Hallo,
weiß zufällig jemand von den bayerischen Kollegen, woher man Aktendeckel für das neue Gesellschaftsregister bekommt ?
Hallo,
weiß zufällig jemand von den bayerischen Kollegen, woher man Aktendeckel für das neue Gesellschaftsregister bekommt ?
In Ergänzung zu Anta:
Sollte deine Überprüfung der Unterlagen allerdings ergeben, dass von der Unwirksamkeit der bisher beschlossenen Änderungen ausgegangen werden muss, wäre die pragmatischste Lösung, die Neufassung der Satzung einfach nochmal beschließen zu lassen, natürlich unter Beachtung der Vorgaben der ursprünglichen Satzung.
Welchen Vorteil bringt dann der Weg über die Umwandlung ?
Hallo liebe Kollegen/Kolleginnen,
habe eine Anmeldung vorliegen, dass der eK sein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG einbringt und die Fa. des eK erloschen ist. Die Einbringung erfolgt allerdings nicht nach dem UmwG. Außer der Anmeldung wurden keine weiteren Unterlagen eingereicht.
Kenne die Einbringung bislang nur im Rahmen einer Umwandlung. Meine Recherche ist leider ergebnislos verlaufen.
Es widerstrebt mir, den angegebenen Grund für die Löschung einfach zu ignorieren und den ek zu löschen.
Meinungen/Erfahrungen ???
Fallabwandlunsgfrage:
Was macht ihr in den Fällen, in denen sich bei einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH nachträglich Vermögen herausstellt (z. B. hinterlegter Geldbetrag oder Grundbesitz) aber niemand einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators stellt ?
Hallo liebe Kolleg(inn)en,
kurze Meinungsumfrage zur Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins.
Ein nicht eingetragener Verein beschließt, sich eintragen zu lassen und ändert die bereits bestehende Satzung entsprechend ab. Was tragt ihr in Sp. 4 a ein. Ich tendiere dazu, den vorgegebenen Text "Satzung errichtet am..." zu verwenden, passt aber meiner Ansicht nach nicht 100%.
Wie tragt ihr ein ?
Das sind ja mal zwei sehr unterschiedliche Lösungsansätze.
@ Asuka:
Und eine Mitwirkung des Insolvenzverwalters hälst Du nicht für erforderlich ?
Gibt es Rechtsprechung/eine Kommentarstelle zu deiner Ansicht ?
Was sagst Du zur Anmerkung im Gustavus ?
Guten Morgen,
hab zu folgendem Problem im Krafka leider Nichts gefunden und hätte gern Eure Meinung dazu:
Ein eK meldet das Erlöschen seiner Fa. an. Gleichzeitg wird angezeigt, dass bereits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Eine Mitteilung des InsoG liegt hier noch nicht vor, weshalb auch kein Vermerk im Register eingetragen wurde.)
Meiner Meinung nach spricht eigentlich Nichts dagegen, die Fa. zu löschen. Hab aber im Gustavo die Anm. A 18 gefunden, wonach die Löschung der Fa. erst nach Durchführung des Inso-Verf. erfolgen darf. Begründet wird das aber nicht weiter.
Außerdem stellt sich noch die Frage, ob der Insolvenzverwalter bei der Anmeldung mitwirken muss.
Lösungsvorschläge ?
Erfolgt die Einreichung der Liste analog zur GmbH-Gesellschafterliste über einen Notar ?
Wird analog veröffentlicht ?
Hallo,
Frage eines Registerneulings:
Besteht bei Änderungen der Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei einer GmbH eine Anmeldepflicht,
falls ja, wer ist zuständig und wie trag ich es ein ???
Guten Morgen liebe Kolleg(inn)en,
bin Neuling im Registergericht und benötige Euere Hilfe:
Die Mitarbeiterin einer Gemeinde (Bayern) hat mich angerufen und mitgeteilt, dass die Gemeinde eine eigene Energieversorgung als Unternehmen der öffentlichen Hand betreibt und wollte wissen, ob eine Eintragungspflicht besteht.
Bin weder über die Recherche noch über Kommentare weitergekommen.
Kann mir jmd. weiterhelfen ?
Danke, neige aufgrund des Links und des Hinweises bei Hügel (§ 38 RdNr. zur Eintragung ohne Bewilligung des Freistaates Bayern.
Guten Morgen und ein gutes Neues Jahr,
in Abt. III ist eine Zwasi für das Land Bayern eingetragen (aufgr. Ersuchen des Finanzamtes).
Nun liegt mir ein Ersuchen eines FA aus einem anderen Bundesland vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Steuerschuld gem. § 252 AO wegen Wohnsitzwechsels des Steuerschuldners (= Eigentümer) übergegangen ist. Es wird um Berichtigung des Grundbuches gebeten.
Ich frage mich, ob dieses Ersuchen zur Berichtigung ausreicht, da mir keine Berichtigungsbewilligung des Freistaates Bayern vorliegt und ich aus § 252 AO keinen Forderungsübergang herauslesen kann, sodass ein Unrichtigkeitsnachweis fehlt.
Hatte jmd. schon so eine Fallgestaltung ?
Hat denn wirklich niemand eine Meinung dazu ?
Hallo,
wäre dankbar für Lösungsvorschläge zu folgendem Problem:
13.12.2000 Erklärung Auflassung und Bewilligung Eintragung
01.08.2008 Eröffnung Insolvenz Verkäufer
30.08.2008 Eingang Auflassung
01.09.2008 Eintragung Inso-Vermerk und Zurücknahme Eintragungsantrag durch Notar
18.10.2011 Löschung Inso-Vermerk (Grund: Freigabe durch IV)
19.10.2011 Schreiben Notar unter Bezugnahme auf die noch vorliegenden Eintragungsunterlagen
aus 2008 und Antrag nach § 15 GBO auf Eintragung der Auflassung
Die Freigabe ist noch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.
Allerdings frage ich mich auch, ob der Notar noch nach 15 GBO vorlegen kann, da zumindest die Vollmacht des Verkäufers gem. § 117 InsO erloschen ist. Es dürfte meiner Meinung nach aber nichts dagegen sprechen, ihn aufgrund der durch den Käufer erteilten Vollmacht den Antrag stellen zu lassen.
Außerdem frage ich mich, ob es erforderlich ist, dass der Verkäufer - nachdem er jetzt seine Verfügungsbefugnis wiedererlangt hat - nochmals nachgenehmigen/bewilligen muss oder ich problemlos seine Erklärungen aus 2008 akzeptieren kann.
Meinungen ???
Ja, die Inhaltsänderung wurde gleichzeitig mit der Übertragung vollzogen.
Die Vereinbarung in der Urkunde lautet insoweit:
"...alle Beteiligten sind darüber einig, dass der Sicherungszweck der genannten Sicherungshypothek wie folgt abgeändert wird:"