Beiträge von Katja2506

    Vielen Dank für eure Einschätzungen :dankescho
    Ich denke, ob nun ein Antrag vorlag oder nicht, kann dahinstehen.
    Gerade bei einem Amtswiderspruch, der ja die Konsequenz der "beschränkten Beschwerde" nach § 71 II 2 sein könnte, kommt es nicht nur auf die Verletzung der (formellen) gesetzlichen Vorschrift an, sondern es muss gleichzeitig eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegen.
    Und das ist ja nicht der Fall.

    Dann werde ich jetzt mal ein nettes Schreiben aufsetzen :)

    Hallo zusammen,
    ich muss mich hier mal anschließen, stehe gerade vollkommen auf dem Schlauch :confused::oops:

    Mir liegt ein Beschwerdeschreiben einer Notarin gegen eine, noch an einem Notariat, vorgenommene Grundbucheintragung vor.

    Kurz zum Sachverhalt:
    Von der Notarin wurde gemäß § 15 GBO die Eigentumsumschreibung beantragt.
    Diese wurde auch im Grundbuch vollzogen.
    Gleichzeitig wurde aber auch die in der Urkunde bewilligte und von den Beteiligten in der Urkunde beantragte Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
    In der Urkunde findet sich hierzu der Passus: "..bewilligt und beantragt der Beschenkte unwiderruflich die Eintragung der Vormerkung... . Die Erschienen weisen die Notarin jedoch an, den Antrag auf Eintragung erst auf ausdrückliche Anweisung durch die Schenkerin zu stellen."
    Noch beim Notariat hat sich die beurkundende Notarin über die Eintragung der RückAV "beschwert". Diese hätte nicht eingetragen werden sollen, es liege kein Antrag vor.
    Der GB-Sachbearbeiter, der die RückAV eingetragen hat, stellte sich in seinen Schreiben auf den Standpunkt, dass die Eintragung von den Beteiligten beantragt sei und das Antragsschreiben der Notarin keine Einschränkung dahingehend enthalte, dass der Antrag der Beteiligten nicht eingehen solle.
    Er verwies die Beschwerdeführerin außerdem auf die "Grundbuchschwerde".

    Jetzt, ein Jahr später, liegt mir hier das besagte Beschwerdeschreiben der Notarin vor (betitelt mit "Grundbuchbeschwerde").
    Sie weist noch einmal darauf hin, dass ein Notar und die Beteiligten nicht gleichzeitig das GB-Verfahren betreiben könnten und deshalb die Eintragung, auf Antrag der Beteiligten, nicht vorgenommen hätte werden dürfen.

    Gem. § 71 II 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung nicht zulässig. Es kann jedoch verlangt werden, dass ein Amtswiderspruch eingetragen wird bzw. eine Löschung vorgenommen wird.
    M.E. nach kommt hier beides nicht in Betracht. Die Vormerkung ist mit Eintragung im Grundbuch wirksam entstanden, das Grundbuch ist also nicht unrichtig. Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige Eintragung.

    Ich weiß ehrlich gesagt gerade nicht, wie ich jetzt weiter verfahren soll :confused::confused::confused:
    Hatte so einen Fall noch nie, vllt. übersehe ich auch etwas total wichtiges oder offensichtliches.
    Hat jemand von euch Erfahrung mit so einem Fall?

    Sorry, falls das jetzt alles etwas konfus war, die Mittagspausenzeit macht sich bemerkbar :D

    Wir nehmen die Anträge auch bis 15.30 Uhr auf, freitags bis 14.00 Uhr. Danach wird an den Bereitschaftsdienst verwiesen. Normale Sprechzeiten sind bei uns Montags, mittwochs und donnerstags jeweils vormittags bzw. nachmittags.
    Wir haben auch die Anweisung von unserem Direktor, keinen Gewaltschutzantrag außerhalb der genannten Zeiten abzuweisen (außer nach Rücksprache mit ihm).

    Bei uns kommt es in letzter Zeit aber auch häufig vor, dass Leute anrufen und sich erkundigen, wann sie vorbei kommen können und dann auch sofort zu uns kommen möchten. Wirklich auftauchen tun sie dann aber erst ein paar Wochen später - so eilig kann dann die ganze Sache dann doch nicht sein ;)


    Der ganze Sachverhalt ist jetzt wohl schon seit ca. 10 Jahren (Tod des ursprünglichen Erblassers) streitig und liegt teilweise auch noch beim OLG.

    Ich habe das öffentliche Testament nebst Eröffnungsprotokoll vorliegen, aus welchem meiner Meinung nach eindeutig hervorgeht, dass tatsächlich eine Vor-und Nacherbschaft angeordnet wurde.


    Kannst du Einsicht in die Nachlassakte des ursprünglichen Erblassers nehmen?
    Das gibt vielleicht Aufschluss über den Sachverhalt.

    Da bin ich gerade schon auf der Suche nach (Das Nachlassgericht ist grundsätzlich auch unser Notariat), sie liegt zum Teil aber beim OLG.


    Zitat von tom

    Du brauchst keinen Erbschein nach Frau X, sondern einen Erbschein nach dem, als dessen Vorerbin sie eingetragen ist - dort müßte nach Eintritt der Nacherbfolge der Nacherbe als Erbe ausgewiesen sein. Den möge der vermeintliche Nacherbe beibringen.

    Der Erbe der Frau X dagegen müßte nachweisen, dass (1) er Erbe der Frau X ist und dass (2) das Grundstück nicht der Vor- und Nacherbfolge unterliegt. Solange ein derartiger Nachweis (§ 22 GBO) nicht vorliegt, bleibt es bei der derzeitigen Eintragung der Frau X als "Vorerbin". Was war denn die Grundlage dieser Eintragung, ein Erbschein oder eine eröffnete öffentliche VvTw?

    Frau X wurde auf Grund einer eröffneten Vfg vTw eingetragen.

    Ich könnte natürlich auch einfach den Erbschein (nach dem ursprünglichen Erblasser) anfordern. Die Sache wird dann auch bei uns bearbeitet, aber da sie ja teilweise noch beim OLG liegt, wird da erst einmal auch nichts passieren..

    Hallo zusammen,

    ich muss mich hier auch mal noch kurz ranhängen.

    Mein Fall gestaltet sich wie folgt:

    Im Grundbuch ist Frau X als Eigentümerin eingetragen, in Abt. II ist ein Nacherbenvermerk eingetragen.

    Frau X ist letztes Jahr verstorben.
    Ich habe jetzt aktuell zwei Grundbuchanträge vorliegen, die mir so von meiner Vorgängerin "übergeben" worden sind:
    - Ein Antrag der vermeintlichen Nacherben auf Grundbuchberichtigung,
    - einen anderen Antrag des Lebensgefährten Y der Frau X auf Grundbuchberichtigung.

    Frau X und Herr Y waren der Meinung, dass der ursprüngliche Erblasser gar keine Vor-und Nacherbschaft angeordnet hat. Deshalb hat Frau X in ihrem Testament den Herrn Y als alleinigen Erben eingesetzt (folglich auch für das betroffene Grundstück), weshalb dieser jetzt im Grundbuch eingetragen werden möchte.

    Der ganze Sachverhalt ist jetzt wohl schon seit ca. 10 Jahren (Tod des ursprünglichen Erblassers) streitig und liegt teilweise auch noch beim OLG.

    Ich habe das öffentliche Testament nebst Eröffnungsprotokoll vorliegen, aus welchem meiner Meinung nach eindeutig hervorgeht, dass tatsächlich eine Vor-und Nacherbschaft angeordnet wurde.

    Die Vorerbin ist zwar befreit. Sie wollte das betroffene Grundstück auch übereignen, es ist aber vor ihrem Tod noch nicht einmal der notarielle Kaufvertrag zustande gekommen.
    Das Grundstück befindet sich also noch eindeutig in der Erbmasse des ursprünglichen Erblassers und geht mit dem Tod der Vorerbin auf die Nacherben über.

    Als Nachweis für den Eintritt der Nacherbfolge reicht mir in diesem Fall ja grds. ein Sterbenachweis bzgl. Frau X aus.

    Da hier aber so massive Streitigkeiten vorliegen, wäre es mir natürlich lieber, wenn ich einen Erbschein hätte.

    Ich frage mich jetzt, ob ich einen Erbschein verlangen kann, nur auf Grund der Tatsache, dass eben diese Streitigkeiten vorliegen oder ob ich die Eintragung auf Grundlage des öffentlichen Testaments, Eröffnungsprotokoll und Sterbenachweis vornehmen muss.

    Ich muss dazu sagen, dass ich Grundbuchsachen erst seit ca einem Monat mache und dann lieber doch noch einmal nachfrage - vor allem nachdem meine Notarin mich schon vor dem großem Haftungsrisiko in diesem Fall gewarnt hat :D

    Danke schon einmal im Voraus :)

    Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Antragsteller der teilweise sehr unübersichtliche Vermögensverhältnisse hat.
    Er hat mir jetzt einen Finanzstatus vom 01.06 bis 30.06 vorgelegt.
    Aus diesem ergibt sich, dass er auf seinem Girokonto nicht unerheblich im Minus ist. Er ist aber auch Inhaber von diversen Wertpapieren mit einem aktuellen Wert von insgesamt über 5.000,- € sowie einem Sparbuch (unbeachtliches Guthaben).
    Würde man die gesamten Vermögenswerte und Schuldner verrechnen, ergibt sich ein Betrag, der noch unter der Schonvermögensgrenze liegt.

    Meine Kollegin und ich fragen uns jetzt aber gerade, ob man die einzelnen Werte überhaupt gegeneinander aufrechnen muss.

    Ich habe jetzt auf Anhieb nirgendwo etwas dazu gefunden und wollte mal nachfragen, wie ihr das denn handhabt.

    Theoretisch könnte der Antragsteller ja auch die Wertpapiere verwerten und davon erst einmal den Anwalt zahlen.
    Ich bin mir ehrlich gesagt unsicher, ob das ihm überhaupt zuzumuten ist bzw. ob es ihm dann nicht eher zusteht zunächst sein Girokonto zu decken.

    Über Denkanstöße würde ich mich freuen :)

    Heute ist jetzt der Beschluss des Richters zurückgekommen und er hat meine Zurückweisung gehalten mit der Begründung, dass der Ast. den Antrag auf Gewährung von Asyl auch selbst stellen hätte können bzw. mit Inanspruchnahme der Hilfe von Dolmetschern und Sozialarbeitern :daumenrau

    Aber wenn der Antrag (höchst?)persönlich zu stellen ist, was bringt dem Antragsteller denn dann BerH?

    Dass der Antragsteller derzeit nicht persönlich die zuständige Behörde aufsuchen kann, ist ein tatsächliches Problem (mit rechtlichem Hintergrund - Haft). Dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist ebenfalls ein tatsächliches Problem.


    Da ich mich im Asylrecht leider nicht so gut auskenne wie in anderen Rechtsgebieten: Ist die Stellung des Asylantrags eine höchstpersönliche Angelegenheit?

    Auf der Seite vom BAMF steht, dass die Antragstellung in besonderen Fällen auch schriftlich erfolgen kann.
    Als besonderer Fall wird dort z.B. die Haft genannt.
    Es besteht also eig. nur das Sprachhindernis.

    Ich werde nachher auf jeden Fall mal bei meiner zuständigen Außenstelle anrufen und dort nochmal genauer nachfragen.

    Dem Antragsteller war es hier ja auch möglich die Anwälte zu kontaktieren bzw. hat er jemanden damit beauftragt

    Da jeder das Recht auf einen Strafverteidiger hat, war das wohl ungleich einfacher, als einen Antrag auf Beratungshilfe oder einen Asylantrag zu stellen.

    Mit Sicherheit. Der Asylantrag muss nämlich im Normalfall persönlich bei der zuständigen Außenstelle des BAMF gestellt werden; den schriftlich zu stellen ist - außer zu besonders hohe Feiertagen oder nach enorm kniffligen Anfragen, gerne durch RAe :teufel: - so mir nix, dir nix nicht möglich.


    Hmm okay. Die Rechtsanwälte sprachen von einer schriftlichen Antragstellung durch den Antragsteller, die ihm nur wegen der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich ist. Deshalb bin ich jetzt einfach mal davon ausgegangen, dass das grds. auch geht.
    Aber ich habe jetzt nochmal auf der Seite vom BAMF nachgelesen. Dann ist es mit der Haft wohl doch etwas schwerer.
    Danke für eure Antworten!

    Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen für die Angelegenheit "Stellung Asylantrag". Der Antragsteller befindet sich in U-Haft.
    Ich habe daraufhin die Rechtsanwälte angeschrieben, dass ich der Meinung bin, dass auch aus der Haft heraus eine Antragstellung möglich ist und keine Beratungshilfe bewilligt werden kann, da dies unter die allgemeine Lebenshilfe fallen würde.

    Diese haben jetzt geantwortet und vorgetragen, dass der Antragsteller kein Wort Deutsch kann und deshalb auch aus der Haft heraus keinen Antrag stellen kann.

    Alleine wegen Sprachschwierigkeiten erteile ich aber grundsätzlich keinen Beratungshilfeschein.

    Dem Antragsteller war es hier ja auch möglich die Anwälte zu kontaktieren bzw. hat er jemanden damit beauftragt.
    Ich gehe deshalb davon aus, dass er den Antrag selber stellen könnte bzw. mit Hilfe eines anderen (vllt. eines Ehrenamtlichen?).

    Das einzige, was mich jetzt noch zum Nachdenken bringt, ist, dass der Antragsteller ja keine Möglichkeit hat sich an die Behörde zu wenden, um dort Hilfe bei der Antragstellung zu erlangen, da er eben in Haft ist.

    Deshalb würde ich gerne mal eure Meinung dazu hören.

    Ich hab über die SuFu jetzt spontan nichts dazu gefunden.
    Falls jemand einen Link hat, wäre ich auch dankbar :)

    Ich kann leider nichts berichten.
    Die Schuldnerin ist einfach nicht aufgetaucht,was ich wirklich gar nicht nachvollziehen kann,nachdem sie am Freitag so einen Terz gemacht hat.
    Sorry,dass ich hier die Pferde scheu gemacht habe :D
    Wäre ja typisch,wenn sie morgen früh vorbei kommt..aber ich denk einfach mal positiv :daumenrau

    Guten Morgen,

    also:
    Ich würde den Antrag grundsätzlich als unzulässig zurückweisen, sofern die Schuldnerin keinen Grund vorträgt, dass sie den Antrag nicht hat eher stellen können (denkbar bei sowas: sie war z.B. im Krankenhaus und konnte wirklich nichts machen oder sie hat strikt liegen müssen - wobei dann zu diskutieren wäre, ob sie nicht jemanden hätte bevollmächtigen müssen, den Antrag für sie zu stellen) oder dass die Umstände, aufgrund derer sie den Antrag stellt, erst jetzt eingetreten sind (Beispiel: sie hatte eine Ersatzwohnung - meinethalben mit ihrem Lebensgefährten - und die Vermieter sind plötzlich abgesprungen oder der Lebensgefährte hat sich von ihr getrennt und sie kann in die neue Wohnung nicht mehr einziehen o.ä.). Es ist also auch hier eine Einzelfallentscheidung.
    Wundern tut mich nur, warum die gute Frau dann erst am Montag kommt und Donnerstag anruft statt direkt zu kommen?

    Erzähl mal was draus geworden ist!

    Guten Morgen,
    das hatte ich mich allerdings auch gefragt.
    Sie hatte am Freitag angerufen und ich hatte ihr auch noch mitgeteilt, dass sie bis um 14.00 Uhr vorbei kommen könne, da solange auf der Rechtsantragstelle, die ich auch mache, Bereitschaftsdienst ist. Hat sie wohl aber nicht für nötig gehalten.
    Ich bin auf jeden Fall mal gespannt, was sie nachher vorträgt und berichte dann!

    @ Anigi: Danke für den Tipp! Das finde ich ja mal eine gute Vorgehensweise. Werde ich so übernehmen :daumenrau

    Wenn die Entbindung in das Zeitfenster 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt fällt, könnte man was machen. Aber nur, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird. Ansonsten zurückweisen - von einer Einstellung bis zur Rechtskraft würde ich unbedingt absehen.

    Vielen Dank für deine schnelle Antwort!
    Bei der Einstellung bis zur Rechtskraft wäre mir auch nicht wohl gewesen.
    Dann werde ich wohl zurückweisen,die Antragstellerin hätte ja auch rechtzeitig kommen können.
    Danke!