Beiträge von noomi

    In einem Grundbuch sind (seit über 40 Jahren) zwei Grunddienstbarkeiten eingetragen zugunsten einer juristischen Person (1.Fehler) mit dem Inhalt Einfriedung zum Bahnkörper hin und Beschränkung der Aufwuchshöhe sowie Unterlassung von Aufbauten (2. Fehler).

    Was steht denn genau drin? Also was ist denn konkret Inhalt der Dienstbarkeit? Gehört zur Einfriedung des Bahnkörpers die dauerhafte Unterhaltung (also ein aktives Tun) oder nur die Duldung (was ja Inhalt einer Dienstbarkeit sein kann). Auch die Unterlassungspflicht ist kein unzulässiger Inhalt.

    Ich würde das stumpf über § 12 GBO lösen, den ich auch auf die einzelnen Unterlagen in der Grundakte anwende. Ein Nicht-Erbe mag berechtigtes Interesse an Unterlagen aus der Grundakte haben, aber nicht an der ganzen Akte (und die würde ihm in Ba-Wü auch niemand einfach zur Verfügung stellen würde, weil elektronisch oder zentral archiviert). Insofern kriegen Antragsteller immer nur das zu Gesicht, was sie angeht.

    Hallo, fällt euch eine schlagwortartige Bezeichnung für folgende Dienstbarkeit ein? :

    Deutsche Glasfaser... GmbH ist berechtigt Technikräume (sog. Point of Presence) auf dem dienenden Grdst., bzw. einer Teilfläche des dienenden Grundstücks, aufzustellen und Telekommunikationslinien in den Untergrund des vorbezeichneten Grdst. zu verlegen, zu belassen, zu unterhalten und zu betreiben und ggf. zu erneuern.

    Soweit zur Ausübung der Rechte erforderlich, ist die Berechtigte auch befugt, die Grundstücke zu betreten und zu befahren.

    Würd es wahrscheinlich ähnlich machen wie bei einer Umspannstation "Recht auf Errichtung und Betrieb eines Technikraumes sowie Leitungsrecht nebst Nutzungs- und Zugangsrecht [ggfs. mit] Bau-, Nutzungs- und Pflanzbeschränkung" (das hat man ja in der Regel bei Kabel auch noch).

    Also bei Personen mit diesem Geburtsjahrgang sollte im Zeitalter von Internet und Sozialen Medien der Maßstab für die Unmöglichkeit von Auslandsermittlungen doch weiter gefasst sein als in den Jahren des letzten Jahrtausends. Und eine Recherche in Google, Facebook etc. kann bei einem Nachlasswert von immerhin 35.000 EUR schon mal versucht werden, wenn die Miterbin ansonsten eine Teilnachlasspflegschaft mit Erbenermittlung ablehnt.

    Würde mit der Stadt klären, ob die Dienstbarkeit an der städtischen Fläche überhaupt erforderlich ist.

    Die Kommunen haben mit vielen Leitungsträgern Verträge (z.B. Konzessionsverträge), welche grundbuchrechtlich gesicherte Leitungsrechte (insbesondere in öffentlichen Wegen) entbehrlich machen.

    Ich würde das mit dem Berechtigten klären. Dienstbarkeiten sind denen auch lieber, weil z.B. bei Konzessionen die Folgekosten bei Leitungsverlegungen anders geregelt sind als § 1023 BGB vorsieht. Wenn dann das dinglich vereinbarte Recht einfach wegfällt gibts schon Ärger. Die Gemeinde ist daher nicht der richtige Ansprechpartner für diese Frage.

    Ist die Antragstellerin vielleicht die Vermieterin des WG-Zimmers (z.B. als Hauptmieterin)? Oder hatte jeder einen eigenen Mietvertrag? Dann wäre uU der Vermieter der Wohnung antragsberechtigt.

    Grundsätzlich kenne ich WG-Einzelmietverträge so, dass dort Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung und zur alleinigen Nutzung vermietet werden. Wenn sie nicht die Hauptmieterin oder sogar Eigentümerin ist, hätte ich dann schon ein Problem mit dem Antragsrecht, wenn es nur um das WG-Zimmer geht und keine anderen Ansprüche gegen den EL bestehen.

    Es ist aber von Belang, ob ich auf § 84 Abs 2 lit b) GBO zusteuere. Vgl Thema Wohnungsrecht. An einem Grundstück auf welchem keine bewohnbare Räume entstehen können, wird kein Wohnungsrecht eingetragen. Warum also sollte ich an einem (kleinen) Grundstück eine bpD für eine WEA eintragen, wenn diese womöglich gar nicht aufgebaut wird, weil am Nachbargrundstück eine errichtet wird und der Abstand der Rotoren zu beachten ist?

    Ich halte diese Ansicht für übertrieben und auch tatsächlich nicht vom Grundbuchamt nicht prüfbar. Prüfst du vor Eintragung eines Wohnungsrechts immer, ob das Grundstück tatsächlich bebaut ist oder bebaut wird / werden kann? Lässt du dir Baugenehmigungen vorlegen? Und was ist der Maßstab, was die zeitliche Grenze? Nur weil heute keine Baugenehmigung vorliegt, könnte das in 5 Jahren der Fall sein.

    Selbst wenn derzeit keine WEA auf dem Grundstück gebaut werden kann, weil eine andere zu nahe steht, kann doch in 30 Jahren die derzeitige WEA abgebaut und der Platz frei sein? Ich kenne Leitungsrechte, die stehen seit 30 Jahren im Grundbuch, und die Leitung ist erst jetzt im Bau.

    Nein, wenn Eigentümer so etwas abschließen, dann ist das deren Ding. Das formalistische Grundbuchrecht ist nicht dafür geeignet, so etwas auszubügeln.

    Aber wenn, sollte - wie Trude schon geschrieben hat - klar sein, wo die Windkraftanlage erstellt wird und welche Bereiche Wegerecht, Kabel- und Leitungsrecht, Rotorabstandsflächen etc. sind. Lageplan?

    Aber warum denn? Der Ausübungsbereich kann sich doch aus der tatsächlichen Nutzung ergeben. Wenn also das ganze Grundstück belastet werden soll, dann können Kabel kreuz und quer gelegt, Zufahrtsflächen beliebig gewählt und der Rotor wie baulich ausgeführt errichtet werden.

    Dass klar sein muss, was eigentlich erlaubt sein soll, da bin ich bei euch. Aber der Bestimmtheitsgrundsatz ist m.E. hinsichtlich des Ausübungsbereichs ausreichend bestimmt, wenn das ganze Grundstück dafür herhalten soll.

    Falls du den heutigen Berechtigten einfach ermitteln kannst (bei so alten Leitungsrechten u.U. schwieriger): Frag doch einfach dort mal nach, ob die Leitung noch besteht (kannst es ja auch als Anhörung im Rahmen des § 84 laufen lassen). Vielleicht wurde die Leitung schon lange rückgebaut oder stillgelegt, dann könnten die auch die Freigabe erklären.

    Sprich mit deinem OLG. Je nachdem, wie schlecht deine Noten sind, wird da ohnehin ein Gespräch mit den Anwärtern geführt (jedenfalls war das damals bei uns so).

    Und natürlich kann man Überlegungen anstellen, was passiert, wenn man das Studium wegen Nichterreichen der Notengrenze von 3,6 Punkten nach dem ersten Jahr nicht weiterführen kann. Wenn eine Rückzahlung in diesem Fall nicht anfällt und die noch einige Klausuren schreiben musst.... aber dann müsstest du bis Ende Juli dort bleiben und das OLG zahlt Bezüge für eine Person, die nicht weitermachen will / kann. Daher Plan A: Gespräche, so zeitnah wie möglich.

    Ich hatte einen ähnlichen Fall auch schon. Damals gab es 2 Bevollmächtigte (Söhne). Der eine, der auch Eigentümer des Grundstückes war, hat die Löschung des Wohnungsrechts / Nießbrauchs für die Mutter (ich weiß nicht mehr genau, was für ein Recht es gewesen ist) aufgrund seiner Vollmacht bewilligt und beantragt. Vollmacht war in Ordnung, Anhaltspunkte für Missbrauch nicht offensichtlich. Daher musste ich vollziehen, auch wenn es sich komisch angefühlt hat.

    Ich habe ganz oft Leitungsrecht + Art der Leitung (Freileitung, Erdkabel, Wasserleitung) + Nutzungsbeschränkung. Dann geht klarer hervor, dass die Nutzungsbeschränkung aus der Leitung herrührt. Leitung ohne Schutzstreifen sind mir noch nie begegnet.

    Ich habe kein Praktikum gemacht. Wäre ich damals allerdings zu meinem Wohnortgericht gegangen, bei dem ich dann auch als Anwärterin war, hätte ich mich wahrscheinlich gegen den Beruf entschieden. Geschwärmt hat da niemand.....

    Würde es aber jeder/jedem Interessierten empfehlen! Vielleicht kann man ja mit Kontakten schon rausfiltern, wo die Stimmung (vielleicht auch aus anderen Gründen als denen des Berufsbildes) nicht so gut ist.

    Sprich mit deinem OLG. Ich kann nur für Ba-Wü sprechen, aber dass Leute nach wenigen Monaten feststellen, dass das Studium und/oder die Materie nichts ist, das passiert immer und ist auch kein Beinbruch. In dem frühen Stadium musste meiner Erinnerung nach (auch schon ein paar Jahre her) niemand was zurück bezahlen. Außerdem kenne ich das so, dass überhaupt nur ein Teil der Bezüge erstattet werden müsste.

    Es ist auch kein Hindernis für deine weitere berufliche Laufbahn. Ein ehemaliger Kommilitone hatte direkt ein Angebot vom Finanzamt (mittlerer Dienst), ein anderer ist heute Lehrer.

    Ohne mich jetzt im einzelnen in die Unterhaltsvorschriften eingelesen zu haben:

    Der Ehemann ist der Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Das kann sich der Ehemann auch nicht aussuchen, auch in den Fällen, in denen er nicht unter Betreuung steht. Natürlich muss er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften leisten.

    Die Frage nach dem Wunsch des Betroffenen stellt sich erst dann, wenn es um Forderungen geht, die über das gesetzlich ohnehin Vorgeschriebene hinausgehen.