Es ist aber von Belang, ob ich auf § 84 Abs 2 lit b) GBO zusteuere. Vgl Thema Wohnungsrecht. An einem Grundstück auf welchem keine bewohnbare Räume entstehen können, wird kein Wohnungsrecht eingetragen. Warum also sollte ich an einem (kleinen) Grundstück eine bpD für eine WEA eintragen, wenn diese womöglich gar nicht aufgebaut wird, weil am Nachbargrundstück eine errichtet wird und der Abstand der Rotoren zu beachten ist?
Ich halte diese Ansicht für übertrieben und auch tatsächlich nicht vom Grundbuchamt nicht prüfbar. Prüfst du vor Eintragung eines Wohnungsrechts immer, ob das Grundstück tatsächlich bebaut ist oder bebaut wird / werden kann? Lässt du dir Baugenehmigungen vorlegen? Und was ist der Maßstab, was die zeitliche Grenze? Nur weil heute keine Baugenehmigung vorliegt, könnte das in 5 Jahren der Fall sein.
Selbst wenn derzeit keine WEA auf dem Grundstück gebaut werden kann, weil eine andere zu nahe steht, kann doch in 30 Jahren die derzeitige WEA abgebaut und der Platz frei sein? Ich kenne Leitungsrechte, die stehen seit 30 Jahren im Grundbuch, und die Leitung ist erst jetzt im Bau.
Nein, wenn Eigentümer so etwas abschließen, dann ist das deren Ding. Das formalistische Grundbuchrecht ist nicht dafür geeignet, so etwas auszubügeln.