Beiträge von Justitia

    Aber in der Bewilligung heißt es ja gerade nicht "... einzutragen, mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis der rechtskräfigen Scheidung genügt." sondern "... Sie ist auflösend bedingt auf den Tod der Begünstigten und löschbar bei Vorlage eines rk Scheidungsurteils." Hier zu unterstellen, dass eine nicht zulässige Löschungserleichterungsklausel beantragt wird, geht meines Erachtens zu weit. Die Urkunden werden nicht nur für das Grundbuchamt sondern in erster Linie für die Beteiligten geschrieben. Daher verstehe ich die Formulierung "...löschbar bei Vorlage eines rk Scheidungsurteils." nicht als unzulässigen Antrag im Sinne von § 23 Abs. 2 GBO, sondern als Hinweis, was im Falle einer Scheidung als Unrichtigkeitsnachweis vorzulegen sein wird. Gleiches gilt für die Sterbeurkunde. Denn wie soll unter Geltung des § 29 GBO sonst der Eintritt (einer der beiden) auflösenden Bedingungen nachgewiesen werden. Im Grundbuch ist unter Bezugnahme auf die Bewilligung natürlich nur zu vermerken, dass die Vormerkung auflösend bedingt ist.

    Die Frage von Rückständen ist hier doch unerheblich. Meines Erachtens ist hier die Bewilligung nur unvollständig formulert. Die Vormerkung als Sicherungsmittel ist auflösend bedingt auf den Tod des Berechtigten. Das ist bei Übertragungsverträgen mit den üblichen Rücktragungstatbeständen ja sonst auch üblich.

    Hier kommt noch eine zweite Bedingung hinzu, die die auflösende Bedingung auslöst, die rechtskräftige Scheidung. Richtig formuliert hätte die entsprechende Passage der Bewilligung daher lauten müssen

    "Sie ist auflösend bedingt auf den Tod der Begünstigten bzw. die rechtskräftige Scheidung der zwischen V und E bestehenden Ehe und löschbar bei Vorlage der Sterbeurkunde bzw. eines rechtskräftigen Scheidungsurteils."

    Sterbeurkunde und Scheidungsurkunden genügen der Form des § 29 GBO, so dass bei richtiger Formulierung der Bewillugung die (doppelt) auflösend bedingte Vormerkung eintragbar und ggf. auch sinnvoll ist.

    Meines Erachtens ein Fall für eine Zwischenverfügung.

    Ich würde sagen es hängt davon ab, ob neben der Wohnung und dem Haus noch erhebliches Geldvermögen im Nachlass vorhanden ist (vgl. Palandt, § 2087 BGB Rn. 5 mwN.).

    Falls die Wohnung und das Haus im Wesentlichen den Nachlass ausmachen wäre mE. Tochter A die Alleinerbin, denn Sie soll ja die Wohnung und letztlich auch das Haus bekommen und verwalten. Im Wege des Vermächtnisses erhält daneben Tochter B ein Wohnrecht an dem Haus und die Hälfte des verbleibenden Barvermögens.

    Nur wenn das verbleibende Geldvermögen im Nachlass deutlich mehr als 10% des Gesamtnachlasses ausmacht, kann man wegen der Formulierung "nach Abzug der Beerdigungskosten soll das übrige Geld in zwei Teile gehen." von einer Erbeinsetzung der Töchter A und B zu je 1/2 ausgehen. In diesem Falle bekäme Miterbin A als Vorausvermächtnis die Wohnung und das Haus und die Miterbin B an dem Haus als Untervorausvermächtnis ein Wohnrecht.

    Das Wort "Danach" würde ich nicht im Sinne eines Vor- und Nachvermächtnisses auslegen. Schließlich spricht die Erblasserin der B ausdrücklich nur ein Wohnrecht zu Lebzeiten zu und bestimmt, dass gerade A das Haus verwalten soll.

    Nunmehr auch OLG Celle Beschluss vom 14. Dezember 2017 - Az.: 9 W 133/177:

    Das Registergericht kann nach Ansicht des OLG Celle neben dem Musterprotokoll keine gesonderte Gesellschafterliste nach §40 GmbHG anfordern. Nach Ansicht des Gerichtes fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, da trotz Änderung des §40 GmbHG die Vorschrift des §2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG ("Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.") unverändert geblieben ist.