dieser Annahme kommt, also ob sie mit den Kindern über die Erbschaft usw. gesprochen hat.
    Je nachdem, was sich daraus ergibt, ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Anfechtungsgründe tatsächlich bestanden haben.
    Dabei ist ggf. auch darauf zu achten, ob lediglich die Annahme durch Fristversäumnis, oder auch durch konkludentes Handeln oder Erklärung erklärt wurde.

    Ich würde dazu tendieren nach § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG wegen Nichtbeibringbarkeit der Urkunden auf andere Beweismittel auszuweichen.
    Notfalls eben auf die eidesstattliche Versicherung der Verwandtschaftsverhältnisse evtl. auch durch alle Beteiligten.

    Sofern auch weitere Familienteile (Großeltern oder Geschwister der Eltern usw.) nach Deutschland gekommen sind, würde ich dort auch auf jeden Fall sämtliche Nachlassakten anfordern.

    Ggf. könnte man mindestens für die väterliche Seite noch eine öffentliche Aufforderung machen.

    Damit solltest du zumindest rechtlich auf der sicheren Seite sein.

    Hier gelten die §§ 9 I BGG und 186 GVG. Die gehörlose Person hat das Recht zwischen mündlicher und schriftlicher Kommunikation zu wählen und den Anspruch darauf, dass ein Dolmetscher hinzugezogen wird. Die Auslagen für einen Dolmetscher bleiben unerhoben KV 31004 II GNotKG = fallen der Staatskasse zur Last.
    So wie ich das sehe kann die Person jemanden zum übersetzen mitbringen. Sie kann aber auch darauf bestehen, dass das Gericht einen geeigneten Dolmetscher hinzuzieht. Das habe ich für Erbscheinsanträge nicht per Beschluss, sondern formlos gemacht.
    Dabei habe ich aber auch eine vereidigte Dolmetscherin genommen.
    Auf die schriftliche Kommunikation zu verweisen ist (s.o.) nur nach Wahl der/des Gehörlosen möglich. Da viele Gehörlose eine niedrige Schriftsprachkompetenz haben, halte ich es darüber hinaus auch nicht für besonders effizient.
    Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen. Falls noch Fragen offen sind, gerne per PN oder hier stellen.
    :):daumenrau
    Viele Grüße

    Leider bin ich als Nachlassgericht hier mit meinem Latein am Ende.

    Mir ist in fast vier Jahren Nachlass nicht eine Bank bekannt geworden, die für Nachlasspflegschaften Konten eröffnet, die der Rechtsprechung des BGH entsprechen.
    Es gab da mal eine, die das zumindest behauptet hat, jedoch noch während wir geprüft haben, ob die Geschichte insolvenzsicher ist, das Angebot eingestellt/stark eingeschränkt hat.

    Klar kann ich gegen den Nachlasspfleger Zwangsgelder verhängen oder ihn entlassen, aber er kann es ja nicht ändern, auch wenn er es will. Und wenn ich einen neuen NLP bestelle hätte der ja sofort wieder das gleiche Problem.
    Lieber hat er das Geld auf einem Anderkonto, als bei sich im Büro im Schrank liegen, weil ich ihm nicht erlaube es auf ein Anderkonto einzuzahlen.

    Mir ist auch keine Möglichkeit bekannt eine Bank anzuweisen ein entsprechendes Konto zu eröffnen.

    Im Endeffekt läuft es darauf hinaus, dass ich dem NLP sage "Du, du, du, der BGH sagt du musst das so und so anlegen". Dann teilt er mit, dass das nicht geht, da die Banken sich weigern und dabei belassen wir es dann.

    Sofern jemand hier andere Vorschläge hat, insbesondere wie man die Banken dazu bringt entsprechende Konten anzulegen, nur her damit.

    Allerdings bewegt sich der Notar im Gegensatz zum Rechtspfleger nicht auf dem schmalen Grad zwischen der Verpflichtung einen sachdienlichen Antrag aufzunehmen und dem Verbot der Rechtsberatung.
    Ich handhabe es auch so, dass ich bei Sachverhalten mit Beratungsbedarf auf die Möglichkeit der Beratung beim Anwalt, oder die Antragsaufnahme beim Notar hinweise. Wenn die Beteiligten auf Antragsaufnahme bei mir bestehen, nehme ich den Antrag natürlich auf.
    Dabei versuche ich durch Nachfragen an die Infos zu kommen, die ich brauche, damit dem Antrag stattgegeben wird. Je nach Sachlage gibt es entweder direkt im Termin den Hinweis, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, oder zumindest den Hinweis, dass erst später geprüft und entschieden wird und die Möglichkeit der Zurückweisung besteht, sowie auf die Kostenfolge.
    Aber ich bevorzuge auch die Antragstellung beim Notar, insbesondere da ich auf diese Weise auch schon Anträge bekommen habe, die ich im ersten Moment für völlig falsch hielt, dann aber vom Notar eines Besseren belehrt wurde.
    Wäre der Antragsteller bei mir gewesen, hätte er ein anderes (evtl. schlechteres) Ergebnis bekommen, wenn man voraussetzt, dass ihm die Argumente des Notars auch nicht bekannt waren.
    So praktisch es in manchen Fällen seinen kann. Einen Antrag aufzunehmen, über den man selbst entscheiden muss kann sehr schizophren sein :D

    Spannende Frage, bzgl. der DSGVO. Auf die Idee bin ich bisher nicht gekommen, dass das problematisch sein könnte.
    Aber liegt hier nicht ohnehin eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 f DSGVO vor?
    Ich brauche die Informationen ja um die Nächstberufenen zu kontaktieren.

    Bei Minderjährigen gehe ich auch ungeachtet gegenteiliger Erfahrungen in der Regel davon aus, dass diese keine Kinder haben.
    Schande über mich:flucht:

    Ansonsten nehme ich bei Menschen jeden Geschlechts, ab 18 Jahren die Erklärung auf, dass keine Kinder erwartet werden (es sei denn es werden welche erwartet).
    Führt zwar oft zu Lachern und komischen Blicken, aber was solls.

    Hi, ich würde das wie folgt sehen.

    Fristbeginn für die Ausschlagungserklärung ist derzeit im Endeffekt unbekannt, da Kenntnis vom Tod ja nicht unbedingt auch Kenntnis vom Anfall der Erbschaft beinhaltet.
    Somit Irgendwann zwischen dem 27.08. und 21.09.2017.

    Aufgrund der Fristanfechtung in der ursprünglichen Ausschlagungserklärung dürfte diese Erklärung jedoch wirksam sein. Es fehlt zwar die Angabe, wann Kenntnis von der Frist bzw. dem Anfechtungsgrunderlangt wurde, ggf. kann man aber unterstellen, dass diese erst im Termin erlangt wurde, was ja häufig der Fall ist. Oder man könnte hierzu versuchen zu ermitteln (zumindest in der Theorie).

    Die weitere Erklärung könnte man als einfache Ergänzung auslegen. Falls damit klargestellt werden würde, dass die ursprüngliche Ausschlagung verfristet und unwirksam ist, würde das (unabhängig von einer Anfechtung) ausreichen. Aber die Erklärung reicht nicht aus, da die Kenntnis vom Tod nicht der Fristbeginn ist. Zudem hat die Erklärung keine Auswirkungen auf die Anfechtung.

    Falls man die zweite Erklärung als Anfechtung der Ausschlagung wertet, fehlt es meiner Meinung nach schon an einem Irrtum. Worüber hat die Dame sich denn geirrt? Darüber das die Ausschlagung auch wirksam sein könnte?
    Da fehlt es also ggf. schon am Irrtum und nicht erst an der Kausalität.

    Es wird im Endeffekt darauf ankommen, ob man die Anfechtung (in der 1. Erklärung) als wirksam erachtet, obwohl die Angabe des Fristbeginns der Anfechtungsfrist fehlt.
    Tut man das nicht hat man Aufklärungsbedarf. Genauso gibt es evtl. Aufklärungsbedarf ob die Kenntnis vomTod für die Ausschlagende auch die Kenntnis vom Anfall der Erbschaft war. Darauf kommt es allerdings nur an, wenn man die (1.) Anfechtung für unwirksam hält.

    Gibt es Aufklärungsbedarf, ist dieser zu klären. Solange kann kein Erbschein erteilt werden, weil die Tatsachen nicht als festgestellt erachtet werden können.

    Kann man definitiv so sehen.

    Andernfalls gäbe es ja gar keine Möglichkeit der Erben gegen deine Entscheidung den Erbschein auf Marie auszustellen vorzugehen.
    Und nach Sachverhalt besteht man ja darauf, dass Maria darin stehen soll.

    Ich hatte ähnliche Konstellationen auch schon.
    Dabei hatte ich auch Fundstellen in der Hand, die gesagt haben das in dem einen oder dem anderen Erbschein die Problematik angegeben werden müsste. Ganz einig ist sich die Literatur da nicht, es gibt aber zahlreiche Ausführungen in den einschlägigen Kommentaren.

    Ich bin dagegen der Ansicht, dass es im Endeffekt nur darum geht, ob etwas (Erbteil nach E) zum Nachlass des B gehört. Und Angaben zur Zusammensetzung des Nachlasses haben in der Regel im Erbschein nichts verloren.
    Natürlich kann das irreführend sein. E wird von B (und evtl. C) beerbt. B wird von K1 und K2 beerbt, aber nur K2 ist Erbeserbe von E. Aber ein Erbschein, oder mehrere sagen nunmal nicht aus, wer einen bestimmten Nachlassgegenstand erhält. Das dürfte doch auch gelten, wenn es sich bei um einen Anteil an einem anderen Erbteil handelt.