Ja. Sollte passen.
Beiträge von da Silva
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Eine Abänderung bzw. Aktualisierung des zuzustellenden Schriftstücks bzgl. der Adresse habe ich in diesen Fällen nie veranlasst bzw. vorgenommen. Es genügt die Aktualisierung der Zustelladresse im Zustellungsantrag. Selbst das Anschreiben muss m.E. nicht unbedingt berichtigt werden.
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Hat jemand eine Erklärung dafür, dass die Beträge im Vergleich zu 2020 gesunken sind, obwohl die Bezugsgrößen in der Anlage zu § 28 SGB XII gestiegen sind.
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Korrekt. Verbindlichkeiten werden aufgrund des Verweises auf § 38 GNotKG nicht abgezogen.
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Ist die Entscheidung des BGH vom 26.03.2014, Az.: XII ZB 346/13, Rpfleger 2014, 424-425, die sich mit der Frage der Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Kommunikation mit einem Betreuten befasst und letztendlich zu dem Ergebnis kommt, dass diese mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten sind, auf Vereinsvormünder entsprechend anwendbar.
Kommentierung und Rechtsprechung schweigen sich zu diesem Thema leider aus.
Mein konkreter Fall: Der Mitarbeiter eines Vereins ist als Vormund für mehrere umF bestellt. Zur Kommunikation mit diesen und zur ordnungsgemäßen Stellung des Asylantrags hat er einen Dolmetscher hinzugezogen und dessen Kosten verauslagt. Diese Kosten möchte er nun als Aufwendungen aus der Staatskasse erstattet bekommen.
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In einem Nachlassverfahren in Polen sind infolge Ausschlagung von vorhergehenden Erben nunmehr die in Deutschland wohnenden minderjährigen Kinder berufen. Für diese soll nun ebenfalls beim polnischen Gericht die Erbschaft ausgeschlagen werden. Nach deutschem Recht wäre für das eine Kind die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung erforderlich (alleinsorgeberechtigter Vater), für das andere Kind wäre nach deutschem Recht keine Genehmigung erforderlich (gemeinsam sorgeberechtigte Eltern).
Nach welchem Recht richtet sich vorliegend das familiengerichtliche Verfahren, insbesondere das der Genehmigung der Erbschaftsausschlagung? Ist Art. 21 EGBGB vorliegend einschlägig, wonach deutsches Familienrecht anzuwenden wäre?
Nach polnischem Recht ist laut Firsching generell für eine Ausschlagungserklärung (ebenso wie für die Annahme) vorher die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen. Müssen wir als deutsches Familiengericht, in dessen Bezirk das minderjährge Kind seinen Wohnsitz hat, die Genehmigung erteilen? Müssen wir diese Genehmigung auch erteilen, wenn nach deutschem Recht (§ 1643 BGB) keine Genehmigung erforderlich ist.
Trotz intensiver Suche bin ich bisher nicht wirklich fündig geworden.
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Bei justiz.de gibt es den entsprechenden Vordruck für den BerH-Antrag:
http://www.justiz.de/formulare/zwi_…F6DCB54D6F00771 -
Neue Erkenntnisse zum Thema Jahresgebühr bei einstweiliger Anordnung?
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Gilt § 70 Abs. 2 GNotKG auch in den Fällen, in denen die Erbengemeinschaft vorher nicht als Eigentümer eingetragen war und die Auseinandersetzung später als 2 Jahre nach dem Erbfall erfolgt? Bisher wurde § 61 KostO ja entsprechend angewendet.
Einerseits spricht § 70 Abs. 2 GNotKG davon, dass "eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen" ist, andererseits soll nach der Gesetzesbegründung durch die Neuregelung die Auseinandersetzungsbereitschaft gefördert werden.
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Laut Bundesanzeiger-Verlag tritt das Gesetz nun doch erst zum 01.01.2014 in Kraft.
ZitatBundestag und Bundesrat haben dem Vermittlungsvorschlag zugestimmt, so dass das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten zum 1. Januar 2014 in Kraft treten kann.
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Folgender Sachverhalt bei dem ich - trotz intensiver Suche hier im Forum - keine passende Antwort gefunden habe:
Der Partei wurde in einem Scheidungsverfahren im Jahr 2009 PKH mit einer monatlichen Rate von 60 € bewilligt. Es erfolgte dann Ende 2009 eine vorläufige Streitwertfestsetzung auf deren Grundlage der RA der Partei seine PKH-Vergütung geltend machte. Der Kollege forderte den RA dann bereits vor Abschluss des Verfahrens zur Geltendmachung seiner weiteren Vergütung auf, so dass Mitte 2010 eine Schlusskostenrechnung unter Ansetzung der Gerichtskosten, der PKH-Vergütung und der weiteren Vergütung - jeweils auf Grundlage des vorläufigen Streitwerts - erfolgte.
Die Partei musste demnach rund 26 1/2 Raten bezahlen, was sie auch tat. Die Schlusskostenrechnung in forumSTAR enthält dann ja den Vermerk, dass die endgültige Einstellung der Ratenzahlung als erfolgt gilt, wenn die Partei die aufgeführten Kosten vollständig bezahlt hat.
Das Verfahren zog sich hin und fand erst jetzt einen Abschluss. Der endgültige Verfahrenswert ist natürlich höher als der vorläufige Verfahrenswert, so dass sich hinsichtlich des RA weitergehende Vergütungsansprüche ergeben, welche er nunmehr geltend macht. Die restliche PKH-Vergütung muss ich unter Anrechnung der auf die PKH-Vergütung bereits geleisteten Zahlungen festsetzen und auszahlen, das ist mir klar. Aber wie sieht es mit der Differenz hinsichtlich der weiteren Vergütung und den anteiligen Gerichtskosten aus.
Muss ich nun förmlich die Wiederaufnahme der monatlichen Ratenzahlungen von 60 € ab meinetwegen 01.07.2013 anordnen - darf ich das überhaupt - oder kann ich der Partei sogar einfach eine weitere Schlusskostenrechnung unter Beachtung der Grenze von 48 Monatsraten und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen schicken?
Danke im Voraus für die Mithilfe!
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Ich kann nach wie vor nicht nachvollziehen, wie sich die erhöhten Freibeträge berechnen und vor allem warum das Ganze auf 01.04.2012 zurückwirkt. Maßgeblich ist nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, 2a, 2b ZPO immer der höchste Regelsatz für den alleinstehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
Das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII, ein Bundesgesetz, bestimmt zum 01.01.2013 eine Erhöhung des Satzes für die Bedarfsstufe 1 um 8 Euro auf 382 Euro monatlich.
Damit sind doch diese ab 01.01.2013 bundesweit geltenden 382 Euro die Grundlage für die Berechnung der Freibeträge!?!
Der Verweis auf eine wie auch immer geartete Bayerische Sonderregelung -die ich im Übrigen nirgendwo finden konnte- setzt doch nicht die ZPO außer Kraft, die einzig und allein auf die Anlage zu § 28 SGB XII verweist.
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BAG, Beschluss vom 22.04.2009, Az.: 3 AZB 90/08: Bei der Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags ist zu beachten, dass Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, als Erwerbseinkommen zu betrachten ist, während Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist.
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35,70 € sind streng genommen nicht richtig, nachdem die Pauschale gem. VV RVG Nr. 7002 angefallen ist und auch erstattungsfähig sein dürfte. 42,84 € ist demnach die festzusetzende Vergütung.
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Wie ich soeben festgestellt habe, ist RASYS nicht Windows 7-tauglich. Nachdem sämtliche Rechner der bayerischen Justiz in den kommenden Wochen auf Windows 7 umgestellt werden, wird es also in der bisherigen Form nicht mehr nutzbar sein. Wird es möglicherweise eine WIN 7-taugliche Nachfolgeversion geben? Vielen Dank für die Antwort!
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Wobei schon noch zu prüfen wäre, um welche Art Forderung es sich handelt. Wenn beispielsweise Handyschulden in monatlichen Raten von 100,00 € zurückbezahlt werden, handelt es sich hierbei nicht um eine besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, die das einzusetzende Einkommen mindert.