Es sind die Erben zu ermitteln (Nachfrage Nachlassgericht).
Ist dir zu den Vermögensverhältnissen des VU etwas bekannt? Kann man von einem überschuldeten Nachlass ausgehen?
Es sind die Erben zu ermitteln (Nachfrage Nachlassgericht).
Ist dir zu den Vermögensverhältnissen des VU etwas bekannt? Kann man von einem überschuldeten Nachlass ausgehen?
Wurden die 2 Geschädigten von dir (vor der Einbeziehung) schon nach § 459i StPO belehrt?
Je nachdem würde ich:
a) entweder denen gar nichts schreiben
b) Schreiben, dass eine Einbeziehung in ein anderes Verfahren rechtskräftig erfolgt ist und dort die Anordnung der Wertersatzeinziehung nicht aufrechterhalten wurde. Punkt.
Hintergrund:
Es steht den 2 Geschädigten ja so oder so (also unabhängig vom Strafvollstreckungsverfahren) frei, ihre Ansprüche zivilrechtlich geltend zu machen. Wenn ich manche (in einem vergleichbaren Fall) am Telefon habe und ihnen das mit den Zivilrechtsweg erkläre, dann werde ICH angepampt, dass es ja nicht sein könne blablabla, dass sie jetzt Geld ausgeben sollen bzw. viele denken dann, sie MÜSSEN das jetzt machen. Darum würde ich es halt nicht schreiben.
Wurde etwas schon vereinnahmt?? :O
Die Höchstdauer von 5 Jahren hat damit nichts zu tun,
schau mal im Kommentar Fischer (bei mir 69. Aufl.) § 68c StGB Randnummer 2
M.E.:
Ende der FA ist 28.06.24, richtig --> jedoch vorerst, da die andere Bewährung ja widerrufen werden kann oder verlängert;
und wenn eine weitere Verurteilung mit einer längeren Bewährungszeit hinzutritt, dann endet die FA auch nicht vor Ablauf dieser
Danke.
Sehe ich das richtig, dass die hier (Klick: Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Bundesgesetzblatt)hinsichtlich des Umrechnungsmaßstabes die Inkraftsetzung auf den 01.02.24 geschoben haben?
Ich (als StA-Rpfl) habe bisher zum Glück keine Probleme mit Löschungen beim Bundesanzeiger.
Aus einer Handreichung zur Vermögensabschöpfung entnehme ich, dass in den AGB des Bundesanzeigers unter Ziffer 4 b) steht, dass eine Löschung
einmal veröffentlichter Bekanntmachungen nicht vorgesehen ist (siehe auch hier, PDF: https://www.bundesanzeiger.de/pub/D042.pdf ), dass hier jedoch § 111l Abs. 4 S. 5 StPO lex specialis sein dürfte und dass auch das datenschutzrechtliche Interesse des Einziehungsbetroffenen höher liegt.
Würde hier ggf. telefonische Rücksprache oder per Mail mit dem Bundesanzeiger halten, vielleicht verstehen die auch nicht, wieso du als Rpfl des AG hier tätig bist.
Ja, gem. § 459 i Abs. 1 Satz 2 StPO gilt § 111 l Abs. 4 StPO entsprechend.
War die Firma denn irgendwie in der Akte "aktiv"? Gab es eine Anzeige, hat sie mal eine Bestellübersicht übersandt, gibt es da eine Mailadresse, unter der man nachfragen könnte, ob die bisherigen Zustellungen dort eingegangen sind bzw. an welche Adresse man zustellen kann?
Du führst eine Vergleichsberechnung durch.
nach Betragsverfahren:
wären 190 € anzurechnen; damit restliche GesamtGS: 1.460 € (97 Tage EFS restlich zu vollstrecken)
nach Tagessatzverfahren:
sind 19 Tage anzurechnen (19 Tage x 15 € = 285 €); damit restliche GesamtGS: 1.365 € (91 Tage EFS restlich zu vollstrecken)
=> für den VU ist das Tagessatzverfahren günstiger;
in die Kostenrechnung kommt damit als Anrechnung 285 €; ob als "Zahlung aus einbez. Verfahren" oder "freie Arbeit" dürfte egal sein (?)
Na, liebe Vollsteckungs-Rpfls, wie gehts euch so?
maßgeblich für die Sperrfristberechnung ist hier Tag der Verkündung des Urteils (§ 69a Abs. 6 StGB);
da Tag der Verkündung und Rechtskraft hier aber identisch sind, ändert das nichts am Ergebnis
ja, der Rpfl sollte den FS entwerten;
ich würde in dem Fall aber nichts weiter veranlassen, sofern die MiStra mit dem FS an die FS-Stelle rausgegangen ist (würde annehmen, dass die FS-Stelle selbst entwertet)
als StA-Rpfl:
Nö, du hast nix damit zu tun, deine Antwort mit Verweisung auf die StA X war wg. §§ 455, 451 StPO richtig.
Einwendungen gegen die StA-Entscheidung hat er im Rahmen § 458 Abs. 2 StPO zu erheben.
Die StA X kann seine Atteste in ihrer Entscheidung berücksichtigen, kann jedoch aber auch verlangen, dass er sich - unter Vorlage des Schreibens der StA X - bei seinem Wohnsitz-Amtsarzt vorstellt und dort untersuchen lässt.
§§ hat die Rund-um-die-Uhr-Hotline nicht genannt?
wobei ich das jetzt als StA-Rpfl geschrieben habe;
hab grad noch geschaut: im HRP steht (Rnr. 618), dass freiheitsentziehende Maßregeln im Jugendstrafverfahren vom nach § 84 JGG zust. Jugendrichter zunächst vollstreckt werden; er ist für Einleitung und Nebengeschäfte zuständig;
musst das ggf. noch klären, sofern dir das der Richter nicht zur Vorbereitung vorgelegt hat (?)
spontan fällt mir ein:
wenn das auch die zuständige Maßregeleinrichtung ist, dann Aufnahmeersuchen mit Anlagen (Urteil, BZR, ggf. Gutachten, sofern in der Akte; Formular über wirtschaftl. Verhältnisse wg. Unterbringungskosten) dorthin; ansonsten müsste ein Transport/Überführungsersuchen gemacht werden; Unterbringungsbeginn mit Rechtskraft; Vorlage an Kostenbeamten + Normierer wg. BZR; MiStra Nr. 12 Abs. 2 prüfen und ggf. mitteilen;
wenn das Zweitstück des AE zurück ist: Prüffrist berechnen / WV-Frist setzen
wo befindet er sich jetzt?
Wie kommst du auf das FV-Ende 09.10.16, wenn das FV 3 Monate ist?
Ja, das hört sich gut an, Danke!
Kann mir jemand helfen meinen Knoten im Kopf zu lösen?
Habe einen Verurteilten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe
er saß 147 Tage in U-Haft
aktuell sitzt er noch ein für eine andere widerrufene Reststrafe;
meine Strafe würde im Anschluss beginnen (am 19.04.2015);
eine weitere (andere) Strafe im Anschluss von über 1 Jahr;
ist es richtig, dass in meiner Sache (6 Monate FS abzüglich 147 Tage U-Haft) bereits am 24.05.15 Strafende eintritt, ohne dass es zu einer Unterbrechung kommt zwecks gem. 2/3 hinsichtlich der im Anschluss notierten weiteren Strafe? Und damit bei den 6 Monaten keine 2/3-Prüfung folgt?
HRP (Rdnr. 180 / bzw. S. 136 der 7. Auflage oder S. 133 8. Auflage)
"Durch Urlaub, Strafunterbrechnung, Zurückstellung der Vollstr. u. dergleichen, wohl auch bei Flucht, verliert der VU nicht seine Privilegierung als Erstverbüßer, da insoweit noch keine Zäsur durch einen Abschluss der Vollstreckung (Verbüßung, bed. Entlassung) eingetreten ist."