Beiträge von noomi

    Jetzt antworte ich mal auf meinen eigenen Beitrag bzw. stelle dazu meine Frage: Wie sollte denn so eine Belastung richtig formuliert sein, damit sie eintragungsfähig ist?

    Hier sind die Anteile im Grundbuch des Hauptgrundstückes gebucht, also:

    BV 1 Flst. 1200 Hauptgrundstück

    BV 2 zu 1: Anteil an Flst. 1208 (Nebengrundstück)

    Die Dienstbarkeit soll ein Recht auf beiden Grundstücken absichern. Ist es problematisch, wenn die Bewilligung dann die Formulierung enthält:

    "Der Eigentümer von Flst. 1200 und dem Anteil an 1208 bewilligt die Eintragung des Zufahrtsrechts......", weil ja Flst. 1208 nicht belastet werden kann?

    Wäre es richtiger, das über die Definition des Ausübungsbereiches zu lösen:

    "Der Eigentümer von Flst. 1200 bewilligt die Eintragung des Zufahrtsrechts auf seinem Grundstück mit der Maßgabe, dass der Ausübungsbereich auch auf dem Flst. 1208 verläuft"

    (Immer unter der Voraussetzung, dass alle Miteigentümer von Flst. 1208 an ihren Grundstücken ebenfalls das Wegerecht bestellen.)

    Und: Wie wird das richtig eingetragen in Spalte 2 in Abt. II? Darf dann bei den belasteten Grundstücken BV 1 und BV 2 zu 1 stehen oder nur BV 1?


    Ich möchte es vermeiden, die Beteiligten unnötig nochmals zum Notar laufen zu lassen, aber ich möchte es auch richtig im Grundbuch haben

    Wenn bei der Einsichtnahme ins Grundbuch ein dafür bevollmächtigter handeln darf und du am berechtigten Interesse des Netzbetreibers XYZ keine Zweifel hast, warum sollte dann nicht auch ein Bevollmächtigter von XYZ (der ja nur das berechtigte Interesse von XYZ wahrnimmt) eine Genehmigung nach § 86a GBV bekommen? Vorausgesetzt natürlich, dass er auch nur für die XYZ und deren Anlagen, Projekte etc. die Einsichten vornimmt (und nicht als Dienstleister eines anderen EVU). Aber das wäre dann ein Fall für den Entzug der Genehmigung. Bei der Laufzeit der Genehmigung würde ich mich an der Laufzeit der Zulassung nach § 133 Abs. 2 S. 1 GBO orientieren.

    Meine Frage jetzt, du bist die Stelle die über die Teilnahme am Abrufverfahren entscheidet (§ 133 GBO) und nicht über die Genehmigung für die allgemeine Einsicht nach § 86a GBV, oder? Hier fällt das nämlich auseinander, sodass zwei unterschiedliche Gerichte (Grundbuchamt nach § 86a GBV und Grundbuchdatenzentrale über den Abruf nach § 133 GBO) entscheiden müssen, damit schlussendlich ein vom Netzbetreiber beauftragter Dienstleister eigene Einsicht in das Grundbuch nehmen darf. Hier gibt es solche Zulassungen als Substitute aber.

    In einem Grundbuch sind (seit über 40 Jahren) zwei Grunddienstbarkeiten eingetragen zugunsten einer juristischen Person (1.Fehler) mit dem Inhalt Einfriedung zum Bahnkörper hin und Beschränkung der Aufwuchshöhe sowie Unterlassung von Aufbauten (2. Fehler).

    Was steht denn genau drin? Also was ist denn konkret Inhalt der Dienstbarkeit? Gehört zur Einfriedung des Bahnkörpers die dauerhafte Unterhaltung (also ein aktives Tun) oder nur die Duldung (was ja Inhalt einer Dienstbarkeit sein kann). Auch die Unterlassungspflicht ist kein unzulässiger Inhalt.

    Ich würde das stumpf über § 12 GBO lösen, den ich auch auf die einzelnen Unterlagen in der Grundakte anwende. Ein Nicht-Erbe mag berechtigtes Interesse an Unterlagen aus der Grundakte haben, aber nicht an der ganzen Akte (und die würde ihm in Ba-Wü auch niemand einfach zur Verfügung stellen würde, weil elektronisch oder zentral archiviert). Insofern kriegen Antragsteller immer nur das zu Gesicht, was sie angeht.

    Hallo, fällt euch eine schlagwortartige Bezeichnung für folgende Dienstbarkeit ein? :

    Deutsche Glasfaser... GmbH ist berechtigt Technikräume (sog. Point of Presence) auf dem dienenden Grdst., bzw. einer Teilfläche des dienenden Grundstücks, aufzustellen und Telekommunikationslinien in den Untergrund des vorbezeichneten Grdst. zu verlegen, zu belassen, zu unterhalten und zu betreiben und ggf. zu erneuern.

    Soweit zur Ausübung der Rechte erforderlich, ist die Berechtigte auch befugt, die Grundstücke zu betreten und zu befahren.

    Würd es wahrscheinlich ähnlich machen wie bei einer Umspannstation "Recht auf Errichtung und Betrieb eines Technikraumes sowie Leitungsrecht nebst Nutzungs- und Zugangsrecht [ggfs. mit] Bau-, Nutzungs- und Pflanzbeschränkung" (das hat man ja in der Regel bei Kabel auch noch).

    Also bei Personen mit diesem Geburtsjahrgang sollte im Zeitalter von Internet und Sozialen Medien der Maßstab für die Unmöglichkeit von Auslandsermittlungen doch weiter gefasst sein als in den Jahren des letzten Jahrtausends. Und eine Recherche in Google, Facebook etc. kann bei einem Nachlasswert von immerhin 35.000 EUR schon mal versucht werden, wenn die Miterbin ansonsten eine Teilnachlasspflegschaft mit Erbenermittlung ablehnt.

    Würde mit der Stadt klären, ob die Dienstbarkeit an der städtischen Fläche überhaupt erforderlich ist.

    Die Kommunen haben mit vielen Leitungsträgern Verträge (z.B. Konzessionsverträge), welche grundbuchrechtlich gesicherte Leitungsrechte (insbesondere in öffentlichen Wegen) entbehrlich machen.

    Ich würde das mit dem Berechtigten klären. Dienstbarkeiten sind denen auch lieber, weil z.B. bei Konzessionen die Folgekosten bei Leitungsverlegungen anders geregelt sind als § 1023 BGB vorsieht. Wenn dann das dinglich vereinbarte Recht einfach wegfällt gibts schon Ärger. Die Gemeinde ist daher nicht der richtige Ansprechpartner für diese Frage.

    Ist die Antragstellerin vielleicht die Vermieterin des WG-Zimmers (z.B. als Hauptmieterin)? Oder hatte jeder einen eigenen Mietvertrag? Dann wäre uU der Vermieter der Wohnung antragsberechtigt.

    Grundsätzlich kenne ich WG-Einzelmietverträge so, dass dort Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung und zur alleinigen Nutzung vermietet werden. Wenn sie nicht die Hauptmieterin oder sogar Eigentümerin ist, hätte ich dann schon ein Problem mit dem Antragsrecht, wenn es nur um das WG-Zimmer geht und keine anderen Ansprüche gegen den EL bestehen.

    Es ist aber von Belang, ob ich auf § 84 Abs 2 lit b) GBO zusteuere. Vgl Thema Wohnungsrecht. An einem Grundstück auf welchem keine bewohnbare Räume entstehen können, wird kein Wohnungsrecht eingetragen. Warum also sollte ich an einem (kleinen) Grundstück eine bpD für eine WEA eintragen, wenn diese womöglich gar nicht aufgebaut wird, weil am Nachbargrundstück eine errichtet wird und der Abstand der Rotoren zu beachten ist?

    Ich halte diese Ansicht für übertrieben und auch tatsächlich nicht vom Grundbuchamt nicht prüfbar. Prüfst du vor Eintragung eines Wohnungsrechts immer, ob das Grundstück tatsächlich bebaut ist oder bebaut wird / werden kann? Lässt du dir Baugenehmigungen vorlegen? Und was ist der Maßstab, was die zeitliche Grenze? Nur weil heute keine Baugenehmigung vorliegt, könnte das in 5 Jahren der Fall sein.

    Selbst wenn derzeit keine WEA auf dem Grundstück gebaut werden kann, weil eine andere zu nahe steht, kann doch in 30 Jahren die derzeitige WEA abgebaut und der Platz frei sein? Ich kenne Leitungsrechte, die stehen seit 30 Jahren im Grundbuch, und die Leitung ist erst jetzt im Bau.

    Nein, wenn Eigentümer so etwas abschließen, dann ist das deren Ding. Das formalistische Grundbuchrecht ist nicht dafür geeignet, so etwas auszubügeln.

    Aber wenn, sollte - wie Trude schon geschrieben hat - klar sein, wo die Windkraftanlage erstellt wird und welche Bereiche Wegerecht, Kabel- und Leitungsrecht, Rotorabstandsflächen etc. sind. Lageplan?

    Aber warum denn? Der Ausübungsbereich kann sich doch aus der tatsächlichen Nutzung ergeben. Wenn also das ganze Grundstück belastet werden soll, dann können Kabel kreuz und quer gelegt, Zufahrtsflächen beliebig gewählt und der Rotor wie baulich ausgeführt errichtet werden.

    Dass klar sein muss, was eigentlich erlaubt sein soll, da bin ich bei euch. Aber der Bestimmtheitsgrundsatz ist m.E. hinsichtlich des Ausübungsbereichs ausreichend bestimmt, wenn das ganze Grundstück dafür herhalten soll.

    Falls du den heutigen Berechtigten einfach ermitteln kannst (bei so alten Leitungsrechten u.U. schwieriger): Frag doch einfach dort mal nach, ob die Leitung noch besteht (kannst es ja auch als Anhörung im Rahmen des § 84 laufen lassen). Vielleicht wurde die Leitung schon lange rückgebaut oder stillgelegt, dann könnten die auch die Freigabe erklären.

    Sprich mit deinem OLG. Je nachdem, wie schlecht deine Noten sind, wird da ohnehin ein Gespräch mit den Anwärtern geführt (jedenfalls war das damals bei uns so).

    Und natürlich kann man Überlegungen anstellen, was passiert, wenn man das Studium wegen Nichterreichen der Notengrenze von 3,6 Punkten nach dem ersten Jahr nicht weiterführen kann. Wenn eine Rückzahlung in diesem Fall nicht anfällt und die noch einige Klausuren schreiben musst.... aber dann müsstest du bis Ende Juli dort bleiben und das OLG zahlt Bezüge für eine Person, die nicht weitermachen will / kann. Daher Plan A: Gespräche, so zeitnah wie möglich.

    Ich hatte einen ähnlichen Fall auch schon. Damals gab es 2 Bevollmächtigte (Söhne). Der eine, der auch Eigentümer des Grundstückes war, hat die Löschung des Wohnungsrechts / Nießbrauchs für die Mutter (ich weiß nicht mehr genau, was für ein Recht es gewesen ist) aufgrund seiner Vollmacht bewilligt und beantragt. Vollmacht war in Ordnung, Anhaltspunkte für Missbrauch nicht offensichtlich. Daher musste ich vollziehen, auch wenn es sich komisch angefühlt hat.

    Ich habe ganz oft Leitungsrecht + Art der Leitung (Freileitung, Erdkabel, Wasserleitung) + Nutzungsbeschränkung. Dann geht klarer hervor, dass die Nutzungsbeschränkung aus der Leitung herrührt. Leitung ohne Schutzstreifen sind mir noch nie begegnet.