Beiträge von Grundgesetz

    Vielen lieben Dank für die Antwort, HorstD.

    Ich muss jetzt aber noch einmal nachfragen:

    Wenn eine vorläufige Registrierung vorliegt, kann dann überhaupt kein Antrag auf Eingruppierung gestellt werden oder nicht?
    Oder wird genau da unterschieden bei Ü3 und U3 Betreuern?

    Mir haben viele Bestandsbetreuer ein Schreiben der Betreuungsstelle bzgl. der vorläufigen Registrierung aus 2022 vorgelegt, in welchem steht, dass sie als Bestandsbetreuer nach § 32 BtGO als vorläufig registriert gelten. Außer diesen Schreiben und den jeweiligen Zeugnissen etc. liegt mir nichts vor.
    Das reicht also nicht aus. Müsste ich sie dann um Vorlage des endgültigen Registrierungsbescheids bitten, um die Eingruppierung vornehmen zu können?

    Oder brauche ich das bei Ü3-Betreuern nicht?

    Wenn nein, was ist denn dann der Unterschied in der Verfahrensweise?

    Ich finde das wirklich verwirrend...und verstehe das leider nicht :(

    Ich habe noch drei Fragen zur Eingruppierung.
    Mir wurde nun die Aufgabe von der Verwaltung übertragen.

    1) Drei Betreuer Ü3 haben ihre Registrierung vorgelegt nebst Unterlagen hinsichtlich des Berufsabschlusses, Diplom etc. (Sozialarbeiter). Ich habe das in Beil. ABl. zur Akte genommen. Das müsste doch ausreichen für den Eingruppierungsbescheid, oder?

    2) Ein anderer Betreuer ist erst seit 2 Jahren als Betreuer tätig. Er legt einen vorläufigen Registrierungsbescheid vor nebst Abschlussunterlagen als Dipl. Biologe. Da die vorläufige Registrierung vorliegt, könnte ich doch jetzt auch die Eingruppierung in die höchste Stufe vornehmen.

    Oder liege ich da falsch? Eine Kollegin sagte, das würde grds. bei den Betreuern U 3 nicht gehen. Aber das kann doch nicht sein, ...bin jetzt etwas verwirrt.
    3) Die nächste Frage ist, wenn die Eingruppierung erfolgt ist, dann wird der Bescheid nebst Registrierung in einer Sammelmappe verwahrt.
    Bei den Eingruppierungsbescheiden der Betreuerin U3: wird da noch eine Frist verfügt bis die endgültige Registrierung vorliegt?

    Für eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar.

    Der Kindesvater ist verstorben. Die Kindesmutter ist psychisch erkrankt und hat aufgrund ihrer langen und starken Alkoholabhängigkeit Einschränkungen im Gedächtnis. Sie steht mittlerweile unter Betreuung.
    Es wurde das Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet und das JA zum Vormund bestellt. Das Kind befindet sich in einer Wohngruppe.
    Nun ist zu prüfen, ob die KM weiterhin nicht in der Lage ist, das Sorgerecht für das Kind auszuüben.
    Die Betreuung wird fortgeführt. Der Zustand der Mutter hat sich aber gebessert. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch das Sorgerecht ruht.
    Das JA hat nun beantragt, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen.
    Ist das tatsächlich der nächste Schritt?
    Welcher Gutachter macht das? Gibt es da Listen?
    Und wie ist das mit den Kosten? Das Kind ist vermögend. Es hat sowohl Guthaben als auch Grundbesitz geerbt.
    Wie würdet ihr vorgehen?

    Leider ist eine analoge Anwendung des 52 STPO nicht möglich. Laut sämtlicher Kommentare und obergerichtl. Rechtsprechung hätte der Gesetzgeber die weiteren Verwandten in gerader Linie explizit aufführen müssen. Da das nicht der Fall ist, liegt kein Ausschluss nach 52 StPO vor. Es geht nur der Weg über 1629 II 3, 1795, 1796 BGB. Und dann ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Die Mutter ist wegen Interessenkollision ausgeschlossen, aber wonach der Vater?

    Danke für die Antwort.
    Den Verfahrensbeistand werde ich dann bestellen und um Stellungnahme bitten. Was prüft der denn genau? Die Aussagebereitschaft muss nach h.M. im Strafverfahren geprüft werden. Wenn das dort nicht gemacht wird, dann ist es nicht Aufgabe das FamG das nachzuholen. Es gibt diesbzgl. entsprechende Entscheidungen.

    Woraus ergibt sich, dass der Vater auch von der Vertretung ausgeschlossen ist. Es macht Sinn, aber nach welcher Vorschrift ist er denn ausgeschlossen?

    Guten Morgen!

    Die Kommentare und Rechtsprechung sowie das Forum habe ich bereits durchsucht, komme mit meinem aktuellen Fall aber leider nicht weiter. Daher schildere ich den Sachverhalt wie folgt:
    Die Eltern des Kindes (8 Jahre) sind getrennt und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Es bestehen schon seit langem Sorgerechtsstreitigkeiten. Kinder leben bei der Mutter. Vater übt Umgangsrecht am Wochenende aus. Nun stellte der Vater Strafantrag gegen die Großmutter mütterlicherseits, da diese das Kind schlage (Kind hätte es ihm erzählt). Im Ermittlungsverfahren erklärte die Kindesmutter, dass sie sich nicht äußern wird. Die Großmutter ist bereits anwaltlich vertreten. Die StA übersandte die Akte dem Familiengericht mit dem Antrag, einen Ergänzungspfleger für das Kind zur Frage der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts und Tätigung einer Aussage zu bestellen. Es wurde zudem ergänzt, dass eine vorherige Abklärung der Aussagebereitschaft des Kindes nicht möglich sei aufgrund der dadurch entstehenden Belastung des Kindes.
    Ich habe die Kindeseltern schriftlich angehört. Kindesvater ist mit der Bestellung des Pflegers einverstanden. RA der Mutter teilt nun folgendes mit: Das Familiengericht soll über die Aussagebereitschaft des Kindes zunächst selbst prüfen. Das Kind sei nicht aussagebereit und somit bestehe für die Einrichtung der Pflegschaft kein Raum. Zudem soll dem Kind ein Verfahrensbeistand bestellt werden gem. § 158 FamFG. Sollte das Gericht dennoch eine Pflegschaft einrichten, soll ein Berufsvormund X zum Pfleger bestellt werden.
    Zuvor hatte ich das Jugendamt angehört, welches Übernahmebereitschaft signalisierte.
    Nun meine Fragen:
    1) Die Aussagebereitschaft prüft das Familiengericht nicht, sondern das Strafverfolgungsbehörde. Hierzu habe ich einige Entscheidungen gefunden. I.ü. würde ich aus den gleichen Gründen (Belastung des Kindes) von der vorherigen Prüfung absehen.
    2) Für die Bestellung eines Verfahrensbeistands gibt es keine gesetzliche Grundlage (§ 158 FamFG) passt m.E. nicht.
    3) der Kindesmutter entziehe ich die elterliche Sorge für die Teilbereiche und richte eine Ergänzungspflegschaft ein.
    4) Ich bestelle das JA, da es bereits Übernahmebereitschaft zeigte und ein beruflicher Pfleger keinen Vorrang hat.
    4) Die elterliche Sorge für den Vater bleibt doch dann bestehen, oder?
    Seht ihr das auch so?

    Schneewittchen: Der Fall ist etwas anders. Ratenzahlungspflicht besteht seit 10 Monaten. Dieser Beschluss ist auch rechtskräftig. Zwei Raten wurden gezahlt, dann keine Zahlung mehr. Einen Monat später kam der Antrag auf Aufhebung der Ratenzahlungen. Meine Neuberechnung kam zu dem Ergebnis, dass es bei der Ratenzahlung verbleibt. Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt und hierauf bezieht sich die Nichtabhilfe. Die Partei weiß also sehr wohl, dass sie Raten zahlen muss. Daher überlege ich, ob ich nun nicht auch die VKH aufheben kann, da keine Raten mehr gezahlt worden sind....

    Kurzer Nachtrag:

    Ich habe den RA gebeten, das erste EB zurückzusenden und zu erläutern, warum trotz mehrfacher Erinnerungen eine Rücksendung nicht erfolgte.
    Darauf erhielt ich keine Antwort.
    Werde jetzt der Beschwerde nicht abhelfen und die Akte an das OLG senden.
    Im übrigen werte ich den neuen Vortrag als neuen Abänderungsantrag, über den nach Rückkehr der Akten vom OLG entschieden wird.

    Meint ihr, ich könnte auch jetzt schon die VKH aufheben mangels Ratenzahlungen? Die Partei hat noch keine Raten gezahlt und ist bereits mit 7 Raten im Rückstand. Während des Verfahrens hatte ich bereits an Ratenzahlung erinnert. Natürlich hatte der RA ihm geraten, die Ratenzahlungen aufgrund des Abänderungsantrags einzustellen...

    Und wenn die Akten jetzt etwas länger beim OLG sind, wird ja auch nicht weiter gezahlt. Für die Vergangenheit bestand ja Ratenzahlungspflicht...

    Hallo zusammen!

    Ich habe folgendes Problem :
    In einem Verfahren wurde die Festsetzung von 120% des Unterhals beantragt. Hinsichtlich 100% wurde die Forderung anerkannt, i.ü. das streitige Verfahren beantragt. Ich habe sodann einen Festsetzungsbeschluss über 100% gemacht und in den Gründen auf das Anerkenntnis hingewiesen.
    Die Akte habe ich dann dem Richter wegen des streitigen Verfahrens vorgelegt. Dieser gab mir nun die Akte zurück mit dem Hinweis, der Beschluss müsse als „Teilfestsetzungsbeschluss“ bezeichnet und berichtigt werden. Zudem hätte ich nicht über die Kosten entscheiden dürfen. Die Kostenentscheidung hätte erst im streitigen Verfahren getroffen werden dürfen.
    In den Kommentaren fand ich diesbezüglich leider nichts. M.E. kann ich von Amts wegen die Bezeichnung „Teilfestsetzungsbeschluss“ gem. § 42 FamFG berichtigen. Aber was mache ich mit der Kostenentscheidung? Kann/ muss ich da nun etwas ändern?
    Der Beschluss wurde bereits zugestellt, die RM-Frist läuft noch...

    Es wäre schön, wenn mir da weitergeholfen werden könnte.

    Hallo liebe Rechtspfleger-Kolleginnen und Kollegen!

    In einer VKH-Überprüfungssache habe ich einen Beschluss gemacht und Raten angeordnet. Der Beschluss wurde bereits vor 3 Monaten an die Partei und deren Anwalt gesandt. Die ZU der Partei kam zurück. Das EB jedoch wurde nicht zurückgesandt. Die Geschäftsstelle bat die Kanzlei mehrfach um Rücksendung. Die Angestellten der Kanzlei teilten mit, dass sich der RA im Homeoffice befindet und die Akten dort noch liegen würden. RA sei informiert, ....es tat sich dann nichts, so dass ich den Beschluss an den RA zugestellt habe per ZU.
    Nun legt der RA Beschwerde ein und erklärt, der Beschluss sei jetzt zugestellt worden. Von der früheren Zustellung per EB wird natürlich nichts erwähnt.
    Da in diesem Überprüfungsverfahren durch den RA immer nur kleckerweise Unterlagen eingereicht und abgeänderte Anträge gestellt worden sind, habe ich das Gefühl, dass das EB bewusst nicht zurückgesandt worden ist. Der Beschluss hätte längst rechtskräftig sein müssen, da vor 3 Monaten die Übersendung des Beschlusses erfolgte.
    Ich habe den RA jetzt angeschrieben und um Rücksendung der EB gebeten und auf den Sachverhalt hingewiesen (Akten zu Hause etc., es ist daher davon auszugehen, dass der Beschluss bereits vor 3 Monaten zugestellt worden ist).
    Wenn er das nicht macht, gilt dann die "neue Frist" mit der ZU?
    Jetzt ist die Partei nämlich arbeitsunfähig und es müsste alles komplett neu berechnet werden.
    Ich habe insgesamt 5 Verfahren der Partei, in denen versucht wird, die Ratenzahlungen aufzuheben.

    Was genau ergibt sich aus dem Vertriebenenausweis? Und welches Güterrecht findet Anwendung? Deutsches oder polnisches?


    Ich bin ja eher tolerant hier, aber diese Frage ist eine Frechheit. Lies das verdammte Gesetz und dann frag nochmal.


    Wow, das ist ja mal eine ganz nette Antwort. Und ein so freundlicher Ton...bin ich nicht gewohnt.
    Eigentlich mag ich darauf gar nichts mehr schreiben, denn diese Art, jemandem so arrogant und überheblich zu antworten, ist so gar nicht meine und in diesem Forum, wo sich Rechtspfleger helfen und austauschen, völlig unangebracht. Meine Fragen einfach ohne den inneren Sachzusammenhang zu zitieren und als Frechheit zu bezeichnen finde ich einfach nur schade.
    Es ist keiner gezwungen, auf die Frage zu antworten.

    Für alle anderen mag ich gerne noch erwähnen, dass sich aus dem Gesetz lediglich ergibt, dass bei Ehegatten, die Vertriebene sind, deutsches Güterrecht Anwendung findet, wenn sie ihren gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland haben. Das Gesetz hatte ich bereits gelesen. Das war auch nicht meine Frage und betrifft auch leider nicht meinen Fall.

    Bei der genannten Konstellation ( Eheschließung in Polen,Ungarn,Rumänien,Kasachstan.....to be continued ) lasse ich mir die ( meist noch vorhandenene ) Vertriebenenausweise vorliegen, sodass man in der Regel auch zu dem deutschen gesetzlichen Güterstand kommt.
    Ich muss allerdings zugeben , dass ich bisher noch keinen ehem. Polen hatte , der nicht Vertriebener war.[/QUOTE]


    Was genau ergibt sich aus dem Vertriebenenausweis? Und welches Güterrecht findet Anwendung? Deutsches oder polnisches?
    Ich bin davon ausgegangen, dass polnisches Güterrecht Anwendung findet, da die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung und danach ihren gemeinsamen Aufenthalt in Polen hatte, vgl. Art. 15 EGBGB i.V.m. Art. 14 EGBGB.
    Nun wurde eine Einbürgerungsurkunde vorgelegt. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat. Mehr nicht. Also nicht, dass er Vertriebener war.
    Wann findet denn das VFGüterstandG Anwendung? Ich meine, es wurde jetzt aufgehoben.
    Aber welcher Güterstand ist es in meinem Fall (Erblasser Deutscher, Frau Polin, Heirat und Leben zunächst in Polen, später in Deutschland). Dass deutsches Erbrecht Anwendung findet, ist mir klar...

    Ich möchte den Fall noch einmal aufgreifen.
    Da der Vater vorliegend sowohl Bezugsberechtigter im Erlebens- als auch im Todesfall ist, handelt es sich m.E. nicht um Vermögen der Kinder. Der Vater selbst hat jedoch erklärt, dass er das Geld für die Kinder verwahrt. Laut Anwalt der Kindesmutter hätte er mit dieser Erklärung bestätigt, dass es sich um Gelder der Kinder handelt.
    Die KM stellt nun den Antrag, gem. § 1667 II , dass der Kindesvater angewiesen wird, das Geld auf ein Konto des Kindes anzulegen, über welches beide Elternteile al Inhaber der Vermögenssorge gemeinsam verfügungsbefugt sind.
    Ich denke, dass dies über § 1667 BGB nicht möglich ist.
    Wie seht ihr das?
    Ist der Antrag zurückzuweisen? Oder eine Ergänzungspflegschaft einzurichten?